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Satzung der Louis Leitz Stiftung Stuttgart, den 25.05.2003 ...

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<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Louis</strong> <strong>Leitz</strong> <strong>Stiftung</strong><br />

PRÄAMBEL<br />

<strong>Louis</strong> <strong>Leitz</strong> <strong>Stiftung</strong><br />

Kienestraße 33<br />

70174 <strong>Stuttgart</strong><br />

www.LLstiftung.de<br />

Tel. 0711 - 22 55 36 20<br />

Fax 0711 - 22 55 36 11<br />

Email info@LLstiftung.de<br />

Spen<strong>den</strong>konto<br />

Konto 404 109 403<br />

Dresdner Bank Essen<br />

Bankleitzahl 360 800 80<br />

<strong>Stuttgart</strong>, <strong>den</strong> <strong>25.05.2003</strong><br />

Nur wenn Grundbedürfnisse wie Nahrung, Obdach und Arbeit gedeckt sind, kann <strong>der</strong><br />

Mensch persönliche Perspektiven entwickeln und Kreativität und verantwortungsvolles<br />

sowie soziales Bewusstsein und Handeln für das Gemeinwohl einsetzen.<br />

Die Stifterinnen und Stifter erachten das friedliche Zusammenleben <strong>der</strong> Menschen<br />

und Völker, <strong>den</strong> Schutz <strong>der</strong> Umwelt und <strong>der</strong> natürlichen Ressourcen als elementare<br />

Voraussetzungen aller menschlicher Lebenskultur.<br />

Sie sind des weiteren <strong>der</strong> Überzeugung, dass nur Menschen, die ihre individuelle<br />

Existenz und ihre materielle Zukunft sichern können, sich die Demokratie zu eigen<br />

und lebendig machen und das friedliche Zusammenleben mit Menschen aller Herkunft,<br />

Hautfarbe, Religion und Generationszugehörigkeit gestalten können.<br />

Die Integration von Menschen in <strong>den</strong> Arbeitsprozess mittels Erziehung, Bildung und<br />

Berufsausbildung ist Voraussetzung für individuelle Existenzsicherung und zugleich<br />

vorrangige gesellschaftliche Aufgabe.<br />

Im weitesten Sinne gesellschaftliche Verantwortung übernehmen und för<strong>der</strong>n war auch<br />

Anliegen und Selbstverständnis von <strong>Louis</strong> <strong>Leitz</strong>, dem Erfin<strong>der</strong> des LEITZ Briefordners.<br />

Die soziale Sicherung <strong>der</strong> Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Integration unterschiedlichster<br />

Nationalitäten im betrieblichen Leben und das Engagement in <strong>der</strong> betrieblichen<br />

Ausbildung haben in dem von ihm 1871 gegründeten Familienunternehmen, das<br />

seinen Namen trug, immer eine wichtige Rolle gespielt.<br />

Nach dem Verkauf des Unternehmens im Jahr 1998 an <strong>den</strong> international tätigen<br />

Büroartikelkonzern Esselte bringt die Familie einen Teil des Verkaufserlöses in die<br />

<strong>Louis</strong> <strong>Leitz</strong> <strong>Stiftung</strong> ein, die diese Grundgedanken des gesellschaftlichen Engagements<br />

fortführt.<br />

Das Motto <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> lautet daher: Zukunft stiften durch Bildung I Ausbildung I Arbeit.<br />

Die Stifteridee soll auch dazu dienen, die nachfolgen<strong>den</strong> Generationen durch<br />

solidarisches und humanitäres Handeln in die Mitverantwortung für das Gemeinwohl<br />

einzubin<strong>den</strong>. Die <strong>Stiftung</strong> wird durch sie gestärkt und fortgeführt wer<strong>den</strong>.<br />

