Wahltarife Kostenerstattung Arzt/Zahnarzt (PDF/316 KB) - Knappschaft
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kranken- und pflegeversicherung<br />
<strong>Arzt</strong> | <strong>Zahnarzt</strong><br />
<strong>Wahltarife</strong> <strong>Kostenerstattung</strong>
inhaltsverzeichnis<br />
<strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />
Vorwort .................................................................................................................. 4<br />
Grundsätzlich gilt ................................................................................................... 5<br />
Wer kann die <strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong> wählen? .................................. 5<br />
Wer kann die <strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong> nicht wählen? ........................ 6<br />
Was kostet die Teilnahme an den <strong>Wahltarife</strong>n zur <strong>Kostenerstattung</strong>? ........... 6<br />
Welche Leistungserbringer bzw. Ärzte können in Anspruch genommen<br />
werden? ................................................................................................................. 8<br />
Welche Leistungen erhalte ich zusätzlich? ........................................................ 9<br />
Was ist ansonsten zu beachten? – Genehmigungsvorbehalt – .................. 11<br />
Welche Besonderheiten gelten bei verordneten (veranlassten) Leistungen? .. 11<br />
Beispiele ............................................................................................................. 13-18<br />
Bonuszahlung bei fehlender Inanspruchnahme .............................................. 19<br />
Was sind für eine Rückvergütung „prämienunschädliche“ Leistungen? ....... 19<br />
Wann beginnt der Wahltarif zur <strong>Kostenerstattung</strong>? .........................................20<br />
Wann endet der Wahltarif <strong>Kostenerstattung</strong>? ................................................... 22<br />
Weitere Fragen? ................................................................................................... 27<br />
3
Vorwort<br />
Seit 1. Januar 2009 bietet die <strong>Knappschaft</strong> ihren Versicherten - auf der<br />
Grundlage des so genannten Wettbewerbsstärkungsgesetzes - allgemeine<br />
<strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong> für die Leistungsbereiche (Tarifangebote)<br />
<strong>Arzt</strong> und <strong>Zahnarzt</strong> an. Die Angebote haben den Charakter einer Zusatz- bzw.<br />
Ergänzungsversicherung, sie richten sich an alle (Familien-)Versicherten der<br />
<strong>Knappschaft</strong>.<br />
Die Tarifangebote sind unabhängig voneinander wählbar, die Teilnahme ist<br />
freiwillig. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang eine Mindestbindungsfrist<br />
von einem Jahr festgelegt, innerhalb derer die Mitgliedschaft zur<br />
<strong>Knappschaft</strong> nicht gekündigt werden kann.<br />
Zu beachten ist, dass die Teilnahme an einem Wahltarif zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />
nach den Vorgaben der Aufsichtsbehörde die zeitgleiche Wahl des allgemeinen<br />
(gesetzlichen) <strong>Kostenerstattung</strong>sverfahrens voraussetzt.
Grundsätzlich gilt:<br />
Die <strong>Knappschaft</strong> versteht sich auch bei den <strong>Wahltarife</strong>n als Ihr starker<br />
Partner in einer solidargestützten Krankenversicherung. Unsere<br />
<strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />
Geschäftspolitik ist nicht auf die Erzielung eines Gewinns ausgerichtet;<br />
unser Ziel liegt lediglich darin, mit den erwarteten Prämieneinnahmen „ohne<br />
Drittmittel“ die voraussichtlichen Leistungsausgaben decken zu können.<br />
Damit gibt es kein Höchst- oder Mindesteintrittsalter, sondern nur in der<br />
Prämienhöhe eine Unterscheidung nach dem aktuellen Lebensalter.<br />
Risikozuschläge wegen bestehender Vorerkrankungen werden nicht<br />
erhoben; es erfolgt keine Gesundheitsprüfung.<br />
Es bestehen keine besonderen Wartezeiten<br />
(Lediglich bei zahnprothetischer Versorgung bestehen während der ersten<br />
drei Jahre der durchgehenden Teilnahme Einschränkungen in der Höhe der<br />
Erstattung. Einzelheiten hierzu sind nachstehend näher aufgezeigt).<br />
Wer kann die <strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong> wählen?<br />
Grundsätzlich können alle Pflicht- und freiwilligen Mitglieder (Arbeiter, Angestellte,<br />
