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Egon Schiele, Selbstbildnis mit hochgezogener nackter Schulter

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fand Schuster in den Akten keinerlei Hinweise auf die Namen dieser „Freunde“. Diese<br />

Ausnahme betraf die langjährige Lebensgefährtin Wolfgang Gurlitts, Lilly Christiansen-<br />

Agoston, der ein Teil des Bilderbestandes gehörte. Nach ihren Tod im Jahre 1950 erbte<br />

Gurlitt diese Werke, obwohl der Ehemann der Verstorbenen noch in Dänemark lebte. Gurlitt<br />

versuchte auch, ihren Namen neben dem seinigen als Gründerin der Neuen Galerie in die<br />

Verträge hinein zu reklamieren. Welche Werke der Neuen Galerie sich ursprünglich im<br />

Besitz von Lilly Christiansen-Agoston befunden haben, lässt sich laut Walter Schuster nur<br />

vermuten. 112<br />

Im Zuge der Verhandlungen über den Ankauf der Sammlung Gurlitt berichtete<br />

Kulturamtsleiter Kreczi am 10. März 1951 Bürgermeister Koref, dass die Bildbestände der<br />

Neuen Galerie „derzeit aus französischem, dänischem und fraglichem deutschen Besitz“<br />

bestünden. Der deutsche Besitz machte angeblich den geringsten Teil aus. Unter dem Titel<br />

„Deutsches Eigentum“ subsumierte man jegliches Eigentum einer Person, die am 8. Mai<br />

1945 deutscher Staatsangehöriger war, was ja auf Gurlitt zutraf, weswegen er sich während<br />

der Vertragsverhandlungen wegen etwaiger Rechtsfolgen Sorgen machte. Wegen dieser<br />

Problematik beabsichtigte die Stadt Linz im März 1951, erst den französischen und<br />

dänischen Besitz er erwerben und den deutschen „erst nach Klarstellung der<br />

Eigentumsverhältnisse“ in den Vertrag einzubeziehen. Wenn auch davon auszugehen ist,<br />

dass für die damaligen Verantwortlichen der Stadt Linz, Politiker und Beamte, die Frage der<br />

Herkunft der Bilder - gemessen an der künstlerischen Beurteilung des Bestandes und der<br />

Überprüfung der Echtheit der Bilder – eine untergeordnete Rolle spielte, so ist doch Walter<br />

Schuster eine handschriftliche Bemerkung des Magistratsdirektors Oberhuber auf einem<br />

Bericht des Kulturamtes vom 20. Juni 1951 aufgefallen: „Wann wird die Eigentumsfrage<br />

geprüft?“ Zur Frage der (ungeklärten) Besitzrechte gab Kreczi in oben erwähnter,<br />

städtischen Publikation aus dem Jahre 1959 die folgende Erklärung ab: „Zunächst ist<br />

festzustellen, dass das uneingeschränkte Eigentumsrecht Guritts an keinem Bild, das für die<br />

Erwerbung in Aussicht genommen war, angefochten wurde.“ 113<br />

11.) Restitutionsforderungen nach 1945<br />

Nach 1945 mussten Wolfgang Gurlitt bzw. die Neue Galerie nach dem Erwerb der<br />

Sammlung Gurlitt Rückstellungsforderungen gegenwärtigen.<br />

112<br />

Walter Schuster, Archiv der Stadt Linz, Die „Sammlung Gurlitt“ der Neuen Galerie der Stadt Linz, ungedruckter<br />

Bericht, Linz 1999. S. 47f.<br />

113<br />

Walter Schuster, Archiv der Stadt Linz, Die „Sammlung Gurlitt“ der Neuen Galerie der Stadt Linz, ungedruckter<br />

Bericht, Linz 1999. S. 48.<br />

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