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Amtsblatt im pdf-Format zum download - Landkreis Rhön-Grabfeld

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AMTSBLATT<br />

für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong><br />

Herausgegeben vom <strong>Landkreis</strong> <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong><br />

Bad Neustadt a. d. Saale, den 10.04.2012 Nummer 7<br />

Aufgebot eines Sparkassenbuches 71 HHS 2012 Schulverband Salz 72<br />

HHS 2012 WZV Bad Königshofen Gruppe<br />

Nord<br />

75 HHS 2012 WZV Mellrichstädter Gruppe 76<br />

Änderung der Gebührensatzung zur Satzung 77 Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde 79<br />

für die Musikschule des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Rhön</strong>-<br />

<strong>Grabfeld</strong><br />

Herbstadt<br />

Friedhofs- und Bestattungssatzung der 82 Bericht gem. Art. 82 LKrO über die<br />

93<br />

Gemeinde Herbstadt<br />

Beteiligungen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong><br />

als Unternehmen in Privatrechtsform<br />

Allgemeinverfügung: Anordnung von<br />

94 Stadionordnung der Gemeinde Großbardorf 95<br />

Schutzmaßregeln gegen die Varroatose<br />

für den TSV-Sportpark<br />

Flurbereinigungsverfahren Eußenhausen 3 – 101 Flurbereinigungsverfahren Hendungen 2 – 103<br />

Bek. von Vorstandssitzungen<br />

Bek. und Ladung zur öffentlichen<br />

Versammlung<br />

Flurbereinigungsverfahren Trappstadt 2 – 104 Flurbereinigungsgenossenschaft Unsleben – 105<br />

Bek. und Ladung zur Teilnehmerversammlung<br />

Auslegung der neuen Satzung<br />

Flurbereinigungsverfahren Gompertshausen,<br />

Lkr. Hildburghausen – Vorläufige Anordnung<br />

106<br />

**********************<br />

Aufgebot eines Sparkassenbuches<br />

Das von der Sparkasse Bad Neustadt a. d. Saale ausgestellte Sparkassenbuch<br />

Nr. 340 146 906 3 lt. auf Elmar und Monika Kleinhenz<br />

ist verlorengegangen.<br />

Der Besitzer dieser Urkunde wird aufgefordert bis einschließlich <strong>zum</strong> 21.06.2012 seine<br />

Rechte unter Vorlage der entsprechenden Belege an<strong>zum</strong>elden.<br />

Werden innerhalb dieses Zeitraumes keine Rechte geltend gemacht, so wird das Sparkassenbuch<br />

für kraftlos erklärt.<br />

Bad Neustadt a. d. Saale, 21.03.2012<br />

SPARKASSE BAD NEUSTADT A. D. SAALE<br />

- 71 -


- 72 -<br />

Haushaltssatzung<br />

des Schulverbandes Salz<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong><br />

für das Haushaltsjahr 2012<br />

Auf Grund der Artikel 35 Abs. 2, 42 Abs. 1 des Volksschulgesetzes sowie der Art. 63 ff.<br />

der Gemeindeordnung erlässt der Schulverband Salz folgende Haushaltssatzung:<br />

§ 1<br />

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit festgesetzt;<br />

er schließt<br />

<strong>im</strong> Verwaltungshaushalt<br />

und<br />

<strong>im</strong> Vermögenshaushalt<br />

ausgeglichen ab.<br />

in Einnahmen und Ausgaben mit 248.330 €<br />

in Einnahmen und Ausgaben mit 20.082 €<br />

§ 2<br />

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.<br />

Verpflichtungsermächtigungen <strong>im</strong> Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.<br />

§ 3


I. Verwaltungsumlage<br />

§ 4<br />

1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung<br />

von Ausgaben <strong>im</strong> Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2012 auf 169.176 €<br />

festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes<br />

umgelegt.<br />

2. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach<br />

dem Stand vom 1. Oktober 2011 auf 147 Verbandsschüler festgesetzt.<br />

3. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 1.150,86 € festgesetzt.<br />

II. Investitionsumlage<br />

Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.<br />

§ 5<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem<br />

Haushaltsplan wird auf 41.000 € festgesetzt.<br />

Diese Haushaltssatzung tritt rückwirkend <strong>zum</strong> 1. Januar 2012 in Kraft.<br />

Bad Neustadt a. d. Saale, 16.03.2012<br />

Schulverband Salz<br />

gez.<br />

Müller<br />

Schulverbandsvorsitzender<br />

§ 6<br />

- 73 -


- 74 -<br />

Das Landratsamt <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong> hat mit Schreiben vom 22.03.2012, Nr. 2.1 – 9410 – 2012, die Haushaltssatzung<br />

und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 rechtsaufsichtlich gewürdigt. Im Ergebnis ergeben<br />

sich keine Beanstandungen.<br />

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle der<br />

Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden, öffentlich<br />

zur Einsicht auf.<br />

Bad Neustadt a. d. Saale, 29.03.2012<br />

gez.<br />

Müller<br />

Schulverbandsvorsitzender


Haushaltssatzung<br />

des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Bad Königshofener Gruppe N o r d , Sitz: Höchhe<strong>im</strong><br />

(<strong>Landkreis</strong> <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong>)<br />

für das Haushaltsjahr 2012<br />

Auf Grund der Verbandssatzung und der §§ 41, 42 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 63<br />

ff. der bayerischen Gemeindeordnung (GO) erlässt der Zweckverband folgende Haushaltssatzung:<br />

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird<br />

§ 1<br />

<strong>im</strong> Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf . . . 401.280,00 EUR<br />

und<br />

<strong>im</strong> Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf . . . 87.215,00 EUR<br />

festgesetzt.<br />

Kredite zur Finanzierung von Ausgaben <strong>im</strong> Vermögenshaushalt werden nicht aufgenommen.<br />

Verpflichtungsermächtigungen <strong>im</strong> Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.<br />

(1) Betriebskostenumlage<br />

Eine Betriebskostenumlage wird nicht erhoben.<br />

(2) Investitionsumlage<br />

Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf45.000,00 EUR<br />

festgesetzt.<br />

(2) Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes werden nicht beansprucht.<br />

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.<br />

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2012 in Kraft.<br />

Höchhe<strong>im</strong>, den 16.03.2012<br />

§ 6<br />

§ 7<br />

Zweckverband zur Wasserversorgung<br />

der Bad Königshofener Gruppe N o r d<br />

gez. Rath<br />

__________________________________<br />

Rath<br />

1. Verbandsvorsitzender<br />

- 75 -


- 76 -<br />

I/08 - 941 – he/pf<br />

Amtliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Wasserzweckverbandes<br />

Mellrichstädter Gruppe für das Haushaltsjahr 2012<br />

Die Verbandsversammlung des Wasserzweckverbandes Mellrichstädter Gruppe hat am<br />

07. März 2012 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 beschlossen. Sie tritt mit Wirkung<br />

vom 1. Januar 2012 in Kraft.<br />

Die Haushaltssatzung wird durch Niederlegung in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft<br />

Mellrichstadt (Hauptstraße 4, Z<strong>im</strong>mer-Nr. 210) amtlich bekannt gemacht.<br />

Gleichzeitig wird der Haushaltsplan eine Woche lang, nämlich in der Zeit vom<br />

A<br />

20. bis 27. April 2012<br />

öffentlich aufgelegt (Art. 25 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 KommZG i. V. m. Art. 65 Abs. 3 GO).<br />

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen außerdem während des ganzen Jahres in der<br />

Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Mellrichstadt, Z<strong>im</strong>mer-Nr. 210, innerhalb der<br />

allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit (§ 4 Abs. 2 BekV).<br />

Das Landratsamt <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong> hat mit Schreiben vom 02.04.2012, Az. 2.1 - 9410 - 2012,<br />

die Haushaltssatzung rechtsaufsichtlich gewürdigt.<br />

Mellrichstadt, 10.04.2012<br />

Wasserzweckverband<br />

Mellrichstädter Gruppe<br />

Streit<br />

1. Vorsitzender des<br />

Wasserzweckverbandes<br />

Mellrichstädter Gruppe<br />

B


Änderung der Gebührensatzung<br />

zur Satzung für die Musikschule des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Rhön</strong>-<br />

<strong>Grabfeld</strong><br />

Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong> erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des<br />