Margit <strong>Leitz</strong> Hans-Georg Klaiber<br />

(Vorsitzende des (Vorsitzen<strong>der</strong> des<br />

<strong>Stiftung</strong>svorstandes) <strong>Stiftung</strong>srates)<br />

Rechtsträger <strong>der</strong> <strong>Louis</strong> <strong>Leitz</strong> <strong>Stiftung</strong><br />

ist <strong>der</strong> Stifterverband für die Deutsche<br />

Wissenschaft, Pf 164460, 45224 Essen


SATZUNG<br />

LLstiftung <strong>Satzung</strong> (Stand 05.06.2005)<br />

§ 1<br />

Name, Rechtsform, Sitz<br />

(1) Die <strong>Stiftung</strong> führt <strong>den</strong> Namen <strong>Louis</strong> <strong>Leitz</strong> <strong>Stiftung</strong>.<br />

(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige <strong>Stiftung</strong> in <strong>der</strong> Verwaltung des Stifterverbandes<br />

und wird folglich von diesem im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. Sie hat<br />

ihren Sitz am Verwaltungssitz des Rechtsträgers in Essen.<br />

(3) Die <strong>Stiftung</strong> kann gemäß einer Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong>sgremien zu je<strong>der</strong> Zeit<br />

auf einen an<strong>der</strong>en Rechtsträger und Treuhän<strong>der</strong> übertragen o<strong>der</strong> in eine<br />

rechtsfähige <strong>Stiftung</strong> des bürgerlichen Rechts umgewandelt wer<strong>den</strong>. Das<br />

Gesamtvermögen <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> ist in diesen Fällen auf <strong>den</strong> neuen Rechtsträger<br />

und Treuhän<strong>der</strong> bzw. auf die rechtsfähige <strong>Stiftung</strong> zu übertragen. Bei<br />

Umwandlung in eine rechtsfähige <strong>Stiftung</strong> erfolgt, sofern die <strong>Stiftung</strong>sgremien<br />

nichts an<strong>der</strong>es bestimmen, die Verwaltung weiterhin durch <strong>den</strong> Stifterverband.<br />

§ 2<br />

Zweck<br />

(1) Die <strong>Stiftung</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im<br />

Sinne <strong>der</strong> Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie<br />

eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

(2) Zweck <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> ist, Kin<strong>der</strong> sowie junge und erwachsene Menschen, die in<br />

körperlicher, seelischer o<strong>der</strong> wirtschaftlicher Benachteiligung leben, darin zu<br />

unterstützen, <strong>den</strong> Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeit zu erlangen, um<br />

persönliche und gesellschaftliche Perspektiven zu entwickeln. In <strong>der</strong><br />

Verwirklichung des Zweckes ist die <strong>Stiftung</strong> darauf gerichtet, das friedliche<br />

Zusammenleben <strong>der</strong> Menschen und Völker und <strong>den</strong> Schutz <strong>der</strong> Umwelt und <strong>der</strong><br />

natürlichen Ressourcen als wesentliche Lebensgrundlagen zu för<strong>der</strong>n.<br />

(3) Damit verfolgt die <strong>Stiftung</strong> im Sinne <strong>der</strong> §§ 52 und 53 <strong>der</strong> Abgabenordnung<br />

neben <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erziehung, Bildung und Berufsbildung und <strong>der</strong><br />

För<strong>der</strong>ung mildtätiger Zwecke auch die folgen<strong>den</strong> als beson<strong>der</strong>s<br />

för<strong>der</strong>ungswürdig anerkannten Zwecke: För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Gesundheitspflege, <strong>der</strong> Jugendhilfe, des Natur- und Umweltschutzes, <strong>der</strong><br />

Völkerverständigung sowie Zwecke <strong>der</strong> freien Wohlfahrtspflege.<br />

(4) Verwirklicht wer<strong>den</strong> die Zwecke zum einen (mittelbar) durch ideelle und<br />

materielle För<strong>der</strong>ung von Einrichtungen und Organisationen, die sich ihrerseits in<br />

dem in Abs. 2 beschriebenen Sinne betätigen. Insoweit erfüllt die <strong>Stiftung</strong> ihren<br />

Auftrag durch die Beschaffung von Mitteln gemäß §58 Nr.1 AO für die<br />

Verwirklichung <strong>der</strong> Zwecke einer an<strong>der</strong>en steuerbegünstigten Körperschaft o<strong>der</strong><br />

für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des<br />

öffentlichen Rechts, indem ihnen Geld und Sachmittel zur ausschließlichen und<br />

unmittelbaren Verwendung für diese Zwecke zugewendet wer<strong>den</strong>.


