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Verhältnismäßigkeit von Sanierungszielen und ... - AAV NRW

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<strong>Verhältnismäßigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Sanierungszielen</strong><br />

<strong>und</strong> –maßnahmen bei altlastenbedingten<br />

Gr<strong>und</strong>wasserschäden<br />

Vortrag im Rahmen der<br />

<strong>AAV</strong>-Fachtagung am 24.06. 2009<br />

Rechtsanwalt Nikolaus Steiner<br />

Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />

Huyssenallee 87<br />

45128 Essen<br />

Tel.: (02 01) 8 21 6-30<br />

Fax: (02 01) 8 21 63-63<br />

E-mail: steiner@verwaltungsrecht.de<br />

Internet: www.verwaltungsrecht.de<br />

Anwaltskanzlei Steiner


Gliederung<br />

1. Problemdarstellung, offene Fragen<br />

2. Gr<strong>und</strong>aussagen zum <strong>Verhältnismäßigkeit</strong>sgr<strong>und</strong>satz<br />

3. Gesetzliche Teilregelungen zur <strong>Verhältnismäßigkeit</strong> bei<br />

der Altlastensanierung<br />

4. <strong>Verhältnismäßigkeit</strong>sprüfung bei altlastenbedingten<br />

Gr<strong>und</strong>wasserschäden in fünf Arbeitsschritten<br />

Anwaltskanzlei Steiner


<strong>Verhältnismäßigkeit</strong> <strong>von</strong> GW-<br />

Sanierungsmaßnahmen<br />

Alter Hut oder nach wie vor ungeklärte praktische Rechtsfragen?<br />

Zitat 1:<br />

„Sanierung <strong>von</strong> Gr<strong>und</strong>wasserverunreinigungen ... mit verhältnismäßigem Mitteleinsatz<br />

möglich? ... Dabei sind die Rechtslage <strong>und</strong> die im Einzelfall ermessensleitenden<br />

Gr<strong>und</strong>satzpositionen ... eigentlich eindeutig“<br />

(I. Bantz, altlasten spektrum 2007, S. 49)<br />

Zitat 2:<br />

„In Deutschland existieren bisher keine objektivierten Kriterien, die es gestatten,<br />

verhältnismäßige <strong>von</strong> unverhältnismäßigen Sanierungsverfahren begründet <strong>und</strong><br />

nachvollziehbar zu trennen. Bei Diskussionen darüber, was verhältnismäßig ist<br />

<strong>und</strong> was nicht, klaffen die Meinungen der Beteiligten in der Regel weit auseinander.“<br />

(Stupp et al., altlasten spektrum 2006, S. 84 ff.)<br />

Anwaltskanzlei Steiner


Zitat 3:<br />

„Der b<strong>und</strong>esverfassungsrechtlich ableitbare Gr<strong>und</strong>satz der <strong>Verhältnismäßigkeit</strong><br />

gebietet ...., dass hoheitliche Eingriffe nicht über das zur Gefahrenabwehr Erforderliche<br />

hinausgehen dürfen. Was in diesem Sinne ‚erforderlich‘ ist, ist in erster<br />

Linie nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.“<br />

(BVerwG, Gr<strong>und</strong>satzurteil v. 16.11.1973, NJW 1976, S. 815)<br />

Zitat 4:<br />

„Die ... auf den Sanierungserfolg bezogene Bewertung der <strong>Verhältnismäßigkeit</strong><br />

<strong>von</strong> Maßnahmen ist allerdings schwierig bzw. nicht realisierbar, da z.B. keine<br />

Vorgaben für eine Monetarisierung des Schutzgutes Gr<strong>und</strong>wasser ... vorliegen.<br />

Hier besteht noch ein erhebliches Defizit.“<br />

(Großmann et. al. in: UBA-Forschungsbericht „Inventarisierung <strong>von</strong> Gr<strong>und</strong>wasserschäden“,<br />

2003, S. 21<br />

Anwaltskanzlei Steiner


durch sBV/Altlast verursachter<br />

Gr<strong>und</strong>wasserschaden<br />

Schadstoffquelle Grenzfläche zwischen Phase <strong>und</strong> Fahne<br />

Schadstofffahne<br />

Gr<strong>und</strong>wasserverunreinigung<br />

ungesättigte Zone gesättigte Zone<br />

Anwaltskanzlei Steiner


Ist die Beseitigung eines altlastenbedingten<br />

GW-Schadens<br />

gesetzlich vorgeschrieben?<br />

Ist bei der Prüfung<br />

der Angemessenheit<br />

eine Ökogesamtbilanz<br />

zu erstellen?<br />

Welche Stufen durchläuft<br />

die <strong>Verhältnismäßigkeit</strong>sprüfung?<br />

Pflichtiger,<br />

Gutachter,<br />

Behörde<br />

Sind die LAWA-GFS vorgeschriebene<br />

Sanierungszielwerte?<br />

Oder sind bei hohen Sanierungskosten<br />

nur Abstromsicherungenverhältnismäßig?<br />

Ab wieviel € je zurückgewonnenem<br />

Kilo Schadstoff wird eine GW-Sanierung<br />

unverhältnismäßig?<br />

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Gr<strong>und</strong>aussagen zum<br />

