Bearbeitet von Herrn Jaekel E-Mail Mark.Jaekel@mw ...
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Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,<br />
Postfach 1 01, 30001 Hannover<br />
Per Email vorab<br />
Landkreise und kreisfreie Städte<br />
als Fahrerlaubnisbehörden<br />
Niedersächsisches Ministerium<br />
für Inneres und Sport<br />
30002 Hannover<br />
TÜV Nord Straßenverkehr GmbH & Co. KG<br />
- Technische Prüfstelle -<br />
Am TÜV 1<br />
30519 Hannover<br />
Fahrlehrerverband Niedersachsen e.V.<br />
Postfach 11 23<br />
29550 Bienenbüttel<br />
Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V.<br />
Arndtstr. 19<br />
30167 Hannover<br />
Nieders. Landesbehörde für Straßenbau<br />
und Verkehr<br />
Göttinger Chaussee 76<br />
30453 Hannover<br />
Dienstgebäude<br />
Landschaftstraße 5<br />
30159 Hannover<br />
Paketanschrift<br />
Friedrichswall 1<br />
30159 Hannover<br />
Telefon<br />
(05 11) 120-0<br />
Telefax<br />
(05 11) 1 20-99 7856<br />
(05 11) 1 20-78 91<br />
(05 11) 1 20-78 92<br />
E-<strong>Mail</strong><br />
Poststellemw@mw.niedersachsen.de<br />
Niedersächsisches Ministerium<br />
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr<br />
<strong>Bearbeitet</strong> <strong>von</strong><br />
<strong>Herrn</strong> <strong>Jaekel</strong><br />
E-<strong>Mail</strong><br />
<strong>Mark</strong>.<strong>Jaekel</strong>@mw.niedersachsen.de<br />
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (05 11) 1 20- Hannover<br />
43 – 30001/0022 78 54 07.02.2006<br />
Niedersächsischer Modellversuch „Begleitetes Fahren mit 17“;<br />
Vollzug des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV);<br />
hier: Umstellung auf die bundesrechtlichen Regelungen zum "Begleiteten Fahren ab 17<br />
Jahre"<br />
Bankverbindung<br />
Nord/LB (BLZ 250 500 00) Konto 106 022 312
- 2 -<br />
Mit Erlass vom 19.04.2004 wurde der nds. Modellversuch „Begleitetes Fahren mit 17“ basierend<br />
auf Einzelausnahmen vom Mindestalter nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung<br />
(FeV) in Verbindung mit § 10 Abs 1 Nr. 3 FeV (Ausnahme vom Mindestalter zum Erwerb der<br />
Fahrerlaubnisklasse B) in einigen Modellregionen des Landes Niedersachsen eingeführt. Zum<br />
01.03.2005 erfolgte die Ausdehnung dieses Modellversuchs auf ganz Niedersachsen.<br />
Das „Dritte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher<br />
Vorschriften“ (BGBl I S. 2412) trat am 18. August 2005 in Kraft. Bereits in den Runderlassen<br />
zum nds. Modellversuch wurde darauf hingewiesen, dass der nds. Modellversuch<br />
grundsätzlich bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung des Bundes begrenzt ist.<br />
Nachdem die nach § 6e Abs. 2 StVG erforderlichen Rechtsverordnungen in Kraft getreten sind,<br />
erfolgt die Umstellung auf die bundesrechtlichen Regelungen zum "Begleiteten Fahren ab 17<br />
Jahre" mit Wirkung vom 01.03.2006. Ab diesem Zeitpunkt sind Anträge zur Teilnahme am bF 17<br />
nur noch nach den bundesrechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen und ggf. zu erteilen. Vor<br />
dem 01.03.2006 eingegangene Anträge sind nach den Rahmenbedingungen des (alten) nds.<br />
Modellversuches zu prüfen und ggf. zu erteilen. Zuständigkeitsregelungen bleiben unberührt.<br />
Als Auslegungs- und Interpretationshilfe zur bundesrechtlichen Regelung des "Begleiteten Fahren<br />
ab 17 Jahre" bitte ich, die beigefügte Begründung aus der Bundestagsdrucksache 15/5315<br />
vom 19.04.2005, Seiten 8 bis 11 (Anlage A) zu berücksichtigen.<br />
A. Allgemeines<br />
Die Erziehungsberechtigten müssen gemäß § 48a Abs. 1 Satz 3 FeV in Verbindung mit § 74<br />
Abs. 2 FeV sowohl der Teilnahme am Modellversuch als auch der Benennung der Begleitpersonen<br />
zustimmen.<br />
Die obligatorische Teilnahme der Teilnehmer sowie der Begleitpersonen an einer Vorbereitungsveranstaltung,<br />
in der die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen zum „begleiteten Fahren<br />
ab 17 Jahre“ behandelt werden, ist nicht vorgesehen, sie wird allerdings ausdrücklich empfohlen.<br />
Ich bitte darauf zu achten, dass die Bewerber für das „begleitete Fahren ab 17 Jahre“ ihren<br />
Hauptwohnsitz in Niedersachsen haben. Zwar kann auch eine andere Behörde mit Zustimmung<br />
