Amtsblatt im pdf-Format zum download - Landkreis Rhön-Grabfeld
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2. Personen, die gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen, können ohne<br />
Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt<br />
werden.<br />
3. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und soweit sie für ein<br />
strafrechtliches Verfahren nicht benötigt werden nach dem Wegfall der Voraussetzungen<br />
für die Sicherstellung zurückgegeben.<br />
§ 10<br />
Hausrecht<br />
Das in § 1 (Geltungsbereich) dieser Verordnung genannte Hausrecht dieser<br />
Versammlungs- und Sportstätte (TSV-Sportpark) übt der Stadionbetreiber, für die<br />
Dauer einer Veranstaltung auch der Stadionnutzer, aus. Darüber hinausgehende<br />
Regelungen hausrechtlicher Art bleiben durch diese Verordnung unberührt.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Stadionverordnung tritt am 01.04.2012 in Kraft und gilt bis sie widerrufen bzw.<br />
durch eine neue Verordnung ersetzt wird.<br />
Verfügungen:<br />
I. Die Verordnung wurde ausgefertigt am 18.03.2012<br />
Großbardorf, den 18.03.2012<br />
Demar<br />
1. Bürgermeister<br />
(Siegel)