Amtsblatt im pdf-Format zum download - Landkreis Rhön-Grabfeld
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AMTSBLATT<br />
für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong><br />
Herausgegeben vom <strong>Landkreis</strong> <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong><br />
Bad Neustadt a. d. Saale, den 10.04.2012 Nummer 7<br />
Aufgebot eines Sparkassenbuches 71 HHS 2012 Schulverband Salz 72<br />
HHS 2012 WZV Bad Königshofen Gruppe<br />
Nord<br />
75 HHS 2012 WZV Mellrichstädter Gruppe 76<br />
Änderung der Gebührensatzung zur Satzung 77 Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde 79<br />
für die Musikschule des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Rhön</strong>-<br />
<strong>Grabfeld</strong><br />
Herbstadt<br />
Friedhofs- und Bestattungssatzung der 82 Bericht gem. Art. 82 LKrO über die<br />
93<br />
Gemeinde Herbstadt<br />
Beteiligungen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong><br />
als Unternehmen in Privatrechtsform<br />
Allgemeinverfügung: Anordnung von<br />
94 Stadionordnung der Gemeinde Großbardorf 95<br />
Schutzmaßregeln gegen die Varroatose<br />
für den TSV-Sportpark<br />
Flurbereinigungsverfahren Eußenhausen 3 – 101 Flurbereinigungsverfahren Hendungen 2 – 103<br />
Bek. von Vorstandssitzungen<br />
Bek. und Ladung zur öffentlichen<br />
Versammlung<br />
Flurbereinigungsverfahren Trappstadt 2 – 104 Flurbereinigungsgenossenschaft Unsleben – 105<br />
Bek. und Ladung zur Teilnehmerversammlung<br />
Auslegung der neuen Satzung<br />
Flurbereinigungsverfahren Gompertshausen,<br />
Lkr. Hildburghausen – Vorläufige Anordnung<br />
106<br />
**********************<br />
Aufgebot eines Sparkassenbuches<br />
Das von der Sparkasse Bad Neustadt a. d. Saale ausgestellte Sparkassenbuch<br />
Nr. 340 146 906 3 lt. auf Elmar und Monika Kleinhenz<br />
ist verlorengegangen.<br />
Der Besitzer dieser Urkunde wird aufgefordert bis einschließlich <strong>zum</strong> 21.06.2012 seine<br />
Rechte unter Vorlage der entsprechenden Belege an<strong>zum</strong>elden.<br />
Werden innerhalb dieses Zeitraumes keine Rechte geltend gemacht, so wird das Sparkassenbuch<br />
für kraftlos erklärt.<br />
Bad Neustadt a. d. Saale, 21.03.2012<br />
SPARKASSE BAD NEUSTADT A. D. SAALE<br />
- 71 -
- 72 -<br />
Haushaltssatzung<br />
des Schulverbandes Salz<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong><br />
für das Haushaltsjahr 2012<br />
Auf Grund der Artikel 35 Abs. 2, 42 Abs. 1 des Volksschulgesetzes sowie der Art. 63 ff.<br />
der Gemeindeordnung erlässt der Schulverband Salz folgende Haushaltssatzung:<br />
§ 1<br />
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit festgesetzt;<br />
er schließt<br />
<strong>im</strong> Verwaltungshaushalt<br />
und<br />
<strong>im</strong> Vermögenshaushalt<br />
ausgeglichen ab.<br />
in Einnahmen und Ausgaben mit 248.330 €<br />
in Einnahmen und Ausgaben mit 20.082 €<br />
§ 2<br />
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.<br />
Verpflichtungsermächtigungen <strong>im</strong> Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.<br />
§ 3
I. Verwaltungsumlage<br />
§ 4<br />
1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung<br />
von Ausgaben <strong>im</strong> Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2012 auf 169.176 €<br />
festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes<br />
umgelegt.<br />
2. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach<br />
dem Stand vom 1. Oktober 2011 auf 147 Verbandsschüler festgesetzt.<br />
3. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 1.150,86 € festgesetzt.<br />
II. Investitionsumlage<br />
Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.<br />
§ 5<br />
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem<br />
Haushaltsplan wird auf 41.000 € festgesetzt.<br />
Diese Haushaltssatzung tritt rückwirkend <strong>zum</strong> 1. Januar 2012 in Kraft.<br />
Bad Neustadt a. d. Saale, 16.03.2012<br />
Schulverband Salz<br />
gez.<br />
Müller<br />
Schulverbandsvorsitzender<br />
§ 6<br />
- 73 -
- 74 -<br />
Das Landratsamt <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong> hat mit Schreiben vom 22.03.2012, Nr. 2.1 – 9410 – 2012, die Haushaltssatzung<br />
und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 rechtsaufsichtlich gewürdigt. Im Ergebnis ergeben<br />
sich keine Beanstandungen.<br />
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle der<br />
Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden, öffentlich<br />
zur Einsicht auf.<br />
Bad Neustadt a. d. Saale, 29.03.2012<br />
gez.<br />
Müller<br />
Schulverbandsvorsitzender
Haushaltssatzung<br />
des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Bad Königshofener Gruppe N o r d , Sitz: Höchhe<strong>im</strong><br />
(<strong>Landkreis</strong> <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong>)<br />
für das Haushaltsjahr 2012<br />
Auf Grund der Verbandssatzung und der §§ 41, 42 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 63<br />
ff. der bayerischen Gemeindeordnung (GO) erlässt der Zweckverband folgende Haushaltssatzung:<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird<br />
§ 1<br />
<strong>im</strong> Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf . . . 401.280,00 EUR<br />
und<br />
<strong>im</strong> Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf . . . 87.215,00 EUR<br />
festgesetzt.<br />
Kredite zur Finanzierung von Ausgaben <strong>im</strong> Vermögenshaushalt werden nicht aufgenommen.<br />
Verpflichtungsermächtigungen <strong>im</strong> Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.<br />
(1) Betriebskostenumlage<br />
Eine Betriebskostenumlage wird nicht erhoben.<br />
(2) Investitionsumlage<br />
Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf45.000,00 EUR<br />
festgesetzt.<br />
(2) Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes werden nicht beansprucht.<br />
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.<br />
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2012 in Kraft.<br />
Höchhe<strong>im</strong>, den 16.03.2012<br />
§ 6<br />
§ 7<br />
Zweckverband zur Wasserversorgung<br />
der Bad Königshofener Gruppe N o r d<br />
gez. Rath<br />
__________________________________<br />
Rath<br />
1. Verbandsvorsitzender<br />
- 75 -
- 76 -<br />
I/08 - 941 – he/pf<br />
Amtliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Wasserzweckverbandes<br />
Mellrichstädter Gruppe für das Haushaltsjahr 2012<br />
Die Verbandsversammlung des Wasserzweckverbandes Mellrichstädter Gruppe hat am<br />
07. März 2012 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 beschlossen. Sie tritt mit Wirkung<br />
vom 1. Januar 2012 in Kraft.<br />
Die Haushaltssatzung wird durch Niederlegung in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Mellrichstadt (Hauptstraße 4, Z<strong>im</strong>mer-Nr. 210) amtlich bekannt gemacht.<br />
Gleichzeitig wird der Haushaltsplan eine Woche lang, nämlich in der Zeit vom<br />
A<br />
20. bis 27. April 2012<br />
öffentlich aufgelegt (Art. 25 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 KommZG i. V. m. Art. 65 Abs. 3 GO).<br />
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen außerdem während des ganzen Jahres in der<br />
Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Mellrichstadt, Z<strong>im</strong>mer-Nr. 210, innerhalb der<br />
allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit (§ 4 Abs. 2 BekV).<br />
Das Landratsamt <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong> hat mit Schreiben vom 02.04.2012, Az. 2.1 - 9410 - 2012,<br />
die Haushaltssatzung rechtsaufsichtlich gewürdigt.<br />
Mellrichstadt, 10.04.2012<br />
Wasserzweckverband<br />
Mellrichstädter Gruppe<br />
Streit<br />
1. Vorsitzender des<br />
Wasserzweckverbandes<br />
Mellrichstädter Gruppe<br />
B
Änderung der Gebührensatzung<br />
zur Satzung für die Musikschule des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Rhön</strong>-<br />
<strong>Grabfeld</strong><br />
Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong> erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des<br />
Kommunalabgabengesetzes i. d. F. d. Bek. vom 04.04.1993 (BayRS 2024-1-I), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66), folgende Satzung zur<br />