der Wohnsitzbehörde tätig werden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 FeV), dies sollte jedoch auf die Fälle beschränkt<br />
werden, in denen bereits jetzt mit Zustimmung der Wohnsitzbehörde abweichend vom<br />
Hauptwohnsitz eine Fahrerlaubnis erworben werden kann. Auf jeden Fall ist auszuschließen,<br />
dass Bewerber aus anderen Bundesländern, die nicht an der Umsetzung des „begleiteten Fahrens<br />
ab 17 Jahre“ nach den bundesrechtlichen Rahmenbedingungen interessiert sind, durch<br />
eine Scheinverlegung ihres Hauptwohnsitzes an dem Modell teilnehmen.<br />
Die Antragstellung für die Teilnahme am „begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ unterscheidet sich<br />
grundsätzlich nicht vom „normalen“ Antragsverfahren, jedoch sind einige zusätzliche Angaben<br />
des Antragstellers, dessen gesetzlichen Vertretern und der begleiteten Personen erforderlich.<br />
Ich rege daher an, die zusätzlichen Angaben ergänzend zum herkömmlichen Antrag in Beiblättern<br />
festzuhalten. Hierzu füge ich mit den Anlagen 1 und 2 zwei Vorschläge zur Ergänzung des<br />
Führerscheinantrags bei, in denen die erforderlichen Inhalte zusammengestellt sind. Die Form<br />
der Umsetzung bleibt der Fahrerlaubnisbehörde überlassen. Die Unterlagen sollten in die Internet-Seiten<br />
der Fahrerlaubnisbehörden und anderer Beteiligter eingestellt werden, damit die jungen<br />
Bewerber, Fahrschulen etc. sie selbst ausdrucken können.<br />
Das Bundesverkehrsministerium weist darauf hin, dass bei der Ausstellung einer Prüfungsbescheinigung<br />
nach Anlage 8a FeV ein Hinweis auf die Auflage aus § 48a Abs. 2 i. V. m. Abs. 5
- 3 -<br />
Satz 1 Nr. 2 (Mitführungspflicht) und Abs. 6 FeV aufzunehmen ist, da diese Auflage sonst nicht<br />
rechtswirksam werden kann. Dies kann drucktechnisch (vgl. Anlage 3), handschriftlich oder mit<br />
einem Stempel erfolgen.<br />
Da es sich hierbei um eine „fahrkonkrete“ Anforderung an die Begleiter und nicht um eine generelle<br />
handelt, obliegt die Überprüfung der Erfüllung dieser Anforderung (s. § 48a Abs. 2 FeV)<br />
dem Fahrer selbst. Ein ausdrücklicher Verweis auf die Erfüllung der übrigen Anforderungen des<br />
§ 48a Abs. 5 FeV ist nicht notwendig, da es sich hier um Anforderungen handelt, deren Prüfung<br />
der Fahrerlaubnisbehörde obliegt.<br />
B. Wissenschaftliche Begleituntersuchung<br />
Da die gesetzliche Voraussetzung für das „Begleitete Fahren ab 17 Jahre“ die Erprobung neuer<br />
Maßnahmenansätze zur Senkung des Unfallrisikos ist, muss eine wissenschaftliche Begleitung<br />
erfolgen (vgl. § 48b FeV). Hierzu müssen die Verkehrsbehörden entsprechende Einwilligungserklärungen<br />
für die Auskunftserteilung über evtl. Eintragungen im VZR innerhalb der ersten drei<br />
Jahre nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis einholen. Die Einwilligungserklärung hat sich auch<br />
auf Auskünfte über amtliche Unfalldaten der Polizei, falls es bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres<br />
zu Unfällen kommt, zu erstrecken. Die Teilnehmer und Begleitpersonen müssen sich<br />
auch bereit erklären, ihre „Kontaktdaten“ für Befragungen im Rahmen der Evaluation mitzuteilen.<br />
Diese Daten können gemäß Anlage 1 abgefragt werden; Einwilligungserklärung des / der Begleiter(s)<br />
s. Anlage 2.<br />
Die Teilnahme am „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ in Niedersachsen ist an die Bereitschaft zur<br />
Teilnahme an der wissenschaftlichen Begleitung geknüpft. Erfolgt vom Antragsteller keine Einwilligungserklärung,<br />
ist die Teilnahme am Modellversuch ausgeschlossen. Erfolgt <strong>von</strong> einer Begleitperson<br />
keine Einwilligungserklärung, kann diese Begleitperson nicht zugelassen werden. Da<br />
das weitere Verfahren zur Evaluierung noch geklärt wird, werden wir hierüber zu gegebener Zeit<br />
informieren.<br />
C. Verfahren bei der Fahrerlaubnisbehörde<br />
1. Ausbildung<br />
Der Beginn der regulären Ausbildung ist in einer Fahrschule – ab 16 ½ Jahren – möglich. Gemäß<br />
§ 6e Abs. 4 Satz 1 StVG gelten die Regelungen zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen<br />
B bzw. BE entsprechend. Dazu muss der Bewerber den Erwerb einer Fahrerlaubnis der<br />
