Verhältnismäßigkeit von Sanierungszielen und ... - AAV NRW
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<strong>Verhältnismäßigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Sanierungszielen</strong><br />
<strong>und</strong> –maßnahmen bei altlastenbedingten<br />
Gr<strong>und</strong>wasserschäden<br />
Vortrag im Rahmen der<br />
<strong>AAV</strong>-Fachtagung am 24.06. 2009<br />
Rechtsanwalt Nikolaus Steiner<br />
Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />
Huyssenallee 87<br />
45128 Essen<br />
Tel.: (02 01) 8 21 6-30<br />
Fax: (02 01) 8 21 63-63<br />
E-mail: steiner@verwaltungsrecht.de<br />
Internet: www.verwaltungsrecht.de<br />
Anwaltskanzlei Steiner
Gliederung<br />
1. Problemdarstellung, offene Fragen<br />
2. Gr<strong>und</strong>aussagen zum <strong>Verhältnismäßigkeit</strong>sgr<strong>und</strong>satz<br />
3. Gesetzliche Teilregelungen zur <strong>Verhältnismäßigkeit</strong> bei<br />
der Altlastensanierung<br />
4. <strong>Verhältnismäßigkeit</strong>sprüfung bei altlastenbedingten<br />
Gr<strong>und</strong>wasserschäden in fünf Arbeitsschritten<br />
Anwaltskanzlei Steiner
<strong>Verhältnismäßigkeit</strong> <strong>von</strong> GW-<br />
Sanierungsmaßnahmen<br />
Alter Hut oder nach wie vor ungeklärte praktische Rechtsfragen?<br />
Zitat 1:<br />
„Sanierung <strong>von</strong> Gr<strong>und</strong>wasserverunreinigungen ... mit verhältnismäßigem Mitteleinsatz<br />
möglich? ... Dabei sind die Rechtslage <strong>und</strong> die im Einzelfall ermessensleitenden<br />
Gr<strong>und</strong>satzpositionen ... eigentlich eindeutig“<br />
(I. Bantz, altlasten spektrum 2007, S. 49)<br />
Zitat 2:<br />
„In Deutschland existieren bisher keine objektivierten Kriterien, die es gestatten,<br />
verhältnismäßige <strong>von</strong> unverhältnismäßigen Sanierungsverfahren begründet <strong>und</strong><br />
nachvollziehbar zu trennen. Bei Diskussionen darüber, was verhältnismäßig ist<br />
<strong>und</strong> was nicht, klaffen die Meinungen der Beteiligten in der Regel weit auseinander.“<br />
(Stupp et al., altlasten spektrum 2006, S. 84 ff.)<br />
Anwaltskanzlei Steiner
Zitat 3:<br />
„Der b<strong>und</strong>esverfassungsrechtlich ableitbare Gr<strong>und</strong>satz der <strong>Verhältnismäßigkeit</strong><br />
gebietet ...., dass hoheitliche Eingriffe nicht über das zur Gefahrenabwehr Erforderliche<br />
hinausgehen dürfen. Was in diesem Sinne ‚erforderlich‘ ist, ist in erster<br />
Linie nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.“<br />
(BVerwG, Gr<strong>und</strong>satzurteil v. 16.11.1973, NJW 1976, S. 815)<br />
Zitat 4:<br />
„Die ... auf den Sanierungserfolg bezogene Bewertung der <strong>Verhältnismäßigkeit</strong><br />
<strong>von</strong> Maßnahmen ist allerdings schwierig bzw. nicht realisierbar, da z.B. keine<br />
Vorgaben für eine Monetarisierung des Schutzgutes Gr<strong>und</strong>wasser ... vorliegen.<br />
Hier besteht noch ein erhebliches Defizit.“<br />
(Großmann et. al. in: UBA-Forschungsbericht „Inventarisierung <strong>von</strong> Gr<strong>und</strong>wasserschäden“,<br />
2003, S. 21<br />
Anwaltskanzlei Steiner
durch sBV/Altlast verursachter<br />
Gr<strong>und</strong>wasserschaden<br />
Schadstoffquelle Grenzfläche zwischen Phase <strong>und</strong> Fahne<br />
Schadstofffahne<br />
Gr<strong>und</strong>wasserverunreinigung<br />
ungesättigte Zone gesättigte Zone<br />
Anwaltskanzlei Steiner
Ist die Beseitigung eines altlastenbedingten<br />
GW-Schadens<br />
gesetzlich vorgeschrieben?<br />
Ist bei der Prüfung<br />
der Angemessenheit<br />
eine Ökogesamtbilanz<br />
zu erstellen?<br />
Welche Stufen durchläuft<br />
