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Amtsblatt im pdf-Format zum download - Landkreis Rhön-Grabfeld

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2. Personen, die gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen, können ohne<br />

Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt<br />

werden.<br />

3. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und soweit sie für ein<br />

strafrechtliches Verfahren nicht benötigt werden nach dem Wegfall der Voraussetzungen<br />

für die Sicherstellung zurückgegeben.<br />

§ 10<br />

Hausrecht<br />

Das in § 1 (Geltungsbereich) dieser Verordnung genannte Hausrecht dieser<br />

Versammlungs- und Sportstätte (TSV-Sportpark) übt der Stadionbetreiber, für die<br />

Dauer einer Veranstaltung auch der Stadionnutzer, aus. Darüber hinausgehende<br />

Regelungen hausrechtlicher Art bleiben durch diese Verordnung unberührt.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Stadionverordnung tritt am 01.04.2012 in Kraft und gilt bis sie widerrufen bzw.<br />

durch eine neue Verordnung ersetzt wird.<br />

Verfügungen:<br />

I. Die Verordnung wurde ausgefertigt am 18.03.2012<br />

Großbardorf, den 18.03.2012<br />

Demar<br />

1. Bürgermeister<br />

(Siegel)

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