Klasse B bzw. BE ab Vollendung des 17. Lebensjahres beantragen und die zuständige Fahrerlaubnisbehörde<br />
muss dem Beginn der Ausbildung zugestimmt haben.<br />
2. Begleitperson<br />
Die weiteren Voraussetzungen – insbesondere für die Begleitperson – sind zusätzlich zu prüfen.<br />
Die begleitende Person muss das 30. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 5 Jahren<br />
im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnisklasse B sein. § 48a Abs. 5 Nr. 2 FeV stellt auf die Fahrerlaubnis<br />
und mithin auf die Berechtigung zum Führen <strong>von</strong> Fahrzeugen der Klasse B ab; daraus<br />
ergibt sich, dass z. B. auch eine Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3, die diese Berechtigung beinhaltet,<br />
genügt. Gleiches gilt auch für den Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B aus der<br />
EU/EWR. Eine Umschreibung ist auch hier nicht erforderlich. Ein Fahrverbot innerhalb der erforderlichen<br />
5-Jahres-Frist steht der Zulassung als Begleitperson nicht entgegen, da der Betroffene<br />
Inhaber einer Fahrerlaubnis war. Es ist hierbei zu beachten, dass durch eine Entziehung der<br />
Fahrerlaubnis der „Besitz der Fahrerlaubnis“ beendet wird (= Unterbrechung), bei einem Fahrverbot<br />
dagegen nicht (d. h. dort liegt keine Unterbrechung vor).
- 4 -<br />
Da die Begleitperson in der Regel aus dem näheren Wohnortumkreis des Führerscheinbewerbers<br />
stammen dürfte, kann deren Überprüfung erforderlichenfalls durch eine Vorlage des Führerscheins<br />
oder einer Kopie bei der Antragstellung erfolgen. Dies gilt insbesondere, wenn auch<br />
die Fahrerlaubnis der Begleitperson bei der gleichen – nunmehr den Führerscheinantrag zum<br />
BF 17 prüfenden – Behörde ausgestellt wurde. Von der Verpflichtung der Vorlage einer Karteikartenabschrift<br />
sollte Abstand genommen werden.<br />
Weitere Voraussetzung gemäß § 48a Abs. 5 Nr. 3 FeV ist, dass die Begleitperson nicht mit mehr<br />
als 3 Punkten zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung im Verkehrszentralregister<br />
(VZR) belastet sein darf. Die Formulierung „zum Zeitpunkt der Erteilung“ (§ 48a Abs. 5 Satz 1<br />
Nr. 3 FeV) bzw. „bei Erteilung“ (§ 48a Abs. 5 Satz 2 FeV) ist erweitert auszulegen. Nach Sinn<br />
und Zweck der Vorschrift soll der Begleiter zum Zeitpunkt des Erteilungsverfahrens nicht mehr<br />
als 3 Punkte haben. Dafür spricht der gesetzgeberische Wille, wonach die Fahrerlaubnisbehörde<br />
vor Ausstellung der Prüfungsbescheinigung eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister über<br />
die Begleitperson einzuholen hat (Begründung zu § 48a Abs. 5 und 6 FeV, BT-Drs. 15/5315,<br />
Seite 11). Es ist ausreichend, wenn der Auszug aus dem VZR nach Stellung des Antrags auf<br />
Erteilung der Fahrerlaubnis unter Nennung der Begleiter eingeholt wird und der Fahrerlaubnisbehörde<br />
in dem Zeitraum zwischen Antragstellung und praktischer Prüfung vorliegt. In diesem<br />
Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die Abfrage des Punktestandes der Begleitperson<br />
nicht im Wege der Privatauskunft beim KBA zulässig ist, sondern durch die Fahrerlaubnisbehörde<br />
zu erfolgen hat.<br />
Sollte es in der Begleitphase zu einer Erhöhung des Punktestandes einer Begleitperson kommen,<br />
ist ein aktives Handeln der Fahrerlaubnisbehörde nicht erforderlich. Eine Streichung der<br />
Begleitperson auf der Prüfungsbescheinigung erfolgt nicht.<br />
Weiterhin weise ich darauf hin, dass die Anzahl der Begleitpersonen nicht limitiert ist. Die Erziehungsberechtigten<br />
können jedoch darauf hingewiesen werden, dass sie – nach Erteilung der<br />
Fahrerlaubnis – keinen Einfluss mehr auf den Ausschluss einer Begleitperson haben. Sollten<br />
nachträglich Begleitpersonen eingetragen werden, so ist eine Neuausstellung der Bescheinigung<br />
erforderlich. Die entsprechende Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist vorher einzuholen.<br />
2.1 Formblätter<br />
Der Antrag sollte inhaltlich beiliegenden Mustern entsprechen, Abweichungen sind jedoch möglich.<br />
Wesentlich ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten (siehe oben). Ob eine Vorsprache<br />
zur Antragstellung erforderlich ist oder ggf. unter der Beigabe entsprechender Kopien – z. B.<br />