<strong>Verhältnismäßigkeit</strong>sgr<strong>und</strong>satz<br />

V. wird aus dem Rechtsstaatsprinzip <strong>und</strong> den Gr<strong>und</strong>rechten abgeleitet <strong>und</strong><br />

hat Verfassungsrang<br />

V. ist keine rein naturwissenschaftliche oder technische Frage, sondern eine<br />

Rechtsfrage, voll justiziabel<br />

Gerichtsentscheidungen zur V. <strong>von</strong> GW-Sanierungsmaßnahmen sind häufig<br />

Einzelfallentscheidungen <strong>und</strong> deshalb wenig verallgemeinbar<br />

Trotzdem: V. ist <strong>von</strong> zuständiger Behörde in jedem Verfahrensstadium zu<br />

beachten <strong>und</strong> <strong>von</strong> Amts wegen zu prüfen<br />

Gesetzgeber bemisst der <strong>Verhältnismäßigkeit</strong>sprüfung bei Altlasten ein<br />

besonderes Gewicht zu: s. § 10 Abs. 1 S. 4 BBodSchG<br />

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Gesetzliche Regelungen zur Verhältnis-<br />

mäßigkeit bei sBV/Altlasten <strong>und</strong><br />

Gr<strong>und</strong>wasserschäden<br />

§ 10 Abs. 1 S. 4 BBodSchG<br />

Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die<br />

berechtigten Nutzungsinteressen Einzelner unverhältnismäßig wäre<br />

§ 4 Abs. 5 S. 1 BBodSchG<br />

sind sBV, Altlasten nach dem 01.03.1999 eingetreten, sind die Schadstoffe zu beseitigen (Vorgang<br />

der Dekontamination), soweit des im Hinblick auf die Vorbelastung verhältnismäßig ist<br />

§ 4 Abs. 7 S. 2 BBodSchV<br />

geringe Schadstofffrachten <strong>und</strong> lokal begrenzte Schadstoffkonzentrationen in Gewässern sind bei<br />

der Prüfung der <strong>Verhältnismäßigkeit</strong> zu beachten<br />

§ 4 Abs. 3 S. 3 BBodSchG<br />

soweit Sanierungsmaßnahmen unzumutbar (unverhältnismäßig) sind, kommen Schutz- <strong>und</strong><br />

Beschränkungsmaßnahmen in Betracht<br />

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5 Arbeitsschritte zur rechtssicheren<br />

<strong>Verhältnismäßigkeit</strong>sprüfung altlastenbedingter<br />

Gr<strong>und</strong>wasserschäden<br />

1. Ableitung u. Festlegung verhältnismäßiger<br />

Sanierungsziele<br />

2. Ggfls. Festlegung verhältnismäßiger<br />

Sanierungszielwerte<br />

3. Auswahl in Betracht kommender<br />

Sanierungsmaßnahmen<br />

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4. Rechtliche <strong>Verhältnismäßigkeit</strong>sprüfung<br />

der ausgewählten Maßnahmen<br />

5. Ggfls. Anpassung, Modifizierung der Ziele,<br />

Zielwerte <strong>und</strong> Maßnahmen<br />

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Ableitung <strong>und</strong> Festlegung verhältnismäßiger<br />

Sanierungsziele<br />

Allgemeine Kriterien<br />

§ 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG: die durch sBV u. Altlasten verursachten Gewässerschäden<br />

sind so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren für den Einzelnen<br />

oder die Allgemeinheit entstehen (Gr<strong>und</strong>satz der Gefahrenabwehr, keine Vorsorgeanforderungen)<br />

§ 4 Abs. 4 S. 3 BBodSchG: die bei der Sanierung <strong>von</strong> Gewässerschäden zu<br />

erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht<br />

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aber: im Wasserrecht keine Anforderungen an die Sanierung altlastenbedingter<br />