Änderung der Gebührensatzung für die Musikschule des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong>:<br />
Die Unterrichtsgebühren betragen:<br />
§ 1<br />
§ 3 (Unterrichtsgebühren)<br />
erhält folgende Fassung:<br />
Musikalische Grundfächer vierteljährl. Geb. jährliche Gebühr<br />
Musikzwerge 43,50 EUR ---<br />
(45 Min. Unterricht pro Woche in Gruppen)<br />
Musikalische Früherziehung 58,00 EUR 232,00 EUR<br />
(60 Min. Unterricht pro Woche in Gruppen)<br />
Spielkreis 58,00 EUR 232,00 EUR<br />
(45 Min. Unterricht pro Woche in Gruppen)<br />
Singklasse 56,50 EUR 226,00 EUR<br />
(60 Min. Unterricht pro Woche in Gruppen)<br />
Singklasse 42,50 EUR 170,00 EUR<br />
(45 Min. Unterricht pro Woche in Gruppen)<br />
Hauptfächer einschl. verpflichtender Ergänzungsfächer<br />
Einzelunterricht 292,50 EUR 1.170,00 EUR<br />
(45 Min. Erwachsene – ab 21 Jahren)<br />
Einzelunterricht 238,50 EUR 954,00 EUR<br />
(45 Min. Jugendliche)<br />
Einzelunterricht 195,00 EUR 780,00 EUR<br />
(30 Min. Erwachsene – ab 21 Jahren)<br />
Einzelunterricht 159,00 EUR 636,00 EUR<br />
(30 Min. Jugendliche)<br />
Einzelunterricht 119,25 EUR 477,00 EUR<br />
(22,5 Min Jugendliche, nur möglich, wenn<br />
Zweiergruppe seitens der Schulleitung geteilt werden muss)<br />
- 77 -
- 78 -<br />
Zweiergruppe 155,00 EUR 620,00 EUR<br />
(45 Min. Erwachsene – ab 21 Jahren)<br />
Zweiergruppe 129,50 EUR 518,00 EUR<br />
(45 Min. Jugendliche)<br />
Dreiergruppe 102,50 EUR 410,00 EUR<br />
(45 Min.)<br />
Vierergruppe 81,50 EUR 326,00 EUR<br />
(45 Min.)<br />
Kinderchor ohne Hauptfach 28,00 EUR 112,00 EUR<br />
(45 Min. Unterricht pro Woche)<br />
mit Hauptfach gebührenfrei<br />
Ensembleunterricht ohne Hauptfach 42,50 EUR 170,00 EUR<br />
(45 Min. Unterricht pro Woche<br />
in Vokal-, Instrumental- und Tanzgruppen)<br />
mit Hauptfach gebührenfrei<br />
Ensembleunterricht ohne Hauptfach 56,50 EUR 226,00 EUR<br />
(60 Min. Unterricht pro Woche<br />
in Vokal-, Instrumental- und Tanzgruppen)<br />
mit Hauptfach gebührenfrei<br />
Musiktheorie/ Gehörbildung ohne Hauptfach 28,00 EUR 112,00 EUR<br />
(45 Min. Klassenunterricht pro Woche)<br />
mit Hauptfach gebührenfrei<br />
§ 2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Änderungssatzung tritt am 01. August 2012 in Kraft.<br />
Bad Neustadt a.d.S., den 22.03.2012<br />
Landratsamt <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong><br />
H a b e r m a n n<br />
Landrat
Friedhofsgebührensatzung<br />
Satzung der Gemeinde Herbstadt über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer<br />
Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende<br />
Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)<br />
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des<br />
Kostengesetzes erlässt die Gemeinde folgende<br />
Gebührensatzung:<br />
ERSTER TEIL<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1<br />
Gebührenpflicht und Gebührenarten<br />
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für<br />
damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.<br />
(2) Als Gebühren werden erhoben:<br />
a) eine Grabgebühr (§ 4)<br />
b) Bestattungsgebühren (§ 5)<br />
c) Sonstige Gebühren (§ 6)<br />
§ 2<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Gebührenschuldner ist,<br />
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,<br />
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,<br />
cl wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,<br />
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.<br />
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr<br />
(1) Die Gebühr entsteht<br />
a) <strong>im</strong> Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung<br />
gebührenpflichtigen Leistung,<br />
b) <strong>im</strong> Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der AntragsteIlung durch die<br />
Gemeinde,<br />
c) <strong>im</strong> Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,<br />
d) <strong>im</strong> Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.<br />
(2) Die Gebühr wird mit Zustellung / Bekanntgabe des Gebührenbescheids<br />
fällig.<br />
- 79 -
- 80 -<br />
ZWEITER TEIL<br />
Einzelne Gebühren<br />
§ 4<br />
Grabgebühr<br />
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für<br />
a) eine Einzelgrabstätte für Kinder 2,50 €,<br />
b) eine Einzelgrabstätte für Erwachsene 9,00 €,<br />
c) eine Einzelgrabstätte für Erwachsene mit Tiefenbettung 18,00 €,<br />
d) eine Familiengrabstätte für Erwachsene 18,00 €,<br />
e) eine Familiengrabstätte für Erwachsene mit Tiefenbettung 36,00 €,<br />
f) eine Ehrengrabstätte 18,00 €<br />
(2) Die in Abs. 1 genannten Grabgebühren gelten auch für Urnenbestattungen.<br />
(3) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag nach Absatz 1 in<br />
gleicher Höhe erhoben.<br />
(4) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur<br />
Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis <strong>zum</strong> Ablauf der<br />
Ruhefrist <strong>im</strong> Voraus zu entrichten.<br />
§ 5<br />
Bestattungsgebühren<br />
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt<br />
in Herbstadt je Sterbefall 75,00 €,<br />
in Breitensee je Sterbefall 75,00 €,<br />
Für Urnen gelten die gleichen Gebühren.<br />
(2) Die Gebühr für das vorübergehende Einstellen einer auswärtigen Leiche oder Urne in das<br />
Leichenhaus beträgt<br />
a) in Herbstadt je angefangenen Tag 75,00 €,<br />
b) in Breitensee je angefangenen Tag 75,00 €,<br />
(3) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte<br />
Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen<br />
erhobene Entgelt best<strong>im</strong>mt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch<br />
dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.<br />
DRlTTER TEIL<br />
Schlussbest<strong>im</strong>mungen<br />
§ 6<br />
In-Kraft-Treten<br />
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.01.1996 sowie die Änderungssatzung dazu vom<br />
29.11.2001 außer Kraft.
Verfügungen:<br />
Die Satzung wurde ausgefertigt am 02.04.2012<br />
Herbstadt, den 02.04.2012<br />
Rath<br />
1. Bürgermeister<br />
(Siegel)<br />
(I/Herbstadt/Friedgeb/Satzung_31.10.2011/MB/Go)<br />
- 81 -
- 82 -<br />
Friedhofs- und Bestattungssatzung für die Gemeinde Herbstadt<br />
Die Gemeinde Herbstadt erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und<br />
Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 25.01 .1952 (Bay RS 1 S.<br />
461) in der derzeitigen Fassung, unter Beachtung der Vorschriften des Bestattungsgesetzes<br />
vom 24.09.1970 (GVBl S. 417), in der derzeitigen Fassung und der Verordnung des<br />
Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 09.12.1970 (GVB1 S. 671) in der<br />
derzeitigen Fassung - 1 BestV – folgende Friedhofs- und Bestattungssatzung:<br />
ERSTER TEIL<br />
Allgemeine Vorschrift:<br />
§ 1<br />
Gegenstand der Satzung,<br />
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt die Gemeinde<br />
Herbstadt, nachfolgend Gemeinde genannt, als eine öffentliche Einrichtung<br />
1. in Herbstadt auf dem Grundstück der Katholischen Kirchenstiftung Herbstadt, Fl. Nr. 5,<br />
aufgrund des Vertrages über die Verwaltung des Friedhofes vom 19.02./05.03.1999<br />
einen Friedhof sowie auf dem Grundstück der Gemeinde Herbstadt Fl. Nr. 6 einen<br />
Friedhof mit den einzelnen Grabstätten und einem Leichenhaus,<br />
2. in Breitensee auf dem Grundstück der Katholischen Kirchenstiftung Breitensee, Fl. Nr.<br />
122 aufgrund des Vertrages über die Verwaltung des Friedhofes vom 08.05.1973 einen<br />
Friedhof mit den einzelnen Grabstätten und einem Leichenhaus sowie auf dem<br />
Grundstück der Pfarrpfründestiftung Breitensee, Fl. Nr. 123 Grabstätten und<br />
3. in Ottelmannshausen auf dem Grundstück der Gemeinde Herbstadt, Fl. Nr. 54 einen<br />
Friedhof mit den einzelnen Grabstätten.<br />
ZWEITER TEIL<br />
Die gemeindlichen Friedhöfe<br />
ABSCHNITT I<br />
Allgemeines<br />
§ 2<br />
Widmungszweck<br />
Die Friedhöfe und Leichenhäuser, nachfolgend die gemeindlichen Friedhöfe genannt, sind<br />
insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur<br />
Pflege ihres Andenkens gewidmet.<br />
§ 3<br />
Friedhofsverwaltung<br />
Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und<br />
beaufsichtigt.
