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PSNVB - Antrag Hinweise - Notfallseelsorge in Bayern

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<strong>H<strong>in</strong>weise</strong> zum Ausweis für<br />

E<strong>in</strong>satzkräfte der PSNV-B<br />

1. <strong>Antrag</strong>svoraussetzungen<br />

Der Ausweis wird personenbezogen und auf <strong>Antrag</strong> von der Landeszentralstelle PSNV<br />

<strong>Bayern</strong> erteilt. Voraussetzung für die Erteilung e<strong>in</strong>es Ausweises ist der Nachweis e<strong>in</strong>er<br />

Ausbildungsqualifikation, die den vom Landeszentralstellenrat PSNV <strong>Bayern</strong><br />

festgeschriebenen Standards entspricht. Sofern die Ausbildungsveranstaltung länger als<br />

zwei Jahre zurückliegt, ist zusätzlich e<strong>in</strong> Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an<br />

Fortbildung und Supervision zu erbr<strong>in</strong>gen. Derzeit umfasst die Rahmenvorschrift für die<br />

Ausbildung <strong>in</strong> präkl<strong>in</strong>ischer Krisen<strong>in</strong>tervention 80 Unterrichtse<strong>in</strong>heiten. E<strong>in</strong>e<br />

Unterrichtse<strong>in</strong>heit entspricht hierbei 45 M<strong>in</strong>uten 1 . Die Anforderungen an Fortbildung und<br />

Supervision betragen 16 Zeitstunden <strong>in</strong>nerhalb von zwei Jahren. Davon sollen m<strong>in</strong>destens<br />

acht Zeitstunden auf die Fortbildung entfallen 2 . Die Vorgaben werden <strong>in</strong> regelmäßigen<br />

Abständen vom Landeszentralstellenrat PSNV <strong>Bayern</strong> fachlich beraten und entsprechend<br />

fortgeschrieben. Neben diesen M<strong>in</strong>destanforderungen können die Träger der Systeme<br />

ergänzende Qualitätsstandards regeln und <strong>in</strong> das <strong>Antrag</strong>sverfahren <strong>in</strong>tegrieren.<br />

1 Empfehlung des Landeszentralstellenrates PSNV <strong>Bayern</strong> vom 25.04.2012<br />

2 Empfehlung des Landeszentralstellenrates PSNV <strong>Bayern</strong> vom 16.11.2011


2. <strong>Antrag</strong>sverfahren und Ausstellung<br />

Der Ausweis wird zentral von der Landeszentralstelle PSNV <strong>Bayern</strong> ausgegeben und bleibt<br />

deren Eigentum. <strong>Antrag</strong>sberechtigt bei der Landeszentralstelle s<strong>in</strong>d die Ansprechstellen der<br />

Angebotsträger des Landeszentralstellenrates PSNV <strong>Bayern</strong>. Dies können die z.B. die<br />

jeweiligen Landesverbände oder die Beauftragten der Landeskirchen se<strong>in</strong>. Über die<br />

<strong>Antrag</strong>sberechtigung wird <strong>in</strong> regelmäßigen Abständen durch den Zentralstellenrat PSNV<br />

beraten und die Liste durch das Bayerische Staatsm<strong>in</strong>isterium des Inneren fortgeschrieben.<br />

Für den <strong>Antrag</strong> wird von der Landeszentralstelle e<strong>in</strong> geeignetes Formular zur Verfügung<br />

gestellt. Bestandteil des <strong>Antrag</strong>es ist e<strong>in</strong> Passfoto. Die <strong>Antrag</strong>sberechtigten Stellen bündeln<br />

die Anträge aus den Systemen und prüfen die <strong>Antrag</strong>svoraussetzungen. Danach werden die<br />

unterschriebenen Anträge an die Landeszentralstelle PSNV weitergeleitet. Nach der<br />

Erstellung des Ausweises erfolgt die Auslieferung des Ausweises an die <strong>Antrag</strong>sberechtigten<br />

Stellen zur Ausgabe. Die Gültigkeit des Ausweises ist auf zwei Jahre festgesetzt.<br />

3. Ausweisverlängerung<br />

E<strong>in</strong>e Verlängerung des Ausweises ist frühestens drei Monate, spätestens e<strong>in</strong>en Monat vor<br />

Ablauf der Gültigkeit möglich. Zur Verlängerung weist der Inhaber gegenüber der<br />

<strong>Antrag</strong>sberechtigten Stelle <strong>in</strong> geeigneter Form die Teilnahme an Fortbildung und Supervision<br />

nach. Die Verlängerung des Ausweises erfolgt nach der Weiterleitung der Anträge <strong>in</strong><br />

geeigneter Form durch die Landeszentralstelle PSNV auf dem <strong>Antrag</strong>sweg.<br />

4. Verlust, Diebstahl<br />

Der Verlust oder Diebstahl des PSNV Ausweises ist der Landeszentralstelle PSNV <strong>Bayern</strong><br />

sofort schriftlich bekannt zu machen. Vorab hat e<strong>in</strong>e mündlich e<strong>in</strong>e Bekanntgabe über die<br />

Rufbereitschaft PSNV, unter der Rufnummer 0171/5404914 zu erfolgen.<br />

5. Ausscheiden des Ausweis<strong>in</strong>habers<br />

Scheidet e<strong>in</strong> Ausweis<strong>in</strong>haber aus der <strong>Antrag</strong>sberechtigten Organisation aus, ist der Ausweis<br />

an die Landeszentralstelle PSNV über den <strong>Antrag</strong>sweg zurückzugeben.


6. Ausführung des Ausweises<br />

Der PSNV-Ausweis wird <strong>in</strong> der Erstauflage als Plastikkarte im sogenannten<br />

Scheckkartenformat (85,725 mm × 53,975 mm) ausgegeben. Bestandteile des Ausweises<br />

s<strong>in</strong>d geeignete Sicherheitsmerkmale. Sollten bei den <strong>Antrag</strong>sberechtigten Stellen bereits<br />

kontaktlose Systeme (z.B. RFID), Magnetstreifen oder Chipkarten im E<strong>in</strong>satz se<strong>in</strong>, kann der<br />

Ausweis auch entsprechend bereitgestellten Medien im Scheckkartenformat produziert<br />

werden.<br />

7. Anschrift für die <strong>Antrag</strong>sstellung<br />

Landeszentralstelle PSNV <strong>Bayern</strong><br />

an der Staatliche Feuerwehrschule Geretsried<br />

Sudetenstraße 81<br />

82538 Geretsried<br />

Telefon 08171/3495-505<br />

Telefax 08171/3495-509<br />

psnv@sfs-g.bayern.de

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