Gewässerschäden geregelt, sondern:<br />

a) im Wasserrecht nur Vorsorgeanforderungen zur Verhinderung künftiger<br />

Schäden: Besorgnisgr<strong>und</strong>satz in §§ 1 a, 26, 34 WHG -<br />

b) im Wasserrecht nur Anforderungen an die Sanierung <strong>von</strong> Gewässerschäden,<br />

die nach 01.05.2007 verursacht worden sind (Neuschäden):<br />

§ 22 a WHG i.V.m. USchadG (EU-UmwelthaftRL)<br />

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Ableitung <strong>und</strong> Festlegung verhältnismäßiger<br />

Sanierungsziele<br />

Vorrang der Dekontamination vor der Sicherung?<br />

( + ): u.a.: � LAWA 2006 „Gr<strong>und</strong>sätze des nachsorgenden GW-Schutzes“<br />

� OVG Niedersachsen, Urt. v. 19.04.2007, ZUR 2007, S. 432 f.<br />

� Großmann et al., UBA-Forschungsprojekt Monetarisierung<br />

( - ): arg.: � § 4 Abs. 3 S. 2 BBodSchG: bei Belastungen durch Schadstoffe kommen neben<br />

Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Schadstoffausbreitung<br />

langfristig verhindern<br />

� § 4 Abs. 5 S. 1 BBodSchG: Vorrang der Dekontamination nur bei sBV u. Altlasten,<br />

die nach 01.03.1999 eingetreten sind<br />

� diese Gr<strong>und</strong>sätze gelten auch für altlastenbedingte Gr<strong>und</strong>wasserschäden (strittig)<br />

� § 13 Abs. 1 S. 2 u. 3 GrwV-Entwurf (Stand 24.04.2009):<br />

Sanierungsmaßnahmen bei altlastenbedingt gefährdeten Gr<strong>und</strong>wasserschäden<br />

dann, wenn sich der durch sBV oder Altlasten verursachte GW-Schaden ausdehnt,<br />

vergrößert; im Übrigen gilt Bodenschutzrecht (Gefahrenabwehr)<br />

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Fazit<br />

Ableitung <strong>und</strong> Festlegung verhältnismäßiger<br />

Sanierungsziele<br />

standortbezogene Einzelfallentscheidung<br />

steht im Ermessen der Behörde („Wie“ der Sanierung): sachgerechte Erwägungen<br />

notwendig <strong>und</strong> ausreichend<br />

Kriterien, z.B.:<br />

� Größe des Gr<strong>und</strong>wasserschadens (Fracht, Ausdehnung)<br />

� Gefährdung der Bewirtschaftungsziele für das GW, § 33 a WHG<br />

� Gefährdung <strong>von</strong> Trinkwasserschutzgebieten, Oberflächengewässern,<br />

Landökosystemen<br />

� Gefährdung <strong>von</strong> abstromigen Gr<strong>und</strong>wassernutzungen<br />

Anwaltskanzlei Steiner


Ableitung <strong>und</strong> Festlegung verhältnismäßiger<br />

Sanierungsziele<br />

Beispiele für Sanierungsziele<br />

� Wiederherstellung des Ausgangszustands durch Dekontamination<br />

� Verhinderung der Schädigung <strong>von</strong> Schutzgütern im Abstrom durch Einkapselung,<br />

Funnel and Gate etc. -<br />

� Abstromsicherung durch Abwehrbrunnen<br />

� Tolerierung eines lokal begrenzten <strong>und</strong> retardierenden Gr<strong>und</strong>wasserschadens<br />

aufgr<strong>und</strong> Wirksamkeit <strong>von</strong> Natural Attenuation (u.U.: bei gleichzeitiger Schadensherdsanierung)<br />

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Ableitung <strong>und</strong> Festlegung verhältnismäßiger<br />

Sanierungszielwerte<br />

Gesetzliche Vorgaben?<br />

Sickerwasserprüfwerte nach BBodSchV?<br />

� gelten nach Ziff. 3.1 Anhang 2 BBodSchV unmittelbar nur für Sickerwässer<br />

im Boden ‡ Gr<strong>und</strong>wasser<br />

� aber: wenn schon Maßstab für Sickerwasser, dann erst recht für (durch<br />

zuströmendes sauberes, „verdünntes“) Gr<strong>und</strong>wasser<br />

� aber aber: Prüfwerte i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchG ‡ Maßnahmenwerte<br />

(Sanierungszielwerte) i.S.v. § 8 Nr. 1, Nr. 2 BBodSchG (strittig)<br />

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LAWA-GFS als Sanierungszielwerte?<br />

� so wohl OVG Niedersachsen, ZUR 2007, S. 432 ff. (Neuschaden durch<br />

defekte Heizölleitung in 2007) <strong>und</strong> VGH Bayern, NVwZ 2007, S. 112 ff.<br />