die <strong>Verhältnismäßigkeit</strong>sprüfung?<br />
Pflichtiger,<br />
Gutachter,<br />
Behörde<br />
Sind die LAWA-GFS vorgeschriebene<br />
Sanierungszielwerte?<br />
Oder sind bei hohen Sanierungskosten<br />
nur Abstromsicherungenverhältnismäßig?<br />
Ab wieviel € je zurückgewonnenem<br />
Kilo Schadstoff wird eine GW-Sanierung<br />
unverhältnismäßig?<br />
Anwaltskanzlei Steiner
Gr<strong>und</strong>aussagen zum<br />
<strong>Verhältnismäßigkeit</strong>sgr<strong>und</strong>satz<br />
V. wird aus dem Rechtsstaatsprinzip <strong>und</strong> den Gr<strong>und</strong>rechten abgeleitet <strong>und</strong><br />
hat Verfassungsrang<br />
V. ist keine rein naturwissenschaftliche oder technische Frage, sondern eine<br />
Rechtsfrage, voll justiziabel<br />
Gerichtsentscheidungen zur V. <strong>von</strong> GW-Sanierungsmaßnahmen sind häufig<br />
Einzelfallentscheidungen <strong>und</strong> deshalb wenig verallgemeinbar<br />
Trotzdem: V. ist <strong>von</strong> zuständiger Behörde in jedem Verfahrensstadium zu<br />
beachten <strong>und</strong> <strong>von</strong> Amts wegen zu prüfen<br />
Gesetzgeber bemisst der <strong>Verhältnismäßigkeit</strong>sprüfung bei Altlasten ein<br />
besonderes Gewicht zu: s. § 10 Abs. 1 S. 4 BBodSchG<br />
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Gesetzliche Regelungen zur Verhältnis-<br />
mäßigkeit bei sBV/Altlasten <strong>und</strong><br />
Gr<strong>und</strong>wasserschäden<br />
§ 10 Abs. 1 S. 4 BBodSchG<br />
Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die<br />
berechtigten Nutzungsinteressen Einzelner unverhältnismäßig wäre<br />
§ 4 Abs. 5 S. 1 BBodSchG<br />
sind sBV, Altlasten nach dem 01.03.1999 eingetreten, sind die Schadstoffe zu beseitigen (Vorgang<br />
der Dekontamination), soweit des im Hinblick auf die Vorbelastung verhältnismäßig ist<br />
§ 4 Abs. 7 S. 2 BBodSchV<br />
geringe Schadstofffrachten <strong>und</strong> lokal begrenzte Schadstoffkonzentrationen in Gewässern sind bei<br />
der Prüfung der <strong>Verhältnismäßigkeit</strong> zu beachten<br />
§ 4 Abs. 3 S. 3 BBodSchG<br />
soweit Sanierungsmaßnahmen unzumutbar (unverhältnismäßig) sind, kommen Schutz- <strong>und</strong><br />
Beschränkungsmaßnahmen in Betracht<br />
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5 Arbeitsschritte zur rechtssicheren<br />
<strong>Verhältnismäßigkeit</strong>sprüfung altlastenbedingter<br />
Gr<strong>und</strong>wasserschäden<br />
1. Ableitung u. Festlegung verhältnismäßiger<br />
Sanierungsziele<br />
2. Ggfls. Festlegung verhältnismäßiger<br />
Sanierungszielwerte<br />
3. Auswahl in Betracht kommender<br />
Sanierungsmaßnahmen<br />
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4. Rechtliche <strong>Verhältnismäßigkeit</strong>sprüfung<br />
der ausgewählten Maßnahmen<br />
5. Ggfls. Anpassung, Modifizierung der Ziele,<br />
Zielwerte <strong>und</strong> Maßnahmen<br />
Anwaltskanzlei Steiner
Ableitung <strong>und</strong> Festlegung verhältnismäßiger<br />
Sanierungsziele<br />
Allgemeine Kriterien<br />
§ 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG: die durch sBV u. Altlasten verursachten Gewässerschäden<br />
sind so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren für den Einzelnen<br />
oder die Allgemeinheit entstehen (Gr<strong>und</strong>satz der Gefahrenabwehr, keine Vorsorgeanforderungen)<br />
§ 4 Abs. 4 S. 3 BBodSchG: die bei der Sanierung <strong>von</strong> Gewässerschäden zu<br />
erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht<br />
Anwaltskanzlei Steiner
aber: im Wasserrecht keine Anforderungen an die Sanierung altlastenbedingter<br />
Gewässerschäden geregelt, sondern:<br />
