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Wahltarife Kostenerstattung Arzt/Zahnarzt (PDF/316 KB) - Knappschaft

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kranken- und pflegeversicherung<br />

<strong>Arzt</strong> | <strong>Zahnarzt</strong><br />

<strong>Wahltarife</strong> <strong>Kostenerstattung</strong>


inhaltsverzeichnis<br />

<strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />

Vorwort .................................................................................................................. 4<br />

Grundsätzlich gilt ................................................................................................... 5<br />

Wer kann die <strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong> wählen? .................................. 5<br />

Wer kann die <strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong> nicht wählen? ........................ 6<br />

Was kostet die Teilnahme an den <strong>Wahltarife</strong>n zur <strong>Kostenerstattung</strong>? ........... 6<br />

Welche Leistungserbringer bzw. Ärzte können in Anspruch genommen<br />

werden? ................................................................................................................. 8<br />

Welche Leistungen erhalte ich zusätzlich? ........................................................ 9<br />

Was ist ansonsten zu beachten? – Genehmigungsvorbehalt – .................. 11<br />

Welche Besonderheiten gelten bei verordneten (veranlassten) Leistungen? .. 11<br />

Beispiele ............................................................................................................. 13-18<br />

Bonuszahlung bei fehlender Inanspruchnahme .............................................. 19<br />

Was sind für eine Rückvergütung „prämienunschädliche“ Leistungen? ....... 19<br />

Wann beginnt der Wahltarif zur <strong>Kostenerstattung</strong>? .........................................20<br />

Wann endet der Wahltarif <strong>Kostenerstattung</strong>? ................................................... 22<br />

Weitere Fragen? ................................................................................................... 27<br />

3


Vorwort<br />

Seit 1. Januar 2009 bietet die <strong>Knappschaft</strong> ihren Versicherten - auf der<br />

Grundlage des so genannten Wettbewerbsstärkungsgesetzes - allgemeine<br />

<strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong> für die Leistungsbereiche (Tarifangebote)<br />

<strong>Arzt</strong> und <strong>Zahnarzt</strong> an. Die Angebote haben den Charakter einer Zusatz- bzw.<br />

Ergänzungsversicherung, sie richten sich an alle (Familien-)Versicherten der<br />

<strong>Knappschaft</strong>.<br />

Die Tarifangebote sind unabhängig voneinander wählbar, die Teilnahme ist<br />

freiwillig. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang eine Mindestbindungsfrist<br />

von einem Jahr festgelegt, innerhalb derer die Mitgliedschaft zur<br />

<strong>Knappschaft</strong> nicht gekündigt werden kann.<br />

Zu beachten ist, dass die Teilnahme an einem Wahltarif zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />

nach den Vorgaben der Aufsichtsbehörde die zeitgleiche Wahl des allgemeinen<br />

(gesetzlichen) <strong>Kostenerstattung</strong>sverfahrens voraussetzt.


Grundsätzlich gilt:<br />

Die <strong>Knappschaft</strong> versteht sich auch bei den <strong>Wahltarife</strong>n als Ihr starker<br />

Partner in einer solidargestützten Krankenversicherung. Unsere<br />

<strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />

Geschäftspolitik ist nicht auf die Erzielung eines Gewinns ausgerichtet;<br />

unser Ziel liegt lediglich darin, mit den erwarteten Prämieneinnahmen „ohne<br />

Drittmittel“ die voraussichtlichen Leistungsausgaben decken zu können.<br />

Damit gibt es kein Höchst- oder Mindesteintrittsalter, sondern nur in der<br />

Prämienhöhe eine Unterscheidung nach dem aktuellen Lebensalter.<br />

Risikozuschläge wegen bestehender Vorerkrankungen werden nicht<br />

erhoben; es erfolgt keine Gesundheitsprüfung.<br />

Es bestehen keine besonderen Wartezeiten<br />

(Lediglich bei zahnprothetischer Versorgung bestehen während der ersten<br />

drei Jahre der durchgehenden Teilnahme Einschränkungen in der Höhe der<br />

Erstattung. Einzelheiten hierzu sind nachstehend näher aufgezeigt).<br />

Wer kann die <strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong> wählen?<br />

Grundsätzlich können alle Pflicht- und freiwilligen Mitglieder (Arbeiter, Angestellte,<br />

Rentner) sowie ihre familienversicherten Angehörigen die Teilnahme<br />

an den <strong>Wahltarife</strong>n zur <strong>Kostenerstattung</strong> wählen. Sofern jemand bereits am<br />

allgemeinen <strong>Kostenerstattung</strong>sverfahren teilnimmt, tritt die Teilnahme an<br />

einem oder an beiden <strong>Wahltarife</strong>n zur <strong>Kostenerstattung</strong> hinzu.<br />

