Protokoll zur Marktgemeinderatssitzung vom 14.12.10 - Markt Marktl
Protokoll zur Marktgemeinderatssitzung vom 14.12.10 - Markt Marktl
Protokoll zur Marktgemeinderatssitzung vom 14.12.10 - Markt Marktl
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Fortsetzungsblatt <strong>zur</strong> Niederschrift über die Sitzung Nr. 12/2010<br />
des <strong>Markt</strong>gemeinderates <strong>Markt</strong>l am 14.12.2010 –öffentlich- Seite 100<br />
Die punktuelle Versickerung von Regenwasser über einen Sickerschacht ist nur noch in Ausnahmefällen<br />
zulässig, bzw. wenn zwingende Gründe eine der vorgenannten Lösungen ausschließen.<br />
Die Gemeinde ist vor Fertigstellung der Sickereinrichtungen zu verständigen.<br />
Auf der Baustelle sind Bauschutt und Baustellenabfälle getrennt zu erfassen und anschließend getrennt<br />
zu entsorgen. Bauschutt ist nur in Bauschuttdeponien und Baustellenabfälle sind nur auf dem<br />
Gelände des Müllheizkraftwerkes Burgkirchen abzulagern.<br />
Beschluss Nr. 133/2010: einstimmig<br />
Der <strong>Markt</strong>gemeinderat erteilt sein Einvernehmen <strong>zur</strong> eingereichten Planung.<br />
4. Antrag dpw Deutsche Plakatwerbung GmbH, Koblenz, auf Erteilung der Genehmigung <strong>zur</strong> Anbringung<br />
einer Werbetafel auf dem Grundstück Burghauser Straße 2<br />
Der <strong>Markt</strong>gemeinderat hat Einsicht in den Antrag der Firma dpw Deutsche Plakatwerbung GmbH,<br />
Koblenz, <strong>vom</strong> 19.11.2010, auf Erteilung der Genehmigung <strong>zur</strong> Anbringung einer Werbetafel auf<br />
dem Grundstück Burghauser Straße 2. Die Tafel aus Aluminiumblech hat eine Größe von 2,90 m<br />
Höhe x 3,90 m Breite und soll direkt an der Außenwand des Nebengebäudes der Tankstelle angebracht<br />
werden. Die Werbeanlage soll der Ankündigung von Veranstaltungen, der Parteien und<br />
Wirtschaftswerbung dienen. Es wird Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von Festsetzungen<br />
des Bebauungsplanes gestellt.<br />
Das gemeindliche Planungsbüro, das mit der Erstellung des gemeindlichen Bebauungsplans Ortsmitte<br />
betraut ist, nicht aus städtebaulicher Sicht wie folgt Stellung:<br />
Das Grundstück befindet sich im Bereich des Bebauungsplans Nr. 3“südlich der alten Bahnhofstraße“<br />
<strong>vom</strong> 5.5.1964 sowie im Umgriff des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 14<br />
„Ortsmitte“.<br />
Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 14 enthält folgende Festsetzungen:<br />
§ 9 Werbeanlagen<br />
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie müssen unterhalb der jeweils obersten Geschossdecke<br />
angebracht werden.<br />
Werbeanlagen auf, an oder in Dachflächen sind nicht zulässig. Am Gebäude sind Werbeanlagen bis zu einer<br />
Höhe von max. 40 cm und einer maximalen Fläche von 1,5 m² als Wandbeschriftungen oder Einzelbuchstaben<br />
zulässig, größere Werbeanlagen können in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. Unzulässig<br />
sind Werbeanlagen in grellen Farben, übermäßiger Größe, hoher Lichtleistung, wechselndem oder bewegtem<br />
Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven sowie Laserwerbung, Skybeamer oder<br />
ähnliches.<br />
Die Aufzählung ist abschließend. Nicht aufgeführte Werbeanlagen sind gemäß dem in Aufstellung<br />
befindlichen Bebauungsplan nicht zulässig.<br />
Gemäß § 33 BauGB sind Vorhaben in Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines<br />
Bebauungsplanes gefasst ist, zulässig, wenn anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen<br />
Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegensteht. Mit der vorgesehenen Größenordnung<br />
entspricht die geplante Werbeanlage nicht den Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes<br />
Nr. 14 und ist somit nicht zulässig. Mit den bereits umgesetzten Maßnahmen im<br />
Ortskern (Parken Ortsmitte, Begrünung, Bushaltestelle mit Ortsinformation) wurde von der <strong>Markt</strong>gemeinde<br />
das Ziel verfolgt, die Identität und Qualität des Ortskernes zu stärken und zu erhalten.<br />
Diesem Ziel würde eine Werbeanlage in der geplanten Größenordnung aufgrund der für den Ortskern<br />
fremden Maßstäblichkeit widersprechen.<br />
Das gemeindliche Planungsbüro empfiehlt, den Bauantrag abzulehnen.