(5) Zum an<strong>der</strong>en können die Zwecke auch (unmittelbar) durch eigene Vorhaben<br />

verwirklicht wer<strong>den</strong>, wobei immer Hilfe zur Selbsthilfe Vorrang vor nachlaufend<br />

karitativen Hilfen haben soll.<br />

Die Zwecke wer<strong>den</strong> verwirklicht zum Beispiel durch Maßnahmen und Projekte, die<br />

- Menschen darin unterstützen, durch För<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Hilfen<br />

im Bereich Bildung, Ausbildung und Beruf ihre Potentiale<br />

und Fähigkeiten zu nutzen bzw. zu entwickeln<br />

- Menschen darin unterstützen, durch För<strong>der</strong>ung im Bereich Bildung, Ausbildung<br />

und Beruf Perspektiven auf eine eigenverantwortliche, menschenwürdige und<br />

wirtschaftlich gesicherte Existenz zu entwickeln<br />

- Menschen die Befreiung aus Hunger, Armut, Gewaltverhältnissen und<br />

Perspektivlosigkeit durch För<strong>der</strong>ung im Bereich Bildung, Ausbildung und Arbeit<br />

ermöglichen<br />

- ein menschenwürdiges und sozial integriertes Leben ausländischer<br />

Mitbürger/innen in Deutschland för<strong>der</strong>n, insbeson<strong>der</strong>e För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Sprache<br />

und <strong>der</strong> Integration ins Bildungs- und Ausbildungswesen<br />

- Menschen die Wie<strong>der</strong>erlangung ausreichen<strong>der</strong> Lebensgrundlagen ermöglichen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e für Menschen in unseren östlichen, europäischen Nachbarlän<strong>der</strong>n<br />

und für Menschen in kriegs- o<strong>der</strong> naturzerstörten Regionen<br />

- dem Schutz und <strong>der</strong> Erhaltung <strong>der</strong> natürlichen Lebensgrundlagen dienen<br />

o<strong>der</strong> durch<br />

- Vergabe von Stipendien sowie Preisgel<strong>der</strong> für die Entwicklung nachhaltiger<br />

Lösungsansätze im Sinne des <strong>Stiftung</strong>szweckes (Zukunftswerkstatt,<br />

Ideenwettbewerb)<br />

- För<strong>der</strong>ung des Erfahrungsaustausches von auf dem Gebiet des <strong>Stiftung</strong>szweckes<br />

arbeiten<strong>den</strong> Menschen und Organisationen<br />

- Entwicklung von Seminar- und Begegnungsstätten für Menschen,<br />

die durch spezielle Angebote ihren Zugang zu Bildung, Ausbildung<br />

und Arbeit erweitern können.<br />

Diese Maßnahmen sind nicht abschließend. Es ist <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> nicht verwehrt,<br />

weitere Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, <strong>den</strong> <strong>Stiftung</strong>szweck<br />

umzusetzen. Bei Nachhaltigkeit dieser Maßnahmen erfolgt die Aufnahme in <strong>den</strong><br />

Katalog <strong>der</strong> Zweckverwirklichungsmaßnahmen.<br />

(6) Der Wirkungskreis <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> ist nicht auf Deutschland beschränkt.<br />

(7) Die <strong>Stiftung</strong> kann für ihre Zwecke Spen<strong>den</strong> zur zeitnahen Ausgabe o<strong>der</strong><br />