Kommunalabgabengesetzes i. d. F. d. Bek. vom 04.04.1993 (BayRS 2024-1-I), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66), folgende Satzung zur<br />

Änderung der Gebührensatzung für die Musikschule des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong>:<br />

Die Unterrichtsgebühren betragen:<br />

§ 1<br />

§ 3 (Unterrichtsgebühren)<br />

erhält folgende Fassung:<br />

Musikalische Grundfächer vierteljährl. Geb. jährliche Gebühr<br />

Musikzwerge 43,50 EUR ---<br />

(45 Min. Unterricht pro Woche in Gruppen)<br />

Musikalische Früherziehung 58,00 EUR 232,00 EUR<br />

(60 Min. Unterricht pro Woche in Gruppen)<br />

Spielkreis 58,00 EUR 232,00 EUR<br />

(45 Min. Unterricht pro Woche in Gruppen)<br />

Singklasse 56,50 EUR 226,00 EUR<br />

(60 Min. Unterricht pro Woche in Gruppen)<br />

Singklasse 42,50 EUR 170,00 EUR<br />

(45 Min. Unterricht pro Woche in Gruppen)<br />

Hauptfächer einschl. verpflichtender Ergänzungsfächer<br />

Einzelunterricht 292,50 EUR 1.170,00 EUR<br />

(45 Min. Erwachsene – ab 21 Jahren)<br />

Einzelunterricht 238,50 EUR 954,00 EUR<br />

(45 Min. Jugendliche)<br />

Einzelunterricht 195,00 EUR 780,00 EUR<br />

(30 Min. Erwachsene – ab 21 Jahren)<br />

Einzelunterricht 159,00 EUR 636,00 EUR<br />

(30 Min. Jugendliche)<br />

Einzelunterricht 119,25 EUR 477,00 EUR<br />

(22,5 Min Jugendliche, nur möglich, wenn<br />

Zweiergruppe seitens der Schulleitung geteilt werden muss)<br />

- 77 -


- 78 -<br />

Zweiergruppe 155,00 EUR 620,00 EUR<br />

(45 Min. Erwachsene – ab 21 Jahren)<br />

Zweiergruppe 129,50 EUR 518,00 EUR<br />

(45 Min. Jugendliche)<br />

Dreiergruppe 102,50 EUR 410,00 EUR<br />

(45 Min.)<br />

Vierergruppe 81,50 EUR 326,00 EUR<br />

(45 Min.)<br />

Kinderchor ohne Hauptfach 28,00 EUR 112,00 EUR<br />

(45 Min. Unterricht pro Woche)<br />

mit Hauptfach gebührenfrei<br />

Ensembleunterricht ohne Hauptfach 42,50 EUR 170,00 EUR<br />

(45 Min. Unterricht pro Woche<br />

in Vokal-, Instrumental- und Tanzgruppen)<br />

mit Hauptfach gebührenfrei<br />

Ensembleunterricht ohne Hauptfach 56,50 EUR 226,00 EUR<br />

(60 Min. Unterricht pro Woche<br />

in Vokal-, Instrumental- und Tanzgruppen)<br />

mit Hauptfach gebührenfrei<br />

Musiktheorie/ Gehörbildung ohne Hauptfach 28,00 EUR 112,00 EUR<br />

(45 Min. Klassenunterricht pro Woche)<br />

mit Hauptfach gebührenfrei<br />

§ 2<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Änderungssatzung tritt am 01. August 2012 in Kraft.<br />

Bad Neustadt a.d.S., den 22.03.2012<br />

Landratsamt <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong><br />

H a b e r m a n n<br />

Landrat


Friedhofsgebührensatzung<br />

Satzung der Gemeinde Herbstadt über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer<br />

Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende<br />

Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)<br />

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des<br />

Kostengesetzes erlässt die Gemeinde folgende<br />

Gebührensatzung:<br />

ERSTER TEIL<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Gebührenpflicht und Gebührenarten<br />

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für<br />

damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.<br />

(2) Als Gebühren werden erhoben:<br />

a) eine Grabgebühr (§ 4)<br />

b) Bestattungsgebühren (§ 5)<br />

c) Sonstige Gebühren (§ 6)<br />

§ 2<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Gebührenschuldner ist,<br />

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,<br />

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,<br />

cl wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,<br />

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.<br />

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr<br />

(1) Die Gebühr entsteht<br />

a) <strong>im</strong> Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung<br />

gebührenpflichtigen Leistung,<br />

b) <strong>im</strong> Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der AntragsteIlung durch die<br />

Gemeinde,<br />

c) <strong>im</strong> Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,<br />

d) <strong>im</strong> Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.<br />

(2) Die Gebühr wird mit Zustellung / Bekanntgabe des Gebührenbescheids<br />

fällig.<br />

- 79 -


- 80 -<br />

ZWEITER TEIL<br />

Einzelne Gebühren<br />

§ 4<br />

Grabgebühr<br />

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für<br />

a) eine Einzelgrabstätte für Kinder 2,50 €,<br />

b) eine Einzelgrabstätte für Erwachsene 9,00 €,<br />

c) eine Einzelgrabstätte für Erwachsene mit Tiefenbettung 18,00 €,<br />

d) eine Familiengrabstätte für Erwachsene 18,00 €,<br />

e) eine Familiengrabstätte für Erwachsene mit Tiefenbettung 36,00 €,<br />

f) eine Ehrengrabstätte 18,00 €<br />

(2) Die in Abs. 1 genannten Grabgebühren gelten auch für Urnenbestattungen.<br />

(3) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag nach Absatz 1 in<br />

gleicher Höhe erhoben.<br />

(4) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur<br />

Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis <strong>zum</strong> Ablauf der<br />

Ruhefrist <strong>im</strong> Voraus zu entrichten.<br />

§ 5<br />

Bestattungsgebühren<br />

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt<br />

in Herbstadt je Sterbefall 75,00 €,<br />

in Breitensee je Sterbefall 75,00 €,<br />

Für Urnen gelten die gleichen Gebühren.<br />

(2) Die Gebühr für das vorübergehende Einstellen einer auswärtigen Leiche oder Urne in das<br />

Leichenhaus beträgt<br />

a) in Herbstadt je angefangenen Tag 75,00 €,<br />

b) in Breitensee je angefangenen Tag 75,00 €,<br />

(3) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte<br />

Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen<br />

erhobene Entgelt best<strong>im</strong>mt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch<br />

dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.<br />

DRlTTER TEIL<br />

Schlussbest<strong>im</strong>mungen<br />

§ 6<br />

In-Kraft-Treten<br />

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.01.1996 sowie die Änderungssatzung dazu vom<br />

29.11.2001 außer Kraft.


Verfügungen:<br />

Die Satzung wurde ausgefertigt am 02.04.2012<br />

Herbstadt, den 02.04.2012<br />

Rath<br />

1. Bürgermeister<br />

(Siegel)<br />

(I/Herbstadt/Friedgeb/Satzung_31.10.2011/MB/Go)<br />

- 81 -


- 82 -<br />

Friedhofs- und Bestattungssatzung für die Gemeinde Herbstadt<br />

Die Gemeinde Herbstadt erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und<br />

Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 25.01 .1952 (Bay RS 1 S.<br />

461) in der derzeitigen Fassung, unter Beachtung der Vorschriften des Bestattungsgesetzes<br />

vom 24.09.1970 (GVBl S. 417), in der derzeitigen Fassung und der Verordnung des<br />

Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 09.12.1970 (GVB1 S. 671) in der<br />

derzeitigen Fassung - 1 BestV – folgende Friedhofs- und Bestattungssatzung:<br />

ERSTER TEIL<br />

Allgemeine Vorschrift:<br />

§ 1<br />

Gegenstand der Satzung,<br />

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt die Gemeinde<br />

Herbstadt, nachfolgend Gemeinde genannt, als eine öffentliche Einrichtung<br />

1. in Herbstadt auf dem Grundstück der Katholischen Kirchenstiftung Herbstadt, Fl. Nr. 5,<br />

aufgrund des Vertrages über die Verwaltung des Friedhofes vom 19.02./05.03.1999<br />

einen Friedhof sowie auf dem Grundstück der Gemeinde Herbstadt Fl. Nr. 6 einen<br />

Friedhof mit den einzelnen Grabstätten und einem Leichenhaus,<br />

2. in Breitensee auf dem Grundstück der Katholischen Kirchenstiftung Breitensee, Fl. Nr.<br />

122 aufgrund des Vertrages über die Verwaltung des Friedhofes vom 08.05.1973 einen<br />

Friedhof mit den einzelnen Grabstätten und einem Leichenhaus sowie auf dem<br />

Grundstück der Pfarrpfründestiftung Breitensee, Fl. Nr. 123 Grabstätten und<br />

3. in Ottelmannshausen auf dem Grundstück der Gemeinde Herbstadt, Fl. Nr. 54 einen<br />

Friedhof mit den einzelnen Grabstätten.<br />

ZWEITER TEIL<br />

Die gemeindlichen Friedhöfe<br />

ABSCHNITT I<br />

Allgemeines<br />

§ 2<br />

Widmungszweck<br />

Die Friedhöfe und Leichenhäuser, nachfolgend die gemeindlichen Friedhöfe genannt, sind<br />

insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur<br />

Pflege ihres Andenkens gewidmet.<br />

§ 3<br />

Friedhofsverwaltung<br />

Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und<br />

beaufsichtigt.