Rentner) sowie ihre familienversicherten Angehörigen die Teilnahme<br />
an den <strong>Wahltarife</strong>n zur <strong>Kostenerstattung</strong> wählen. Sofern jemand bereits am<br />
allgemeinen <strong>Kostenerstattung</strong>sverfahren teilnimmt, tritt die Teilnahme an<br />
einem oder an beiden <strong>Wahltarife</strong>n zur <strong>Kostenerstattung</strong> hinzu.<br />
5
Als Teilnehmer am Wahltarif können Sie ambulante ärztliche bzw. zahnärzt-<br />
liche Leistungen wie ein Privatpatient in Anspruch nehmen. Sie erhalten für<br />
die in Anspruch genommenen Leistungen eine Privatrechnung nach Maßgabe<br />
der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. der Gebührenordnung für<br />
Zahnärzte (GOZ), die Sie gegenüber dem <strong>Arzt</strong> oder <strong>Zahnarzt</strong> selbst bezahlen<br />
müssen. Für die anschließende <strong>Kostenerstattung</strong> durch die <strong>Knappschaft</strong><br />
genügt die Vorlage der - auch unbezahlten - spezifizierten Originalrechnung.<br />
Wer kann die <strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong> nicht wählen?<br />
Personen, deren Beitragszahlung vollständig von Dritten (z. B. von der Bundesagentur<br />
für Arbeit oder einem Sozialhilfeträger) gezahlt werden, können<br />
aufgrund eindeutiger gesetzlicher Bestimmungen nicht an den <strong>Wahltarife</strong>n<br />
zur <strong>Kostenerstattung</strong> teilnehmen.<br />
Ebenso sind Versicherte, die sich bereits für eine Teilnahme an der hausarzt<br />
zentrierten Versorgung oder für eine Teilnahme an der Integrierten<br />
Versor gung prosper/proGesund entschieden haben, wegen der vom <strong>Kostenerstattung</strong>sprinzip<br />
abweichenden Zielsetzung dieser besonderen Versorgungsformen<br />
nicht teilnahmeberechtigt.<br />
Was kostet die Teilnahme an den <strong>Wahltarife</strong>n zur<br />
<strong>Kostenerstattung</strong>?<br />
Im Rahmen der <strong>Wahltarife</strong> wird für jede teilnehmende Person eine eigene<br />
Monatsprämie erhoben, deren Höhe sich nach dem jeweils aktuellen Lebens-
<strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />
alter bestimmt. Mit zunehmendem Lebensalter erhöht sich die Prämienzahlung,<br />
wobei die jeweiligen Tarifanhebungen nach Altersklassen festgelegt<br />
wurden.<br />
Näheres hierzu kann den nachstehenden Prämientabellen (Stand: 1. Januar<br />
2009) entnommen werden:<br />
Wahltarif <strong>Arzt</strong> Alter Prämie monatlich<br />
bis 19 Jahre 25,34 Euro<br />
20 - 29 Jahre 23,22 Euro<br />
30 - 39 Jahre 25,83 Euro<br />
40 - 49 Jahre 29,24 Euro<br />
50 - 59 Jahre 39,62 Euro<br />
60 - 69 Jahre 46,76 Euro<br />
70 - 79 Jahre 66,63 Euro<br />
ab 80 Jahre 76,64 Euro<br />
Wahltarif <strong>Zahnarzt</strong> Alter Prämie monatlich<br />
bis 19 Jahre 11,07 Euro<br />
20 - 39 Jahre 18,49 Euro<br />
40 - 69 Jahre 23,04 Euro<br />
ab 70 Jahre 23,04 Euro<br />
7
Beispiele für die Prämienermittlung:<br />
Ein Mitglied, das am 15. Juni 2009 das 40. Lebensjahr vollendet, zahlt<br />
für die Teilnahme am Wahltarif <strong>Arzt</strong> bis zum 30. Juni 2009 einen Betrag<br />
von 25,83 Euro monatlich; ab dem 1. Juli 2009 liegt die Monatsprämie bei<br />
29,24 Euro. Erst mit Erreichen des 50. Lebensjahres würde die Prämie nach<br />
heutiger Kalkulation auf dann 39,62 Euro monatlich steigen.<br />
Für ein Kind, das sich zur Durchführung einer privatzahnärztlichen Kieferorthopädie<br />
entscheidet, wird im Wahltarif <strong>Zahnarzt</strong> eine monatliche<br />
Prämie von 11,07 Euro erhoben. Sollte nach Ablauf der kieferorthopädischen<br />
Bemühungen eine Beibehaltung des Wahltarifs <strong>Zahnarzt</strong> angestrebt werden,<br />
z. B. wegen weiterführender zahnärztlicher Behandlungsmaßnahmen,<br />
würde die Monatsprämie mit Erreichen des 20. Lebensjahres auf 18,49 Euro<br />
steigen.<br />
Welche Leistungserbringer bzw. Ärzte können in Anspruch<br />
genommen werden?<br />
Selbstverständlich steht Wahltarifkunden die Wahl unter allen „zugelassenen“<br />
Ärzten und Zahnärzten frei. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern,<br />
die nicht Vertragspartner der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
sind (z. B. ausschließlich auf privater Basis tätige Mediziner, Chefärzte im<br />
Krankenhaus) ist grundsätzlich möglich, bedarf jedoch nach gesetzlicher<br />
Vorschrift der vorherigen Zustimmung durch die <strong>Knappschaft</strong>.