Zustiftungen ins <strong>Stiftung</strong>skapital einwerben o<strong>der</strong> entgegennehmen.<br />

LLstiftung <strong>Satzung</strong> (Stand 05.06.2005)<br />

§ 3<br />

Vermögen, Zustiftungen, Zuwendungen<br />

(1) Die <strong>Stiftung</strong> wird mit einem Anfangsvermögen von insgesamt EUR 1.625.000<br />

(i.W. eine Million sechshun<strong>der</strong>tfünfundzwanzigtausend Euro) ausgestattet. Es soll<br />

durch Zustiftungen vermehrt wer<strong>den</strong>.


(2) Zuwendungen wachsen dem <strong>Stiftung</strong>svermögen zu, sofern sie von dem o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Zustiften<strong>den</strong> dafür bestimmt wur<strong>den</strong>. Der <strong>Stiftung</strong>svorstand ist berechtigt, aber<br />

nicht verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen und kann demgemäß auch<br />

generelle Einschränkungen für die Annahme vorsehen.<br />

(3) Das Vermögen <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten.<br />

Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Vermögen ist sicher und<br />

ertragbringend anzulegen. Dabei sollten ethische, soziale und ökologische<br />

Grundsätze berücksichtigt wer<strong>den</strong>, sobald die <strong>Stiftung</strong> rechtsfähig und selbst<br />

vermögensverwaltend ist.<br />

(4) Rücklagen können aus <strong>den</strong> Erträgen des <strong>Stiftung</strong>svermögens und aus<br />

Zuwendungen im Rahmen <strong>der</strong> steuerlichen Möglichkeiten gebildet wer<strong>den</strong>.<br />

LLstiftung <strong>Satzung</strong> (Stand 05.06.2005)<br />

§ 4<br />

<strong>Stiftung</strong>smittel<br />

(1) Die <strong>Stiftung</strong> erfüllt ihre Aufgaben mit <strong>den</strong> <strong>Stiftung</strong>smitteln; <strong>der</strong>en Quellen sind<br />

Erträge des Vermögens und Zuwendungen, die nicht dem <strong>Stiftung</strong>svermögen<br />

zugeführt wer<strong>den</strong> (Spen<strong>den</strong>).<br />

(2) Die Mittel <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet<br />

wer<strong>den</strong>. Die <strong>Stiftung</strong> darf keine Person durch Ausgaben, die <strong>den</strong> Zwecken fremd<br />

sind, o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.<br />

(3) Die <strong>Stiftung</strong> ist bei <strong>der</strong> Zuteilung von <strong>Stiftung</strong>smitteln nur an die gesetzlichen<br />

Bestimmungen und die Bestimmungen dieser <strong>Satzung</strong> gebun<strong>den</strong>.<br />

(4) Wer <strong>Stiftung</strong>smittel erhält, ist zu verpflichten, über <strong>der</strong>en Verwendung<br />

Rechenschaft abzulegen.<br />

(1) Organe <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> sind<br />

a) die <strong>Stiftung</strong>sversammlung<br />

b) <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong>srat<br />

c) <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong>svorstand<br />

§ 5<br />

Organisation<br />

(2) Der <strong>Stiftung</strong>svorstand kann beratende Gremien ohne Entscheidungsbefugnisse<br />

einrichten, z.B. Auswahlgremien, Arbeitsgruppen für einzelne Bereiche <strong>der</strong><br />

<strong>Stiftung</strong>szwecke o<strong>der</strong> auch für Öffentlichkeitsarbeit und Mittelbeschaffung.<br />

(3) Die <strong>Stiftung</strong> kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich o<strong>der</strong> entgeltlich<br />

Hilfspersonen beschäftigen o<strong>der</strong> die Erledigung Dritten übertragen.<br />

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.