a) im Wasserrecht nur Vorsorgeanforderungen zur Verhinderung künftiger<br />
Schäden: Besorgnisgr<strong>und</strong>satz in §§ 1 a, 26, 34 WHG -<br />
b) im Wasserrecht nur Anforderungen an die Sanierung <strong>von</strong> Gewässerschäden,<br />
die nach 01.05.2007 verursacht worden sind (Neuschäden):<br />
§ 22 a WHG i.V.m. USchadG (EU-UmwelthaftRL)<br />
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Ableitung <strong>und</strong> Festlegung verhältnismäßiger<br />
Sanierungsziele<br />
Vorrang der Dekontamination vor der Sicherung?<br />
( + ): u.a.: � LAWA 2006 „Gr<strong>und</strong>sätze des nachsorgenden GW-Schutzes“<br />
� OVG Niedersachsen, Urt. v. 19.04.2007, ZUR 2007, S. 432 f.<br />
� Großmann et al., UBA-Forschungsprojekt Monetarisierung<br />
( - ): arg.: � § 4 Abs. 3 S. 2 BBodSchG: bei Belastungen durch Schadstoffe kommen neben<br />
Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Schadstoffausbreitung<br />
langfristig verhindern<br />
� § 4 Abs. 5 S. 1 BBodSchG: Vorrang der Dekontamination nur bei sBV u. Altlasten,<br />
die nach 01.03.1999 eingetreten sind<br />
� diese Gr<strong>und</strong>sätze gelten auch für altlastenbedingte Gr<strong>und</strong>wasserschäden (strittig)<br />
� § 13 Abs. 1 S. 2 u. 3 GrwV-Entwurf (Stand 24.04.2009):<br />
Sanierungsmaßnahmen bei altlastenbedingt gefährdeten Gr<strong>und</strong>wasserschäden<br />
dann, wenn sich der durch sBV oder Altlasten verursachte GW-Schaden ausdehnt,<br />
vergrößert; im Übrigen gilt Bodenschutzrecht (Gefahrenabwehr)<br />
Anwaltskanzlei Steiner
Fazit<br />
Ableitung <strong>und</strong> Festlegung verhältnismäßiger<br />
Sanierungsziele<br />
standortbezogene Einzelfallentscheidung<br />
steht im Ermessen der Behörde („Wie“ der Sanierung): sachgerechte Erwägungen<br />
notwendig <strong>und</strong> ausreichend<br />
Kriterien, z.B.:<br />
� Größe des Gr<strong>und</strong>wasserschadens (Fracht, Ausdehnung)<br />
� Gefährdung der Bewirtschaftungsziele für das GW, § 33 a WHG<br />
� Gefährdung <strong>von</strong> Trinkwasserschutzgebieten, Oberflächengewässern,<br />
Landökosystemen<br />
� Gefährdung <strong>von</strong> abstromigen Gr<strong>und</strong>wassernutzungen<br />
Anwaltskanzlei Steiner
Ableitung <strong>und</strong> Festlegung verhältnismäßiger<br />
Sanierungsziele<br />
Beispiele für Sanierungsziele<br />
� Wiederherstellung des Ausgangszustands durch Dekontamination<br />
� Verhinderung der Schädigung <strong>von</strong> Schutzgütern im Abstrom durch Einkapselung,<br />
Funnel and Gate etc. -<br />
� Abstromsicherung durch Abwehrbrunnen<br />
� Tolerierung eines lokal begrenzten <strong>und</strong> retardierenden Gr<strong>und</strong>wasserschadens<br />
aufgr<strong>und</strong> Wirksamkeit <strong>von</strong> Natural Attenuation (u.U.: bei gleichzeitiger Schadensherdsanierung)<br />
Anwaltskanzlei Steiner
Ableitung <strong>und</strong> Festlegung verhältnismäßiger<br />
Sanierungszielwerte<br />
Gesetzliche Vorgaben?<br />
Sickerwasserprüfwerte nach BBodSchV?<br />
� gelten nach Ziff. 3.1 Anhang 2 BBodSchV unmittelbar nur für Sickerwässer<br />
im Boden ‡ Gr<strong>und</strong>wasser<br />
� aber: wenn schon Maßstab für Sickerwasser, dann erst recht für (durch<br />
zuströmendes sauberes, „verdünntes“) Gr<strong>und</strong>wasser<br />
� aber aber: Prüfwerte i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchG ‡ Maßnahmenwerte<br />
(Sanierungszielwerte) i.S.v. § 8 Nr. 1, Nr. 2 BBodSchG (strittig)<br />
Anwaltskanzlei Steiner
LAWA-GFS als Sanierungszielwerte?<br />
� so wohl OVG Niedersachsen, ZUR 2007, S. 432 ff. (Neuschaden durch<br />
defekte Heizölleitung in 2007) <strong>und</strong> VGH Bayern, NVwZ 2007, S. 112 ff.<br />