5


Als Teilnehmer am Wahltarif können Sie ambulante ärztliche bzw. zahnärzt-<br />

liche Leistungen wie ein Privatpatient in Anspruch nehmen. Sie erhalten für<br />

die in Anspruch genommenen Leistungen eine Privatrechnung nach Maßgabe<br />

der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. der Gebührenordnung für<br />

Zahnärzte (GOZ), die Sie gegenüber dem <strong>Arzt</strong> oder <strong>Zahnarzt</strong> selbst bezahlen<br />

müssen. Für die anschließende <strong>Kostenerstattung</strong> durch die <strong>Knappschaft</strong><br />

genügt die Vorlage der - auch unbezahlten - spezifizierten Originalrechnung.<br />

Wer kann die <strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong> nicht wählen?<br />

Personen, deren Beitragszahlung vollständig von Dritten (z. B. von der Bundesagentur<br />

für Arbeit oder einem Sozialhilfeträger) gezahlt werden, können<br />

aufgrund eindeutiger gesetzlicher Bestimmungen nicht an den <strong>Wahltarife</strong>n<br />

zur <strong>Kostenerstattung</strong> teilnehmen.<br />

Ebenso sind Versicherte, die sich bereits für eine Teilnahme an der hausarzt<br />

zentrierten Versorgung oder für eine Teilnahme an der Integrierten<br />

Versor gung prosper/proGesund entschieden haben, wegen der vom <strong>Kostenerstattung</strong>sprinzip<br />

abweichenden Zielsetzung dieser besonderen Versorgungsformen<br />

nicht teilnahmeberechtigt.<br />

Was kostet die Teilnahme an den <strong>Wahltarife</strong>n zur<br />

<strong>Kostenerstattung</strong>?<br />

Im Rahmen der <strong>Wahltarife</strong> wird für jede teilnehmende Person eine eigene<br />

Monatsprämie erhoben, deren Höhe sich nach dem jeweils aktuellen Lebens-


<strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />

alter bestimmt. Mit zunehmendem Lebensalter erhöht sich die Prämienzahlung,<br />

wobei die jeweiligen Tarifanhebungen nach Altersklassen festgelegt<br />

wurden.<br />

Näheres hierzu kann den nachstehenden Prämientabellen (Stand: 1. Januar<br />

2009) entnommen werden:<br />

Wahltarif <strong>Arzt</strong> Alter Prämie monatlich<br />

bis 19 Jahre 25,34 Euro<br />

20 - 29 Jahre 23,22 Euro<br />

30 - 39 Jahre 25,83 Euro<br />

40 - 49 Jahre 29,24 Euro<br />

50 - 59 Jahre 39,62 Euro<br />

60 - 69 Jahre 46,76 Euro<br />

70 - 79 Jahre 66,63 Euro<br />

ab 80 Jahre 76,64 Euro<br />

Wahltarif <strong>Zahnarzt</strong> Alter Prämie monatlich<br />

bis 19 Jahre 11,07 Euro<br />

20 - 39 Jahre 18,49 Euro<br />

40 - 69 Jahre 23,04 Euro<br />

ab 70 Jahre 23,04 Euro<br />

7


Beispiele für die Prämienermittlung:<br />

Ein Mitglied, das am 15. Juni 2009 das 40. Lebensjahr vollendet, zahlt<br />

für die Teilnahme am Wahltarif <strong>Arzt</strong> bis zum 30. Juni 2009 einen Betrag<br />

von 25,83 Euro monatlich; ab dem 1. Juli 2009 liegt die Monatsprämie bei<br />

29,24 Euro. Erst mit Erreichen des 50. Lebensjahres würde die Prämie nach<br />

heutiger Kalkulation auf dann 39,62 Euro monatlich steigen.<br />

Für ein Kind, das sich zur Durchführung einer privatzahnärztlichen Kieferorthopädie<br />

entscheidet, wird im Wahltarif <strong>Zahnarzt</strong> eine monatliche<br />

Prämie von 11,07 Euro erhoben. Sollte nach Ablauf der kieferorthopädischen<br />

Bemühungen eine Beibehaltung des Wahltarifs <strong>Zahnarzt</strong> angestrebt werden,<br />

z. B. wegen weiterführender zahnärztlicher Behandlungsmaßnahmen,<br />

würde die Monatsprämie mit Erreichen des 20. Lebensjahres auf 18,49 Euro<br />

steigen.<br />

Welche Leistungserbringer bzw. Ärzte können in Anspruch<br />

genommen werden?<br />

Selbstverständlich steht Wahltarifkunden die Wahl unter allen „zugelassenen“<br />

Ärzten und Zahnärzten frei. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern,<br />

die nicht Vertragspartner der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

sind (z. B. ausschließlich auf privater Basis tätige Mediziner, Chefärzte im<br />

Krankenhaus) ist grundsätzlich möglich, bedarf jedoch nach gesetzlicher<br />

Vorschrift der vorherigen Zustimmung durch die <strong>Knappschaft</strong>.


