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Aktualisierung der Fachkunde nach § 18 der RöV

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Diagnostische Referenzwerte<br />

<strong>§</strong> 17 Abs. 1: Die ärztliche Stelle hat <strong>der</strong><br />

zuständigen Behörde die beständige,<br />

ungerechtfertigte Überschreitung <strong>der</strong><br />

bei <strong>der</strong> Untersuchung zu Grunde<br />

liegenden diagnostischen Referenzwerte<br />

mitzuteilen.

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