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Gebührensatzung über die Benutzung der Horte an ... - Rudolstadt

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<strong>Gebührensatzung</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Horte</strong> <strong>an</strong> Grundschulen<br />

<strong>der</strong> Stadt <strong>Rudolstadt</strong><br />

(RuHortBenGebS)<br />

vom 6. August 2001<br />

(-Neufassung-)


<strong>Gebührensatzung</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Horte</strong> <strong>an</strong> Grundschulen<br />

in Trägerschaft <strong>der</strong> Stadt <strong>Rudolstadt</strong><br />

vom 6. August 2001<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 <strong>der</strong> Thüringer Gemeinde- und L<strong>an</strong>dkreisordnung<br />

Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

das Dritte Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> ThürKO vom 18. Juli 2000 (GVBl. S.177), <strong>der</strong> §§ 1, 2, 10 und 12<br />

des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285 (329),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das Vierte Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des ThürKAG vom 19. Dezember 2000 (GVBl.<br />

S. 418), des § 2 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes <strong>über</strong> <strong>die</strong> Fin<strong>an</strong>zierung staatlicher Schulen vom 21. Juli<br />

1992 (GVBl. S. 366), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Art. 2 Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2001/2002 vom<br />

21. Dezember 2000 (GVBl. S. 408), des § 4 <strong>der</strong> Thüringer Verordnung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Beteiligung <strong>der</strong><br />

Erziehungsberechtigten <strong>an</strong> den Kosten für <strong>die</strong> Hortbetreuung (ThürHortkBVO) vom 12. Februar 2001<br />

(GVBl. S. 16) sowie des § 4 <strong>der</strong> Satzung <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Horte</strong> <strong>an</strong> Grundschulen in Trägerschaft<br />

<strong>der</strong> Stadt <strong>Rudolstadt</strong> (RuHortBenS) vom 1. August 2001, hat <strong>der</strong> Stadtrat <strong>der</strong> Stadt <strong>Rudolstadt</strong> in <strong>der</strong><br />

Sitzung am 14. Juni 2001 <strong>die</strong> folgende <strong>Gebührensatzung</strong> beschlossen:<br />

§ l<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Satzung gilt für alle <strong>Horte</strong> <strong>an</strong> Grundschulen (im folgenden Schulhorte) in Trägerschaft <strong>der</strong> Stadt<br />

<strong>Rudolstadt</strong>.<br />

§ 2<br />

Gebührenerhebung<br />

Die Stadt <strong>Rudolstadt</strong> erhebt für <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Schulhorte <strong>Benutzung</strong>sgebühren i.S.d. § 4 <strong>der</strong><br />

Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung (ThürHortkBVO) nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung.<br />

§ 3<br />

Gebührenschuldner<br />

Gebührenschuldner sind <strong>die</strong> Erziehungsberechtigten des im Schulhort aufgenommenen Kindes. Mehrere<br />

Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 4<br />

Entstehen und Ende <strong>der</strong> Gebührenschuld<br />

Die Gebührenschuld entsteht mit <strong>der</strong> Aufnahme des Kindes in den Schulhort und endet mit dem<br />

Wirksamwerden <strong>der</strong> Abmeldung o<strong>der</strong> dem Ausschluss des Kindes. Bei nicht fristgerechter Abmeldung ist<br />

<strong>die</strong> Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen.<br />

§ 5<br />

Fälligkeit, Zahlung<br />

(1) Die Gebühren sind als Monatsbetrag zu entrichten.<br />

(2) Die Gebühren sind zum 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und <strong>an</strong> <strong>die</strong> Stadtkasse<br />

<strong>Rudolstadt</strong> zu entrichten.<br />

(3) Die Zahlung <strong>der</strong> Gebühren direkt im Schulhort ist nicht möglich. Dies gilt nicht für Tagesgebühren<br />

nach § 7 Abs. 3 und 5 <strong>die</strong>ser Satzung.<br />

2


§ 6<br />

Soziale Staffelung und Bemessungsgrundlage<br />

Die soziale Staffelung erfolgt nach dem Einkommen <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten und <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong> einer Familie, für <strong>die</strong> ein Anspruch auf Kin<strong>der</strong>geld besteht. Die Regelungen <strong>der</strong> Thüringer<br />