Welche Leistungen erhalte ich zusätzlich?<br />

<strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />

Entsprechend dem gewählten Tarifangebot (<strong>Arzt</strong> oder <strong>Zahnarzt</strong>) erhalten Sie<br />

im Rahmen der <strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong> einen Zuschuss in Höhe von<br />

grundsätzlich 80 Prozent des Rechnungsbetrages nach Abzug des Kassenanteils<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung. Der sich in soweit ergebende<br />

20-prozentige Eigenanteil bleibt kalenderjährlich auf maximal 500,00 Euro<br />

beschränkt. Privatrechnungen Ihres <strong>Arzt</strong>es oder <strong>Zahnarzt</strong>es sind in diesem<br />

Zusammenhang mit den bis zu 2,3-fachen Steigerungssätzen nach der<br />

ärztlichen/zahnärztlichen Gebührenordnung berücksichtigungsfähig. Bei<br />

entsprechender ärztlicher Begründung können die bis zu 3,5-fachen Steigerungssätze<br />

(GOÄ/GOZ) anerkannt werden.<br />

Soweit der verbleibende Selbstbehalt im jeweiligen Tarif kalenderjährlich<br />

einen Betrag von 500,00 Euro überschreitet, vergütet Ihnen die <strong>Knappschaft</strong><br />

bis zum Ende des jeweils laufenden Kalenderjahres die entsprechenden ärztlichen/zahnärztlichen<br />

Behandlungskosten bis zu 100 Prozent.<br />

Die durch den Gesetzgeber bei <strong>Kostenerstattung</strong>spatienten geforderten<br />

Abschläge für besondere Verwaltungskosten sind in diesem Zusammenhang<br />

leider nicht erstattungsfähig. Dieser Abschlag liegt bei der <strong>Knappschaft</strong> bei<br />

fünf Prozent des Erstattungsbetrages, höchstens jedoch bei nur 25,00 Euro.<br />

9


Die <strong>Knappschaft</strong> erhebt den vorgenannten Verwaltungskostenabschlag im<br />

Interesse ihrer Versicherten nur einmal je Kostenantrag, unabhängig davon,<br />

wie viele Einzelrechnungen und „Unterbelege“ dem jeweiligen Erstattungsantrag<br />

letztlich beigelegt sind. Versicherte profitieren also durch den Abzug<br />

geringer Verwaltungskosten (maximal 25,00 Euro), wenn sie ihre Rechnungsbelege<br />

eine gewisse Zeit sammeln und diese „gebündelt“ zur Erstattung<br />

einreichen. Für die <strong>Knappschaft</strong> ist dies durch die Bearbeitung nur eines<br />

Kostenantrages und der damit verbundenen „schlanken“ Arbeitsprozesse<br />

ebenfalls ökonomisch.<br />

Im Übrigen hat der Gesetzgeber Behandlungen, die bereits von vornherein<br />

nicht zum allgemeinen Leistungskatalog der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung (GKV) gehören, auch für die Ausgestaltung der<br />

<strong>Kostenerstattung</strong>starife nicht zugelassen.<br />

Damit bleiben z. B. heilpraktische Behandlungen, nicht anerkannte<br />

neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder medizinisch<br />

nicht notwendige Zusatzleistungen (so genannte Individuelle Gesundheitsleistungen<br />

-IGeL-) aus der <strong>Kostenerstattung</strong> ausgeschlossen.<br />

Gleiches gilt für zahnmedizinische Leistungen, die ebenfalls nicht zum<br />

Leistungskatalog der GKV gehören, wie z. B. Goldguss- oder Keramikfüllungen<br />

bzw. Implantate bei Zahnersatz. Auch hier wäre ein Zuschuss<br />

aus dem Wahltarif <strong>Zahnarzt</strong> rechtswidrig.


<strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />

Was ist ansonsten zu beachten?<br />

– Genehmigungsvorbehalt –<br />

Unter Berücksichtigung des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden<br />

allgemeinen Genehmigungsvorbehaltes grundsätzlich antragspflichtiger<br />

Leistungen bedürfen<br />

Behandlungsmaßnahmen der ambulanten Psychotherapie<br />

Leistungen der Zahnersatzversorgung oder<br />

Leistungen der Kieferorthopädie sowie<br />

Parodontosebehandlungen<br />

auch bei <strong>Kostenerstattung</strong>sversicherten der vorherigen Genehmigung.<br />

Auf diese Weise besteht im Interesse aller Beteiligten die Möglichkeit, vor<br />

Behandlungsbeginn sachverständige (zahn-) medizinische Berater hinzuzuziehen,<br />

wenn dies ausnahmsweise einmal notwendig scheint.<br />

Darüber hinaus darf auf die zusammenfassenden Übersichten im letzten Teil<br />

dieser Versicherteninformation hingewiesen werden.<br />

Welche Besonderheiten gelten bei verordneten (veranlassten)<br />

Leistungen?<br />

Wir empfehlen Ihnen, sich für Arzneimittel und andere ärztlich „veranlasste<br />