Welche Leistungen erhalte ich zusätzlich?<br />
<strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />
Entsprechend dem gewählten Tarifangebot (<strong>Arzt</strong> oder <strong>Zahnarzt</strong>) erhalten Sie<br />
im Rahmen der <strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong> einen Zuschuss in Höhe von<br />
grundsätzlich 80 Prozent des Rechnungsbetrages nach Abzug des Kassenanteils<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung. Der sich in soweit ergebende<br />
20-prozentige Eigenanteil bleibt kalenderjährlich auf maximal 500,00 Euro<br />
beschränkt. Privatrechnungen Ihres <strong>Arzt</strong>es oder <strong>Zahnarzt</strong>es sind in diesem<br />
Zusammenhang mit den bis zu 2,3-fachen Steigerungssätzen nach der<br />
ärztlichen/zahnärztlichen Gebührenordnung berücksichtigungsfähig. Bei<br />
entsprechender ärztlicher Begründung können die bis zu 3,5-fachen Steigerungssätze<br />
(GOÄ/GOZ) anerkannt werden.<br />
Soweit der verbleibende Selbstbehalt im jeweiligen Tarif kalenderjährlich<br />
einen Betrag von 500,00 Euro überschreitet, vergütet Ihnen die <strong>Knappschaft</strong><br />
bis zum Ende des jeweils laufenden Kalenderjahres die entsprechenden ärztlichen/zahnärztlichen<br />
Behandlungskosten bis zu 100 Prozent.<br />
Die durch den Gesetzgeber bei <strong>Kostenerstattung</strong>spatienten geforderten<br />
Abschläge für besondere Verwaltungskosten sind in diesem Zusammenhang<br />
leider nicht erstattungsfähig. Dieser Abschlag liegt bei der <strong>Knappschaft</strong> bei<br />
fünf Prozent des Erstattungsbetrages, höchstens jedoch bei nur 25,00 Euro.<br />
9
Die <strong>Knappschaft</strong> erhebt den vorgenannten Verwaltungskostenabschlag im<br />
Interesse ihrer Versicherten nur einmal je Kostenantrag, unabhängig davon,<br />
wie viele Einzelrechnungen und „Unterbelege“ dem jeweiligen Erstattungsantrag<br />
letztlich beigelegt sind. Versicherte profitieren also durch den Abzug<br />
geringer Verwaltungskosten (maximal 25,00 Euro), wenn sie ihre Rechnungsbelege<br />
eine gewisse Zeit sammeln und diese „gebündelt“ zur Erstattung<br />
einreichen. Für die <strong>Knappschaft</strong> ist dies durch die Bearbeitung nur eines<br />
Kostenantrages und der damit verbundenen „schlanken“ Arbeitsprozesse<br />
ebenfalls ökonomisch.<br />
Im Übrigen hat der Gesetzgeber Behandlungen, die bereits von vornherein<br />
nicht zum allgemeinen Leistungskatalog der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung (GKV) gehören, auch für die Ausgestaltung der<br />
<strong>Kostenerstattung</strong>starife nicht zugelassen.<br />
Damit bleiben z. B. heilpraktische Behandlungen, nicht anerkannte<br />
neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder medizinisch<br />
nicht notwendige Zusatzleistungen (so genannte Individuelle Gesundheitsleistungen<br />
-IGeL-) aus der <strong>Kostenerstattung</strong> ausgeschlossen.<br />
Gleiches gilt für zahnmedizinische Leistungen, die ebenfalls nicht zum<br />
Leistungskatalog der GKV gehören, wie z. B. Goldguss- oder Keramikfüllungen<br />
bzw. Implantate bei Zahnersatz. Auch hier wäre ein Zuschuss<br />
aus dem Wahltarif <strong>Zahnarzt</strong> rechtswidrig.
<strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />
Was ist ansonsten zu beachten?<br />
– Genehmigungsvorbehalt –<br />
Unter Berücksichtigung des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden<br />
allgemeinen Genehmigungsvorbehaltes grundsätzlich antragspflichtiger<br />
Leistungen bedürfen<br />
Behandlungsmaßnahmen der ambulanten Psychotherapie<br />
Leistungen der Zahnersatzversorgung oder<br />
Leistungen der Kieferorthopädie sowie<br />
Parodontosebehandlungen<br />
auch bei <strong>Kostenerstattung</strong>sversicherten der vorherigen Genehmigung.<br />
Auf diese Weise besteht im Interesse aller Beteiligten die Möglichkeit, vor<br />
Behandlungsbeginn sachverständige (zahn-) medizinische Berater hinzuzuziehen,<br />
wenn dies ausnahmsweise einmal notwendig scheint.<br />
Darüber hinaus darf auf die zusammenfassenden Übersichten im letzten Teil<br />
dieser Versicherteninformation hingewiesen werden.<br />
Welche Besonderheiten gelten bei verordneten (veranlassten)<br />
Leistungen?<br />
Wir empfehlen Ihnen, sich für Arzneimittel und andere ärztlich „veranlasste<br />
Leistungen“ (z. B. Heilmittel, häusliche Krankenpflege, Verbandmittel, etc.)<br />
11
ein so genanntes „Kassenrezept“ ausstellen zu lassen. Auf diese Weise ersparen<br />
Sie sich besondere Zuzahlungen, die im Falle einer privaten Rechnungslegung<br />
anfallen würden. Eine zusätzliche <strong>Kostenerstattung</strong> der <strong>Knappschaft</strong><br />
für die „veranlassten Leistungen“ ist in den <strong>Wahltarife</strong>n ,<strong>Arzt</strong>‘ und ,<strong>Zahnarzt</strong>‘<br />
nicht vorgesehen. Bei privat berechneten „veranlassten Leistungen“ erhalten<br />
Sie jedoch eine Erstattung in Höhe der Aufwendungen, wie sie der <strong>Knappschaft</strong><br />
im Falle einer unmittelbaren Kostenabrechnung über die Krankenversichertenkarte<br />
entstanden wären. Im Arzneimittelbereich sind hierbei<br />
unter anderem die den Krankenkassen durch den Gesetzgeber eingeräumten<br />
Rabatte (Herstellerrabatt, Apothekenrabatt) zu berücksichtigen. Bei Heilmittelrechnungen<br />
oder bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege usw. liegt<br />
die Basis der <strong>Kostenerstattung</strong>sleistungen in den jeweils geltenden Vertragsregelungen<br />
für die entsprechenden Leistungsbereiche auf örtlicher Ebene.<br />
Sofern Sie die damit verbundenen Eigenbelastungen vermeiden möchten,<br />
besteht für Sie die Möglichkeit, trotz der gewählten privatärztlichen und/oder<br />
privatzahnärztlichen Behandlung weiterhin die „veranlassten“ Leistungen<br />
direkt zu Lasten der <strong>Knappschaft</strong> in Anspruch zu nehmen. Insoweit kann<br />
der behandelnde <strong>Arzt</strong>/<strong>Zahnarzt</strong> gebeten werden, für die „veranlassten<br />
Leistungen“ ein „Kassenrezept“ auszustellen. Wahltarifkunden wären auf<br />
diese Weise nicht zusätzlich mit Privatkosten belastet.
<strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />
Beispiel 1 – Zusätzliche <strong>Kostenerstattung</strong> aus dem Wahltarif <strong>Arzt</strong> –<br />
I. Berechnung des gesetzlichen<br />
Kassenanteils<br />
Gesamtforderung aus der<br />
Privatrechnung 240,00 Euro<br />
ermittelter Kassenanteil 100,00 Euro<br />
abzüglich gesetzlicher Abschlag (5%) 5,00 Euro<br />
Erstattungsbetrag 95,00 Euro<br />
II. Zusätzliche <strong>Kostenerstattung</strong><br />
aus Wahltarif<br />
Gesamtforderung aus der<br />
Privatrechnung 240,00 Euro<br />
abzgüglich Kassenanteil 100,00 Euro<br />
Restkosten 140,00 Euro<br />
davon 80% 112,00 Euro<br />
13
Ergebnis:<br />
Gesamtforderung aus der<br />
Privatrechnung 240,00 Euro<br />
<strong>Kostenerstattung</strong> aus gesetzlicher<br />
Kassenleistung 95,00 Euro<br />
Zusätzliche <strong>Kostenerstattung</strong> aus<br />
Wahltarif 112,00 Euro<br />
Tatsächlich verbleibender<br />
Eigenanteil 33,00 Euro<br />
Darauf entfallen:<br />
- Verwaltungskostenabschlag 5,00 Euro<br />
- Selbstbehalt 28,00 Euro<br />
(20% der Restkosten i. H. v.<br />