<strong>von</strong> Vollmachten, Ausweisen oder Führerscheinen – die Vorsprache entfallen kann, legt die<br />
Fahrerlaubnisbehörde nach den örtlichen Erfordernissen im Hinblick auf einen einfachen Verwaltungsablauf<br />
selbst fest. Antragsteller und Begleitpersonen sollten in geeigneter Form auf die<br />
Möglichkeit der Teilnahme an Vorbereitungsveranstaltungen hingewiesen werden.<br />
2.2 Weiteres Verfahren<br />
Dem Antrag ist unter Verwendung des Musters der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten<br />
Fahren ab 17 Jahre“ gemäß Anlage 8a FeV stattzugeben, wenn zusätzlich zum Antragsverfahren<br />
die erforderlichen Unterlagen eingereicht, die Voraussetzungen gemäß § 48a Abs. 5 FeV<br />
überprüft worden sind, sich im Rahmen des Verfahrens nach den §§ 21, 22 FeV keine Bedenken<br />
an der Eignung zum Führen <strong>von</strong> Kraftfahrzeugen ergeben und sich mindestens eine Person<br />
unter Zustimmung der Erziehungsberechtigten schriftlich bereit erklärt hat, als Beifahrer ständig<br />
zu begleiten. Wird dem Antrag stattgegeben, sind die zusätzlichen Gebühren gemäß den Gebührennummern<br />
202.8, 202.9 und 143 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen<br />
im Straßenverkehr (GebOSt) zu erheben. Wird der Antrag abgelehnt, ist die Gebühr<br />
nach Gebühren-Nr. 206 der Anlage zur GebOSt unter Berücksichtigung <strong>von</strong> § 9 Abs. 1 Nr. 1<br />
VwKostG im Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand festzusetzen.
3. Mindestalter<br />
- 5 -<br />
Gemäß § 48a Abs. 1 Satz 2 FeV findet die nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 FeV in das Ermessen der<br />
Fahrerlaubnisbehörde gestellte Anordnung zur Beibringung eines medizinisch- psychologischen<br />
Gutachtens für die Teilnehmer am Modellversuch keine Anwendung. Eignungszweifel können<br />
sich gleichwohl ergeben, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken an der körperlichen oder<br />
geistigen Eignung der Bewerber begründen. Derartige Bedenken können aus allgemeinen Erkenntnissen<br />
oder aus den Besonderheiten des Einzelfalls resultieren. Hat die Behörde aufgrund<br />
<strong>von</strong> Erkenntnissen des Einzelfalls Bedenken an der Fahreignung, ist der Antrag abzulehnen. Da<br />
der Verordnungsgeber <strong>von</strong> der Möglichkeit der Absenkung des Mindestalters unter Verzicht auf<br />
die Ermessensregelung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 FeV nur unter der Auflage der Begleitung ausgegangen<br />
ist, bleibt das bestehende Verfahren für die Ausnahmen vom Mindestalter auf Grund<br />
<strong>von</strong> Härtefällen neben dem Modellversuch weiterhin unverändert bestehen.<br />
4. Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. BE<br />
4.1 Im Rahmen des Modellversuchs ist nur der vorzeitige Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse<br />
B bzw. BE möglich. Da alle Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung anzuwenden<br />
sind, berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. BE auch zum – unbegleiteten – Führen<br />
<strong>von</strong> Fahrzeugen der Klassen M, L und S (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV). Die Fahrberechtigung auf<br />
Grund der Prüfungsbescheinigung für Teilnehmer des Modellversuchs gilt allerdings nur im<br />
Inland, auch für die mit eingeschlossenen Klassen. Es wird gebeten, diesen Hinweis in die<br />
Prüfungsbescheinigung aufzunehmen.<br />
Ist der Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen B bzw. BE bereits im (Vor-)Besitz der Fahrerlaubnis<br />
der nunmehr eingeschlossenen Klassen – und somit Besitzer eines Kartenführerscheins<br />
– so ist zusätzlich eine Prüfungsbescheinigung auszuhändigen. Im umgekehrten<br />
Fall ist auf Grund des eindeutigen Wortlauts gemäß § 48a Abs. 7 FeV die Aushändigung eines<br />
Führerscheins nach Muster 1 der Anlage 8 FeV erst mit Erreichen des Mindestalters<br />
angezeigt.<br />
4.2 Antragsinhalt<br />
Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis umfasst<br />
– die Ausstellung einer längstens auf 3 Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres gültigen<br />
Prüfungsbescheinigung (ergänztes Muster gemäß Anlage 8a FeV).<br />
– die Ausstellung eines Kartenführerscheins.<br />