(altlastenbedingter Gr<strong>und</strong>wasserschaden)<br />
� aber 1: Ableitung der LAWA-GFS fachlich <strong>und</strong> rechtlich umstritten: -<br />
� aber 2: GFS sind Gr<strong>und</strong>wasserqualitätsziele, die für den Gr<strong>und</strong>wasserkörper<br />
<strong>und</strong> nicht unmittelbar für Punktquellen (Altlasten) gelten<br />
� aber 3: gesetzliche Verantwortung des GFS-Konzepts im Entwurf der GrwV<br />
dient dem Vorsorgegr<strong>und</strong>satz im Rahmen wasserrechtlicher Erlaubnisverfahren<br />
<strong>und</strong> kann fur die Nachsorge bei der Altlastenbearbeitung übertragen werden<br />
(so Begründung zu § 15 GrwV-Entwurf v. 24.04.2009)<br />
Anwaltskanzlei Steiner
Ableitung <strong>und</strong> Festlegung verhältnismäßiger<br />
Sanierungszielwerte<br />
Fazit<br />
steht im Ermessen der Behörde („Wie“ der Sanierung): sachgerechte<br />
Erwägungen notwendig <strong>und</strong> ausreichend<br />
Orientierung an LAWA-Maßnahmenschwellenwerten (LAWA 1994)<br />
<strong>und</strong> an Sickerwasserprüfwerten BBodSchV zulässig<br />
ist standortbezogene Einzelfallentscheidung<br />
Anwaltskanzlei Steiner
Auswahl <strong>von</strong> Sanierungsmaßnahmen<br />
Welche Maßnahmen kommen zur Erreichung des verhältnismäßigen Sanierungszieles<br />
<strong>und</strong>/oder des Sanierungszielwertes in technischer Hinsicht in Betracht?<br />
Pump and Treat, innovative Sanierungsverfahren etc.<br />
Rechtliche <strong>Verhältnismäßigkeit</strong>sprüfung in 3 Stufen (kumulativ):<br />
Sanierungsmaßnahmen müssen zur Zielerreichung<br />
� geeignet,<br />
� erforderlich <strong>und</strong><br />
� angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne)<br />
sein<br />
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Rechtliche <strong>Verhältnismäßigkeit</strong>sprüfung <strong>von</strong><br />
<strong>Sanierungszielen</strong> <strong>und</strong> -maßnahmen<br />
1. Geeignetheit<br />
2. Erforderlichkeit<br />
3. Angemessenheit<br />
Ist die Maßnahme technisch <strong>und</strong> auch sonst<br />
geeignet, den angestrebten Erfolg, d.h. das<br />
Sanierungsziel zu erreichen?<br />
Beispiel: Bodenaushub in ungesättigter Zone ohne GW-<br />
Sanierung zur Erreichung eines GW-Sanierungszielw. ?<br />
Gibt es ein milderes, aber zur Zielerreichung gleich<br />
geeignetes Mittel, das den Pflichtigen oder die Allgemeinheit<br />
weniger (finanziell, wirtschaftlich) belastet ?<br />
Beispiele: Sicherung statt Dekontamination,Einkapselung<br />
statt Pump and Treat, MNA bei retardierendem<br />
GW-Schaden etc.<br />
Steht der Aufwand für das Ziel/die Maßnahme im angemessenen<br />
Verhältnis zum angestrebten Erfolg ?<br />
(Mittel-Zweck-Relation, Kosten-Nutzen-Vergleich, Abwägung<br />
der Vor- <strong>und</strong> Nachteile (Ökobilanz?)<br />
Anwaltskanzlei Steiner
Anpassung, Modifizierung der Ziele, Zielwerte<br />
<strong>und</strong> Maßnahmen<br />
ergibt die rechtliche <strong>Verhältnismäßigkeit</strong>sprüfung, dass die angedachten Ziele,<br />
Werte <strong>und</strong> Maßnahmen unverhältnismäßig sind, so sind diese zu modifizieren <strong>und</strong><br />
erneut auf <strong>Verhältnismäßigkeit</strong> zu prüfen<br />
iterativer Prozess<br />
wenn alle in Betracht kommenden Sanierungsmaßnahmen unverhältnismäßig sind,<br />
kommen Schutz- <strong>und</strong> Beschränkungsmaßnahmen in Betracht?<br />
Resumee:<br />
Sanierungskosten > 1.000, 2.000 oder 4.000 €/kg zurückgewonnener<br />
Schadstoff = unverhältnismäßig?<br />
Anwaltskanzlei Steiner
V i e l e n D a n k<br />
f ü r I h r e<br />
A u f m e r k s a m k e i t<br />
Anwaltskanzlei Steiner