§ 4<br />

Bestattungsanspruch<br />

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen sind die Beisetzungen<br />

1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,<br />

2. der <strong>im</strong> Gemeindegebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet –<br />

Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht<br />

anderweitig sichergestellt ist,<br />

3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen<br />

zu gestatten.<br />

(2) Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der jeweilige Ortsteil, in dem die Verstorbenen bei<br />

Eintritt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, zugrunde zu legen ist und die<br />

Verstorbenen <strong>im</strong> jeweiligen Ortsteil zu bestatten sind. Dies trifft auch für Bürgerinnen und<br />

Bürger zu, welche sich wegen der notwendigen Betreuung <strong>im</strong> Alter in ein Altenpflege-<br />

oder -wohnhe<strong>im</strong> begeben und deswegen in der Gemeinde nicht mehr mit 1. Wohnsitz<br />

gemeldet sind.<br />

(3) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen<br />

Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.<br />

(4) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.<br />

ABSCHNITT 2<br />

Ordnungsvorschriften<br />

§ 5<br />

Öffnungszeiten<br />

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Bei dringendem Bedürfnis kann die<br />

Gemeinde in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.<br />

(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem<br />

Anlass - z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen - untersagen.<br />

§ 6<br />

Verhalten in den Friedhöfen<br />

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu<br />

verhalten.<br />

(2) Kinder unter 6 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener<br />

gestattet.<br />

(3) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,<br />

1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde)<br />

2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren.<br />

Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von<br />

der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;<br />

3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller<br />

Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;<br />

4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu<br />

verrichten;<br />

5. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen, Grabstätten etc. zu verunreinigen<br />

oder zu beschädigen sowie Abraum außerhalb der dafür best<strong>im</strong>mten Stellen<br />

abzulegen,<br />

- 83 -


- 84 -<br />

6. ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zust<strong>im</strong>mung der Gemeinde<br />

Herbstadt gewerbsmäßig zu fotografieren,<br />

7. zu rauchen und zu lärmen.<br />

8. Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />

Veranstaltungen bedürfen der Zust<strong>im</strong>mung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4<br />

Tage vorher an<strong>zum</strong>elden.<br />

§ 7<br />

Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen<br />

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre<br />

Tätigkeiten auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung der Gemeinde.<br />

Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der<br />

erforderlichen Nachweise verlangen.<br />

(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und<br />

persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid,<br />

der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten<br />

(Berechtigungsschein) gilt und dem Bürgermeister oder Gemeindearbeiter auf Verlangen<br />

vorzulegen ist.<br />

(3) Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere<br />

ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von<br />

Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege<br />

mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 <strong>im</strong> erforderlichen Maße<br />

gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in<br />

einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.<br />

(4) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze<br />

und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und<br />

Styroporplatten für Blumentöpfe etc, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.<br />

(5) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der<br />

Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen<br />

sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen<br />

berechtigte Anordnungen der Gemeinde verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß<br />

ist ausreichend.<br />

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten<br />

ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des<br />

Friedhofes, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 15.00 Uhr zu<br />

beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den<br />

Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar<br />

nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an<br />

Samstagen und Werktagen vor Feiertagen bis spätestens 15.00 Uhr zu beenden. Die<br />

Gemeinde kann in besonderen Fällen Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.<br />

(7) Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den<br />

früheren Zustand zu bringen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und<br />

Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Gemeinde genehmigten<br />

Plätzen gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen<br />

der Friedhöfe gereinigt werden.


DRITTER TEIL<br />

Die einzelnen Grabstätten<br />

Die Grabmäler<br />

ABSCHNITT 1<br />

Grabstätten<br />

§ 8<br />

Allgemeines<br />

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Grundstückseigentümer. An ihnen können Rechte<br />

nur nach dieser Satzung erworben werden.<br />

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, der bei der Verwaltung<br />

während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die<br />

einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.<br />

§ 9<br />

Arten der Grabstätten<br />

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:<br />

a) Kindergrabstätten (§ 10 Kindergräber)<br />

b) Einzel- und Familienwahlgrabstätten (§ 11 Einzelwahl- und Familienwahlgräber)<br />

c) Urnenwahlgrab und Urnenwandplatz (§ 12 Urnenerdgräber- und Urnenwandplätze)<br />

sowie<br />

d) Ehrengrabstätten (§ 13).<br />

(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung<br />

angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein<br />

Einzelwahlgrab zu.<br />

§ 10<br />

Kindergräber<br />

(1) Kindergräber sind Grabstätten für Erdbestattungen von Kindern bis <strong>zum</strong> vollendeten 5.<br />

Lebensjahr, die erst <strong>im</strong> Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 24) des zu Bestattenden<br />

vergeben werden.<br />

(2) In einem Kindergrab darf eine Leiche, bei Tiefenbettung zwei Leichen sowie bis zu 2<br />

Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit (§ 24) ist die Verlängerung jeweils<br />

für die Dauer der Ruhezeit möglich. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.<br />

Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.<br />

§ 11<br />

Einzelwahl- und Familienwahlgräber<br />

(1) Einzelwahl- und Familienwahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf<br />

Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 24) begründet und<br />

deren Lage <strong>im</strong> verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber best<strong>im</strong>mt wird. Nach<br />

Ablauf der Ruhezeit ist die Verlängerung jeweils für die Dauer der Ruhezeit möglich. Der<br />

- 85 -


- 86 -<br />

Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die<br />

Verlängerung besteht nicht.<br />

(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:<br />

1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder<br />

2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis <strong>zum</strong> Ablauf der Ruhezeit verlängert<br />

worden ist.<br />

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, <strong>im</strong> Einzelwahl- oder Familienwahlgrab bestattet<br />

zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete<br />

Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die<br />

Beisetzung anderer Personen zulassen.<br />

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines<br />

Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger <strong>im</strong><br />

Nutzungsrecht best<strong>im</strong>men und ihm das Nutzungsrecht durch eine <strong>im</strong> Zeitpunkt seines<br />

Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine<br />

derartige oder eine unwirksame Best<strong>im</strong>mung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf<br />

die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über.<br />

Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird<br />

von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.<br />

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft<br />

unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die<br />

Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im<br />

Übrigen gelten hierfür die Best<strong>im</strong>mungen des Absatzes 4 entsprechend.<br />

(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten<br />

Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann<br />

sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der<br />

Graburkunde schriftlich zu erklären.<br />

(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden.<br />

Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig<br />

benachrichtigt.<br />

(8) In Wahlgräbern ist die Beigabe von Urnen möglich, wenn die erforderliche Überdeckung<br />

der Urnen gewährleistet ist. Zugelassen sind lediglich Urnen, die sich innerhalb der<br />

Ruhezeit (§ 24) zersetzen. In Einzelwahlgrabstätten mit bis zu 2 Leichen sind max<strong>im</strong>al 2<br />

Urnen, in Familienwahlgrabstätten mit bis zu 4 Leichen sind max<strong>im</strong>al 4 Urnen möglich.<br />

Über die Zuteilung wird eine Graburkunde erteilt. In diesem Fall ist das Nutzungsrecht für<br />

die Dauer der Ruhezeit zu verlängern.<br />

§ 12<br />

Urnenerdgräber und Urnenwandplätze (Aschenbeisetzungen)<br />

(1) Urnenwahlgräber und Urnenwandplätze sind Urnenruhestätten, an denen auf Antrag ein<br />

Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 24) begründet und deren Lage<br />

<strong>im</strong> verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber best<strong>im</strong>mt wird. Der Nutzungsberechtigte<br />

erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung<br />

besteht nicht.<br />

(2) In einem Urnenerdgrab können max<strong>im</strong>al 4 Urnen, in einem Urnenwandplatz können<br />

max<strong>im</strong>al 2 Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Gemeinde die<br />

Aschenreste aus dem Urnenwandplatz an einer geeigneten Stelle <strong>im</strong> Friedhof der Erde<br />

übergeben.