Die Anträge richten sich nach der örtlichen Verwaltungspraxis. Ggf. könnte durch Hinweis in den<br />
Antragsunterlagen der Antragsteller entscheiden, ob er die Herstellung des Kartenführerscheins<br />
zu einem späteren Zeitpunkt wünscht, falls er bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Ausbildung<br />
für den Erwerb einer weiteren Fahrerlaubnisklasse (z. B. Klasse A bei stufenweisem<br />
Zugang) plant.<br />
4.3 Ablauf<br />
Der Antrag wird zusammen mit den auch sonst erforderlichen Unterlagen <strong>von</strong> der Fahrerlaubnisbehörde<br />
im Zusammenhang mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis geprüft, der Vordruck für<br />
die Prüfungsbescheinigung ausgefüllt. Die ausgefüllte, <strong>von</strong> der Fahrerlaubnisbehörde gestempelte<br />
und unterschriebene Prüfungsbescheinigung kann ggf. mit dem Prüfauftrag der Technischen<br />
Prüfstelle übersandt werden. Die Fahrerlaubnisbehörden werden gebeten, im Prüfauftrag<br />
zusätzlich im Feld „Bemerkungen“ den Zusatz „BF 17“ zu vermerken, sowie ggf. das Feld „Fahrberechtigung“<br />
anzukreuzen.<br />
4.4 Prüfung
- 6 -<br />
Ist die Prüfung bestanden, händigt grundsätzlich der Prüfer die Prüfungsbescheinigung aus. Die<br />
Technische Prüfstelle wird gebeten, dem Prüfling zusammen mit der Prüfungsbescheinigung ein<br />
Merkblatt für Fahranfänger und für die Begleitperson auszuhändigen. Hat der Bewerber das 17.<br />
Lebensjahr noch nicht vollendet, schickt die Technische Prüfstelle die Prüfungsbescheinigung<br />
der Fahrerlaubnisbehörde zurück; dort kann sie der Bewerber nach Vollendung des 17. Lebensjahres<br />
abholen. Die Technische Prüfstelle wird gebeten, die bei den Fahrerlaubnisprüfungen<br />
eingesetzten Prüfer noch einmal auf die Vorschrift des § 18 Abs. 3 FeV hinzuweisen, dass bei<br />
Bedenken an der körperlichen oder geistigen Eignung des Bewerbers die Fahrerlaubnisbehörde<br />
zu unterrichten ist.<br />
Hat der Antragsteller vor Ablegung der praktischen Prüfung zwischenzeitlich das 18. Lebensjahr<br />
vollendet, die Fahrerlaubnis ist bis dahin noch nicht erteilt worden und der Prüfauftrag liegt der<br />
Technischen Prüfstelle jedoch bereits vor, verbleibt der Antrag bei der Technischen Prüfstelle.<br />
Nach Bestehen der praktische Prüfung wird in diesen Fällen keine Prüfungsbescheinigung mehr<br />
ausgehändigt. Der Bewerber erhält bei der Fahrerlaubnisbehörde den Kartenführerschein.<br />
4.5 Fahrerlaubnisregister<br />
Ist die Prüfungsbescheinigung ausgehändigt, sind die Daten dem Kraftfahrt-Bundesamt zum<br />
Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) zu übermitteln. Je nach internem Verwaltungsablauf<br />
kann die Fahrerlaubnisbehörde anschließend der Bundesdruckerei den Druck des Kartenführerscheins<br />
(Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis ist das Datum der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung)<br />
in Auftrag geben und ihn verwahren oder den Kartenführerschein ab Vollendung<br />
des 18. Lebensjahres dem Fahrerlaubnisinhaber über die Bundesdruckerei unmittelbar zustellen<br />
lassen. Letzteres muss aufgrund der höheren Kosten bereits bei Antragstellung entschieden<br />
sein.<br />
4.6 Zeitliche Beschränkung der Prüfungsbescheinigung<br />
In der ersten Variante zu Nr. 4.5 kann ab Vollendung des 18. Lebensjahres der Fahranfänger<br />
die Prüfungsbescheinigung bei der Behörde gegen den Kartenführerschein eintauschen. Drei<br />
Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Prüfungsbescheinigung (als Dokument)<br />
ungültig (vgl. § 48a Abs. 3 Satz 1 FeV). Wurde eine Prüfungsbescheinigung ausgehändigt und<br />
läuft deren Gültigkeit ab, ohne dass zuvor der Führerschein ausgehändigt wurde, so hat dies<br />
keinen Einfluss auf den Bestand der Fahrerlaubnis; fährt der Betroffene daher in solchen Fällen<br />
nach Ablauf der Befristung, so verstößt er nicht gegen § 21 StVG, sondern nur gegen § 4 Abs. 2<br />
Satz 2 FeV (OWi nach § 75 Nr. 4 FeV).<br />
Der Fahranfänger darf ab Vollendung des 18. Lebensjahres ohne eine Begleitperson ein Fahrzeug<br />
führen, da die Begleitauflage weggefallen ist (vgl. § 48a Abs. 2 Satz 2 FeV).<br />
D. Folgen bei Zuwiderhandlungen<br />
1. Im Bereich der Verfolgung <strong>von</strong> Ordnungswidrigkeiten: Vollzug durch die Polizei<br />