§ 4<br />
Bestattungsanspruch<br />
(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen sind die Beisetzungen<br />
1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,<br />
2. der <strong>im</strong> Gemeindegebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet –<br />
Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht<br />
anderweitig sichergestellt ist,<br />
3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen<br />
zu gestatten.<br />
(2) Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der jeweilige Ortsteil, in dem die Verstorbenen bei<br />
Eintritt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, zugrunde zu legen ist und die<br />
Verstorbenen <strong>im</strong> jeweiligen Ortsteil zu bestatten sind. Dies trifft auch für Bürgerinnen und<br />
Bürger zu, welche sich wegen der notwendigen Betreuung <strong>im</strong> Alter in ein Altenpflege-<br />
oder -wohnhe<strong>im</strong> begeben und deswegen in der Gemeinde nicht mehr mit 1. Wohnsitz<br />
gemeldet sind.<br />
(3) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen<br />
Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.<br />
(4) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.<br />
ABSCHNITT 2<br />
Ordnungsvorschriften<br />
§ 5<br />
Öffnungszeiten<br />
(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Bei dringendem Bedürfnis kann die<br />
Gemeinde in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.<br />
(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem<br />
Anlass - z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen - untersagen.<br />
§ 6<br />
Verhalten in den Friedhöfen<br />
(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu<br />
verhalten.<br />
(2) Kinder unter 6 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener<br />
gestattet.<br />
(3) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,<br />
1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde)<br />
2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren.<br />
Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von<br />
der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;<br />
3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller<br />
Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;<br />
4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu<br />
verrichten;<br />
5. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen, Grabstätten etc. zu verunreinigen<br />
oder zu beschädigen sowie Abraum außerhalb der dafür best<strong>im</strong>mten Stellen<br />
abzulegen,<br />
- 83 -
- 84 -<br />
6. ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zust<strong>im</strong>mung der Gemeinde<br />
Herbstadt gewerbsmäßig zu fotografieren,<br />
7. zu rauchen und zu lärmen.<br />
8. Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />
Veranstaltungen bedürfen der Zust<strong>im</strong>mung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4<br />
Tage vorher an<strong>zum</strong>elden.<br />
§ 7<br />
Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen<br />
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre<br />
Tätigkeiten auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung der Gemeinde.<br />
Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der<br />
erforderlichen Nachweise verlangen.<br />
(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und<br />
persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid,<br />
der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten<br />
(Berechtigungsschein) gilt und dem Bürgermeister oder Gemeindearbeiter auf Verlangen<br />
vorzulegen ist.<br />
(3) Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere<br />
ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von<br />
Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege<br />
mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 <strong>im</strong> erforderlichen Maße<br />
gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in<br />
einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.<br />
(4) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze<br />
und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und<br />
Styroporplatten für Blumentöpfe etc, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.<br />
(5) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der<br />
Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen<br />
sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen<br />
berechtigte Anordnungen der Gemeinde verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß<br />
ist ausreichend.<br />
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten<br />
ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des<br />
Friedhofes, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 15.00 Uhr zu<br />
beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den<br />
Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar<br />
nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an<br />
Samstagen und Werktagen vor Feiertagen bis spätestens 15.00 Uhr zu beenden. Die<br />
Gemeinde kann in besonderen Fällen Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.<br />
(7) Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den<br />
früheren Zustand zu bringen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und<br />
Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Gemeinde genehmigten<br />
Plätzen gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen<br />
der Friedhöfe gereinigt werden.
DRITTER TEIL<br />
Die einzelnen Grabstätten<br />
Die Grabmäler<br />
ABSCHNITT 1<br />
Grabstätten<br />
§ 8<br />
Allgemeines<br />
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Grundstückseigentümer. An ihnen können Rechte<br />
nur nach dieser Satzung erworben werden.<br />
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, der bei der Verwaltung<br />
während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die<br />
einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.<br />
§ 9<br />
Arten der Grabstätten<br />
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:<br />
a) Kindergrabstätten (§ 10 Kindergräber)<br />
b) Einzel- und Familienwahlgrabstätten (§ 11 Einzelwahl- und Familienwahlgräber)<br />
c) Urnenwahlgrab und Urnenwandplatz (§ 12 Urnenerdgräber- und Urnenwandplätze)<br />
sowie<br />
d) Ehrengrabstätten (§ 13).<br />
(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung<br />
angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein<br />
Einzelwahlgrab zu.<br />
§ 10<br />
Kindergräber<br />
(1) Kindergräber sind Grabstätten für Erdbestattungen von Kindern bis <strong>zum</strong> vollendeten 5.<br />
Lebensjahr, die erst <strong>im</strong> Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 24) des zu Bestattenden<br />
vergeben werden.<br />
(2) In einem Kindergrab darf eine Leiche, bei Tiefenbettung zwei Leichen sowie bis zu 2<br />
Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit (§ 24) ist die Verlängerung jeweils<br />
für die Dauer der Ruhezeit möglich. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.<br />
Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.<br />
§ 11<br />
Einzelwahl- und Familienwahlgräber<br />
(1) Einzelwahl- und Familienwahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf<br />
Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 24) begründet und<br />
deren Lage <strong>im</strong> verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber best<strong>im</strong>mt wird. Nach<br />
Ablauf der Ruhezeit ist die Verlängerung jeweils für die Dauer der Ruhezeit möglich. Der<br />
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Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die<br />
Verlängerung besteht nicht.<br />
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:<br />
1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder<br />
2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis <strong>zum</strong> Ablauf der Ruhezeit verlängert<br />
worden ist.<br />
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, <strong>im</strong> Einzelwahl- oder Familienwahlgrab bestattet<br />
zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete<br />
Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die<br />
Beisetzung anderer Personen zulassen.<br />
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines<br />
Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger <strong>im</strong><br />
Nutzungsrecht best<strong>im</strong>men und ihm das Nutzungsrecht durch eine <strong>im</strong> Zeitpunkt seines<br />
Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine<br />
derartige oder eine unwirksame Best<strong>im</strong>mung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf<br />
die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über.<br />
Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird<br />
von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.<br />
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft<br />
unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die<br />
Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im<br />
Übrigen gelten hierfür die Best<strong>im</strong>mungen des Absatzes 4 entsprechend.<br />
(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten<br />
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann<br />
sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der<br />
Graburkunde schriftlich zu erklären.<br />
(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden.<br />
Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig<br />
benachrichtigt.<br />
(8) In Wahlgräbern ist die Beigabe von Urnen möglich, wenn die erforderliche Überdeckung<br />
der Urnen gewährleistet ist. Zugelassen sind lediglich Urnen, die sich innerhalb der<br />
Ruhezeit (§ 24) zersetzen. In Einzelwahlgrabstätten mit bis zu 2 Leichen sind max<strong>im</strong>al 2<br />
Urnen, in Familienwahlgrabstätten mit bis zu 4 Leichen sind max<strong>im</strong>al 4 Urnen möglich.<br />
Über die Zuteilung wird eine Graburkunde erteilt. In diesem Fall ist das Nutzungsrecht für<br />
die Dauer der Ruhezeit zu verlängern.<br />
§ 12<br />
Urnenerdgräber und Urnenwandplätze (Aschenbeisetzungen)<br />
(1) Urnenwahlgräber und Urnenwandplätze sind Urnenruhestätten, an denen auf Antrag ein<br />
Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 24) begründet und deren Lage<br />
<strong>im</strong> verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber best<strong>im</strong>mt wird. Der Nutzungsberechtigte<br />
erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung<br />
besteht nicht.<br />
(2) In einem Urnenerdgrab können max<strong>im</strong>al 4 Urnen, in einem Urnenwandplatz können<br />
max<strong>im</strong>al 2 Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Gemeinde die<br />
Aschenreste aus dem Urnenwandplatz an einer geeigneten Stelle <strong>im</strong> Friedhof der Erde<br />
übergeben.