Leistungen“ (z. B. Heilmittel, häusliche Krankenpflege, Verbandmittel, etc.)<br />

11


ein so genanntes „Kassenrezept“ ausstellen zu lassen. Auf diese Weise ersparen<br />

Sie sich besondere Zuzahlungen, die im Falle einer privaten Rechnungslegung<br />

anfallen würden. Eine zusätzliche <strong>Kostenerstattung</strong> der <strong>Knappschaft</strong><br />

für die „veranlassten Leistungen“ ist in den <strong>Wahltarife</strong>n ,<strong>Arzt</strong>‘ und ,<strong>Zahnarzt</strong>‘<br />

nicht vorgesehen. Bei privat berechneten „veranlassten Leistungen“ erhalten<br />

Sie jedoch eine Erstattung in Höhe der Aufwendungen, wie sie der <strong>Knappschaft</strong><br />

im Falle einer unmittelbaren Kostenabrechnung über die Krankenversichertenkarte<br />

entstanden wären. Im Arzneimittelbereich sind hierbei<br />

unter anderem die den Krankenkassen durch den Gesetzgeber eingeräumten<br />

Rabatte (Herstellerrabatt, Apothekenrabatt) zu berücksichtigen. Bei Heilmittelrechnungen<br />

oder bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege usw. liegt<br />

die Basis der <strong>Kostenerstattung</strong>sleistungen in den jeweils geltenden Vertragsregelungen<br />

für die entsprechenden Leistungsbereiche auf örtlicher Ebene.<br />

Sofern Sie die damit verbundenen Eigenbelastungen vermeiden möchten,<br />

besteht für Sie die Möglichkeit, trotz der gewählten privatärztlichen und/oder<br />

privatzahnärztlichen Behandlung weiterhin die „veranlassten“ Leistungen<br />

direkt zu Lasten der <strong>Knappschaft</strong> in Anspruch zu nehmen. Insoweit kann<br />

der behandelnde <strong>Arzt</strong>/<strong>Zahnarzt</strong> gebeten werden, für die „veranlassten<br />

Leistungen“ ein „Kassenrezept“ auszustellen. Wahltarifkunden wären auf<br />

diese Weise nicht zusätzlich mit Privatkosten belastet.


<strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />

Beispiel 1 – Zusätzliche <strong>Kostenerstattung</strong> aus dem Wahltarif <strong>Arzt</strong> –<br />

I. Berechnung des gesetzlichen<br />

Kassenanteils<br />

Gesamtforderung aus der<br />

Privatrechnung 240,00 Euro<br />

ermittelter Kassenanteil 100,00 Euro<br />

abzüglich gesetzlicher Abschlag (5%) 5,00 Euro<br />

Erstattungsbetrag 95,00 Euro<br />

II. Zusätzliche <strong>Kostenerstattung</strong><br />

aus Wahltarif<br />

Gesamtforderung aus der<br />

Privatrechnung 240,00 Euro<br />

abzgüglich Kassenanteil 100,00 Euro<br />

Restkosten 140,00 Euro<br />

davon 80% 112,00 Euro<br />

13


Ergebnis:<br />

Gesamtforderung aus der<br />

Privatrechnung 240,00 Euro<br />

<strong>Kostenerstattung</strong> aus gesetzlicher<br />

Kassenleistung 95,00 Euro<br />

Zusätzliche <strong>Kostenerstattung</strong> aus<br />

Wahltarif 112,00 Euro<br />

Tatsächlich verbleibender<br />

Eigenanteil 33,00 Euro<br />

Darauf entfallen:<br />

- Verwaltungskostenabschlag 5,00 Euro<br />

- Selbstbehalt 28,00 Euro<br />

(20% der Restkosten i. H. v.<br />

140,00 Euro)<br />

Gesamterstattung<br />

207,00 Euro


Beispiel 2 – <strong>Kostenerstattung</strong> aus dem Wahltarif <strong>Arzt</strong> unter<br />

Berücksichtigung der kalenderjährlichen Höchstgrenze von<br />

500,- Euro für den Selbstbehalt –<br />

I. Berechnung des gesetzlichen<br />

Kassenanteils<br />

Gesamtforderung aus der<br />

Privatrechnung 4.600,00 Euro<br />

ermittelter Kassenanteil 1.800,00 Euro<br />

abzüglich gesetzlicher Abschlag 25,00 Euro (maximal je Antrag)<br />

Erstattungsbetrag 1.775,00 Euro<br />

II. Zusätzliche <strong>Kostenerstattung</strong><br />

aus Wahltarif<br />

Gesamtforderung aus der<br />

Privatrechnung 4.600,00 Euro<br />

abzgüglich Kassenanteil 1.800,00 Euro<br />

Restkosten 2.800,00 Euro<br />

davon 80% von 2.500 Euro* 2.000,00 Euro<br />

davon 100% von 300 Euro* 300,00 Euro<br />

<strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />

15


* Der kalenderjährliche Selbstbehalt beträgt maximal 500,00 Euro im jeweiligen<br />