1.1 Handelt ein Fahranfänger einer der Auflagen – z. B. nur in Begleitung einer namentlich benannten<br />
Person – zuwider, liegt eine Bußgeld bewehrte Ordnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 9<br />
FeV n. F. vor, die mit einem Regelverwarnungsgeld in Höhe <strong>von</strong> 25 Euro (gemäß § 24 StVG<br />
i. V. m. Nr. 169 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)) sanktioniert ist. Die im Bußgeldkatalog<br />
ausgeworfenen Regelsätze gehen <strong>von</strong> fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen<br />
aus (§ 1 Abs. 2 BKatV). Fährt ein Fahranfänger ohne eine eingetragene Begleitperson<br />
als Beifahrer, liegt nicht mehr fahrlässiges, sondern regelmäßig vorsätzliches Handeln<br />
vor. Daher ist in diesen Fällen das Bußgeld auf 50 Euro zu verdoppeln. Dies wiederum<br />
hat zur Folge, dass in diesen Fällen die Ordnungswidrigkeit im Verkehrszentralregister ein-
- 7 -<br />
getragen (§ 28 Abs. 3 Nr. 4 StVG), mit einem Punkt bewertet (Ziff. 7 der Anlage 13 zur FeV)<br />
sowie als weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe<br />
(Abschnitt B Ziff. 2 der Anlage 12 zur FeV) eingestuft wird. Ein entsprechender Verstoß<br />
ist der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde mitzuteilen, damit diese weitere Maßnahmen gemäß<br />
§ 6e Abs. 3 StVG einleiten kann (siehe unten Nr. D.2).<br />
Bei der Ermittlung <strong>von</strong> möglichen Ordnungswidrigkeiten können Polizeibeamte gemäß § 53<br />
OWiG den Beifahrer nach Vor- und Familiennamen, den Geburtsdaten und der Anschrift befragen,<br />
um überprüfen zu können, ob wirklich eine eingetragene Begleitperson mitfährt.<br />
Macht die Begleitperson eine unrichtige Angabe oder verweigert sie diese, liegt eine Ordnungswidrigkeit<br />
nach § 111 OWiG vor. Die Personendaten der Begleitperson könnten anhand<br />
der Einverständniserklärung des Antrags ermittelt werden. Im Übrigen wird auf eine<br />
mögliche Tatbeteiligung gemäß § 14 OWiG hingewiesen.<br />
1.2 In der Prüfungsbescheinigung sind die fahrerlaubnisrelevanten Auflagen dokumentiert. Die<br />
Bescheinigung ist gemäß § 48a Abs. 3 Satz 2 FeV mitzuführen und auf Verlangen zuständigen<br />
Personen zur Prüfung auszuhändigen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen wird<br />
nach § 75 Nr. 13 FeV n. F. i. V. m. § 24 StVG und Nr. 168 BKatV mit einem Verwarnungsgeld<br />
in Höhe <strong>von</strong> 10 € geahndet.<br />
1.3 Gemäß § 48a Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 FeV hat die Begleitperson ihren Führerschein<br />
mitzuführen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist jedoch nicht bußgeldbewehrt.<br />
Die weiteren Regelungen des § 48a Abs. 6 FeV sind nicht sanktioniert. Gemäß § 48a Abs. 6<br />
FeV darf die begleitende Person den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Abs. 3 nicht<br />
begleiten, wenn die Grenzwerte (0,25 mg/l bzw. 0,5 Promille) im Hinblick auf Alkoholgenuss<br />
überschritten, bzw. wenn die begleitende Person unter dem Einfluss <strong>von</strong> berauschenden Mitteln<br />
gemäß der Anlage zu § 24a StVG steht. Ein Alkotest kann allenfalls freiwillig (keine<br />
Maßnahme i. S. des Nds. SOG) durchgeführt werden, für den betroffenen Begleiter besteht<br />
hier keine Mitwirkungspflicht bei polizeilichen Maßnahmen. Eine Lösungsmöglichkeit für die<br />
Problematik <strong>von</strong> Verstößen bzw. erkennbarer Alkoholisierung des Begleiters besteht lediglich<br />
in Form der Prüfung <strong>von</strong> Maßnahmen zur Unterbindung der Weiterfahrt gemäß den Bestimmungen<br />
des Nds. SOG. Entsprechende Maßnahmen wären dann – mit Begründung und<br />
Schilderung der Ausfallerscheinungen – der Fahrerlaubnisbehörde mitzuteilen, damit diese<br />
ggf. weitere Maßnahmen einleiten kann.<br />
Wird ein Verstoß des Begleiters gegen die Regelungen des § 48a Abs. 6 FeV festgestellt, so<br />
ist der Auflagenverstoß des Inhabers der Prüfungsbescheinigung i. d. R. mit einem Verwarnungsgeld<br />
in Höhe <strong>von</strong> 35 € zu sanktionieren. Diese Sanktionshöhe berücksichtigt, dass<br />
angesichts der gesetzlichen Konzeption (Verzicht auf eine Bußgeldbewehrung für die Handlung<br />
des Beifahrers) und der schwierigen Sachlage für den Fahrer (ihm stehen keine Hilfsmittel<br />