(3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig an<strong>zum</strong>elden. Bei der<br />

Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die<br />

Einäscherung vorzulegen.<br />

(4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung<br />

gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Zugelassen sind lediglich Urnen, die sich<br />

innerhalb der Ruhezeit (§ 24) zersetzen.<br />

(5) Soweit sich aus gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt,<br />

gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten und Urnenwandplätze<br />

entsprechend.<br />

(6) Solange noch keine Urnengräber errichtet wurden, werden Urnen in Einzel- bzw. in<br />

Familienwahlgrabstätten bestattet.<br />

§ 13<br />

Ehrengrabstätten<br />

Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.<br />

§ 14<br />

Ausmaße der Grabstätten<br />

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:<br />

1. Kinderwahlgräber (§ 9 Abs. 1 Buchst. a): Länge 1,20 m, Breite 0,60 m<br />

2. Einzelwahlgräber (§ 9 Abs. 1 Buchst. b): Länge 2,20 m, Breite 0,90 m<br />

3. Einzelwahlgräber mit 1 Tiefenbettung wie 2.: Länge 2,20 m, Breite 0,90 m<br />

4. Familienwahlgräber § 9 Abs. 1 Buchst. b): Länge 2,20 m, Breite 1,80 m<br />

5. Familienwahlgräber mit 2 Tiefenbettung wie 4.: Länge 2,20 m, Breite 1,80 m<br />

6. Urnenerdgräber (§ 9 Abs. 1 Buchst. c ): Länge 2,20 m, Breite 0,90 m<br />

7. Urnenwandplätze (§ 9 Abs. 1 Buchst. c ): Länge 0,38 m, Breite 0,38 m<br />

8. Ehrengräber (§ 9 Abs. 1 Buchst. d ): Länge 2,20 m, Breite 0,90 m<br />

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,30 m (gemessen von Außenkante zu<br />

Außenkante) nicht unterschreiten.<br />

(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Grabsohle (ohne Erdhügel) beträgt:<br />

a) bei Kinderwahlgräbern wenigstens 1,30 m, bei Tiefenbettung wenigstens 2,20 m<br />

b) bei Einzel- und Familienwahlgräbern wenigstens 1,60 m, bei Tiefenbettung<br />

wenigstens 2,20 m,<br />

c) bei Urnenerdgräbern muss die Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der<br />

Urne wenigstens 0,50 m betragen.<br />

§ 15<br />

Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten<br />

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.<br />

(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die<br />

Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu<br />

erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten<br />

Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.<br />

(3) Auf den Erdgräbern dürfen Grababdeckplatten verwendet werden<br />

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(4) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.<br />

(5) Bei Wahlgräbern und Urnenerdgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur<br />

ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der<br />

Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze, Verordnungen oder dieser Satzung, so<br />

findet § 29 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht<br />

ersetzt, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen<br />

Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit anderweitig zu<br />

vergeben; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.<br />

ABSCHNITT 2<br />

Die Grabmäler<br />

§ 16<br />

Errichtung von Grabmälern<br />

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der<br />

Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen<br />

gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anderes best<strong>im</strong>mt ist.<br />

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung<br />

erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen, insbesondere<br />

1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschl. Grundriss und Seitenansicht <strong>im</strong><br />

Maßstab 1 : 10;<br />

2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung,<br />

3. eine Angabe über die Schriftverteilung.<br />

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde <strong>im</strong> Einzelfall weitere Unterlagen<br />

angefordert werden.<br />

(3) Die Grabmäler sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks<br />

(Bundesinnungsverband des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks)<br />

zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind.<br />

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften<br />

oder den Best<strong>im</strong>mungen dieser Satzung nicht entspricht.<br />

(5) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die<br />

Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn<br />

nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können.<br />

§ 17<br />

Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen<br />

Grabmäler dürfen <strong>im</strong> Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten (gemessen von der<br />

Erdoberfläche:<br />

1. Kinderwahlgräber (§ 9 Abs. 1 Buchst. a): Höhe 0,90 m, Breite 0,60 m<br />

2. Einzelwahlgräber (§ 9 Abs. 1 Buchst. b): Höhe 1,10 m, Breite 0,70 m<br />

3. Einzelwahlgräber mit 1 Tiefenbettung wie 2.: Höhe 1,10 m, Breite 0,70 m<br />

4. Familienwahlgräber § 9 Abs. 1 Buchst. b): Höhe 1,10 m, Breite 1,70 m<br />

5. Familienwahlgräber mit 2 Tiefenbettung wie 4.: Höhe 1,10 m, Breite 1,70 m<br />

6. Urnenerdgräber (§ 9 Abs. 1 Buchst. c ): Höhe 0,90 m, Breite 0,60 m<br />

7. Urnenwandplätze (§ 9 Abs. 1 Buchst. c ): Abdeckplatte vorhanden<br />

8. Ehrengräber (§ 9 Abs. 1 Buchst. d ): Höhe 1,10 m, Breite 1,70 m<br />

9. Die Höchstzulässige Höhe von Grabkreuzen beträgt 2,00 m über der Erdoberfläche.


§ 18<br />

Gestaltung der Grabmäler<br />

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der gemeindlichen Friedhöfe (§ 2)<br />

Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere ist<br />

die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben verboten.<br />

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde der gemeindlichen Friedhöfe in<br />

Einklang stehen.<br />

§ 19<br />

Standsicherheit<br />

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.<br />

(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen verkehrssicheren<br />

Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser<br />

Verpflichtung entstehen.<br />

(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger,<br />

vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder<br />

den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.<br />

(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.<br />

§ 20<br />

Entfernung der Grabmäler<br />

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 24) oder des Nutzungsrechts nur mit<br />

Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.<br />

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer<br />

entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen.<br />

(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere<br />

Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem<br />

besonderen Schutz der Gemeinde <strong>im</strong> Einvernehmen mit dem Landesamt für<br />

Denkmalpflege. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne<br />

Genehmigung entfernt oder geändert werden.<br />

VIERTER TEIL<br />

Die Leichenhäuser<br />

§ 21 Aufbahrung in den Leichenhäusern<br />

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf einem der gemeindlichen Friedhöfe beigesetzt<br />

werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das betreffende<br />

gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.<br />

(2) Die Toten werden <strong>im</strong> Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der<br />

Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung <strong>im</strong> offenen oder geschlossenen<br />

Sarg erfolgt. Wird darüber keine Best<strong>im</strong>mung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.<br />

Dies gilt auch <strong>im</strong> Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und /<br />

oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.<br />

- 89 -


- 90 -<br />

(3) Die Angehörigen können, vorbehaltlich des Absatzes 2, den Verstorbenen bzw. die<br />

Verstorbene während der festgesetzten Zeit sehen. Der Sarg ist spätestens 1 Stunde vor<br />

der Beisetzung endgültig zu schließen.<br />

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und<br />

der Zust<strong>im</strong>mung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.<br />

FÜNFTER TEIL<br />

Friedhofs- und Bestattungspersonal<br />

§ 22<br />

Friedhofs- und Bestattungspersonal<br />

Die <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof,<br />

insbesondere<br />

- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes<br />

- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen<br />

obliegt den von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen.<br />

SECHSTER TEIL<br />

Bestattungsvorschriften<br />

§ 23<br />

Anzeigepflicht<br />

(1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des<br />

Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.<br />

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht<br />

besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.<br />

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde <strong>im</strong> Benehmen mit den Angehörigen<br />

und dem jeweiligen Pfarramt fest.<br />

§ 24<br />

Ruhezeiten<br />

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis <strong>zum</strong> vollendeten 5.<br />

Lebensjahr 20 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.<br />

§ 25<br />

Umbettungen<br />

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger<br />

gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt<br />

werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der<br />

Verwesung rechtfertigt.<br />

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von dem in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1<br />

Bestattungsverordnung genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur<br />

Umbettung die Zust<strong>im</strong>mung des Grabstätteninhabers notwendig.