Tarif (<strong>Arzt</strong> oder <strong>Zahnarzt</strong> - ohne Zahnersatz). Bei einem Eigenanteil<br />

von 20 Prozent entspricht dies einer Honorarforderung von 2.500,00 Euro.<br />

Darüber hinausgehende <strong>Arzt</strong>kostenforderungen werden für den Rest des<br />

Kalenderjahres in voller Höhe aus dem Wahltarif ausgeglichen, maßgebend<br />

bestimmt von dem Zeitpunkt der jeweiligen Behandlung.<br />

Ergebnis:<br />

Gesamtforderung aus der<br />

Privatrechnung 4.600,00 Euro<br />

Erstattung aus gesetzlicher<br />

Kassenleistung 1.775,00 Euro Gesamterstattung<br />

Zusätzliche Erstattung aus Wahltarif 2.300,00 Euro 4.075,00 Euro<br />

Tatsächlich verbleibender Anteil<br />

für den Versicherten 525,00 Euro<br />

Darauf entfallen:<br />

- Verwaltungskostenabschlag 25,00 Euro (Höchstbetrag<br />

je Antrag)<br />

- Selbstbehalt 500,00 Euro (Höchstbetrag je<br />

Kalenderjahr im jeweiligen Tarif)


Beispiel 3 – Zusätzliche <strong>Kostenerstattung</strong> bei Versorgung mit<br />

Zahnersatz; Teilnahmedauer begrenzt Erstattungsbetrag –<br />

Der Versicherte gehört dem Tarif<br />

‚<strong>Zahnarzt</strong>’ seit 1½ Jahren an.<br />

Gesamtkosten des Zahnersatzes 2.000,00 Euro<br />

Festzuschuss der <strong>Knappschaft</strong> 700,00 Euro<br />

Versichertenanteil 1.300,00 Euro<br />

<strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />

Ergebnis:<br />

Der Leistungsanteil für Zahnersatz aus dem Wahltarif ‚<strong>Zahnarzt</strong>’ beträgt in<br />

Abhängigkeit von der Dauer der Teilnahme am Tarif im vorliegenden Fall nicht<br />

700,00 Euro (Höhe des Festzuschusses nach § 55 Sozialgesetzbuch Fünftes<br />

Buch [SGB V]), sondern ist auf 500,00 Euro zu begrenzen.<br />

Beispiel 4 – Zusätzliche <strong>Kostenerstattung</strong> bei Versorgung mit<br />

Zahnersatz; Rechnungsbetrag begrenzt Erstattungsbetrag –<br />

Der Versicherte gehört dem Tarif<br />

‚<strong>Zahnarzt</strong>’ weniger als 1 Jahr an.<br />

Gesamtkosten des Zahnersatzes 300,00 Euro<br />

Festzuschuss der <strong>Knappschaft</strong> 200,00 Euro<br />

Versichertenanteil 100,00 Euro<br />

17


Ergebnis:<br />

Der Leistungsanteil für Zahnersatz aus dem Wahltarif „<strong>Zahnarzt</strong>“ beträgt in<br />

Abhängigkeit von der Höhe des Rechnungsbetrages nicht 200,00 Euro (Höhe<br />

des Festzuschusses nach § 55 SGB V), sondern ist auf 100,00 Euro (Erstattungsgrenze<br />

ist der Rechnungsbetrag) zu begrenzen.<br />

Beispiel 5 – Festzuschuss begrenzt Erstattungsbetrag bei<br />

Zahnersatz –<br />

Der Versicherte gehört dem Tarif<br />

‚<strong>Zahnarzt</strong>’ weniger als 1 Jahr an.<br />

Gesamtkosten des Zahnersatzes 800,00 Euro<br />

Festzuschuss der <strong>Knappschaft</strong> 200,00 Euro<br />

Versichertenanteil 600,00 Euro<br />

Ergebnis:<br />

Der Leistungsanteil Zahnersatz aus dem Wahltarif ‚<strong>Zahnarzt</strong>’ beträgt in<br />

Abhängigkeit von der Höhe des Festzuschusses nach § 55 SGB V im vorliegenden<br />

Fall nicht 250,00 Euro, sondern ist auf 200,00 Euro (Festzuschuss) zu<br />

begrenzen.