(3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig an<strong>zum</strong>elden. Bei der<br />
Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die<br />
Einäscherung vorzulegen.<br />
(4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung<br />
gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Zugelassen sind lediglich Urnen, die sich<br />
innerhalb der Ruhezeit (§ 24) zersetzen.<br />
(5) Soweit sich aus gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt,<br />
gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten und Urnenwandplätze<br />
entsprechend.<br />
(6) Solange noch keine Urnengräber errichtet wurden, werden Urnen in Einzel- bzw. in<br />
Familienwahlgrabstätten bestattet.<br />
§ 13<br />
Ehrengrabstätten<br />
Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.<br />
§ 14<br />
Ausmaße der Grabstätten<br />
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:<br />
1. Kinderwahlgräber (§ 9 Abs. 1 Buchst. a): Länge 1,20 m, Breite 0,60 m<br />
2. Einzelwahlgräber (§ 9 Abs. 1 Buchst. b): Länge 2,20 m, Breite 0,90 m<br />
3. Einzelwahlgräber mit 1 Tiefenbettung wie 2.: Länge 2,20 m, Breite 0,90 m<br />
4. Familienwahlgräber § 9 Abs. 1 Buchst. b): Länge 2,20 m, Breite 1,80 m<br />
5. Familienwahlgräber mit 2 Tiefenbettung wie 4.: Länge 2,20 m, Breite 1,80 m<br />
6. Urnenerdgräber (§ 9 Abs. 1 Buchst. c ): Länge 2,20 m, Breite 0,90 m<br />
7. Urnenwandplätze (§ 9 Abs. 1 Buchst. c ): Länge 0,38 m, Breite 0,38 m<br />
8. Ehrengräber (§ 9 Abs. 1 Buchst. d ): Länge 2,20 m, Breite 0,90 m<br />
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,30 m (gemessen von Außenkante zu<br />
Außenkante) nicht unterschreiten.<br />
(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Grabsohle (ohne Erdhügel) beträgt:<br />
a) bei Kinderwahlgräbern wenigstens 1,30 m, bei Tiefenbettung wenigstens 2,20 m<br />
b) bei Einzel- und Familienwahlgräbern wenigstens 1,60 m, bei Tiefenbettung<br />
wenigstens 2,20 m,<br />
c) bei Urnenerdgräbern muss die Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der<br />
Urne wenigstens 0,50 m betragen.<br />
§ 15<br />
Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten<br />
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.<br />
(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die<br />
Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu<br />
erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten<br />
Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.<br />
(3) Auf den Erdgräbern dürfen Grababdeckplatten verwendet werden<br />
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(4) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.<br />
(5) Bei Wahlgräbern und Urnenerdgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur<br />
ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der<br />
Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze, Verordnungen oder dieser Satzung, so<br />
findet § 29 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht<br />
ersetzt, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen<br />
Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit anderweitig zu<br />
vergeben; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.<br />
ABSCHNITT 2<br />
Die Grabmäler<br />
§ 16<br />
Errichtung von Grabmälern<br />
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der<br />
Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen<br />
gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anderes best<strong>im</strong>mt ist.<br />
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung<br />
erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen, insbesondere<br />
1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschl. Grundriss und Seitenansicht <strong>im</strong><br />
Maßstab 1 : 10;<br />
2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung,<br />
3. eine Angabe über die Schriftverteilung.<br />
Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde <strong>im</strong> Einzelfall weitere Unterlagen<br />
angefordert werden.<br />
(3) Die Grabmäler sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks<br />
(Bundesinnungsverband des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks)<br />
zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind.<br />
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften<br />
oder den Best<strong>im</strong>mungen dieser Satzung nicht entspricht.<br />
(5) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die<br />
Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn<br />
nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können.<br />
§ 17<br />
Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen<br />
Grabmäler dürfen <strong>im</strong> Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten (gemessen von der<br />
Erdoberfläche:<br />
1. Kinderwahlgräber (§ 9 Abs. 1 Buchst. a): Höhe 0,90 m, Breite 0,60 m<br />
2. Einzelwahlgräber (§ 9 Abs. 1 Buchst. b): Höhe 1,10 m, Breite 0,70 m<br />
3. Einzelwahlgräber mit 1 Tiefenbettung wie 2.: Höhe 1,10 m, Breite 0,70 m<br />
4. Familienwahlgräber § 9 Abs. 1 Buchst. b): Höhe 1,10 m, Breite 1,70 m<br />
5. Familienwahlgräber mit 2 Tiefenbettung wie 4.: Höhe 1,10 m, Breite 1,70 m<br />
6. Urnenerdgräber (§ 9 Abs. 1 Buchst. c ): Höhe 0,90 m, Breite 0,60 m<br />
7. Urnenwandplätze (§ 9 Abs. 1 Buchst. c ): Abdeckplatte vorhanden<br />
8. Ehrengräber (§ 9 Abs. 1 Buchst. d ): Höhe 1,10 m, Breite 1,70 m<br />
9. Die Höchstzulässige Höhe von Grabkreuzen beträgt 2,00 m über der Erdoberfläche.
§ 18<br />
Gestaltung der Grabmäler<br />
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der gemeindlichen Friedhöfe (§ 2)<br />
Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere ist<br />
die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben verboten.<br />
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde der gemeindlichen Friedhöfe in<br />
Einklang stehen.<br />
§ 19<br />
Standsicherheit<br />
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.<br />
(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen verkehrssicheren<br />
Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser<br />
Verpflichtung entstehen.<br />
(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger,<br />
vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder<br />
den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.<br />
(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.<br />
§ 20<br />
Entfernung der Grabmäler<br />
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 24) oder des Nutzungsrechts nur mit<br />
Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.<br />
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer<br />
entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen.<br />
(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere<br />
Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem<br />
besonderen Schutz der Gemeinde <strong>im</strong> Einvernehmen mit dem Landesamt für<br />
Denkmalpflege. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne<br />
Genehmigung entfernt oder geändert werden.<br />
VIERTER TEIL<br />
Die Leichenhäuser<br />
§ 21 Aufbahrung in den Leichenhäusern<br />
(1) Leichen von Verstorbenen, die auf einem der gemeindlichen Friedhöfe beigesetzt<br />
werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das betreffende<br />
gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.<br />
(2) Die Toten werden <strong>im</strong> Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der<br />
Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung <strong>im</strong> offenen oder geschlossenen<br />
Sarg erfolgt. Wird darüber keine Best<strong>im</strong>mung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.<br />
Dies gilt auch <strong>im</strong> Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und /<br />
oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.<br />
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(3) Die Angehörigen können, vorbehaltlich des Absatzes 2, den Verstorbenen bzw. die<br />
Verstorbene während der festgesetzten Zeit sehen. Der Sarg ist spätestens 1 Stunde vor<br />
der Beisetzung endgültig zu schließen.<br />
(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und<br />