140,00 Euro)<br />
Gesamterstattung<br />
207,00 Euro
Beispiel 2 – <strong>Kostenerstattung</strong> aus dem Wahltarif <strong>Arzt</strong> unter<br />
Berücksichtigung der kalenderjährlichen Höchstgrenze von<br />
500,- Euro für den Selbstbehalt –<br />
I. Berechnung des gesetzlichen<br />
Kassenanteils<br />
Gesamtforderung aus der<br />
Privatrechnung 4.600,00 Euro<br />
ermittelter Kassenanteil 1.800,00 Euro<br />
abzüglich gesetzlicher Abschlag 25,00 Euro (maximal je Antrag)<br />
Erstattungsbetrag 1.775,00 Euro<br />
II. Zusätzliche <strong>Kostenerstattung</strong><br />
aus Wahltarif<br />
Gesamtforderung aus der<br />
Privatrechnung 4.600,00 Euro<br />
abzgüglich Kassenanteil 1.800,00 Euro<br />
Restkosten 2.800,00 Euro<br />
davon 80% von 2.500 Euro* 2.000,00 Euro<br />
davon 100% von 300 Euro* 300,00 Euro<br />
<strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />
15
* Der kalenderjährliche Selbstbehalt beträgt maximal 500,00 Euro im jeweiligen<br />
Tarif (<strong>Arzt</strong> oder <strong>Zahnarzt</strong> - ohne Zahnersatz). Bei einem Eigenanteil<br />
von 20 Prozent entspricht dies einer Honorarforderung von 2.500,00 Euro.<br />
Darüber hinausgehende <strong>Arzt</strong>kostenforderungen werden für den Rest des<br />
Kalenderjahres in voller Höhe aus dem Wahltarif ausgeglichen, maßgebend<br />
bestimmt von dem Zeitpunkt der jeweiligen Behandlung.<br />
Ergebnis:<br />
Gesamtforderung aus der<br />
Privatrechnung 4.600,00 Euro<br />
Erstattung aus gesetzlicher<br />
Kassenleistung 1.775,00 Euro Gesamterstattung<br />
Zusätzliche Erstattung aus Wahltarif 2.300,00 Euro 4.075,00 Euro<br />
Tatsächlich verbleibender Anteil<br />
für den Versicherten 525,00 Euro<br />
Darauf entfallen:<br />
- Verwaltungskostenabschlag 25,00 Euro (Höchstbetrag<br />
je Antrag)<br />
- Selbstbehalt 500,00 Euro (Höchstbetrag je<br />
Kalenderjahr im jeweiligen Tarif)
Beispiel 3 – Zusätzliche <strong>Kostenerstattung</strong> bei Versorgung mit<br />
Zahnersatz; Teilnahmedauer begrenzt Erstattungsbetrag –<br />
Der Versicherte gehört dem Tarif<br />
‚<strong>Zahnarzt</strong>’ seit 1½ Jahren an.<br />
Gesamtkosten des Zahnersatzes 2.000,00 Euro<br />
Festzuschuss der <strong>Knappschaft</strong> 700,00 Euro<br />
Versichertenanteil 1.300,00 Euro<br />
<strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />
Ergebnis:<br />
Der Leistungsanteil für Zahnersatz aus dem Wahltarif ‚<strong>Zahnarzt</strong>’ beträgt in<br />
Abhängigkeit von der Dauer der Teilnahme am Tarif im vorliegenden Fall nicht<br />
700,00 Euro (Höhe des Festzuschusses nach § 55 Sozialgesetzbuch Fünftes<br />
Buch [SGB V]), sondern ist auf 500,00 Euro zu begrenzen.<br />
Beispiel 4 – Zusätzliche <strong>Kostenerstattung</strong> bei Versorgung mit<br />
Zahnersatz; Rechnungsbetrag begrenzt Erstattungsbetrag –<br />
Der Versicherte gehört dem Tarif<br />
‚<strong>Zahnarzt</strong>’ weniger als 1 Jahr an.<br />
Gesamtkosten des Zahnersatzes 300,00 Euro<br />
Festzuschuss der <strong>Knappschaft</strong> 200,00 Euro<br />
Versichertenanteil 100,00 Euro<br />
17
Ergebnis:<br />
Der Leistungsanteil für Zahnersatz aus dem Wahltarif „<strong>Zahnarzt</strong>“ beträgt in<br />
Abhängigkeit von der Höhe des Rechnungsbetrages nicht 200,00 Euro (Höhe<br />
des Festzuschusses nach § 55 SGB V), sondern ist auf 100,00 Euro (Erstattungsgrenze<br />
ist der Rechnungsbetrag) zu begrenzen.<br />
Beispiel 5 – Festzuschuss begrenzt Erstattungsbetrag bei<br />
Zahnersatz –<br />
Der Versicherte gehört dem Tarif<br />
‚<strong>Zahnarzt</strong>’ weniger als 1 Jahr an.<br />
Gesamtkosten des Zahnersatzes 800,00 Euro<br />
Festzuschuss der <strong>Knappschaft</strong> 200,00 Euro<br />
Versichertenanteil 600,00 Euro<br />
Ergebnis:<br />
Der Leistungsanteil Zahnersatz aus dem Wahltarif ‚<strong>Zahnarzt</strong>’ beträgt in<br />
Abhängigkeit von der Höhe des Festzuschusses nach § 55 SGB V im vorliegenden<br />
Fall nicht 250,00 Euro, sondern ist auf 200,00 Euro (Festzuschuss) zu<br />
begrenzen.