Bonuszahlung bei fehlender Inanspruchnahme<br />

<strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />

Nehmen Sie in einem Kalenderjahr (also vom 01.01. bis durchlaufend zum<br />

31.12.) keine Leistungen aus dem jeweils gewählten Tarif in Anspruch, vergütet<br />

Ihnen die <strong>Knappschaft</strong> – unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen –<br />

eine Rückzahlung in Höhe eines Zwölftels der von Ihnen gezahlten tariflichen<br />

Jahresprämie.<br />

Was sind für eine Rückvergütung „prämienunschädliche“<br />

Leistungen?<br />

Die <strong>Knappschaft</strong> unterstützt aktiv die Bemühungen ihrer Versicherten zur<br />

Gesunderhaltung. Aus diesem Grunde ist die Inanspruchnahme der nachfolgend<br />

genannten Leistungsangebote ausdrücklich erwünscht:<br />

Gesundheitskurse zur Prävention (§ 20 SGB V in Verbindung mit § 52 der<br />

Satzung)<br />

Schutzimpfungen (§ 20d SGB V in Verbindung mit § 53 der Satzung)<br />

Ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten,<br />

insbesondere zur Früherkennung von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen<br />

sowie der Zuckerkrankheit (§ 25 Absatz 1 SGB V)<br />

Ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von<br />

Kreb serkrankungen (§ 25 Abs. 2 SGB V)<br />

Jährlich bzw. halbjährlich eine Untersuchung zur Gesunderhaltung der<br />

Zähne (§ 55 Abs. 1 Satz 4 SGB V)<br />

19


Eine Inanspruchnahme der vorgenannten Leistungsangebote steht daher<br />

einer Prämienrückvergütung im jeweiligen Wahltarif (ein Zwölftel der Jahresprämie)<br />

nicht im Wege, wenn im jeweiligen Kalenderjahr ansonsten keine<br />

ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen zu Lasten der <strong>Knappschaft</strong> in<br />

Anspruch genommen wurden.<br />

Wann beginnt der Wahltarif zur <strong>Kostenerstattung</strong>?<br />

Der Zugang zu den <strong>Wahltarife</strong>n steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt<br />

einer vorherigen bzw. gleichzeitigen Wahl des allgemeinen (gesetzlichen)<br />

<strong>Kostenerstattung</strong>sverfahrens. Daher ist in Zusammenhang mit dem möglichen<br />

Beginn einer Teilnahme an den <strong>Wahltarife</strong>n zur <strong>Kostenerstattung</strong> zu<br />

unterscheiden, ob Sie bereits an dem allgemeinen <strong>Kostenerstattung</strong>sverfahren<br />

teilnehmen, die Teilnahme an den <strong>Wahltarife</strong>n zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />

also hinzutritt oder ob Sie zusätzlich zum Wahltarif zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />

gleichzeitig auch die gesetzliche <strong>Kostenerstattung</strong> wählen.<br />

Das allgemeine <strong>Kostenerstattung</strong>sverfahren ist in § 13 Absatz 2 SGB V geregelt.<br />

Die allgemeine Kosten erstattung kann entweder von vornherein für alle<br />

Sach- oder Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gewählt<br />

oder auf einen oder mehrere der folgenden Leistungsbereiche beschränkt<br />

werden:<br />

Ambulante ärztliche Versorgung<br />

Ambulante zahnärztliche Versorgung (einschließlich kieferorthopädischer<br />

Behandlung und der Versorgung mit Zahnersatz)


Stationäre Versorgung (Pflege- und <strong>Arzt</strong>kosten, Unterbringungskosten)<br />

<strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />

Ärztlich oder zahnärztlich „veranlasste Leistungen“, wie beispielsweise<br />

Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie Arzneimittel, Fahrkosten, häusliche<br />

Krankenpflege.<br />

Für das Tarifangebot ‚<strong>Arzt</strong>’ ist (zumindest) die Wahl des Leistungsbereiches<br />

der ambulanten ärztlichen Versorgung im allgemeinen <strong>Kostenerstattung</strong>sverfahren<br />

erforderlich.<br />

Für das Tarifangebot ‚<strong>Zahnarzt</strong>’ ist (zumindest) die Wahl des Leistungsbereiches<br />

der ambulanten zahnärztlichen Versorgung im allgemeinen <strong>Kostenerstattung</strong>sverfahren<br />

erforderlich.<br />

Versicherte, die sich bereits für eine Teilnahme am allgemeinen <strong>Kostenerstattung</strong>sverfahren<br />

entschieden haben, können die <strong>Wahltarife</strong> ab Beginn<br />

des Folgemonats nach Abgabe der Wahlerklärung in Anspruch nehmen.<br />

Auf Antrag kann auch der Beginn eines zeitlich später liegenden Kalendermonats<br />

bestimmt werden.<br />

Versicherte, die sich bisher noch nicht für das gesetzliche <strong>Kostenerstattung</strong>sverfahren<br />

entschieden haben, können die <strong>Wahltarife</strong> ab Beginn<br />

des jeweils nächsten Kalendervierteljahres in Anspruch nehmen. Gleichzeitig<br />

ist eine Wahlerklärung nach § 13 Absatz 2 SGB V abzugeben.<br />

21


Ausnahmeregelungen bestehen für Neukunden, wenn das Versicherungsverhältnis<br />

zur <strong>Knappschaft</strong> erstmalig begründet wird. In diesen Fällen kann<br />

