Die im Internet veröffentlichte Niederschrift der ... - Stadt Memmingen
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3. Wahl des Zweiten Bürgermeisters und Vereidigung<br />
Beschluss Nr. ./.<br />
Gem. Art. 35 Abs. 1 GO sind die weiteren Bürgermeister aus <strong>der</strong> Mitte des Gemein<strong>der</strong>ates für die<br />
Dauer seiner Wahlzeit zu wählen. <strong>Die</strong> Wahl hat unter Beachtung <strong>der</strong> Vorschriften des Art. 51 Abs. 3<br />
GO in gehe<strong>im</strong>er Abst<strong>im</strong>mung zu erfolgen.<br />
Nach Art. 35 Abs. 2 GO i. V. m. Art. 39 Abs. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes kann zum<br />
weiteren Bürgermeister u.a. nicht gewählt werden, wer<br />
1. infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit o<strong>der</strong> die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher<br />
Ämter nicht besitzt o<strong>der</strong> sich zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft<br />
o<strong>der</strong> in Sicherungsverwahrung befindet,<br />
2. von einem Gericht <strong>im</strong> Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem <strong>Die</strong>nst o<strong>der</strong> zur Aberkennung<br />
des Ruhegehalts o<strong>der</strong> gem. § 9 des Gesetzes zur Regelung <strong>der</strong> Rechtsverhältnisse <strong>der</strong> unter Art.<br />
131 des Grundgesetzes fallenden Personen zur Aberkennung <strong>der</strong> Rechte aus diesem Gesetz<br />
rechtskräftig verurteilt worden ist, o<strong>der</strong><br />
3. nachweisbar nicht die Gewähr dafür bietet, dass er je<strong>der</strong>zeit für die freiheitliche demokratische<br />
Grundordnung <strong>im</strong> Sinn des Grundgesetzes und <strong>der</strong> Verfassung eintritt,<br />
4. nachweisbar dienstunfähig ist.<br />
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte <strong>der</strong> abgegebenen gültigen St<strong>im</strong>men erhält. Neinst<strong>im</strong>men und<br />
leere St<strong>im</strong>mzettel sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte <strong>der</strong> abgegebenen St<strong>im</strong>men ungültig, ist die<br />
Wahl zu wie<strong>der</strong>holen. Ist die Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen St<strong>im</strong>men gültig und erhält keiner <strong>der</strong> Bewerber<br />
mehr als die Hälfte <strong>der</strong> abgegebenen gültigen St<strong>im</strong>men, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern<br />
mit den höchsten St<strong>im</strong>menzahl ein. Bei St<strong>im</strong>mengleichheit in <strong>der</strong> Stichwahl entscheidet das<br />
Los.<br />
Zur Durchführung <strong>der</strong> Wahl soll ein Wahlausschuss gebildet werden. Es wird vorgeschlagen, dass<br />
<strong>Stadt</strong>rat Ulrich Braun als <strong>der</strong> lebensälteste unter den <strong>Stadt</strong>räten den Vorsitz des Wahlausschusses<br />
führt, und dass als Beisitzer die beiden jüngsten <strong>Stadt</strong>ratsmitglie<strong>der</strong>, das sind <strong>Stadt</strong>rat Thomas Kästle<br />
sowie <strong>Stadt</strong>rat Alexan<strong>der</strong> Abt, bestellt werden. Als Schriftführer soll Herr Verwaltungsamtmann Dino<br />
Deriu tätig werden.<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat beschließt einst<strong>im</strong>mig die vorgeschlagene Zusammensetzung des Wahlausschusses.<br />
Zur Durchführung <strong>der</strong> Wahl werden St<strong>im</strong>mzettel ausgegeben, die die Namen aller <strong>Stadt</strong>räte enthalten.<br />
<strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Stadt</strong>rates sind an Wahlvorschläge nicht gebunden und haben die Möglichkeiten,<br />
auch Kollegen zu wählen, die nicht vorgeschlagen sind.<br />
<strong>Die</strong> St<strong>im</strong>mzettel sind ungültig,<br />
a) wenn sie leer abgegeben wurden,<br />
b) wenn <strong>der</strong> Wille des Wählers nicht ersichtlich ist,<br />
c) wenn ein Zusatz angebracht ist,<br />
d) wenn bei einem o<strong>der</strong> mehreren Kandidaten <strong>der</strong> St<strong>im</strong>mzettel mit „Nein“ gekennzeichnet ist.<br />
- <strong>Stadt</strong>ratssitzung vom 22.11.2010 -