Bonuszahlung bei fehlender Inanspruchnahme<br />
<strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />
Nehmen Sie in einem Kalenderjahr (also vom 01.01. bis durchlaufend zum<br />
31.12.) keine Leistungen aus dem jeweils gewählten Tarif in Anspruch, vergütet<br />
Ihnen die <strong>Knappschaft</strong> – unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen –<br />
eine Rückzahlung in Höhe eines Zwölftels der von Ihnen gezahlten tariflichen<br />
Jahresprämie.<br />
Was sind für eine Rückvergütung „prämienunschädliche“<br />
Leistungen?<br />
Die <strong>Knappschaft</strong> unterstützt aktiv die Bemühungen ihrer Versicherten zur<br />
Gesunderhaltung. Aus diesem Grunde ist die Inanspruchnahme der nachfolgend<br />
genannten Leistungsangebote ausdrücklich erwünscht:<br />
Gesundheitskurse zur Prävention (§ 20 SGB V in Verbindung mit § 52 der<br />
Satzung)<br />
Schutzimpfungen (§ 20d SGB V in Verbindung mit § 53 der Satzung)<br />
Ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten,<br />
insbesondere zur Früherkennung von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen<br />
sowie der Zuckerkrankheit (§ 25 Absatz 1 SGB V)<br />
Ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von<br />
Kreb serkrankungen (§ 25 Abs. 2 SGB V)<br />
Jährlich bzw. halbjährlich eine Untersuchung zur Gesunderhaltung der<br />
Zähne (§ 55 Abs. 1 Satz 4 SGB V)<br />
19
Eine Inanspruchnahme der vorgenannten Leistungsangebote steht daher<br />
einer Prämienrückvergütung im jeweiligen Wahltarif (ein Zwölftel der Jahresprämie)<br />
nicht im Wege, wenn im jeweiligen Kalenderjahr ansonsten keine<br />
ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen zu Lasten der <strong>Knappschaft</strong> in<br />
Anspruch genommen wurden.<br />
Wann beginnt der Wahltarif zur <strong>Kostenerstattung</strong>?<br />
Der Zugang zu den <strong>Wahltarife</strong>n steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt<br />
einer vorherigen bzw. gleichzeitigen Wahl des allgemeinen (gesetzlichen)<br />
<strong>Kostenerstattung</strong>sverfahrens. Daher ist in Zusammenhang mit dem möglichen<br />
Beginn einer Teilnahme an den <strong>Wahltarife</strong>n zur <strong>Kostenerstattung</strong> zu<br />
unterscheiden, ob Sie bereits an dem allgemeinen <strong>Kostenerstattung</strong>sverfahren<br />
teilnehmen, die Teilnahme an den <strong>Wahltarife</strong>n zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />
also hinzutritt oder ob Sie zusätzlich zum Wahltarif zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />
gleichzeitig auch die gesetzliche <strong>Kostenerstattung</strong> wählen.<br />
Das allgemeine <strong>Kostenerstattung</strong>sverfahren ist in § 13 Absatz 2 SGB V geregelt.<br />
Die allgemeine Kosten erstattung kann entweder von vornherein für alle<br />
Sach- oder Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gewählt<br />
oder auf einen oder mehrere der folgenden Leistungsbereiche beschränkt<br />
werden:<br />
Ambulante ärztliche Versorgung<br />
Ambulante zahnärztliche Versorgung (einschließlich kieferorthopädischer<br />
Behandlung und der Versorgung mit Zahnersatz)
Stationäre Versorgung (Pflege- und <strong>Arzt</strong>kosten, Unterbringungskosten)<br />
<strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />
Ärztlich oder zahnärztlich „veranlasste Leistungen“, wie beispielsweise<br />
Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie Arzneimittel, Fahrkosten, häusliche<br />
Krankenpflege.<br />
Für das Tarifangebot ‚<strong>Arzt</strong>’ ist (zumindest) die Wahl des Leistungsbereiches<br />
der ambulanten ärztlichen Versorgung im allgemeinen <strong>Kostenerstattung</strong>sverfahren<br />
erforderlich.<br />
Für das Tarifangebot ‚<strong>Zahnarzt</strong>’ ist (zumindest) die Wahl des Leistungsbereiches<br />
der ambulanten zahnärztlichen Versorgung im allgemeinen <strong>Kostenerstattung</strong>sverfahren<br />
erforderlich.<br />
Versicherte, die sich bereits für eine Teilnahme am allgemeinen <strong>Kostenerstattung</strong>sverfahren<br />
entschieden haben, können die <strong>Wahltarife</strong> ab Beginn<br />
des Folgemonats nach Abgabe der Wahlerklärung in Anspruch nehmen.<br />
Auf Antrag kann auch der Beginn eines zeitlich später liegenden Kalendermonats<br />
bestimmt werden.<br />
Versicherte, die sich bisher noch nicht für das gesetzliche <strong>Kostenerstattung</strong>sverfahren<br />
entschieden haben, können die <strong>Wahltarife</strong> ab Beginn<br />
des jeweils nächsten Kalendervierteljahres in Anspruch nehmen. Gleichzeitig<br />
ist eine Wahlerklärung nach § 13 Absatz 2 SGB V abzugeben.<br />
21
Ausnahmeregelungen bestehen für Neukunden, wenn das Versicherungsverhältnis<br />
zur <strong>Knappschaft</strong> erstmalig begründet wird. In diesen Fällen kann<br />
der Wahltarif zur <strong>Kostenerstattung</strong> ebenfalls schon mit Wirkung ab Beginn<br />
der Mitgliedschaft gewählt werden.<br />
Wann endet der Wahltarif <strong>Kostenerstattung</strong>?<br />
Der Gesetzgeber hat die Kündigung eines <strong>Wahltarife</strong>s zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />
erstmals nach Ablauf eines Jahres ab Teilnahme beginn vorgesehen. Innerhalb<br />
dieser Zeit kann auch die Mitgliedschaft in der <strong>Knappschaft</strong> nicht gekündigt<br />
werden. Bei der Kündigung ist eine Frist von drei Monaten zu beachten.<br />
Bei fehlender Kündigung verlängert sich die Teilnahme jeweils um ein<br />
weiteres Jahr.<br />
Im Falle von Prämienerhöhungen besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht.<br />
Die Kündigung kann frei bestimmt werden, sie wird frühestens mit<br />
dem Zeitpunkt der Prämienanhebung wirksam.
<strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />
Das Tarifangebot ‚<strong>Arzt</strong>’ umfasst die folgenden Leistungsinhalte aus dem<br />
Bereich der ambulanten ärztlichen Behandlung:<br />
Inhalt und Umfang in Anlehnung an den Leistungsrahmen der Gebührenordnung<br />
für Ärzte (GOÄ) einschließlich Psychotherapie, sofern kein<br />
Leistungs ausschluss besteht.<br />
Berücksichtigung der Mehrkosten nach Abzug der kassenüblichen Sachleistung<br />
bis zur Höhe der 2,3-fachen, bei besonderer Begründung bis zur<br />
Höhe der 3,5-fachen Steigerungssätze nach der jeweils gültigen GOÄ.<br />
Erstattung der ärztlichen Behandlungskosten in Höhe von grundsätzlich<br />
80 Prozent des Rechnungsbetrages nach Abzug des Kassenanteils der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung bis zu einem kalenderjährlichen Selbst-<br />
behalt von maximal 500,00 Euro.<br />
Nach Erreichen des Selbstbehaltes erfolgt - unter ansonsten unveränderten<br />
Bedingungen - für weitere ambulante ärztliche Behandlungen während der<br />
verbleibenden Laufzeit des aktuellen Kalenderjahres eine <strong>Kostenerstattung</strong><br />
in Höhe von grundsätzlich 100 Prozent des Rechnungsbetrages nach<br />
Abzug des Kassenanteils der gesetzlichen Krankenversicherung.<br />
Besonderheiten:<br />
Leistungen, die nicht im Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
enthalten sind, können auch durch den Wahltarif nicht erfasst werden<br />
(z. B. Heilpraktikerkosten, medizinisch nicht notwendige Zusatzleistungen<br />
[so genannte individuelle Gesundheitsleistungen - IGeL-Leistungen], nicht<br />
anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden).<br />
23
Leistungen der künstlichen Befruchtung werden durch den Wahltarif<br />
nicht erfasst. Die <strong>Knappschaft</strong> vergütet bei entsprechenden Privatrechnungen<br />
den Kostenanteil, der im Falle einer Kostenabrechnung über die<br />
Krankenversichertenkarte abrechnungsfähig gewesen wäre.<br />
Ebenfalls sind ärztlich „verordnete Leistungen“ (z. B. Arzneimittel, Heilmittel<br />
und Hilfsmittel sowie Fahrkosten, häusliche Krankenpflege) nicht<br />
Gegenstand des Wahltarifs. Die <strong>Knappschaft</strong> vergütet bei entsprechenden<br />
Privatrechnungen den Kostenanteil, der im Falle einer Kostenabrechnung<br />
über die Krankenversichertenkarte abrechnungsfähig gewesen wäre.<br />
Alternativ können „verordnete Leistungen“ aber auch über ein normales<br />
„Kassen rezept“ bezogen werden.<br />
Nicht erstattungsfähig sind die Verwaltungskostenabschläge in Höhe von<br />
fünf Prozent des Betrages aus der gesetzlichen <strong>Kostenerstattung</strong>, maximal<br />
jedoch nur 25,00 Euro je Erstattungsantrag.<br />
Das Tarifangebot ‚<strong>Zahnarzt</strong>’ umfasst alle ambulanten zahnärztlichen<br />
Behandlungsmaßnahmen, alle kieferorthopädischen Leistungen wie auch<br />
medizinisch notwendigen Zahnersatz.