der Wahltarif zur <strong>Kostenerstattung</strong> ebenfalls schon mit Wirkung ab Beginn<br />

der Mitgliedschaft gewählt werden.<br />

Wann endet der Wahltarif <strong>Kostenerstattung</strong>?<br />

Der Gesetzgeber hat die Kündigung eines <strong>Wahltarife</strong>s zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />

erstmals nach Ablauf eines Jahres ab Teilnahme beginn vorgesehen. Innerhalb<br />

dieser Zeit kann auch die Mitgliedschaft in der <strong>Knappschaft</strong> nicht gekündigt<br />

werden. Bei der Kündigung ist eine Frist von drei Monaten zu beachten.<br />

Bei fehlender Kündigung verlängert sich die Teilnahme jeweils um ein<br />

weiteres Jahr.<br />

Im Falle von Prämienerhöhungen besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht.<br />

Die Kündigung kann frei bestimmt werden, sie wird frühestens mit<br />

dem Zeitpunkt der Prämienanhebung wirksam.


<strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />

Das Tarifangebot ‚<strong>Arzt</strong>’ umfasst die folgenden Leistungsinhalte aus dem<br />

Bereich der ambulanten ärztlichen Behandlung:<br />

Inhalt und Umfang in Anlehnung an den Leistungsrahmen der Gebührenordnung<br />

für Ärzte (GOÄ) einschließlich Psychotherapie, sofern kein<br />

Leistungs ausschluss besteht.<br />

Berücksichtigung der Mehrkosten nach Abzug der kassenüblichen Sachleistung<br />

bis zur Höhe der 2,3-fachen, bei besonderer Begründung bis zur<br />

Höhe der 3,5-fachen Steigerungssätze nach der jeweils gültigen GOÄ.<br />

Erstattung der ärztlichen Behandlungskosten in Höhe von grundsätzlich<br />

80 Prozent des Rechnungsbetrages nach Abzug des Kassenanteils der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung bis zu einem kalenderjährlichen Selbst-<br />

behalt von maximal 500,00 Euro.<br />

Nach Erreichen des Selbstbehaltes erfolgt - unter ansonsten unveränderten<br />

Bedingungen - für weitere ambulante ärztliche Behandlungen während der<br />

verbleibenden Laufzeit des aktuellen Kalenderjahres eine <strong>Kostenerstattung</strong><br />

in Höhe von grundsätzlich 100 Prozent des Rechnungsbetrages nach<br />

Abzug des Kassenanteils der gesetzlichen Krankenversicherung.<br />

Besonderheiten:<br />

Leistungen, die nicht im Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

enthalten sind, können auch durch den Wahltarif nicht erfasst werden<br />

(z. B. Heilpraktikerkosten, medizinisch nicht notwendige Zusatzleistungen<br />

[so genannte individuelle Gesundheitsleistungen - IGeL-Leistungen], nicht<br />

anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden).<br />

23


Leistungen der künstlichen Befruchtung werden durch den Wahltarif<br />

nicht erfasst. Die <strong>Knappschaft</strong> vergütet bei entsprechenden Privatrechnungen<br />

den Kostenanteil, der im Falle einer Kostenabrechnung über die<br />

Krankenversichertenkarte abrechnungsfähig gewesen wäre.<br />

Ebenfalls sind ärztlich „verordnete Leistungen“ (z. B. Arzneimittel, Heilmittel<br />

und Hilfsmittel sowie Fahrkosten, häusliche Krankenpflege) nicht<br />

Gegenstand des Wahltarifs. Die <strong>Knappschaft</strong> vergütet bei entsprechenden<br />

Privatrechnungen den Kostenanteil, der im Falle einer Kostenabrechnung<br />

über die Krankenversichertenkarte abrechnungsfähig gewesen wäre.<br />

Alternativ können „verordnete Leistungen“ aber auch über ein normales<br />

„Kassen rezept“ bezogen werden.<br />

Nicht erstattungsfähig sind die Verwaltungskostenabschläge in Höhe von<br />

fünf Prozent des Betrages aus der gesetzlichen <strong>Kostenerstattung</strong>, maximal<br />

jedoch nur 25,00 Euro je Erstattungsantrag.<br />

Das Tarifangebot ‚<strong>Zahnarzt</strong>’ umfasst alle ambulanten zahnärztlichen<br />

Behandlungsmaßnahmen, alle kieferorthopädischen Leistungen wie auch<br />

medizinisch notwendigen Zahnersatz.