(3) Die Gemeinde best<strong>im</strong>mt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung<br />

durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten<br />

Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettungen durch ihr Personal vornehmen<br />

zu lassen.<br />

SIEBTER TEIL<br />

Übergangs-/Schlussbest<strong>im</strong>mungen<br />

§ 26<br />

Genehmigungsfiktion<br />

(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten<br />

Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und<br />

der Antrag hinreichend best<strong>im</strong>mt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten<br />

und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.<br />

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts<br />

Abweichendes best<strong>im</strong>mt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.<br />

Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der<br />

Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig<br />

mitzuteilen.<br />

(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie<br />

2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006<br />

hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich<br />

zu bescheinigen.<br />

§ 27<br />

Alte Nutzungsrechte<br />

(1) Alte Nutzungsrechte sind keine bekannt. Der Inhaber von alten Nutzungsrechten hat<br />

diese der Gemeinde nachzuweisen. Diese werden auf 20 Jahre begrenzt. Sie enden<br />

jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.<br />

(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht<br />

begründet werden.<br />

§ 28<br />

Haftung<br />

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der<br />

Friedhöfe, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch<br />

Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im<br />

Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.<br />

(2) Für alle Schäden, die durch die baulichen, gärtnerischen und sonstigen Anlagen oder<br />

Zugehörungen einer Grabstätte an anderen Grabstätten, an gemeindlichen Anlagen oder<br />

an sonstigem Fremdeigentum, sowie an Leben und Gesundheit anderer Erwachsener,<br />

ist der Grabbesitzer oder sein Rechtsnachfolger <strong>im</strong> vollen Umfange haftbar. Die Haftung<br />

wird durch die Befugnis der Gemeinde, in dringenden Fällen von sich aus geeignete<br />

Maßnahmen zu treffen, nicht berührt oder aufgehoben.<br />

(3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt (Sturm, Windbruch,<br />

umfallende Bäume usw.) an Grabmälern und Grabanlagen entstehen.<br />

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- 92 -<br />

§ 29<br />

Ersatzvornahme durch die Gemeinde<br />

(1) Wird eine nach dieser Friedhofssatzung zulässige Anordnung der Gemeinde nicht<br />

befolgt, so kann nach vorheriger schriftlicher Androhung nach Ablauf der gesetzten<br />

angemessenen Frist die Vornahme der vorgeschriebenen Handlung an Stelle und auf<br />

Kosten des Verpflichteten durch die Gemeinde verfügt werden.<br />

(2) Bei Gefahr <strong>im</strong> Verzug kann von einer Androhung und Fristsetzung abgesehen werden.<br />

Kosten der Ersatzvornahme werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.<br />

§ 30<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich<br />

1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer<br />

Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),<br />

2. den Best<strong>im</strong>mungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),<br />

3. die Best<strong>im</strong>mungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7)<br />

4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt<br />

(§ 23 Abs. 1),<br />

5. den Best<strong>im</strong>mungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 25),<br />

6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält.<br />

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung, insbesondere die Hinterziehung<br />

von Gebühren, werden als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 250,00 €<br />

geahndet. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie Art. 4 und 5<br />

Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes finden Anwendung.<br />

§ 31<br />

Gebühren <strong>im</strong> Bestattungswesen<br />

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem<br />

Gebiete des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung<br />

in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.<br />

§ 32<br />

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel<br />

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen<br />

Anordnungen für den Einzelfall erlassen.<br />

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens<br />

oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und<br />

Vollstreckungsgesetzes.<br />

§ 33<br />

In-Kraft-Treten<br />

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung <strong>im</strong> <strong>Amtsblatt</strong> für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Rhön</strong>-<br />

<strong>Grabfeld</strong> in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 15.01.1996 außer Kraft.


Verfügungen:<br />

I.Die Satzung wurde ausgefertigt am 02.04.2012<br />

Herbstadt, den 02.04.2012<br />

Rath<br />

1. Bürgermeister<br />

(Siegel)<br />

*************************************<br />

Bericht gem. Art. 82 LKrO über die Beteiligungen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Rhön</strong>-<br />

<strong>Grabfeld</strong> an Unternehmen in Privatrechtsform<br />

Der Bericht über die Beteiligungen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong> an Unternehmen<br />

in Privatrechtsform (Stand 31.12.2010) liegt gem. Art. 82 Abs. 3 LKrO vom Tage<br />

nach Erscheinen des <strong>Amtsblatt</strong>es <strong>im</strong> Landratsamt <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong>, Spörleinstraße 11,<br />

97616 Bad Neustadt a.d.Saale, - Kreisfinanzverwaltung -, Zi.Nr. 206 während der<br />

Dienststunden (Dienstag und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30<br />

Uhr bis 16.00 Uhr, Montag und Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr, Freitag von<br />

8.00 Uhr bis 13.00 Uhr) öffentlich auf. Es wird darauf hingewiesen, dass jeder<br />

Einsicht in den Bericht nehmen kann.<br />

Bad Neustadt a.d.S., den 22.03.2012<br />

Landratsamt <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong><br />

Habermann<br />

Landrat<br />

- 93 -


- 94 -<br />

3.1.3 – 5650<br />

Anordnung von Schutzmaßregeln gegen die Varroatose<br />

Gem. § 15 Abs. 2 der Bienenseuchen-Verordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom<br />

03.11.2004 (BGBl. I S. 2738) erlässt das Landratsamt <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong> folgende<br />

Allgemeinverfügung:<br />

1. Zum Schutz gegen die Varroatose wird angeordnet, dass <strong>im</strong> Jahre 2012 alle<br />

Bienenvölker <strong>im</strong> <strong>Landkreis</strong> <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong> nach Trachtende gegen Varroamilben<br />

zu behandeln sind.<br />

2. Zur Bekämpfung der Varroatose dürfen nur<br />

a) zugelassene apothekenpflichtige Mittel oder<br />

b) frei verkäufliche Mittel verwendet werden.<br />

3. Die benötigten, förderfähigen Varroabekämpfungsmittel können über das<br />

Veterinäramt be<strong>im</strong> Landratsamt <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong> (Siemensstraße 10, 97616 Bad<br />

Neustadt a. d. Saale, Tel. 09771/94-625) bezogen werden.<br />

Im Jahr 2012 sind dies:<br />

1. Apiguard<br />

2. Thymovar<br />

3. Api Life Var<br />

4. Oxalsäuredihydrat.Lösung 3,5% (m/V) ad us.vet.<br />

(auch mit anderslautendem Handelsnamen Oxuvar)<br />

5. Ameisensäure 60% ad us. vet<br />

6. Milchsäure 15% ad us.vet.<br />

4. Jeder Imker hat in seiner Bestellung folgendes anzugeben:<br />

Vor-, Familienname und Anschrift<br />

aktuelle Anzahl der Bienenvölker<br />

Bezeichnung und Menge der bestellten Arzne<strong>im</strong>ittel<br />

5. Die Abgabe von apothekenpflichtigen Varroabekämpfungsmitteln erfolgt nur an<br />

den Imker persönlich für dessen Tiere sie best<strong>im</strong>mt sind oder an einen<br />

Familienangehörigen. Freiverkäufliche Arzne<strong>im</strong>ittel können hingegen auch über<br />

andere Personen (z. B. Vereinsvorsitzende, Imkerkollegen) abgegeben werden.<br />

6. Der Einsatz apothekenpflichtiger Arzne<strong>im</strong>ittel ist in einem sog. Bestandsbuch zu<br />

dokumentieren.<br />

Bad Neustadt a. d. Saale, 27.03.2012<br />

Landratsamt <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong><br />

Helfrich<br />

Oberregierungsrat


Stadionordnung der<br />

Gemeinde Großbardorf für<br />

den TSV – Sportpark<br />

_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _<br />

_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _<br />

Verordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei<br />

Veranstaltungen und Menschenansammlungen auf dem Sportgelände des<br />

TSV 1923 Großbardorf e.V., Unterhofer Str. 11<br />

97633 Großbardorf<br />

(Stadionnutzer)<br />

Aufgrund von Art. 19 Abs. 7 Nr. 2 und Abs. 8 Nr. 3 sowie Art. 23 Abs. 1 und Abs. 3<br />

des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet<br />

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstrafrecht und Verordnungsgesetz –<br />

LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (Bayerische<br />

Rechtssammlung, § 6 des Gesetzes vom 12. April 2010 (Gesetz- und<br />

Verordnungsblatt Seite 169) erlässt die<br />

folgende Stadionordnung.<br />

Gemeinde Großbardorf, Schulstraße 23<br />

97633 Großbardorf<br />

(Stadionbetreiber)<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Verordnung gilt nur für Veranstaltungen in den umfriedeten Versammlungs-<br />

und Sportstätten des TSV-Sportparks (Flurnummern 300 und 304, Gemarkung<br />

Großbardorf) und den bei Bedarf zusätzlich ausgewiesenen Parkplätzen (z. B.<br />

Festplatz und Reithalle)<br />

§ 2<br />

Zweckbest<strong>im</strong>mung<br />

1. Diese Verordnung dient der Abwehr von Gefahren, die von einer öffentlichen<br />

Veranstaltung oder einer Menschenansammlung ausgehen können. Die Verpflichtungen<br />

aus dieser Stadionordnung sind von den Veranstaltern, den Verantwortlichen<br />

sowie allen Besuchern und Teilnehmern der Veranstaltung in der<br />

- 95 -


- 96 -<br />

bezeichneten Sportanlage/Stadion oder dessen unmittelbarem Umfeld zu<br />

beachten.<br />

2. Die Bindungswirkung dieser Stadionordnung entsteht mit dem Zutritt <strong>zum</strong><br />

Stadiongelände.<br />

§ 3<br />

Ordnungsdienst<br />

Bei allen Veranstaltungen ist ein Kontroll- und Ordnungsdienst einzurichten, der die<br />

Aufgabe hat, die Veranstaltung zu beobachten. Bei erkennbaren Störungen der<br />

öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist der Sicherheitsbeauftragte, Herr Bernhard<br />

Leicht, Oberer Auhügel 14, 97633 Großbardorf und der Ordnungsdienst berechtigt<br />

einzuschreiten und die sich aus dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften<br />

ergebenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen.<br />

§ 4<br />

Eingangskontrolle<br />

1. Jeder Besucher ist be<strong>im</strong> Betreten des Stadiongeländes verpflichtet dem Kontroll-<br />

und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis<br />

unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Prüfung oder Entwertung<br />

auszuhändigen.<br />

2. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den<br />

Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu durchsuchen, ob sie aufgrund von<br />

Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von<br />

gefährlichen oder feuergefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen.<br />

Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf alle mitgeführten Taschen,<br />

Gegenstände, Tiere und Behältnisse.<br />

3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, Personen,<br />

die ein Sicherheitsrisiko darstellen und Personen, die eine vom Kontroll- und<br />

Ordnungsdienst angeordnete Durchsuchung nicht durchführen lassen, sind<br />

zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern.<br />

4. Personen, gegen die ein Stadionverbot <strong>im</strong> Bereich des Deutschen Fußballbundes<br />

und seinen Mitgliedsverbänden ausgesprochen wurde, ist der Zutritt zu Fußballveranstaltungen<br />

ebenfalls verwehrt.<br />

5. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes<br />

besteht nicht.


§ 5<br />

Aufenthalt (Verhalten <strong>im</strong> Stadion)<br />

1. Innerhalb des Stadions hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer<br />

geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar<br />

behindert oder belästigt wird.<br />

2. Der Aufenthalt ist nur Personen gestattet, die eine gültige Eintrittskarte oder einen<br />

sonstigen Berechtigungsausweis für die jeweilige Veranstaltung mit sich führen<br />

oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung auf eine andere Art<br />

nachweisen können.<br />

3. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Stadions auf<br />

Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.<br />

§ 6<br />

Verbote<br />

1. Der Aufenthalt <strong>im</strong> Stadion ist Personen verboten, die erkennbar stark alkoholisiert<br />

sind oder sich mit rauscherzeugenden Stoffen, Betäubungsmitteln oder<br />

Medikamenten in einen vergleichbaren Zustand versetzt haben oder sich<br />

anderweitig in einem die freie Willensbest<strong>im</strong>mung ausschließenden Zustand<br />

befinden.<br />

2. Es ist untersagt, Sachen mit sich zu führen, zu benutzen oder weiterzugeben,<br />

deren Mitnahme nach § 6 Nr. 9 dieser Verordnung verboten sind.<br />

3. Der Aufenthalt <strong>im</strong> Stadion ist ferner zu versagen, wenn Straftaten oder erhebliche<br />

Ordnungswidrigkeiten begangen oder zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten<br />

aufgerufen wird. Personen, die vermummt sind oder sonstige Vorkehrungen zur<br />

Erschwerung der Identitätsfeststellung getroffen haben, am Veranstaltungstag<br />

bereits aus dem Stadion verwiesen wurden oder für die ein allgemeines oder für<br />

einzelne Veranstaltungen ausgesprochenes Zutrittsverbot besteht, haben das<br />

Stadion unverzüglich zu verlassen.<br />

4. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des<br />

Rettungsdienstes, des Kontroll- und Ordnungsdienstes sowie des Stadionsprechers<br />

Folge zu leisten.<br />

5. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.<br />

6. Der Ausschank von Getränken jeder Art in Flaschen, Dosen oder Trinkgefäßen<br />

aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material ist verboten.<br />

Zulässig ist der Ausschank von Getränken ausschließlich in Papp- oder<br />

Kunststoffbechern (z. B. PET-Flaschen/Becher)<br />

- 97 -


- 98 -<br />

7. Das Stadion kann während der Veranstaltung videoüberwacht werden.<br />

8. Für den Aufenthalt in der Stadionanlage an veranstaltungsfreien Tagen gelten die<br />

allgemein gültigen gesetzlichen Vorschriften.<br />

9. Den Besuchern des Stadions ist insbesondere das Mitführen folgender<br />

Gegenstände untersagt:<br />

- Waffen jeder Art<br />

- Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können<br />

- Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen<br />

- Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem<br />

oder besonders hartem Material hergestellt sind<br />

- sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer<br />

- Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchbomben, Rauchkerzen oder<br />

Rauchpulver, Signalmunition, Magnesiumfackeln, Wunderkerzen und andere<br />

pyrotechnische Gegenstände einschließlich entsprechender<br />

Abschussvorrichtungen sowie Fackeln und andere Gegenstände <strong>zum</strong><br />

Abbrennen bengalischer Feuer<br />

- Fahnen- und Transparentstangen, die länger als 1 Meter sind oder deren<br />

Durchmesser größer als 3 cm sowie zusammensteckbar sind<br />

- elektrische, elektronische oder mechanisch betriebene Lärminstrumente<br />

(z.B. Pressluftfanfaren) und Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung<br />

(z.B. Megaphone)<br />

- alkoholische Getränke aller Art, sofern diese nicht innerhalb des<br />

Stadiongeländes erworben wurden<br />

- rassistisches, fremdenfeindliches, rechts- oder linksradikales und<br />

diskr<strong>im</strong>inierendes Propagandamaterial<br />

- politische und religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner,<br />

Schilder, Symbole und Flugblätter<br />

- sonstige gefährliche Gegenstände (z.B. Laser-Pointer, Knüppel, Stöcke,<br />

usw.).<br />

10. Ferner ist den Besuchern verboten:<br />

- rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksradikale oder<br />

diskr<strong>im</strong>inierende Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie<br />

Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskr<strong>im</strong>inieren<br />

- der Zutritt/Aufenthalt <strong>im</strong> Stadion unter erkennbar erheblichem Alkohol- oder<br />

Drogeneinfluss<br />

- nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen,<br />

insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche,<br />

Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller<br />

Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen.<br />

- Bereiche, die nicht für die Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den<br />

Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten<br />

- mit Gegenständen aller Art zu werfen oder Flüssigkeiten auf Personen oder<br />

in den Besucherbereich zu schütten<br />

- Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen<br />

oder abzuschießen


- ohne Erlaubnis des Stadionnutzers oder des Stadionbetreibers Waren und<br />

Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen<br />

durchzuführen<br />

- bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder<br />

zu bekleben<br />

- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion, die<br />

Parkplätze und andere Außenanlagen in anderer Weise, insbesondere durch<br />

das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.<br />

- Bengalische Feuer abzubrennen<br />

- sonstige gefährliche Gegenstände (z.B. Laser-Pointer, Knüppel, Stöcke,<br />

usw.) zu verwenden.<br />

§ 7<br />

Ausnahmen, Anordnungen<br />

1. Im Einzelfall kann die Gemeinde Großbardorf (Stadionbetreiber) und der TSV<br />

1923 Großbardorf e.V. (Stadionnutzer) aus wichtigen Gründen Ausnahmen von<br />

den Best<strong>im</strong>mungen dieser Verordnung zulassen, soweit diese nicht dem<br />

öffentlichen Interesse entgegenstehen.<br />

2. Die Gemeinde Großbardorf kann <strong>im</strong> Vollzug des Artikels 23 des Landesstraf- und<br />

Verordnungsgesetzes <strong>zum</strong> Schutz der dort genannten Rechtsgüter, insbesondere<br />

zur Verhütung von Gefahren für Leib und Leben, Gesundheit, Eigentum oder<br />

Besitz, weitergehende Anordnungen für den Einzelfall erlassen.<br />

§ 8<br />

Haftung<br />

1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen-<br />

und Sachschäden wird nicht gehaftet.<br />

2. Unfälle oder Schäden sind unverzüglich dem TSV 1923 Großbardorf e.V. zu<br />

melden.<br />

§ 9<br />

Zuwiderhandlungen<br />

1. Wer den Vorschriften der §§ 3, 4, 5 und 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann<br />

gemäß Art. 23 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 4 Landesstraf- und Verordnungsgesetz<br />

(LStVG) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)<br />

mit einer Geldbuße belegt werden.<br />

- 99 -


- 100 -<br />

2. Personen, die gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen, können ohne<br />

Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt<br />

werden.<br />

3. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und soweit sie für ein<br />

strafrechtliches Verfahren nicht benötigt werden nach dem Wegfall der Voraussetzungen<br />

für die Sicherstellung zurückgegeben.<br />

§ 10<br />

Hausrecht<br />

Das in § 1 (Geltungsbereich) dieser Verordnung genannte Hausrecht dieser<br />

Versammlungs- und Sportstätte (TSV-Sportpark) übt der Stadionbetreiber, für die<br />

Dauer einer Veranstaltung auch der Stadionnutzer, aus. Darüber hinausgehende<br />

Regelungen hausrechtlicher Art bleiben durch diese Verordnung unberührt.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Stadionverordnung tritt am 01.04.2012 in Kraft und gilt bis sie widerrufen bzw.<br />

durch eine neue Verordnung ersetzt wird.<br />

Verfügungen:<br />

I. Die Verordnung wurde ausgefertigt am 18.03.2012<br />

Großbardorf, den 18.03.2012<br />

Demar<br />

1. Bürgermeister<br />

(Siegel)


- 101 -


- 102 -


- 103 -


- 104 -


Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken<br />

Nr. Zz - A 7530 - Unsleben<br />

Flurbereinigungsgenossenschaft Unsleben<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Rhön</strong>-<strong>Grabfeld</strong><br />

VKZ 740851<br />

Bekanntgabe<br />

Die Genossenschaftsversammlung der Flurbereinigungsgenossenschaft Unsleben hat am 28.03.2012 mit<br />

Mehrheit der St<strong>im</strong>men eine neue Satzung beschlossen. Das Amt für Ländliche Entwicklung hat diese am<br />

29.03.2011 aufsichtsrechtlich genehmigt.<br />

Seite 1 von 1<br />

Eine Ausfertigung der Satzung und eine Übersichtskarte, die Bestandteil der Satzung ist, liegen während der<br />

allgemeinen Dienststunden in der Verwaltungsgemeinschaft Heustreu, Wetterstr. 4, Z<strong>im</strong>mer Nr. 101, 1. OG in<br />

der Zeit vom 30.04.2012 bis 31.05.2012 zur Einsicht für die Mitglieder der Flurbereinigungsgenossenschaft<br />

Unsleben auf.<br />

Nach diesem Zeitpunkt kann die Satzung be<strong>im</strong> Vorstandsvorsitzenden der Flurbereinigungsgenossenschaft<br />

Unsleben, Herrn Klaus Hesselbach, Bölsweg 26, 97618 Unsleben, eingesehen werden.<br />

Würzburg, den 05.04.2012<br />

Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken<br />

Hilmar Volkamer<br />

Baurat<br />

- 105 -


- 106 -<br />

Amt für Landentwicklung und Meiningen, 23.03.2012<br />

Flurneuordnung Meiningen<br />

- Flurbereinigungsbehörde -<br />

Frankental 1, 98617 Meiningen<br />

Flurbereinigungsverfahren Gompertshausen, <strong>Landkreis</strong> Hildburghausen, Az.: 3-2-0264<br />

I. Vorläufige Anordnung<br />

In dem Flurbereinigungsverfahren Gompertshausen erlässt das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung<br />

Meiningen gemäß § 36 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.<br />

Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), folgende<br />

vorläufige Anordnung:<br />

Auf der Grundlage des durch das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen <strong>im</strong> Benehmen<br />

mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (TG) der Flurbereinigung Gompertshausen<br />

erstellten Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit<br />

landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG), der Genehmigung des Planes vom<br />

09.05.2008 sowie der Beschlüsse des Vorstandes der TG der Flurbereinigung Gompertshausen vom<br />

24.08.2011 und 22.03.2012 werden den bisher Berechtigten Besitz und Nutzung der nachfolgend<br />

aufgeführten Grundstücke bzw. von Teilen dieser Grundstücke für den Bau gemeinschaftlicher Anlagen<br />

und die damit verbundenen Folgemaßnahmen <strong>im</strong> Bereich des Flurbereinigungsgebietes Gompertshausen<br />

entzogen und die TG Gompertshausen mit Wirkung vom<br />

in Besitz und Nutzung eingewiesen.<br />

Betroffene Grundstücke:<br />

01.07.2012<br />

Gemarkung: Gompertshausen<br />

Flurstücke Nr.: 1113/3, 1148, 1150/1, 1151/2, 1152/2, 1156/3, 1164/2, 1165/2, 1166/2,<br />

1167/3, 1971, 1972, 1975, 1977, 1978, 1984/1, 1987/1, 1988/1, 1991/1, 1994,<br />

1999/1, 2000/1, 2002/1, 2005/1, 2007, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2025/1,<br />

2027, 2028, 2031, 2032/1, 2130/1, 2243/2, 2279/1, 2281/1, 2282/1, 2284,<br />

2285, 2286/1, 2288, 2289, 2492/2, 2493, 2494, 2501, 2502/1, 2507, 2508,<br />

2511, 2512, 2512/2, 2513, 2515/1, 2518, 2519/1, 2521/1, 2524/1, 2525, 2529,<br />

2530/1, 2638/1, 2639, 2640, 2641, 2642, 2643, 2644/1, 2647/1, 2648, 2649,<br />

2650/1, 2654, 2655, 2656, 2672/1, 2674, 2676, 2679, 2682/1, 2683/1, 2687/1,<br />

