Bearbeitet von Herrn Jaekel E-Mail Mark.Jaekel@mw ...
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Satz 1 Nr. 2 (Mitführungspflicht) und Abs. 6 FeV aufzunehmen ist, da diese Auflage sonst nicht<br />
rechtswirksam werden kann. Dies kann drucktechnisch (vgl. Anlage 3), handschriftlich oder mit<br />
einem Stempel erfolgen.<br />
Da es sich hierbei um eine „fahrkonkrete“ Anforderung an die Begleiter und nicht um eine generelle<br />
handelt, obliegt die Überprüfung der Erfüllung dieser Anforderung (s. § 48a Abs. 2 FeV)<br />
dem Fahrer selbst. Ein ausdrücklicher Verweis auf die Erfüllung der übrigen Anforderungen des<br />
§ 48a Abs. 5 FeV ist nicht notwendig, da es sich hier um Anforderungen handelt, deren Prüfung<br />
der Fahrerlaubnisbehörde obliegt.<br />
B. Wissenschaftliche Begleituntersuchung<br />
Da die gesetzliche Voraussetzung für das „Begleitete Fahren ab 17 Jahre“ die Erprobung neuer<br />
Maßnahmenansätze zur Senkung des Unfallrisikos ist, muss eine wissenschaftliche Begleitung<br />
erfolgen (vgl. § 48b FeV). Hierzu müssen die Verkehrsbehörden entsprechende Einwilligungserklärungen<br />
für die Auskunftserteilung über evtl. Eintragungen im VZR innerhalb der ersten drei<br />
Jahre nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis einholen. Die Einwilligungserklärung hat sich auch<br />
auf Auskünfte über amtliche Unfalldaten der Polizei, falls es bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres<br />
zu Unfällen kommt, zu erstrecken. Die Teilnehmer und Begleitpersonen müssen sich<br />
auch bereit erklären, ihre „Kontaktdaten“ für Befragungen im Rahmen der Evaluation mitzuteilen.<br />
Diese Daten können gemäß Anlage 1 abgefragt werden; Einwilligungserklärung des / der Begleiter(s)<br />
s. Anlage 2.<br />
Die Teilnahme am „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ in Niedersachsen ist an die Bereitschaft zur<br />
Teilnahme an der wissenschaftlichen Begleitung geknüpft. Erfolgt vom Antragsteller keine Einwilligungserklärung,<br />
ist die Teilnahme am Modellversuch ausgeschlossen. Erfolgt <strong>von</strong> einer Begleitperson<br />
keine Einwilligungserklärung, kann diese Begleitperson nicht zugelassen werden. Da<br />
das weitere Verfahren zur Evaluierung noch geklärt wird, werden wir hierüber zu gegebener Zeit<br />
informieren.<br />
C. Verfahren bei der Fahrerlaubnisbehörde<br />
1. Ausbildung<br />
Der Beginn der regulären Ausbildung ist in einer Fahrschule – ab 16 ½ Jahren – möglich. Gemäß<br />
§ 6e Abs. 4 Satz 1 StVG gelten die Regelungen zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen<br />
B bzw. BE entsprechend. Dazu muss der Bewerber den Erwerb einer Fahrerlaubnis der<br />
Klasse B bzw. BE ab Vollendung des 17. Lebensjahres beantragen und die zuständige Fahrerlaubnisbehörde<br />
muss dem Beginn der Ausbildung zugestimmt haben.<br />
2. Begleitperson<br />
Die weiteren Voraussetzungen – insbesondere für die Begleitperson – sind zusätzlich zu prüfen.<br />
Die begleitende Person muss das 30. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 5 Jahren<br />
im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnisklasse B sein. § 48a Abs. 5 Nr. 2 FeV stellt auf die Fahrerlaubnis<br />
und mithin auf die Berechtigung zum Führen <strong>von</strong> Fahrzeugen der Klasse B ab; daraus<br />
ergibt sich, dass z. B. auch eine Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3, die diese Berechtigung beinhaltet,<br />
genügt. Gleiches gilt auch für den Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B aus der<br />
EU/EWR. Eine Umschreibung ist auch hier nicht erforderlich. Ein Fahrverbot innerhalb der erforderlichen<br />
5-Jahres-Frist steht der Zulassung als Begleitperson nicht entgegen, da der Betroffene<br />
Inhaber einer Fahrerlaubnis war. Es ist hierbei zu beachten, dass durch eine Entziehung der<br />
Fahrerlaubnis der „Besitz der Fahrerlaubnis“ beendet wird (= Unterbrechung), bei einem Fahrverbot<br />
dagegen nicht (d. h. dort liegt keine Unterbrechung vor).