Zahnärztliche Behandlung und Kieferorthopädie:<br />

<strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />

Inhalt und Umfang in Anlehnung an den Leistungsrahmen der Gebührenordnung<br />

für Zahnärzte (GOZ), wobei für die kieferorthopädische Behandlung<br />

die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungsvoraussetzungen (§§ 28<br />

Abs. 2, 29 SGB V) maßgeblich sind.<br />

Bei kieferorthopädischen Leistungen berücksichtigt die <strong>Knappschaft</strong><br />

– im Sinne der gesetzlichen Vorgaben – auch bei den aus dem Wahltarif<br />

erstattungsfähigen Mehrkosten den für die ‚Kassenleistung’ maßgebenden<br />

Versichertenanteil. Dieser Selbstbehalt wird erstattet, wenn die<br />

Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch<br />

erforderlichen Umfang abgeschlossen ist.<br />

Berücksichtigung der Mehrkosten nach Abzug der kassenüblichen Sachleistung<br />

bis zur Höhe der 2,3-fachen, bei besonderer Begründung bis zur<br />

Höhe der 3,5-fachen Steigerungssätze nach der jeweils gültigen GOZ.<br />

Erstattung der zahnärztlichen Behandlungskosten in Höhe von grundsätzlich<br />

80 Prozent des Rechnungsbetrages nach Abzug des Kassenanteils der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung bis zu einem kalenderjährlichen Selbstbehalt<br />

von maximal 500,00 Euro (gilt nicht für Zahnersatz).<br />

Nach Erreichen des Selbstbehaltes erfolgt - unter ansonsten unveränderten<br />

Bedingungen - für weitere ambulante zahnärztliche Behandlungen während<br />

der verbleibenden Laufzeit des aktuellen Kalenderjahres eine <strong>Kostenerstattung</strong><br />

in Höhe von grundsätzlich 100 Prozent des Rechnungsbetrages<br />

nach Abzug des Kassenanteils der gesetzlichen Krankenversicherung.<br />

25


Zahnersatz<br />

Der Tarif „<strong>Zahnarzt</strong>“ beinhaltet eine Zusatzversicherung, die eine Übernahme<br />

der Kosten für die Versorgung mit medizinisch notwendigem<br />

Zahnersatz und Zahnkronen durch die <strong>Knappschaft</strong> bis zum doppelten<br />

Festzuschuss sicherstellt.<br />

Während der ersten drei Jahre bei durchgehender Teilnahme wird die<br />

Erstattung für Zahnersatz wie folgt begrenzt :<br />

_ maximal 250,00 Euro im ersten Jahr<br />

_ maximal 500,00 Euro im zweiten Jahr<br />

_ maximal 750,00 Euro im dritten Jahr<br />

Ab dem vierten Jahr der Teilnahme erfolgt die Erstattung der Kosten für<br />

medizinisch notwendigen Zahnersatz in Höhe des zweifachen gesetzlichen<br />

Leistungsbetrages nach § 55 SGB V, begrenzt auf den Rechnungsbetrag. Die<br />

im Rahmen des allgemeinen <strong>Kostenerstattung</strong>sverfahrens zu erstattenden<br />

Beträge sind hierauf anzurechnen.<br />

Besonderheiten:<br />

Für die Erstattung von Kosten bei zahnprothetischer Versorgung oder bei<br />

Leistungen der Kieferorthopädie ist auch im Rahmen des Tarifangebots<br />

„<strong>Zahnarzt</strong>“ die vorherige Einreichung eines Heil- und Kostenplans erforderlich.<br />

Zahnärztlich verordnete Leistungen (z. B. Arzneimittel, Fahrkosten) sind<br />

nicht Gegenstand des Wahltarifs. Die <strong>Knappschaft</strong> vergütet bei entsprechenden<br />

Privatrechnungen den Kostenanteil, der im Falle einer Kostenabrechnung<br />

über die Krankenversichertenkarte abrechnungsfähig gewesen


wäre. Alternativ können „verordnete Leistungen“ aber auch über ein<br />

normales „Kassenrezept“ bezogen werden.<br />

<strong>Wahltarife</strong> zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />

Nicht erstattungsfähig sind die Verwaltungskostenabschläge in Höhe von<br />

fünf Prozent des Betrages aus der gesetzlichen <strong>Kostenerstattung</strong>, maximal<br />

jedoch nur 25,00 Euro je Erstattungsantrag (nicht Einzelrechnung).<br />

Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

enthalten sind, werden durch den Wahltarif nicht erfasst. Das<br />

betrifft sowohl das zahnärztliche Honorar wie auch die zahntechnischen<br />

Leistungen.<br />

Weitere Fragen?<br />

Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns einfach an. Unter unserem für<br />

Sie kostenfreien Service-Telefon 08000 200 501 beraten wir Sie gerne und<br />

ausführlich.<br />

27


impressum<br />

Herausgeber:<br />

Deutsche Rentenversicherung<br />

<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />

Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,<br />

Marketing in Zusammenarbeit mit der Abteilung<br />

Kranken- und Pflegeversicherung<br />

Pieperstraße 14–28, 44789 Bochum<br />

www.knappschaft.de<br />

Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher<br />

Genehmigung des Herausgebers gestattet.<br />

Stand: Januar 2013 Vordr.<br />

10045 (10070) 12. 12 – BAL I – 20 000 – 3994

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