2690/1, 2691, 2694, 2695, 2696, 2699, 2703/1, 2704, 2707, 2708/1, 2730,<br />

2736/2, 2736/3, 2742/2, 2744/2, 2745/2, 2750/1, 2752/3, 2755, 2756, 2757,<br />

2758/1, 2780/1, 2782, 2783, 2784, 2785, 2786, 2787, 2788, 2789, 2790,<br />

2791, 2792, 2794/1, 2795, 2796, 2836/1, 2841, 2842, 2843, 2849, 2850,<br />

2851, 2852, 2853, 2854, 2856, 2857, 2858, 2859, 2860, 2861, 2862, 2863,<br />

2864, 2865, 2866, 2867, 2868, 2869, 2870, 2925/1, 2928, 2929, 2931/2,<br />

2932/2, 2934, 2944/1, 2945, 2946, 2947, 2993, 2994, 2996, 2997, 2998,<br />

2999, 3000, 3001, 3002, 3003, 3004, 3005, 3006, 3017, 3018, 3060, 3070/1,<br />

3071, 3072, 3073, 3074, 3075, 3076, 3077, 3078, 3079, 3080, 3081, 3082,<br />

3083, 3084, 3085, 3087/1, 3127/1, 3128, 3129, 3130, 3132, 3133, 3136,<br />

3141, 3142, 3147, 3148, 3153, 3154, 3159, 3160, 3161, 3162, 3163, 3164,


3165, 3166, 3167, 3168, 3171/1, 3172, 3212, 3213, 3214, 3233, 3428, 3429,<br />

3447, 3448, 3458/1, 3460, 3461, 3507, 3536, 3537, 3538, 3691, 3692, 3693,<br />

3694, 3695, 3696, 3697, 3698, 3699, 3732/1, 3902/1, 3911, 3912, 3913/1,<br />

3916, 3917, 3918/2, 3919, 3920/2, 4244, 435, 436, 437, 438/1, 441/1,442,<br />

446, 447, 448, 450/1, 458/1, 459/1, 461/2, 462/2, 463, 477, 480/1, 485, 486,<br />

487, 503, 506/1, 515, 519, 528, 529, 536, 537, 548, 549, 550, 5713/6, 5714/2,<br />

5715, 5723, 5742/2, 6054, 6055, 6056, 6057, 6058, 6059, 6061/1, 6063,<br />

6067, 6068, 6097, 6146, 6180, 6181, 6208, 6613, 6614, 6643, 6644, 6645,<br />

6646, 6716, 6717, 6718, 6719, 6720, 6721, 6722, 6723, 6724, 6902, 6903,<br />

6904, 6930/1, 6962, 6963, 6966, 6967/2, 6967/3, 6968/2, 6969, 6972, 7026,<br />

728/2, 729/3, 863/1, 864/1, 866/2, 868/1, 869/1, 870/1, 870/2, 872/3, 873/3,<br />

874/3, 875/1, 876/1, 878/2, 879/1, 880/1, 881/1, 881/2, 882/2, 884, 885/1,<br />

885/2, 886/1, 887/2, 893/2, 894/1, 895/1, 896/1, 897/1, 898/1, 899/1, 900/2,<br />

902/1, 903/1, 904/1, 905/1, 906/1, 907/1, 908/1, 909/1, 910/2, 918/2, 919/2,<br />

920/2, 921/2<br />

Art und Umfang der Inanspruchnahme für die vorgesehenen Maßnahmen sind aus der Anlage 1 (Liste<br />

der betroffenen Grundstücke) und der Anlage 2 (1 Blattübersichtskarte und 11 Karten <strong>im</strong> Maßstab<br />

1 : 2.000), die Bestandteile dieser vorläufigen Anordnung sind, ersichtlich. Die Anlagen 1 und 2<br />

werden nicht mit veröffentlicht; sie liegen, wie nachfolgend angegeben, zur Einsichtnahme für die<br />

Beteiligten aus.<br />

Je eine Ausfertigung dieser vorläufigen Anordnung mit Gründen liegt 2 Wochen lang nach dem ersten<br />

Tage der öffentlichen Bekanntmachung für<br />

die Flurbereinigungsgemeinden Gompertshausen, Westhausen, Hellingen, Schlechtsart und Stadt<br />

Bad Colberg-Heldburg sowie die angrenzenden Gemeinden Schweickershausen und Stadt Ummerstadt<br />

<strong>im</strong> Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft „Heldburger Unterland“, Häfenmarkt<br />

164, 98663 Bad Colberg-Heldburg,<br />

die angrenzenden Gemeinden Sulzdorf a. d. Lederhecke und Markt Trappstadt <strong>im</strong> Dienstgebäude<br />

der Verwaltungsgemeinschaft „Bad Königshofen i. <strong>Grabfeld</strong>“, Josef-Sperl-Straße 3, 97631 Bad<br />

Königshofen i. <strong>Grabfeld</strong>,<br />

die angrenzende Gemeinde Straufhain <strong>im</strong> Dienstgebäude der Gemeindeverwaltung, Obere Marktstraße<br />

3, 98646 Straufhain OT Streufdorf,<br />

die angrenzende Stadt Bad Rodach <strong>im</strong> Rathaus der Stadt Bad Rodach, Markt 1, 96476 Bad Rodach,<br />

die angrenzende Gemeinde Weitramsdorf <strong>im</strong> Rathaus der Gemeinde Weitramsdorf, Z<strong>im</strong>mernummer<br />

4, Ummerstadter Straße 11, 96479 Weitramsdorf,<br />

die angrenzende Stadt Seßlach <strong>im</strong> Rathaus der Stadt Seßlach, Marktplatz 98, 96145 Seßlach,<br />

die angrenzende Gemeinde Ermershausen <strong>im</strong> Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft Hofhe<strong>im</strong><br />

i.UFr., Z<strong>im</strong>mernummer 20, Obere Sennigstraße 4, 97461 Hofhe<strong>im</strong> i.Ufr sowie<br />

den angrenzenden Markt Maroldsweisach <strong>im</strong> Verwaltungsgebäude des Marktes Maroldsweisach,<br />

Hauptstraße 24, 96126 Maroldsweisach,<br />

während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.<br />

Die Best<strong>im</strong>mungen dieser vorläufigen Anordnung gelten:<br />

a) für dauerhaft in Anspruch zu nehmende Flächen bis zur Ausführung des Flurbereinigungsplanes<br />

(§ 61 FlurbG) oder bis zur vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§ 63 FlurbG)<br />

bzw. bis zur vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG),<br />

b) für Flächen mit einer vorübergehenden Inanspruchnahme (Zufahrten, Baufeld etc.) bis zur Beendigung<br />

der jeweiligen Maßnahmen.<br />

Die Abfindung für entzogene Flächen und die damit verbundenen Substanzverluste werden <strong>im</strong> Flurbereinigungsplan<br />

geregelt.<br />

- 107 -


- 108 -<br />

Am 03.05.2012 haben die von der vorläufigen Anordnung Betroffenen die Möglichkeit, sich vor Ort<br />

über den Umfang der Inanspruchnahme zu informieren. Hierzu stehen in der Zeit von 13:00 Uhr bis<br />

18:00 Uhr Vertreter des Amtes für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen <strong>im</strong> Saal des<br />

Mehrzweckgebäudes der Gemeinde Gompertshausen, Dorfstraße 60, zu Erläuterungen bezüglich<br />

der vorläufigen Anordnung und zur Anzeige der von dieser betroffenen Flächen in der Örtlichkeit<br />

zur Verfügung.<br />

II. Auflagen<br />

1. Die TG der Flurbereinigung Gompertshausen hat sicherzustellen, dass die Nutzbarkeit der verbleibenden<br />

Grundstücksflächen während der Bauzeit durchgehend gewährleistet wird.<br />

2. Während der Bauzeit sind durch die TG sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen,<br />

auch <strong>im</strong> Hinblick auf die Zufahrtsstraßen.<br />

3. Durch Betroffene bei der TG der Flurbereinigung Gompertshausen oder be<strong>im</strong> Amt für Landentwicklung<br />

und Flurneuordnung Meiningen angezeigten Nachteile, welche die durchschnittliche Belastung<br />

der übrigen Teilnehmer erheblich übersteigen, sind durch die TG zu entschädigen. Eine<br />

solche Entschädigung wird, soweit begründet, durch das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung<br />

Meiningen mit gesondertem Verwaltungsakt bzw. <strong>im</strong> Flurbereinigungsplan festgesetzt.<br />

4. Nach Beendigung der Baumaßnahmen sind die vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen<br />

wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die TG ist verpflichtet, dem Amt für Landentwicklung<br />

und Flurneuordnung Meiningen unverzüglich mitzuteilen, wann die Maßnahmen beendet<br />

sind und die vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen wieder zur Verfügung stehen.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tage der öffentlichen<br />

Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift<br />

be<strong>im</strong><br />

Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen,<br />

Hausanschrift: Frankental 1, 98617 Meiningen,<br />

Postanschrift: Postfach 100653, 98606 Meiningen,<br />

einzulegen.<br />

Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der<br />

Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Flurbereinigungsbehörde eingegangen ist.<br />

Gez. Knut Rommel DS<br />

Amtsleiter<br />

*********************************<br />

Thomas Habermann<br />

Landrat

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