der Zust<strong>im</strong>mung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.<br />
FÜNFTER TEIL<br />
Friedhofs- und Bestattungspersonal<br />
§ 22<br />
Friedhofs- und Bestattungspersonal<br />
Die <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof,<br />
insbesondere<br />
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes<br />
- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen<br />
obliegt den von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen.<br />
SECHSTER TEIL<br />
Bestattungsvorschriften<br />
§ 23<br />
Anzeigepflicht<br />
(1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des<br />
Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.<br />
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht<br />
besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.<br />
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde <strong>im</strong> Benehmen mit den Angehörigen<br />
und dem jeweiligen Pfarramt fest.<br />
§ 24<br />
Ruhezeiten<br />
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis <strong>zum</strong> vollendeten 5.<br />
Lebensjahr 20 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.<br />
§ 25<br />
Umbettungen<br />
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger<br />
gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt<br />
werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der<br />
Verwesung rechtfertigt.<br />
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von dem in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1<br />
Bestattungsverordnung genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur<br />
Umbettung die Zust<strong>im</strong>mung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3) Die Gemeinde best<strong>im</strong>mt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung<br />
durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten<br />
Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettungen durch ihr Personal vornehmen<br />
zu lassen.<br />
SIEBTER TEIL<br />
Übergangs-/Schlussbest<strong>im</strong>mungen<br />
§ 26<br />
Genehmigungsfiktion<br />
(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten<br />
Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und<br />
der Antrag hinreichend best<strong>im</strong>mt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten<br />
und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.<br />
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts<br />
Abweichendes best<strong>im</strong>mt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.<br />
Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der<br />
Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig<br />
mitzuteilen.<br />
(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie<br />
2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006<br />
hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich<br />
zu bescheinigen.<br />
§ 27<br />
Alte Nutzungsrechte<br />
(1) Alte Nutzungsrechte sind keine bekannt. Der Inhaber von alten Nutzungsrechten hat<br />
diese der Gemeinde nachzuweisen. Diese werden auf 20 Jahre begrenzt. Sie enden<br />
jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.<br />
(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht<br />
begründet werden.<br />
§ 28<br />
Haftung<br />
(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der<br />
Friedhöfe, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch<br />
Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im<br />
Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.<br />
(2) Für alle Schäden, die durch die baulichen, gärtnerischen und sonstigen Anlagen oder<br />
Zugehörungen einer Grabstätte an anderen Grabstätten, an gemeindlichen Anlagen oder<br />
an sonstigem Fremdeigentum, sowie an Leben und Gesundheit anderer Erwachsener,<br />
ist der Grabbesitzer oder sein Rechtsnachfolger <strong>im</strong> vollen Umfange haftbar. Die Haftung<br />
wird durch die Befugnis der Gemeinde, in dringenden Fällen von sich aus geeignete<br />
Maßnahmen zu treffen, nicht berührt oder aufgehoben.<br />
(3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt (Sturm, Windbruch,<br />
umfallende Bäume usw.) an Grabmälern und Grabanlagen entstehen.<br />
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- 92 -<br />
§ 29<br />
Ersatzvornahme durch die Gemeinde<br />
(1) Wird eine nach dieser Friedhofssatzung zulässige Anordnung der Gemeinde nicht<br />
befolgt, so kann nach vorheriger schriftlicher Androhung nach Ablauf der gesetzten<br />
angemessenen Frist die Vornahme der vorgeschriebenen Handlung an Stelle und auf<br />
Kosten des Verpflichteten durch die Gemeinde verfügt werden.<br />
(2) Bei Gefahr <strong>im</strong> Verzug kann von einer Androhung und Fristsetzung abgesehen werden.<br />
Kosten der Ersatzvornahme werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.<br />
§ 30<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich<br />
1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer<br />
Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),<br />
2. den Best<strong>im</strong>mungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),<br />
3. die Best<strong>im</strong>mungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7)<br />
4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt<br />
(§ 23 Abs. 1),<br />
5. den Best<strong>im</strong>mungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 25),<br />
6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält.<br />
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung, insbesondere die Hinterziehung<br />
von Gebühren, werden als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 250,00 €<br />
geahndet. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie Art. 4 und 5<br />
Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes finden Anwendung.<br />
§ 31<br />
Gebühren <strong>im</strong> Bestattungswesen<br />
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem<br />
Gebiete des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung<br />
in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.<br />
§ 32<br />
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel<br />
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen<br />
Anordnungen für den Einzelfall erlassen.<br />
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens<br />
oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und<br />
Vollstreckungsgesetzes.<br />
§ 33<br />
In-Kraft-Treten<br />
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung <strong>im</strong> <strong>Amtsblatt</strong> für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Rhön</strong>-<br />
<strong>Grabfeld</strong> in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 15.01.1996 außer Kraft.
Verfügungen:<br />
I.Die Satzung wurde ausgefertigt am 02.04.2012<br />
Herbstadt, den 02.04.2012<br />
Rath<br />
1. Bürgermeister<br />
(Siegel)<br />
*************************************<br />
Bericht gem. Art. 82 LKrO über die Beteiligungen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Rhön</strong>-<br />
<strong>Grabfeld</strong> an Unternehmen in Privatrechtsform<br />
Der Bericht über die Beteiligungen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong> an Unternehmen<br />
in Privatrechtsform (Stand 31.12.2010) liegt gem. Art. 82 Abs. 3 LKrO vom Tage<br />
nach Erscheinen des <strong>Amtsblatt</strong>es <strong>im</strong> Landratsamt <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong>, Spörleinstraße 11,<br />
97616 Bad Neustadt a.d.Saale, - Kreisfinanzverwaltung -, Zi.Nr. 206 während der<br />
Dienststunden (Dienstag und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30<br />
Uhr bis 16.00 Uhr, Montag und Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr, Freitag von<br />
8.00 Uhr bis 13.00 Uhr) öffentlich auf. Es wird darauf hingewiesen, dass jeder<br />
Einsicht in den Bericht nehmen kann.<br />
Bad Neustadt a.d.S., den 22.03.2012<br />
Landratsamt <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong><br />
Habermann<br />
Landrat<br />
- 93 -
- 94 -<br />
3.1.3 – 5650<br />
Anordnung von Schutzmaßregeln gegen die Varroatose<br />
Gem. § 15 Abs. 2 der Bienenseuchen-Verordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom<br />
