Aktualisierung der Fachkunde nach § 18 der RöV
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Diagnostische Referenzwerte<br />
<strong>§</strong> 17 Abs. 1: Die ärztliche Stelle hat <strong>der</strong><br />
zuständigen Behörde die beständige,<br />
ungerechtfertigte Überschreitung <strong>der</strong><br />
bei <strong>der</strong> Untersuchung zu Grunde<br />
liegenden diagnostischen Referenzwerte<br />
mitzuteilen.