Zahnärztliche Behandlung und Kieferorthopädie:<br />
<strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />
Inhalt und Umfang in Anlehnung an den Leistungsrahmen der Gebührenordnung<br />
für Zahnärzte (GOZ), wobei für die kieferorthopädische Behandlung<br />
die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungsvoraussetzungen (§§ 28<br />
Abs. 2, 29 SGB V) maßgeblich sind.<br />
Bei kieferorthopädischen Leistungen berücksichtigt die <strong>Knappschaft</strong><br />
– im Sinne der gesetzlichen Vorgaben – auch bei den aus dem Wahltarif<br />
erstattungsfähigen Mehrkosten den für die ‚Kassenleistung’ maßgebenden<br />
Versichertenanteil. Dieser Selbstbehalt wird erstattet, wenn die<br />
Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch<br />
erforderlichen Umfang abgeschlossen ist.<br />
Berücksichtigung der Mehrkosten nach Abzug der kassenüblichen Sachleistung<br />
bis zur Höhe der 2,3-fachen, bei besonderer Begründung bis zur<br />
Höhe der 3,5-fachen Steigerungssätze nach der jeweils gültigen GOZ.<br />
Erstattung der zahnärztlichen Behandlungskosten in Höhe von grundsätzlich<br />
80 Prozent des Rechnungsbetrages nach Abzug des Kassenanteils der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung bis zu einem kalenderjährlichen Selbstbehalt<br />
von maximal 500,00 Euro (gilt nicht für Zahnersatz).<br />
Nach Erreichen des Selbstbehaltes erfolgt - unter ansonsten unveränderten<br />
Bedingungen - für weitere ambulante zahnärztliche Behandlungen während<br />
der verbleibenden Laufzeit des aktuellen Kalenderjahres eine <strong>Kostenerstattung</strong><br />
in Höhe von grundsätzlich 100 Prozent des Rechnungsbetrages<br />
nach Abzug des Kassenanteils der gesetzlichen Krankenversicherung.<br />
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Zahnersatz<br />
Der Tarif „<strong>Zahnarzt</strong>“ beinhaltet eine Zusatzversicherung, die eine Übernahme<br />
der Kosten für die Versorgung mit medizinisch notwendigem<br />
Zahnersatz und Zahnkronen durch die <strong>Knappschaft</strong> bis zum doppelten<br />
Festzuschuss sicherstellt.<br />
Während der ersten drei Jahre bei durchgehender Teilnahme wird die<br />
Erstattung für Zahnersatz wie folgt begrenzt :<br />
_ maximal 250,00 Euro im ersten Jahr<br />
_ maximal 500,00 Euro im zweiten Jahr<br />
_ maximal 750,00 Euro im dritten Jahr<br />
Ab dem vierten Jahr der Teilnahme erfolgt die Erstattung der Kosten für<br />
medizinisch notwendigen Zahnersatz in Höhe des zweifachen gesetzlichen<br />
Leistungsbetrages nach § 55 SGB V, begrenzt auf den Rechnungsbetrag. Die<br />
im Rahmen des allgemeinen <strong>Kostenerstattung</strong>sverfahrens zu erstattenden<br />
Beträge sind hierauf anzurechnen.<br />
Besonderheiten:<br />
Für die Erstattung von Kosten bei zahnprothetischer Versorgung oder bei<br />
Leistungen der Kieferorthopädie ist auch im Rahmen des Tarifangebots<br />
„<strong>Zahnarzt</strong>“ die vorherige Einreichung eines Heil- und Kostenplans erforderlich.<br />
Zahnärztlich verordnete Leistungen (z. B. Arzneimittel, Fahrkosten) sind<br />
nicht Gegenstand des Wahltarifs. Die <strong>Knappschaft</strong> vergütet bei entsprechenden<br />
Privatrechnungen den Kostenanteil, der im Falle einer Kostenabrechnung<br />
über die Krankenversichertenkarte abrechnungsfähig gewesen
wäre. Alternativ können „verordnete Leistungen“ aber auch über ein<br />
normales „Kassenrezept“ bezogen werden.<br />
<strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />
Nicht erstattungsfähig sind die Verwaltungskostenabschläge in Höhe von<br />
fünf Prozent des Betrages aus der gesetzlichen <strong>Kostenerstattung</strong>, maximal<br />
jedoch nur 25,00 Euro je Erstattungsantrag (nicht Einzelrechnung).<br />
Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
enthalten sind, werden durch den Wahltarif nicht erfasst. Das<br />
betrifft sowohl das zahnärztliche Honorar wie auch die zahntechnischen<br />
Leistungen.<br />
Weitere Fragen?<br />
Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns einfach an. Unter unserem für<br />
Sie kostenfreien Service-Telefon 08000 200 501 beraten wir Sie gerne und<br />
ausführlich.<br />
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impressum<br />
Herausgeber:<br />
Deutsche Rentenversicherung<br />
<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />
Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,<br />
Marketing in Zusammenarbeit mit der Abteilung<br />
Kranken- und Pflegeversicherung<br />
Pieperstraße 14–28, 44789 Bochum<br />
www.knappschaft.de<br />
Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher<br />
Genehmigung des Herausgebers gestattet.<br />
Stand: Januar 2013 Vordr.<br />
10045 (10070) 12. 12 – BAL I – 20 000 – 3994