LLstiftung <strong>Satzung</strong> (Stand 05.06.2005)<br />

§ 6<br />

<strong>Stiftung</strong>sversammlung<br />

(1) Die <strong>Stiftung</strong>sversammlung ist zunächst die Vertretung <strong>der</strong>jenigen<br />

Familienmitglie<strong>der</strong>, die für die <strong>Louis</strong> <strong>Leitz</strong> <strong>Stiftung</strong> einen Mindestbetrag von<br />

EUR 10.000 (i.W. zehntausend Euro) gestiftet bzw. zugestiftet haben.<br />

Familienmitglie<strong>der</strong> sind die leiblichen Nachkommen von <strong>Louis</strong> <strong>Leitz</strong>, <strong>der</strong>en<br />

Ehegatten sowie <strong>der</strong>en Adoptiv- und Stiefkin<strong>der</strong>.<br />

Die <strong>Stiftung</strong>sversammlung entscheidet auf Empfehlung des <strong>Stiftung</strong>srates<br />

darüber, ob und wann sich die <strong>Stiftung</strong>sversammlung für Zustifter öffnen soll, die<br />

<strong>der</strong> Familie im oben genannten Sinne nicht angehören.<br />

(2) Zustiftungen können auch auf <strong>den</strong> Namen von Ehegatten, Kin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Enkeln<br />

lauten, um insbeson<strong>der</strong>e <strong>den</strong> jugendlichen Familienmitglie<strong>der</strong>n damit die<br />

<strong>Stiftung</strong>sidee nahezubringen. Sie wer<strong>den</strong> dadurch Mitglied <strong>der</strong><br />

<strong>Stiftung</strong>sversammlung, mit Stimmrecht jedoch erst ab Volljährigkeit.<br />

(3) Die <strong>Stiftung</strong>sversammlung wird vom/von <strong>der</strong> Vorsitzen<strong>den</strong> des <strong>Stiftung</strong>srates<br />

geleitet.<br />

(4) Aufgabe <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong>sversammlung ist die Wahl <strong>der</strong> geborenen Mitglie<strong>der</strong> des<br />

<strong>Stiftung</strong>srates, die nur Familienmitglie<strong>der</strong> sein können.<br />

(5) Abstimmungen erfolgen mehrheitlich nach Zahl <strong>der</strong> vertretenen Köpfe.<br />

Vertretungen können von an<strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong>sversammlung<br />

übernommen wer<strong>den</strong>.<br />

(6) Die <strong>Stiftung</strong>sversammlung wird mindestens einmal jährlich vom <strong>Stiftung</strong>srat über<br />

die Angelegenheiten <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> informiert. Sie kann durch Beauftragte Einsicht<br />

in die Unterlagen <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> nehmen und kann Rechenschaft verlangen. Sie<br />

kann dem <strong>Stiftung</strong>srat Anregungen für seine Tätigkeit geben und Kritik üben.<br />

§ 7<br />

<strong>Stiftung</strong>srat<br />

(1) Der <strong>Stiftung</strong>srat besteht aus bis zu 9 Mitglie<strong>der</strong>n, davon sind bis zu 7, jedoch<br />

mindestens 4 geborene Mitglie<strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong>sversammlung zu wählen. Bis<br />

zu 3 Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Stiftung</strong>srates können von <strong>den</strong> geborenen Mitglie<strong>der</strong>n des<br />

<strong>Stiftung</strong>srates hinzugewählt wer<strong>den</strong> (kooptierte Fachbeiräte).<br />

Bei <strong>der</strong> Kooptation <strong>der</strong> Ratsmitglie<strong>der</strong> ist darauf zu achten, dass diese aufgrund<br />

ihrer bisherigen Tätigkeit und Lebenserfahrung einen erkennbaren Bezug zu <strong>den</strong><br />

Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> aufweisen.<br />

(2) Bis zur Wahl des <strong>Stiftung</strong>srates durch die erste <strong>Stiftung</strong>sversammlung gehören<br />

dem <strong>Stiftung</strong>srat an: Dorothee Dessel, Angela Klaiber, Hans-Georg Klaiber,<br />

Helmut <strong>Leitz</strong>, Margit <strong>Leitz</strong>, Ute <strong>Leitz</strong>.<br />

(3) Der <strong>Stiftung</strong>srat wählt aus seiner Mitte seinen/seine Vorsitzende/n und<br />

dessen/<strong>der</strong>en Stellvertreter/in, von <strong>den</strong>en eine/r ein geborenes Mitglied sein<br />

sollte.