03.11.2004 (BGBl. I S. 2738) erlässt das Landratsamt <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong> folgende<br />
Allgemeinverfügung:<br />
1. Zum Schutz gegen die Varroatose wird angeordnet, dass <strong>im</strong> Jahre 2012 alle<br />
Bienenvölker <strong>im</strong> <strong>Landkreis</strong> <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong> nach Trachtende gegen Varroamilben<br />
zu behandeln sind.<br />
2. Zur Bekämpfung der Varroatose dürfen nur<br />
a) zugelassene apothekenpflichtige Mittel oder<br />
b) frei verkäufliche Mittel verwendet werden.<br />
3. Die benötigten, förderfähigen Varroabekämpfungsmittel können über das<br />
Veterinäramt be<strong>im</strong> Landratsamt <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong> (Siemensstraße 10, 97616 Bad<br />
Neustadt a. d. Saale, Tel. 09771/94-625) bezogen werden.<br />
Im Jahr 2012 sind dies:<br />
1. Apiguard<br />
2. Thymovar<br />
3. Api Life Var<br />
4. Oxalsäuredihydrat.Lösung 3,5% (m/V) ad us.vet.<br />
(auch mit anderslautendem Handelsnamen Oxuvar)<br />
5. Ameisensäure 60% ad us. vet<br />
6. Milchsäure 15% ad us.vet.<br />
4. Jeder Imker hat in seiner Bestellung folgendes anzugeben:<br />
Vor-, Familienname und Anschrift<br />
aktuelle Anzahl der Bienenvölker<br />
Bezeichnung und Menge der bestellten Arzne<strong>im</strong>ittel<br />
5. Die Abgabe von apothekenpflichtigen Varroabekämpfungsmitteln erfolgt nur an<br />
den Imker persönlich für dessen Tiere sie best<strong>im</strong>mt sind oder an einen<br />
Familienangehörigen. Freiverkäufliche Arzne<strong>im</strong>ittel können hingegen auch über<br />
andere Personen (z. B. Vereinsvorsitzende, Imkerkollegen) abgegeben werden.<br />
6. Der Einsatz apothekenpflichtiger Arzne<strong>im</strong>ittel ist in einem sog. Bestandsbuch zu<br />
dokumentieren.<br />
Bad Neustadt a. d. Saale, 27.03.2012<br />
Landratsamt <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong><br />
Helfrich<br />
Oberregierungsrat
Stadionordnung der<br />
Gemeinde Großbardorf für<br />
den TSV – Sportpark<br />
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _<br />
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _<br />
Verordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei<br />
Veranstaltungen und Menschenansammlungen auf dem Sportgelände des<br />
TSV 1923 Großbardorf e.V., Unterhofer Str. 11<br />
97633 Großbardorf<br />
(Stadionnutzer)<br />
Aufgrund von Art. 19 Abs. 7 Nr. 2 und Abs. 8 Nr. 3 sowie Art. 23 Abs. 1 und Abs. 3<br />
des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet<br />
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstrafrecht und Verordnungsgesetz –<br />
LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (Bayerische<br />
Rechtssammlung, § 6 des Gesetzes vom 12. April 2010 (Gesetz- und<br />
Verordnungsblatt Seite 169) erlässt die<br />
folgende Stadionordnung.<br />
Gemeinde Großbardorf, Schulstraße 23<br />
97633 Großbardorf<br />
(Stadionbetreiber)<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese Verordnung gilt nur für Veranstaltungen in den umfriedeten Versammlungs-<br />
und Sportstätten des TSV-Sportparks (Flurnummern 300 und 304, Gemarkung<br />
Großbardorf) und den bei Bedarf zusätzlich ausgewiesenen Parkplätzen (z. B.<br />
Festplatz und Reithalle)<br />
§ 2<br />
Zweckbest<strong>im</strong>mung<br />
1. Diese Verordnung dient der Abwehr von Gefahren, die von einer öffentlichen<br />
Veranstaltung oder einer Menschenansammlung ausgehen können. Die Verpflichtungen<br />
aus dieser Stadionordnung sind von den Veranstaltern, den Verantwortlichen<br />
sowie allen Besuchern und Teilnehmern der Veranstaltung in der<br />
- 95 -
- 96 -<br />
bezeichneten Sportanlage/Stadion oder dessen unmittelbarem Umfeld zu<br />
beachten.<br />
2. Die Bindungswirkung dieser Stadionordnung entsteht mit dem Zutritt <strong>zum</strong><br />
Stadiongelände.<br />
§ 3<br />
Ordnungsdienst<br />
Bei allen Veranstaltungen ist ein Kontroll- und Ordnungsdienst einzurichten, der die<br />
Aufgabe hat, die Veranstaltung zu beobachten. Bei erkennbaren Störungen der<br />
öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist der Sicherheitsbeauftragte, Herr Bernhard<br />
Leicht, Oberer Auhügel 14, 97633 Großbardorf und der Ordnungsdienst berechtigt<br />
einzuschreiten und die sich aus dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften<br />
ergebenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen.<br />
§ 4<br />
Eingangskontrolle<br />
1. Jeder Besucher ist be<strong>im</strong> Betreten des Stadiongeländes verpflichtet dem Kontroll-<br />
und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis<br />
unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Prüfung oder Entwertung<br />
auszuhändigen.<br />
2. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den<br />
Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu durchsuchen, ob sie aufgrund von<br />
Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von<br />
gefährlichen oder feuergefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen.<br />
Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf alle mitgeführten Taschen,<br />
Gegenstände, Tiere und Behältnisse.<br />
3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, Personen,<br />
die ein Sicherheitsrisiko darstellen und Personen, die eine vom Kontroll- und<br />
Ordnungsdienst angeordnete Durchsuchung nicht durchführen lassen, sind<br />
zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern.<br />
4. Personen, gegen die ein Stadionverbot <strong>im</strong> Bereich des Deutschen Fußballbundes<br />
und seinen Mitgliedsverbänden ausgesprochen wurde, ist der Zutritt zu Fußballveranstaltungen<br />
ebenfalls verwehrt.<br />
5. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes<br />
besteht nicht.
§ 5<br />
Aufenthalt (Verhalten <strong>im</strong> Stadion)<br />
1. Innerhalb des Stadions hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer<br />
geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar<br />
behindert oder belästigt wird.<br />
2. Der Aufenthalt ist nur Personen gestattet, die eine gültige Eintrittskarte oder einen<br />
sonstigen Berechtigungsausweis für die jeweilige Veranstaltung mit sich führen<br />
oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung auf eine andere Art<br />
nachweisen können.<br />
3. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Stadions auf<br />
Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.<br />
§ 6<br />
Verbote<br />
1. Der Aufenthalt <strong>im</strong> Stadion ist Personen verboten, die erkennbar stark alkoholisiert<br />
sind oder sich mit rauscherzeugenden Stoffen, Betäubungsmitteln oder<br />
Medikamenten in einen vergleichbaren Zustand versetzt haben oder sich<br />
anderweitig in einem die freie Willensbest<strong>im</strong>mung ausschließenden Zustand<br />
befinden.<br />
2. Es ist untersagt, Sachen mit sich zu führen, zu benutzen oder weiterzugeben,<br />
deren Mitnahme nach § 6 Nr. 9 dieser Verordnung verboten sind.<br />
3. Der Aufenthalt <strong>im</strong> Stadion ist ferner zu versagen, wenn Straftaten oder erhebliche<br />
Ordnungswidrigkeiten begangen oder zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten<br />
aufgerufen wird. Personen, die vermummt sind oder sonstige Vorkehrungen zur<br />
Erschwerung der Identitätsfeststellung getroffen haben, am Veranstaltungstag<br />
bereits aus dem Stadion verwiesen wurden oder für die ein allgemeines oder für<br />
einzelne Veranstaltungen ausgesprochenes Zutrittsverbot besteht, haben das<br />
Stadion unverzüglich zu verlassen.<br />
4. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des<br />
Rettungsdienstes, des Kontroll- und Ordnungsdienstes sowie des Stadionsprechers<br />
Folge zu leisten.<br />
5. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.<br />
6. Der Ausschank von Getränken jeder Art in Flaschen, Dosen oder Trinkgefäßen<br />
aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material ist verboten.<br />
Zulässig ist der Ausschank von Getränken ausschließlich in Papp- oder<br />
Kunststoffbechern (z. B. PET-Flaschen/Becher)<br />
- 97 -
- 98 -<br />
7. Das Stadion kann während der Veranstaltung videoüberwacht werden.<br />
8. Für den Aufenthalt in der Stadionanlage an veranstaltungsfreien Tagen gelten die<br />
