Bearbeitet von Herrn Jaekel E-Mail Mark.Jaekel@mw ...
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Da die Begleitperson in der Regel aus dem näheren Wohnortumkreis des Führerscheinbewerbers<br />
stammen dürfte, kann deren Überprüfung erforderlichenfalls durch eine Vorlage des Führerscheins<br />
oder einer Kopie bei der Antragstellung erfolgen. Dies gilt insbesondere, wenn auch<br />
die Fahrerlaubnis der Begleitperson bei der gleichen – nunmehr den Führerscheinantrag zum<br />
BF 17 prüfenden – Behörde ausgestellt wurde. Von der Verpflichtung der Vorlage einer Karteikartenabschrift<br />
sollte Abstand genommen werden.<br />
Weitere Voraussetzung gemäß § 48a Abs. 5 Nr. 3 FeV ist, dass die Begleitperson nicht mit mehr<br />
als 3 Punkten zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung im Verkehrszentralregister<br />
(VZR) belastet sein darf. Die Formulierung „zum Zeitpunkt der Erteilung“ (§ 48a Abs. 5 Satz 1<br />
Nr. 3 FeV) bzw. „bei Erteilung“ (§ 48a Abs. 5 Satz 2 FeV) ist erweitert auszulegen. Nach Sinn<br />
und Zweck der Vorschrift soll der Begleiter zum Zeitpunkt des Erteilungsverfahrens nicht mehr<br />
als 3 Punkte haben. Dafür spricht der gesetzgeberische Wille, wonach die Fahrerlaubnisbehörde<br />
vor Ausstellung der Prüfungsbescheinigung eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister über<br />
die Begleitperson einzuholen hat (Begründung zu § 48a Abs. 5 und 6 FeV, BT-Drs. 15/5315,<br />
Seite 11). Es ist ausreichend, wenn der Auszug aus dem VZR nach Stellung des Antrags auf<br />
Erteilung der Fahrerlaubnis unter Nennung der Begleiter eingeholt wird und der Fahrerlaubnisbehörde<br />
in dem Zeitraum zwischen Antragstellung und praktischer Prüfung vorliegt. In diesem<br />
Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die Abfrage des Punktestandes der Begleitperson<br />
nicht im Wege der Privatauskunft beim KBA zulässig ist, sondern durch die Fahrerlaubnisbehörde<br />
zu erfolgen hat.<br />
Sollte es in der Begleitphase zu einer Erhöhung des Punktestandes einer Begleitperson kommen,<br />
ist ein aktives Handeln der Fahrerlaubnisbehörde nicht erforderlich. Eine Streichung der<br />
Begleitperson auf der Prüfungsbescheinigung erfolgt nicht.<br />
Weiterhin weise ich darauf hin, dass die Anzahl der Begleitpersonen nicht limitiert ist. Die Erziehungsberechtigten<br />
können jedoch darauf hingewiesen werden, dass sie – nach Erteilung der<br />
Fahrerlaubnis – keinen Einfluss mehr auf den Ausschluss einer Begleitperson haben. Sollten<br />
nachträglich Begleitpersonen eingetragen werden, so ist eine Neuausstellung der Bescheinigung<br />
erforderlich. Die entsprechende Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist vorher einzuholen.<br />
2.1 Formblätter<br />
Der Antrag sollte inhaltlich beiliegenden Mustern entsprechen, Abweichungen sind jedoch möglich.<br />
Wesentlich ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten (siehe oben). Ob eine Vorsprache<br />
zur Antragstellung erforderlich ist oder ggf. unter der Beigabe entsprechender Kopien – z. B.<br />
<strong>von</strong> Vollmachten, Ausweisen oder Führerscheinen – die Vorsprache entfallen kann, legt die<br />
Fahrerlaubnisbehörde nach den örtlichen Erfordernissen im Hinblick auf einen einfachen Verwaltungsablauf<br />
selbst fest. Antragsteller und Begleitpersonen sollten in geeigneter Form auf die<br />
Möglichkeit der Teilnahme an Vorbereitungsveranstaltungen hingewiesen werden.<br />
2.2 Weiteres Verfahren<br />
Dem Antrag ist unter Verwendung des Musters der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten<br />
Fahren ab 17 Jahre“ gemäß Anlage 8a FeV stattzugeben, wenn zusätzlich zum Antragsverfahren<br />
die erforderlichen Unterlagen eingereicht, die Voraussetzungen gemäß § 48a Abs. 5 FeV<br />
überprüft worden sind, sich im Rahmen des Verfahrens nach den §§ 21, 22 FeV keine Bedenken<br />
an der Eignung zum Führen <strong>von</strong> Kraftfahrzeugen ergeben und sich mindestens eine Person<br />
unter Zustimmung der Erziehungsberechtigten schriftlich bereit erklärt hat, als Beifahrer ständig<br />
zu begleiten. Wird dem Antrag stattgegeben, sind die zusätzlichen Gebühren gemäß den Gebührennummern<br />
202.8, 202.9 und 143 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen<br />
im Straßenverkehr (GebOSt) zu erheben. Wird der Antrag abgelehnt, ist die Gebühr<br />
nach Gebühren-Nr. 206 der Anlage zur GebOSt unter Berücksichtigung <strong>von</strong> § 9 Abs. 1 Nr. 1<br />
VwKostG im Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand festzusetzen.