11.05.2013 Aufrufe

Amtsblatt im pdf-Format zum download - Landkreis Rhön-Grabfeld

Amtsblatt im pdf-Format zum download - Landkreis Rhön-Grabfeld

Amtsblatt im pdf-Format zum download - Landkreis Rhön-Grabfeld

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig an<strong>zum</strong>elden. Bei der<br />

Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die<br />

Einäscherung vorzulegen.<br />

(4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung<br />

gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Zugelassen sind lediglich Urnen, die sich<br />

innerhalb der Ruhezeit (§ 24) zersetzen.<br />

(5) Soweit sich aus gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt,<br />

gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten und Urnenwandplätze<br />

entsprechend.<br />

(6) Solange noch keine Urnengräber errichtet wurden, werden Urnen in Einzel- bzw. in<br />

Familienwahlgrabstätten bestattet.<br />

§ 13<br />

Ehrengrabstätten<br />

Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.<br />

§ 14<br />

Ausmaße der Grabstätten<br />

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:<br />

1. Kinderwahlgräber (§ 9 Abs. 1 Buchst. a): Länge 1,20 m, Breite 0,60 m<br />

2. Einzelwahlgräber (§ 9 Abs. 1 Buchst. b): Länge 2,20 m, Breite 0,90 m<br />

3. Einzelwahlgräber mit 1 Tiefenbettung wie 2.: Länge 2,20 m, Breite 0,90 m<br />

4. Familienwahlgräber § 9 Abs. 1 Buchst. b): Länge 2,20 m, Breite 1,80 m<br />

5. Familienwahlgräber mit 2 Tiefenbettung wie 4.: Länge 2,20 m, Breite 1,80 m<br />

6. Urnenerdgräber (§ 9 Abs. 1 Buchst. c ): Länge 2,20 m, Breite 0,90 m<br />

7. Urnenwandplätze (§ 9 Abs. 1 Buchst. c ): Länge 0,38 m, Breite 0,38 m<br />

8. Ehrengräber (§ 9 Abs. 1 Buchst. d ): Länge 2,20 m, Breite 0,90 m<br />

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,30 m (gemessen von Außenkante zu<br />

Außenkante) nicht unterschreiten.<br />

(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Grabsohle (ohne Erdhügel) beträgt:<br />

a) bei Kinderwahlgräbern wenigstens 1,30 m, bei Tiefenbettung wenigstens 2,20 m<br />

b) bei Einzel- und Familienwahlgräbern wenigstens 1,60 m, bei Tiefenbettung<br />

wenigstens 2,20 m,<br />

c) bei Urnenerdgräbern muss die Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der<br />

Urne wenigstens 0,50 m betragen.<br />

§ 15<br />

Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten<br />

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.<br />

(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die<br />

Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu<br />

erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten<br />

Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.<br />

(3) Auf den Erdgräbern dürfen Grababdeckplatten verwendet werden<br />

- 87 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!