allgemein gültigen gesetzlichen Vorschriften.<br />
9. Den Besuchern des Stadions ist insbesondere das Mitführen folgender<br />
Gegenstände untersagt:<br />
- Waffen jeder Art<br />
- Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können<br />
- Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen<br />
- Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem<br />
oder besonders hartem Material hergestellt sind<br />
- sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer<br />
- Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchbomben, Rauchkerzen oder<br />
Rauchpulver, Signalmunition, Magnesiumfackeln, Wunderkerzen und andere<br />
pyrotechnische Gegenstände einschließlich entsprechender<br />
Abschussvorrichtungen sowie Fackeln und andere Gegenstände <strong>zum</strong><br />
Abbrennen bengalischer Feuer<br />
- Fahnen- und Transparentstangen, die länger als 1 Meter sind oder deren<br />
Durchmesser größer als 3 cm sowie zusammensteckbar sind<br />
- elektrische, elektronische oder mechanisch betriebene Lärminstrumente<br />
(z.B. Pressluftfanfaren) und Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung<br />
(z.B. Megaphone)<br />
- alkoholische Getränke aller Art, sofern diese nicht innerhalb des<br />
Stadiongeländes erworben wurden<br />
- rassistisches, fremdenfeindliches, rechts- oder linksradikales und<br />
diskr<strong>im</strong>inierendes Propagandamaterial<br />
- politische und religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner,<br />
Schilder, Symbole und Flugblätter<br />
- sonstige gefährliche Gegenstände (z.B. Laser-Pointer, Knüppel, Stöcke,<br />
usw.).<br />
10. Ferner ist den Besuchern verboten:<br />
- rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksradikale oder<br />
diskr<strong>im</strong>inierende Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie<br />
Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskr<strong>im</strong>inieren<br />
- der Zutritt/Aufenthalt <strong>im</strong> Stadion unter erkennbar erheblichem Alkohol- oder<br />
Drogeneinfluss<br />
- nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen,<br />
insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche,<br />
Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller<br />
Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen.<br />
- Bereiche, die nicht für die Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den<br />
Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten<br />
- mit Gegenständen aller Art zu werfen oder Flüssigkeiten auf Personen oder<br />
in den Besucherbereich zu schütten<br />
- Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen<br />
oder abzuschießen
- ohne Erlaubnis des Stadionnutzers oder des Stadionbetreibers Waren und<br />
Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen<br />
durchzuführen<br />
- bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder<br />
zu bekleben<br />
- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion, die<br />
Parkplätze und andere Außenanlagen in anderer Weise, insbesondere durch<br />
das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.<br />
- Bengalische Feuer abzubrennen<br />
- sonstige gefährliche Gegenstände (z.B. Laser-Pointer, Knüppel, Stöcke,<br />
usw.) zu verwenden.<br />
§ 7<br />
Ausnahmen, Anordnungen<br />
1. Im Einzelfall kann die Gemeinde Großbardorf (Stadionbetreiber) und der TSV<br />
1923 Großbardorf e.V. (Stadionnutzer) aus wichtigen Gründen Ausnahmen von<br />
den Best<strong>im</strong>mungen dieser Verordnung zulassen, soweit diese nicht dem<br />
öffentlichen Interesse entgegenstehen.<br />
2. Die Gemeinde Großbardorf kann <strong>im</strong> Vollzug des Artikels 23 des Landesstraf- und<br />
Verordnungsgesetzes <strong>zum</strong> Schutz der dort genannten Rechtsgüter, insbesondere<br />
zur Verhütung von Gefahren für Leib und Leben, Gesundheit, Eigentum oder<br />
Besitz, weitergehende Anordnungen für den Einzelfall erlassen.<br />
§ 8<br />
Haftung<br />
1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen-<br />
und Sachschäden wird nicht gehaftet.<br />
2. Unfälle oder Schäden sind unverzüglich dem TSV 1923 Großbardorf e.V. zu<br />
melden.<br />
§ 9<br />
Zuwiderhandlungen<br />
1. Wer den Vorschriften der §§ 3, 4, 5 und 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann<br />
gemäß Art. 23 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 4 Landesstraf- und Verordnungsgesetz<br />
(LStVG) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)<br />
mit einer Geldbuße belegt werden.<br />
- 99 -
- 100 -<br />
2. Personen, die gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen, können ohne<br />
Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt<br />
werden.<br />
3. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und soweit sie für ein<br />
strafrechtliches Verfahren nicht benötigt werden nach dem Wegfall der Voraussetzungen<br />
für die Sicherstellung zurückgegeben.<br />
§ 10<br />
Hausrecht<br />
Das in § 1 (Geltungsbereich) dieser Verordnung genannte Hausrecht dieser<br />
Versammlungs- und Sportstätte (TSV-Sportpark) übt der Stadionbetreiber, für die<br />
Dauer einer Veranstaltung auch der Stadionnutzer, aus. Darüber hinausgehende<br />
Regelungen hausrechtlicher Art bleiben durch diese Verordnung unberührt.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Stadionverordnung tritt am 01.04.2012 in Kraft und gilt bis sie widerrufen bzw.<br />
durch eine neue Verordnung ersetzt wird.<br />
Verfügungen:<br />
I. Die Verordnung wurde ausgefertigt am 18.03.2012<br />
Großbardorf, den 18.03.2012<br />
Demar<br />
1. Bürgermeister<br />
(Siegel)
- 101 -
- 102 -
- 103 -
- 104 -
Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken<br />
Nr. Zz - A 7530 - Unsleben<br />
Flurbereinigungsgenossenschaft Unsleben<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong><br />
VKZ 740851<br />
Bekanntgabe<br />
Die Genossenschaftsversammlung der Flurbereinigungsgenossenschaft Unsleben hat am 28.03.2012 mit<br />
Mehrheit der St<strong>im</strong>men eine neue Satzung beschlossen. Das Amt für Ländliche Entwicklung hat diese am<br />
29.03.2011 aufsichtsrechtlich genehmigt.<br />
Seite 1 von 1<br />
Eine Ausfertigung der Satzung und eine Übersichtskarte, die Bestandteil der Satzung ist, liegen während der<br />
allgemeinen Dienststunden in der Verwaltungsgemeinschaft Heustreu, Wetterstr. 4, Z<strong>im</strong>mer Nr. 101, 1. OG in<br />
der Zeit vom 30.04.2012 bis 31.05.2012 zur Einsicht für die Mitglieder der Flurbereinigungsgenossenschaft<br />
Unsleben auf.<br />
Nach diesem Zeitpunkt kann die Satzung be<strong>im</strong> Vorstandsvorsitzenden der Flurbereinigungsgenossenschaft<br />
Unsleben, Herrn Klaus Hesselbach, Bölsweg 26, 97618 Unsleben, eingesehen werden.<br />
Würzburg, den 05.04.2012<br />
Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken<br />
Hilmar Volkamer<br />
Baurat<br />
- 105 -
- 106 -<br />
Amt für Landentwicklung und Meiningen, 23.03.2012<br />
Flurneuordnung Meiningen<br />
- Flurbereinigungsbehörde -<br />
Frankental 1, 98617 Meiningen<br />
Flurbereinigungsverfahren Gompertshausen, <strong>Landkreis</strong> Hildburghausen, Az.: 3-2-0264<br />
I. Vorläufige Anordnung<br />
In dem Flurbereinigungsverfahren Gompertshausen erlässt das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung<br />
Meiningen gemäß § 36 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.<br />
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), folgende<br />
vorläufige Anordnung:<br />
Auf der Grundlage des durch das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen <strong>im</strong> Benehmen<br />
mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (TG) der Flurbereinigung Gompertshausen<br />
erstellten Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit<br />
landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG), der Genehmigung des Planes vom<br />
09.05.2008 sowie der Beschlüsse des Vorstandes der TG der Flurbereinigung Gompertshausen vom<br />
24.08.2011 und 22.03.2012 werden den bisher Berechtigten Besitz und Nutzung der nachfolgend<br />
aufgeführten Grundstücke bzw. von Teilen dieser Grundstücke für den Bau gemeinschaftlicher Anlagen<br />
und die damit verbundenen Folgemaßnahmen <strong>im</strong> Bereich des Flurbereinigungsgebietes Gompertshausen<br />
