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Bearbeitet von Herrn Jaekel E-Mail Mark.Jaekel@mw ...

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Satz 1 Nr. 2 (Mitführungspflicht) und Abs. 6 FeV aufzunehmen ist, da diese Auflage sonst nicht<br />

rechtswirksam werden kann. Dies kann drucktechnisch (vgl. Anlage 3), handschriftlich oder mit<br />

einem Stempel erfolgen.<br />

Da es sich hierbei um eine „fahrkonkrete“ Anforderung an die Begleiter und nicht um eine generelle<br />

handelt, obliegt die Überprüfung der Erfüllung dieser Anforderung (s. § 48a Abs. 2 FeV)<br />

dem Fahrer selbst. Ein ausdrücklicher Verweis auf die Erfüllung der übrigen Anforderungen des<br />

§ 48a Abs. 5 FeV ist nicht notwendig, da es sich hier um Anforderungen handelt, deren Prüfung<br />

der Fahrerlaubnisbehörde obliegt.<br />

B. Wissenschaftliche Begleituntersuchung<br />

Da die gesetzliche Voraussetzung für das „Begleitete Fahren ab 17 Jahre“ die Erprobung neuer<br />

Maßnahmenansätze zur Senkung des Unfallrisikos ist, muss eine wissenschaftliche Begleitung<br />

erfolgen (vgl. § 48b FeV). Hierzu müssen die Verkehrsbehörden entsprechende Einwilligungserklärungen<br />

für die Auskunftserteilung über evtl. Eintragungen im VZR innerhalb der ersten drei<br />

Jahre nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis einholen. Die Einwilligungserklärung hat sich auch<br />

auf Auskünfte über amtliche Unfalldaten der Polizei, falls es bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres<br />

zu Unfällen kommt, zu erstrecken. Die Teilnehmer und Begleitpersonen müssen sich<br />

auch bereit erklären, ihre „Kontaktdaten“ für Befragungen im Rahmen der Evaluation mitzuteilen.<br />

Diese Daten können gemäß Anlage 1 abgefragt werden; Einwilligungserklärung des / der Begleiter(s)<br />

s. Anlage 2.<br />

Die Teilnahme am „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ in Niedersachsen ist an die Bereitschaft zur<br />

Teilnahme an der wissenschaftlichen Begleitung geknüpft. Erfolgt vom Antragsteller keine Einwilligungserklärung,<br />

ist die Teilnahme am Modellversuch ausgeschlossen. Erfolgt <strong>von</strong> einer Begleitperson<br />

keine Einwilligungserklärung, kann diese Begleitperson nicht zugelassen werden. Da<br />

das weitere Verfahren zur Evaluierung noch geklärt wird, werden wir hierüber zu gegebener Zeit<br />

informieren.<br />

C. Verfahren bei der Fahrerlaubnisbehörde<br />

1. Ausbildung<br />

Der Beginn der regulären Ausbildung ist in einer Fahrschule – ab 16 ½ Jahren – möglich. Gemäß<br />

§ 6e Abs. 4 Satz 1 StVG gelten die Regelungen zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen<br />

B bzw. BE entsprechend. Dazu muss der Bewerber den Erwerb einer Fahrerlaubnis der<br />

Klasse B bzw. BE ab Vollendung des 17. Lebensjahres beantragen und die zuständige Fahrerlaubnisbehörde<br />

muss dem Beginn der Ausbildung zugestimmt haben.<br />

2. Begleitperson<br />

Die weiteren Voraussetzungen – insbesondere für die Begleitperson – sind zusätzlich zu prüfen.<br />

Die begleitende Person muss das 30. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 5 Jahren<br />

im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnisklasse B sein. § 48a Abs. 5 Nr. 2 FeV stellt auf die Fahrerlaubnis<br />

und mithin auf die Berechtigung zum Führen <strong>von</strong> Fahrzeugen der Klasse B ab; daraus<br />

ergibt sich, dass z. B. auch eine Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3, die diese Berechtigung beinhaltet,<br />

genügt. Gleiches gilt auch für den Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B aus der<br />

EU/EWR. Eine Umschreibung ist auch hier nicht erforderlich. Ein Fahrverbot innerhalb der erforderlichen<br />

5-Jahres-Frist steht der Zulassung als Begleitperson nicht entgegen, da der Betroffene<br />

Inhaber einer Fahrerlaubnis war. Es ist hierbei zu beachten, dass durch eine Entziehung der<br />

Fahrerlaubnis der „Besitz der Fahrerlaubnis“ beendet wird (= Unterbrechung), bei einem Fahrverbot<br />

dagegen nicht (d. h. dort liegt keine Unterbrechung vor).

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