(altlastenbedingter Gr<strong>und</strong>wasserschaden)<br />

� aber 1: Ableitung der LAWA-GFS fachlich <strong>und</strong> rechtlich umstritten: -<br />

� aber 2: GFS sind Gr<strong>und</strong>wasserqualitätsziele, die für den Gr<strong>und</strong>wasserkörper<br />

<strong>und</strong> nicht unmittelbar für Punktquellen (Altlasten) gelten<br />

� aber 3: gesetzliche Verantwortung des GFS-Konzepts im Entwurf der GrwV<br />

dient dem Vorsorgegr<strong>und</strong>satz im Rahmen wasserrechtlicher Erlaubnisverfahren<br />

<strong>und</strong> kann fur die Nachsorge bei der Altlastenbearbeitung übertragen werden<br />

(so Begründung zu § 15 GrwV-Entwurf v. 24.04.2009)<br />

Anwaltskanzlei Steiner


Ableitung <strong>und</strong> Festlegung verhältnismäßiger<br />

Sanierungszielwerte<br />

Fazit<br />

steht im Ermessen der Behörde („Wie“ der Sanierung): sachgerechte<br />

Erwägungen notwendig <strong>und</strong> ausreichend<br />

Orientierung an LAWA-Maßnahmenschwellenwerten (LAWA 1994)<br />

<strong>und</strong> an Sickerwasserprüfwerten BBodSchV zulässig<br />

ist standortbezogene Einzelfallentscheidung<br />

Anwaltskanzlei Steiner


Auswahl <strong>von</strong> Sanierungsmaßnahmen<br />

Welche Maßnahmen kommen zur Erreichung des verhältnismäßigen Sanierungszieles<br />

<strong>und</strong>/oder des Sanierungszielwertes in technischer Hinsicht in Betracht?<br />

Pump and Treat, innovative Sanierungsverfahren etc.<br />

Rechtliche <strong>Verhältnismäßigkeit</strong>sprüfung in 3 Stufen (kumulativ):<br />

Sanierungsmaßnahmen müssen zur Zielerreichung<br />

� geeignet,<br />

� erforderlich <strong>und</strong><br />

� angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne)<br />

sein<br />

Anwaltskanzlei Steiner


Rechtliche <strong>Verhältnismäßigkeit</strong>sprüfung <strong>von</strong><br />

<strong>Sanierungszielen</strong> <strong>und</strong> -maßnahmen<br />

1. Geeignetheit<br />

2. Erforderlichkeit<br />

3. Angemessenheit<br />

Ist die Maßnahme technisch <strong>und</strong> auch sonst<br />

geeignet, den angestrebten Erfolg, d.h. das<br />

Sanierungsziel zu erreichen?<br />

Beispiel: Bodenaushub in ungesättigter Zone ohne GW-<br />

Sanierung zur Erreichung eines GW-Sanierungszielw. ?<br />

Gibt es ein milderes, aber zur Zielerreichung gleich<br />

geeignetes Mittel, das den Pflichtigen oder die Allgemeinheit<br />

weniger (finanziell, wirtschaftlich) belastet ?<br />

Beispiele: Sicherung statt Dekontamination,Einkapselung<br />

statt Pump and Treat, MNA bei retardierendem<br />

GW-Schaden etc.<br />

Steht der Aufwand für das Ziel/die Maßnahme im angemessenen<br />

Verhältnis zum angestrebten Erfolg ?<br />

(Mittel-Zweck-Relation, Kosten-Nutzen-Vergleich, Abwägung<br />

der Vor- <strong>und</strong> Nachteile (Ökobilanz?)<br />

Anwaltskanzlei Steiner


Anpassung, Modifizierung der Ziele, Zielwerte<br />

<strong>und</strong> Maßnahmen<br />

ergibt die rechtliche <strong>Verhältnismäßigkeit</strong>sprüfung, dass die angedachten Ziele,<br />

Werte <strong>und</strong> Maßnahmen unverhältnismäßig sind, so sind diese zu modifizieren <strong>und</strong><br />

erneut auf <strong>Verhältnismäßigkeit</strong> zu prüfen<br />

iterativer Prozess<br />

wenn alle in Betracht kommenden Sanierungsmaßnahmen unverhältnismäßig sind,<br />

kommen Schutz- <strong>und</strong> Beschränkungsmaßnahmen in Betracht?<br />

Resumee:<br />

Sanierungskosten > 1.000, 2.000 oder 4.000 €/kg zurückgewonnener<br />

Schadstoff = unverhältnismäßig?<br />

Anwaltskanzlei Steiner


V i e l e n D a n k<br />

f ü r I h r e<br />

A u f m e r k s a m k e i t<br />

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