entzogen und die TG Gompertshausen mit Wirkung vom<br />
in Besitz und Nutzung eingewiesen.<br />
Betroffene Grundstücke:<br />
01.07.2012<br />
Gemarkung: Gompertshausen<br />
Flurstücke Nr.: 1113/3, 1148, 1150/1, 1151/2, 1152/2, 1156/3, 1164/2, 1165/2, 1166/2,<br />
1167/3, 1971, 1972, 1975, 1977, 1978, 1984/1, 1987/1, 1988/1, 1991/1, 1994,<br />
1999/1, 2000/1, 2002/1, 2005/1, 2007, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2025/1,<br />
2027, 2028, 2031, 2032/1, 2130/1, 2243/2, 2279/1, 2281/1, 2282/1, 2284,<br />
2285, 2286/1, 2288, 2289, 2492/2, 2493, 2494, 2501, 2502/1, 2507, 2508,<br />
2511, 2512, 2512/2, 2513, 2515/1, 2518, 2519/1, 2521/1, 2524/1, 2525, 2529,<br />
2530/1, 2638/1, 2639, 2640, 2641, 2642, 2643, 2644/1, 2647/1, 2648, 2649,<br />
2650/1, 2654, 2655, 2656, 2672/1, 2674, 2676, 2679, 2682/1, 2683/1, 2687/1,<br />
2690/1, 2691, 2694, 2695, 2696, 2699, 2703/1, 2704, 2707, 2708/1, 2730,<br />
2736/2, 2736/3, 2742/2, 2744/2, 2745/2, 2750/1, 2752/3, 2755, 2756, 2757,<br />
2758/1, 2780/1, 2782, 2783, 2784, 2785, 2786, 2787, 2788, 2789, 2790,<br />
2791, 2792, 2794/1, 2795, 2796, 2836/1, 2841, 2842, 2843, 2849, 2850,<br />
2851, 2852, 2853, 2854, 2856, 2857, 2858, 2859, 2860, 2861, 2862, 2863,<br />
2864, 2865, 2866, 2867, 2868, 2869, 2870, 2925/1, 2928, 2929, 2931/2,<br />
2932/2, 2934, 2944/1, 2945, 2946, 2947, 2993, 2994, 2996, 2997, 2998,<br />
2999, 3000, 3001, 3002, 3003, 3004, 3005, 3006, 3017, 3018, 3060, 3070/1,<br />
3071, 3072, 3073, 3074, 3075, 3076, 3077, 3078, 3079, 3080, 3081, 3082,<br />
3083, 3084, 3085, 3087/1, 3127/1, 3128, 3129, 3130, 3132, 3133, 3136,<br />
3141, 3142, 3147, 3148, 3153, 3154, 3159, 3160, 3161, 3162, 3163, 3164,
3165, 3166, 3167, 3168, 3171/1, 3172, 3212, 3213, 3214, 3233, 3428, 3429,<br />
3447, 3448, 3458/1, 3460, 3461, 3507, 3536, 3537, 3538, 3691, 3692, 3693,<br />
3694, 3695, 3696, 3697, 3698, 3699, 3732/1, 3902/1, 3911, 3912, 3913/1,<br />
3916, 3917, 3918/2, 3919, 3920/2, 4244, 435, 436, 437, 438/1, 441/1,442,<br />
446, 447, 448, 450/1, 458/1, 459/1, 461/2, 462/2, 463, 477, 480/1, 485, 486,<br />
487, 503, 506/1, 515, 519, 528, 529, 536, 537, 548, 549, 550, 5713/6, 5714/2,<br />
5715, 5723, 5742/2, 6054, 6055, 6056, 6057, 6058, 6059, 6061/1, 6063,<br />
6067, 6068, 6097, 6146, 6180, 6181, 6208, 6613, 6614, 6643, 6644, 6645,<br />
6646, 6716, 6717, 6718, 6719, 6720, 6721, 6722, 6723, 6724, 6902, 6903,<br />
6904, 6930/1, 6962, 6963, 6966, 6967/2, 6967/3, 6968/2, 6969, 6972, 7026,<br />
728/2, 729/3, 863/1, 864/1, 866/2, 868/1, 869/1, 870/1, 870/2, 872/3, 873/3,<br />
874/3, 875/1, 876/1, 878/2, 879/1, 880/1, 881/1, 881/2, 882/2, 884, 885/1,<br />
885/2, 886/1, 887/2, 893/2, 894/1, 895/1, 896/1, 897/1, 898/1, 899/1, 900/2,<br />
902/1, 903/1, 904/1, 905/1, 906/1, 907/1, 908/1, 909/1, 910/2, 918/2, 919/2,<br />
920/2, 921/2<br />
Art und Umfang der Inanspruchnahme für die vorgesehenen Maßnahmen sind aus der Anlage 1 (Liste<br />
der betroffenen Grundstücke) und der Anlage 2 (1 Blattübersichtskarte und 11 Karten <strong>im</strong> Maßstab<br />
1 : 2.000), die Bestandteile dieser vorläufigen Anordnung sind, ersichtlich. Die Anlagen 1 und 2<br />
werden nicht mit veröffentlicht; sie liegen, wie nachfolgend angegeben, zur Einsichtnahme für die<br />
Beteiligten aus.<br />
Je eine Ausfertigung dieser vorläufigen Anordnung mit Gründen liegt 2 Wochen lang nach dem ersten<br />
Tage der öffentlichen Bekanntmachung für<br />
die Flurbereinigungsgemeinden Gompertshausen, Westhausen, Hellingen, Schlechtsart und Stadt<br />
Bad Colberg-Heldburg sowie die angrenzenden Gemeinden Schweickershausen und Stadt Ummerstadt<br />
<strong>im</strong> Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft „Heldburger Unterland“, Häfenmarkt<br />
164, 98663 Bad Colberg-Heldburg,<br />
die angrenzenden Gemeinden Sulzdorf a. d. Lederhecke und Markt Trappstadt <strong>im</strong> Dienstgebäude<br />
der Verwaltungsgemeinschaft „Bad Königshofen i. <strong>Grabfeld</strong>“, Josef-Sperl-Straße 3, 97631 Bad<br />
Königshofen i. <strong>Grabfeld</strong>,<br />
die angrenzende Gemeinde Straufhain <strong>im</strong> Dienstgebäude der Gemeindeverwaltung, Obere Marktstraße<br />
3, 98646 Straufhain OT Streufdorf,<br />
die angrenzende Stadt Bad Rodach <strong>im</strong> Rathaus der Stadt Bad Rodach, Markt 1, 96476 Bad Rodach,<br />
die angrenzende Gemeinde Weitramsdorf <strong>im</strong> Rathaus der Gemeinde Weitramsdorf, Z<strong>im</strong>mernummer<br />
4, Ummerstadter Straße 11, 96479 Weitramsdorf,<br />
die angrenzende Stadt Seßlach <strong>im</strong> Rathaus der Stadt Seßlach, Marktplatz 98, 96145 Seßlach,<br />
die angrenzende Gemeinde Ermershausen <strong>im</strong> Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft Hofhe<strong>im</strong><br />
i.UFr., Z<strong>im</strong>mernummer 20, Obere Sennigstraße 4, 97461 Hofhe<strong>im</strong> i.Ufr sowie<br />
den angrenzenden Markt Maroldsweisach <strong>im</strong> Verwaltungsgebäude des Marktes Maroldsweisach,<br />
Hauptstraße 24, 96126 Maroldsweisach,<br />
während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.<br />
Die Best<strong>im</strong>mungen dieser vorläufigen Anordnung gelten:<br />
a) für dauerhaft in Anspruch zu nehmende Flächen bis zur Ausführung des Flurbereinigungsplanes<br />
(§ 61 FlurbG) oder bis zur vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§ 63 FlurbG)<br />
bzw. bis zur vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG),<br />
b) für Flächen mit einer vorübergehenden Inanspruchnahme (Zufahrten, Baufeld etc.) bis zur Beendigung<br />
der jeweiligen Maßnahmen.<br />
Die Abfindung für entzogene Flächen und die damit verbundenen Substanzverluste werden <strong>im</strong> Flurbereinigungsplan<br />
geregelt.<br />
- 107 -
- 108 -<br />
Am 03.05.2012 haben die von der vorläufigen Anordnung Betroffenen die Möglichkeit, sich vor Ort<br />
über den Umfang der Inanspruchnahme zu informieren. Hierzu stehen in der Zeit von 13:00 Uhr bis<br />
18:00 Uhr Vertreter des Amtes für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen <strong>im</strong> Saal des<br />
Mehrzweckgebäudes der Gemeinde Gompertshausen, Dorfstraße 60, zu Erläuterungen bezüglich<br />
der vorläufigen Anordnung und zur Anzeige der von dieser betroffenen Flächen in der Örtlichkeit<br />
zur Verfügung.<br />
II. Auflagen<br />
1. Die TG der Flurbereinigung Gompertshausen hat sicherzustellen, dass die Nutzbarkeit der verbleibenden<br />
Grundstücksflächen während der Bauzeit durchgehend gewährleistet wird.<br />
2. Während der Bauzeit sind durch die TG sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen,<br />
auch <strong>im</strong> Hinblick auf die Zufahrtsstraßen.<br />
3. Durch Betroffene bei der TG der Flurbereinigung Gompertshausen oder be<strong>im</strong> Amt für Landentwicklung<br />
und Flurneuordnung Meiningen angezeigten Nachteile, welche die durchschnittliche Belastung<br />
der übrigen Teilnehmer erheblich übersteigen, sind durch die TG zu entschädigen. Eine<br />
solche Entschädigung wird, soweit begründet, durch das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung<br />
Meiningen mit gesondertem Verwaltungsakt bzw. <strong>im</strong> Flurbereinigungsplan festgesetzt.<br />
4. Nach Beendigung der Baumaßnahmen sind die vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen<br />
wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die TG ist verpflichtet, dem Amt für Landentwicklung<br />
und Flurneuordnung Meiningen unverzüglich mitzuteilen, wann die Maßnahmen beendet<br />
sind und die vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen wieder zur Verfügung stehen.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tage der öffentlichen<br />
Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift<br />
be<strong>im</strong><br />
Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen,<br />
Hausanschrift: Frankental 1, 98617 Meiningen,<br />
Postanschrift: Postfach 100653, 98606 Meiningen,<br />
einzulegen.<br />
Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der<br />
Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Flurbereinigungsbehörde eingegangen ist.<br />
Gez. Knut Rommel DS<br />
Amtsleiter<br />
*********************************<br />
Thomas Habermann<br />
Landrat