(4) Die Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Stiftung</strong>srates erfolgt für die Dauer von 3 Jahren.<br />

Eine mehrfache Wie<strong>der</strong>wahl ist bis zu 4 Amtsperio<strong>den</strong> möglich.<br />

(5) Die Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Stiftung</strong>srates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf<br />

Ersatz <strong>der</strong> notwendigen Aufwendungen und Ausgaben.<br />

(6) Der <strong>Stiftung</strong>srat wacht über die Einhaltung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>. Er kann dem Vorstand<br />

Anregungen geben, Kritik üben und er überwacht ihn.<br />

(7) Der <strong>Stiftung</strong>srat ernennt aus seiner Mitte die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> und bestellt<br />

<strong>den</strong>/die Vorsitzende/n sowie <strong>den</strong>/die stellvertretende/n Vorsitzende/n. Der<br />

<strong>Stiftung</strong>srat kann ein weiteres Vorstandsmitglied ernennen; dieses muss nicht<br />

Mitglied des <strong>Stiftung</strong>srates sein.<br />

Der <strong>Stiftung</strong>srat kann die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> aus wichtigem Grund abberufen.<br />

(8) Der <strong>Stiftung</strong>srat beschließt über<br />

- Erlass und Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsordnung für <strong>den</strong> Vorstand<br />

- Erlass und Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsordnung für <strong>Stiftung</strong>srat und<br />

<strong>Stiftung</strong>sversammlung<br />

- Genehmigung des Wirtschaftsplanes<br />

- Feststellung des Jahresabschlusses sowie Auswahl des Wirtschaftsprüfers,<br />

wenn die <strong>Stiftung</strong> rechtsfähig gewor<strong>den</strong> ist<br />

- die Entlastung des Vorstandes<br />

(9) Der <strong>Stiftung</strong>srat berät und genehmigt die konkreten Ziele und Prioritäten im<br />

Rahmen des <strong>Stiftung</strong>szwecks und gibt Anregungen zu <strong>den</strong> Projekten und <strong>der</strong><br />

Verwendung <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong>smittel.<br />

(10) Der <strong>Stiftung</strong>srat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.<br />

Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglie<strong>der</strong> einschließlich<br />

des/<strong>der</strong> Vorsitzen<strong>den</strong> o<strong>der</strong> des/<strong>der</strong> Stellvertreters/in anwesend sind. Beschlüsse<br />

sind auch im Umlaufverfahren (z.B. schriftlich, per Telekopie, telefonisch, per<br />

e-mail) möglich, wenn kein Mitglied dem Verfahren binnen einer Woche nach<br />

Versand <strong>der</strong> Beschlussvorlage (bzw. bei nicht schriftlicher Beschlussfassung <strong>der</strong><br />

Nie<strong>der</strong>schrift) wi<strong>der</strong>spricht.<br />

Beschlüsse wer<strong>den</strong> mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn diese <strong>Satzung</strong> nicht<br />

eine höhere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme<br />

des/<strong>der</strong> Vorsitzen<strong>den</strong> bzw. seines/r/ihres/r Stellvertreters/in.<br />

LLstiftung <strong>Satzung</strong> (Stand 05.06.2005)<br />

§ 8<br />

<strong>Stiftung</strong>svorstand<br />

(1) Der <strong>Stiftung</strong>svorstand besteht aus dem/r Vorsitzen<strong>den</strong> und dem/r<br />

stellvertreten<strong>den</strong> Vorsitzen<strong>den</strong> sowie einem/r Vertreter/in des Stifterverbandes.<br />