zur Verfügung, um z. B. die Alkoholisierung ausschließen zu können) an die Sorgfaltspflichten<br />
des Fahrers, eine Begleitung durch einen alkoholisierten Fahrer auszuschließen,<br />
keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Das Verwarnungsgeldverfahren - als<br />
mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit, bei dem<br />
eine abschließende Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gerade nicht getroffen wird –<br />
hat außerdem zur Folge, dass in den in Betracht kommenden Regelfällen einer die Promillegrenze<br />
nur leicht übersteigenden Alkoholisierung des Beifahrers auch der Widerruf der<br />
Fahrerlaubnis regelmäßig nicht in Betracht kommen wird. Bei einer die Promillegrenze stark<br />
übersteigenden Alkoholisierung des Beifahrers muss über die dann höhere Sanktion und<br />
den Widerruf anhand der konkreten Umstände des Einzelfall entschieden werden.<br />
1.4 Ein Fahrverbot des Begleiters hat keine Auswirkungen auf seine Begleitereigenschaft, da er<br />
Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis (siehe unten Nr. 2.2) und selbst nicht Führer des Kraftfahrzeugs<br />
ist. Gleichwohl ist ihm eine Begleitung nicht möglich, da er den Führerschein (vgl.<br />
§ 48a Abs. 5 Nr. 2 FeV) nicht vorlegen kann. Entsprechendes gilt bei einem Entzug der
- 8 -<br />
Fahrerlaubnis. Ungeachtet der fehlenden Möglichkeit der Begleitung erfolgt jedoch keine<br />
Veränderung auf der Prüfungsbescheinigung. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist ausschließlich<br />
der Fahranfänger als verantwortlicher Führer des Fahrzeugs für die Einhaltung<br />
seiner Auflagen verantwortlich. Die Nichteinhaltung geht zu seinen Lasten.
- 9 -<br />
2. Im Bereich des Fahrerlaubniswesens: Vollzug durch die Fahrerlaubnisbehörden<br />
Führt ein Fahranfänger einen PKW, ohne <strong>von</strong> einer eingetragenen Person begleitet zu sein, ist<br />
die Fahrerlaubnis gem. § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG zu widerrufen (§ 6e Abs. 3 Satz 1 StVG). Eine<br />
Neuerteilung erfolgt gemäß den Regelungen des § 20 FeV, da nach § 6e Abs. 4 StVG die allgemeinen<br />
Vorschriften über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gelten. Zudem ist der Nachweis<br />
hinsichtlich der Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 2a Abs. 2 StVG erforderlich. Da<br />
eine Absenkung des Mindestalters im Falle des Modellversuchs – ohne Anwendung der Ermessensregelung<br />
des § 11 Abs. 3 Nr. 2 FeV zur Klärung <strong>von</strong> Eignungszweifeln – vom Verordnungsgeber<br />
nur unter der Begleitauflage vorgesehen ist, ist ein Fahren ohne Begleiter ein derart erheblicher<br />
Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, so dass, nach den Umständen des<br />
Einzelfalls, zusätzlich die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV zu prüfen<br />
ist, um nunmehr evtl. bestehende Zweifel an der Eignung auszuräumen. Ein Widerruf der Fahrerlaubnis<br />
umfasst gemäß § 6e Abs. 3 Satz 1 StVG eine nach § 48a FeV erteilte Fahrerlaubnis<br />
der Klassen B und BE sowie die damit gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV miterworbenen Klassen M, S<br />
und L. Eventuelle Klassen aus dem Vorbesitz bleiben jedoch erhalten.<br />
Es ist keine Regelung vorgesehen, dass nach einem Widerruf der Fahrerlaubnis wegen eines<br />
Auflagenverstoßes die erneute Erteilung erst nach einer gewissen Frist oder erst mit Vollendung<br />
des 18. Lebensjahres zulässig ist. In aller Regel müssen Aspiranten eines Aufbauseminars mehrere<br />
Wochen warten, bis ein Kurs genügend Teilnehmer hat und damit durchgeführt werden<br />
kann. Die Durchführung des Seminars sowie die Bearbeitung des Antrages auf Neuerteilung der<br />
Fahrerlaubnis beansprucht auch einen gewissen Zeitrahmen. Auf diese Weise ergibt sich automatisch<br />
eine Frist <strong>von</strong> ca. 1-2 Monaten. Da der Fahranfänger im Rahmen des Begleiteten Fahrens<br />
bis zum 18. Lebensjahr möglichst viel Fahrpraxis mit Begleiter sammeln soll, erscheint diese<br />
Unterbrechung als „pädagogischer Warnschuss“ in Kombination mit den Lernzielen des Aufbauseminars<br />
ausreichend.<br />
E. Sonstiges<br />
1. Probezeit<br />
