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Amtsblatt im pdf-Format zum download - Landkreis Rhön-Grabfeld

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Friedhofs- und Bestattungssatzung für die Gemeinde Herbstadt<br />

Die Gemeinde Herbstadt erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und<br />

Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 25.01 .1952 (Bay RS 1 S.<br />

461) in der derzeitigen Fassung, unter Beachtung der Vorschriften des Bestattungsgesetzes<br />

vom 24.09.1970 (GVBl S. 417), in der derzeitigen Fassung und der Verordnung des<br />

Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 09.12.1970 (GVB1 S. 671) in der<br />

derzeitigen Fassung - 1 BestV – folgende Friedhofs- und Bestattungssatzung:<br />

ERSTER TEIL<br />

Allgemeine Vorschrift:<br />

§ 1<br />

Gegenstand der Satzung,<br />

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt die Gemeinde<br />

Herbstadt, nachfolgend Gemeinde genannt, als eine öffentliche Einrichtung<br />

1. in Herbstadt auf dem Grundstück der Katholischen Kirchenstiftung Herbstadt, Fl. Nr. 5,<br />

aufgrund des Vertrages über die Verwaltung des Friedhofes vom 19.02./05.03.1999<br />

einen Friedhof sowie auf dem Grundstück der Gemeinde Herbstadt Fl. Nr. 6 einen<br />

Friedhof mit den einzelnen Grabstätten und einem Leichenhaus,<br />

2. in Breitensee auf dem Grundstück der Katholischen Kirchenstiftung Breitensee, Fl. Nr.<br />

122 aufgrund des Vertrages über die Verwaltung des Friedhofes vom 08.05.1973 einen<br />

Friedhof mit den einzelnen Grabstätten und einem Leichenhaus sowie auf dem<br />

Grundstück der Pfarrpfründestiftung Breitensee, Fl. Nr. 123 Grabstätten und<br />

3. in Ottelmannshausen auf dem Grundstück der Gemeinde Herbstadt, Fl. Nr. 54 einen<br />

Friedhof mit den einzelnen Grabstätten.<br />

ZWEITER TEIL<br />

Die gemeindlichen Friedhöfe<br />

ABSCHNITT I<br />

Allgemeines<br />

§ 2<br />

Widmungszweck<br />

Die Friedhöfe und Leichenhäuser, nachfolgend die gemeindlichen Friedhöfe genannt, sind<br />

insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur<br />

Pflege ihres Andenkens gewidmet.<br />

§ 3<br />

Friedhofsverwaltung<br />

Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und<br />

beaufsichtigt.

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