(2) Mit Ausnahme des/r Vertreters/in des Stifterverbandes, <strong>der</strong>/die jeweils vom<br />

Stifterverband ohne Festlegung einer Amtszeit benannt wird, wer<strong>den</strong> die vom<br />

<strong>Stiftung</strong>srat ernannten Vorstände für die Dauer von 3 Jahren berufen. Eine<br />

mehrfache Wie<strong>der</strong>ernennung ist zulässig, jedoch maximal für 4 Amtsperio<strong>den</strong>.<br />

Die Amtszeit des Vorstandes, <strong>der</strong> vor <strong>der</strong> ersten <strong>Stiftung</strong>sversammlung berufen<br />

wurde, endet mit Ablauf <strong>der</strong> ersten <strong>Stiftung</strong>sversammlung.


(3) Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes können ehren-, neben- o<strong>der</strong> hauptamtlich für die<br />

<strong>Stiftung</strong> tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe<br />

<strong>der</strong> Vergütung obliegt dem <strong>Stiftung</strong>srat. Vorstandsmitglie<strong>der</strong> haben in jedem Fall<br />

Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen und Auslagen.<br />

(4) Der Vorstand führt die <strong>Stiftung</strong> und trägt die Verantwortung.<br />

Er legt die Maßnahmen und Projekte fest, die nach Maßgabe <strong>der</strong> vom<br />

<strong>Stiftung</strong>srat beschlossenen Ziele und Prioritäten <strong>den</strong> <strong>Stiftung</strong>szweck umsetzen.<br />

Er sorgt für die Ausführung <strong>der</strong> Beschlüsse des <strong>Stiftung</strong>srates und für eine<br />

ordnungsgemäße Bewirtschaftung des <strong>Stiftung</strong>svermögens. Er beschließt für<br />

jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und legt für das abgelaufene<br />

Geschäftsjahr einen Jahresabschluss vor. Er sorgt für Transparenz nach außen.<br />

(5) Solange die <strong>Stiftung</strong> unselbständig ist, steht dem Stifterverband ein Vetorecht zu,<br />

wenn Beschlüsse gegen die <strong>Satzung</strong> o<strong>der</strong> rechtliche o<strong>der</strong> steuerliche<br />

Bestimmungen verstoßen.<br />

(6) Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.<br />

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglie<strong>der</strong><br />

einschließlich des/<strong>der</strong> Vorsitzen<strong>den</strong> o<strong>der</strong> Stellvertreters/in anwesend sind.<br />

Beschlüsse sind auch im Umlaufverfahren (z.B. schriftlich, per Telekopie,<br />

telefonisch, per e-mail) möglich, wenn kein Mitglied dem Verfahren binnen einer<br />

Woche nach Versand <strong>der</strong> Beschlussvorlage (bzw. bei nicht schriftlicher<br />

Beschlussfassung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift) wi<strong>der</strong>spricht.<br />

Beschlüsse wer<strong>den</strong> mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn diese <strong>Satzung</strong> nicht<br />

eine höhere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme<br />

des/<strong>der</strong> Vorsitzen<strong>den</strong> bzw. des/<strong>der</strong> Stellvertreters/in.<br />

(7) Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes nehmen an <strong>den</strong> Sitzungen des <strong>Stiftung</strong>srates teil.<br />

Sofern Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes nicht zugleich Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Stiftung</strong>srates<br />

sind, nehmen sie an <strong>den</strong> Sitzungen des <strong>Stiftung</strong>srates nur beratend teil. Sie<br />

nehmen an <strong>der</strong> Sitzung jedoch nicht teil, wenn <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong>srat über sie<br />

persönlich berät.<br />

LLstiftung <strong>Satzung</strong> (Stand 05.06.2005)<br />

§ 9<br />

Treuhandverwaltung<br />

(1) Der Stifterverband verwaltet das <strong>Stiftung</strong>svermögen getrennt von seinem<br />