Da der Fahrerlaubnisbewerber eine Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. BE erwirbt und gemäß §<br />
6e Abs. 4 StVG die Regelungen für die Fahrerlaubnis auf Probe gelten, beginnt somit die Probezeit<br />
mit Erteilung der Fahrerlaubnis zu laufen, § 2a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StVG. Eine Verlängerung<br />
der Probezeit erfolgt im Falle eines Auflagenverstoßes jedoch nicht, da hier das<br />
Aufbauseminar nicht gem. § 2 a Abs. 2 S.1 Nr. 1 StVG wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit<br />
angeordnet wird. Hat der 17-Jährige bereits an einem angeordneten Seminar nach § 2 a<br />
Abs. 2 Nr. 1 StVG wegen Verkehrsverstössen teilgenommen, muss er im Falle des Widerrufs<br />
wegen Fahrens ohne Begleiter nochmals ein Aufbauseminar absolvieren.<br />
2. Niedersächsischer Modellversuch und Bundesmodell des bF17: Unterschiedliche Regelungen<br />
hinsichtlich der Anforderungen an die Begleitpersonen<br />
Mit der Umstellung auf die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen zum begleiteten Fahren wird<br />
es für einen begrenzten Zeitraum dazu kommen, dass in Niedersachsen sowohl Teilnehmer des<br />
nds. Modellversuchs als auch des Bundesmodells Inhaber jeweils unterschiedlicher Prüfungsbescheinigungen<br />
mit jeweils unterschiedlichen Anforderungen an die Begleitpersonen sein werden.<br />
Der niedersächsische Modellversuch basierte auf Einzelausnahmen vom Mindestalter nach<br />
§ 74 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Verbindung mit § 10 Abs 1 Nr. 3 FeV.<br />
Die im Rahmen des nds. Modellversuchs begonnene wissenschaftliche Begleitung wird unabhängig<br />
<strong>von</strong> der Evaluation des Bundesmodells weitergeführt.<br />
Der nds. Modellversuch zielt auf das Erreichen <strong>von</strong> Fahrpraxis in einer "geschützten" Umgebung<br />
durch die Begleitung durch Erziehungsberechtigte ab. Diese Voraussetzung ist mit der bundes-
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rechtlichen Ermächtigungsgrundlage nicht mehr gegeben. Durch eine nachträgliche Ausweitung<br />
der zulässigen Begleitpersonen würde die wissenschaftliche Auswertung des nds. Modellversuchs<br />
jedoch verfälscht und dadurch unbrauchbar; vor allem, da die Teilnehmer am nds. Modellversuch<br />
auch nach Erhalt des Kartenführerscheins noch Gegenstand der Evaluation sind<br />
bzw. sein werden.<br />
Eine Ausweitung der zulässigen Begleitpersonen für die Teilnehmer am nds. Modellversuch auf<br />
Begleitpersonen, die die Voraussetzungen des § 48a Abs. 5 FeV erfüllen, ist daher nicht möglich.<br />
3. Erteilung einer mit Begleitauflage versehenem Fahrerlaubnis der Klasse B an Inhaber einer<br />
Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum:<br />
Kann einem Inhaber einer entsprechenden ausländischen Fahrerlaubnis – nach Erfüllung der<br />
übrigen Voraussetzungen – lediglich auf Grund des noch nicht erreichten Mindestalters keine<br />
deutsche Fahrerlaubnis erteilt werden, so bestehen keine Bedenken, gemäß den Voraussetzungen<br />
der §§ 31, 48a FeV die entsprechende Fahrerlaubnis in eine auflagenbeschränkte deutsche<br />
Fahrerlaubnis unter Absenkung des Mindestalters gemäß § 48a Abs. 1 FeV umzuschreiben.<br />
Alternativ ist in diesen Fällen (nach wie vor) eine Umschreibung ohne Begleitauflage möglich,<br />
sofern eine entsprechende Bescheinigung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung<br />
vorgelegt wird.<br />
4. Teilnahme des Begleiters am Aufbauseminar<br />
Sollte der Fahranfänger im Rahmen der Teilnahme am Modellversuch einen Verstoß nach Kategorie<br />
A der Anlage 12 zu § 34 FeV begehen, führt dies zur Anordnung der Teilnahme an einem<br />
Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG. Die Teilnahme an der nach § 2b Abs. 1 StVG<br />
vorgeschriebenen Fahrprobe hat, sofern diese vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt, in<br />
Begleitung zu erfolgen. Gleiches gilt für das Aufbauseminar gemäß § 6e Abs. 3 StVG.<br />
Für Rückfragen zum „begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ steht Ihnen ab dem 01.03.2006 die<br />
Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Tel.: 0511/3034-0, Telefax:<br />
0511/3034-2099, Email: Poststelle@nlstbv.niedersachsen.de) zur Verfügung.<br />
Im Auftrage<br />
Gez. <strong>Jaekel</strong>