Vermögen. Er vergibt die <strong>Stiftung</strong>smittel nach Vorgabe des <strong>Stiftung</strong>svorstandes<br />

und wickelt die För<strong>der</strong>maßnahmen ab.<br />

(2) Der Stifterverband legt dem Vorstand auf <strong>den</strong> 31.12. eines je<strong>den</strong> Jahres einen<br />

Bericht vor, <strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die<br />

Vermögensanlage, sowie die Mittelverwendung erläutert.<br />

Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für eine<br />

angemessene Publizität <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong>saktivitäten.<br />

(3) Der Stifterverband belastet die <strong>Stiftung</strong> für die Grundleistungen mit<br />

pauschalierten Kosten und ist berechtigt, das Verwaltungsentgelt unterjährig<br />

einzuziehen; die Ausgleichszahlung erfolgt zum Jahresende.


Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen wer<strong>den</strong> nach vorheriger Absprache<br />

mit dem <strong>Stiftung</strong>svorstand geson<strong>der</strong>t abgerechnet.<br />

LLstiftung <strong>Satzung</strong> (Stand 05.06.2005)<br />

§10<br />

<strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ung<br />

(1) Über <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen beschließen Vorstand und <strong>Stiftung</strong>srat, und zwar<br />

jeweils mit einer Mehrheit von drei Vierteln <strong>der</strong> Stimmen seiner Mitglie<strong>der</strong>.<br />

Sofern <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen <strong>den</strong> Zweck <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> betreffen, muss die<br />

<strong>Stiftung</strong>sversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln <strong>der</strong> Stimmen ihrer<br />

Mitglie<strong>der</strong> zustimmen.<br />

(2) Durch eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> darf die Gemeinnützigkeit <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> nicht<br />

beeinträchtigt wer<strong>den</strong>.<br />

(3) Beschlüsse, die eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong>ssatzung darstellen, sowie<br />

Beschlüsse im Sinne des § 1 Abs. (3) <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> können nur auf Sitzungen<br />

gefasst wer<strong>den</strong>. Sie bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong>sversammlung.<br />

<strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen bedürfen außerdem <strong>der</strong> Zustimmung des Stifterverbandes,<br />

solange die <strong>Stiftung</strong> treuhän<strong>der</strong>isch durch diesen vertreten wird.<br />

§ 11<br />

Auflösung und Aufhebung<br />

(1) Über eine Auflösung <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> beschließen <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong>srat und die<br />

<strong>Stiftung</strong>sversammlung, und zwar jeweils mit einer Mehrheit von drei Vierteln<br />

seiner/ihrer Mitglie<strong>der</strong>.<br />

Solange die <strong>Stiftung</strong> unselbständig ist, ist zusätzlich die Zustimmung des<br />

Stifterverbandes einzuholen.<br />

(2) Bei Auflösung o<strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> o<strong>der</strong> bei Wegfall <strong>der</strong><br />

steuerbegünstigten Zwecke soll das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher<br />

Verbindlichkeiten an eine o<strong>der</strong> mehrere zuvor vom <strong>Stiftung</strong>srat und <strong>der</strong><br />

<strong>Stiftung</strong>sversammlung bestimmte an<strong>der</strong>e rechtsfähige, steuerbegünstigte<br />

Organisationen fallen, die es im Sinne <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> zu unmittelbar<br />

gemeinnützigen o<strong>der</strong> mildtätigen Zwecken zu verwen<strong>den</strong> haben.<br />

Der Beschluss wird erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt.<br />

§ 12<br />

Stellung des Finanzamtes<br />

Beschlüsse über <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen und <strong>der</strong> Beschluss über die Auflösung <strong>der</strong><br />

<strong>Stiftung</strong> sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen,<br />

die <strong>den</strong> Zweck <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> betreffen, ist die Unbe<strong>den</strong>klichkeitserklärung des<br />

Finanzamtes einzuholen.

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