Hortkostenbeteiligungsverordnung gelten bezüglich des zu berücksichtigenden Einkommens und <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong> entsprechend.<br />

Zum Einkommen des Erziehungsberechtigten zählt auch das Einkommen des Ehepartners o<strong>der</strong> eines mit<br />

dem Erziehungsberechtigten in einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 des<br />

Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) lebenden Partners.<br />

Finden nach Satz 3 mehr als zwei Einkommen Berücksichtigung, sind nur <strong>die</strong> Einkommen <strong>der</strong><br />

Erziehungsberechtigten maßgebend.<br />

Soweit in <strong>die</strong>ser Satzung nichts <strong>an</strong><strong>der</strong>es bestimmt ist, gelten für <strong>die</strong> Berechnung des Einkommens<br />

<strong>die</strong> Bestimmungen des § 76 Abs. 1und Nr. 1 und 2 BSHG.<br />

Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare o<strong>der</strong> Personen, <strong>die</strong> in eheähnlicher Gemeinschaft im<br />

Sinne des § 122 BSHG leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kin<strong>der</strong>.<br />

Als Bemessungsgrundlagen gelten:<br />

(1) Für <strong>die</strong> Zuordnung zu den jeweiligen Einkommensgruppen nach § 7 Abs. 1 und 2 sind <strong>die</strong> nach §<br />

6 Abs. zu berücksichtigenden Einkommen maßgebend.<br />

(2) Die durchschnittliche monatliche Höhe <strong>der</strong> zu berücksichtigenden Einkommen ist in <strong>der</strong> Regel<br />

durch Vorlage von Gehalts- Lohn- o<strong>der</strong> Bezügebescheinigungen o<strong>der</strong> Bescheinigungen <strong>über</strong><br />

öffentliche Sozialleistungen o<strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>en als Einkommensnachweis geeigneten Unterlagen<br />

mindestens für <strong>die</strong> <strong>der</strong> Hort<strong>an</strong>meldung des Kindes vor<strong>an</strong>geg<strong>an</strong>genen drei Monate nachzuweisen.<br />

(3) Liegt kein o<strong>der</strong> kein vollständiger Einkommensnachweis vor, erfolgt grundsätzlich <strong>die</strong> Zuordnung<br />

zu <strong>der</strong> Einkommensgruppe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 .<br />

(4) Än<strong>der</strong>ungen im Einkommen sind dem Schulverwaltungsamt <strong>der</strong> Stadt <strong>Rudolstadt</strong> unter Vorlage<br />

<strong>der</strong> notwendigen Unterlagen unverzüglich mitzuteilen.<br />

(5) Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Betreuungszeiten nach § 7 Abs. 1 und 2 bleiben Betreuungszeiten, <strong>die</strong><br />

zwischen dem regelmäßigen Beginn und dem regelmäßigen Ende des Unterrichts <strong>an</strong>fallen,<br />

unberücksichtigt.<br />

(6) Für den Monat, in welchem <strong>der</strong> <strong>über</strong>wiegende Teil <strong>der</strong> Schließzeit des Schulhortes in den<br />

Sommerferien fällt, wird keine <strong>Benutzung</strong>sgebühr erhoben.<br />

3


(7) Ist ein für bis zu 10 Stunden je Woche im monatlichen Durchschnitt <strong>an</strong>gemeldetes Kind<br />

ausschließlich während <strong>der</strong> Ferien länger als 10 Stunden je Woche zu betreuen, werden <strong>die</strong><br />

Gebühren nicht erhöht.<br />

(8) Gebühren werden nicht berechnet, wenn unvermeidbare Wartezeiten im Rahmen <strong>der</strong><br />

Schülerbeför<strong>der</strong>ung zu <strong>über</strong>brücken sind.<br />

(9) Die DM-Angaben im § 7 geben den DM-Wert nach dem amtlichen Umrechnungsschlüssel<br />

(1,95583) <strong>an</strong>. Bis zum 31. Dezember 2001 sind für <strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong> <strong>Benutzung</strong>sgebühren jeweils <strong>die</strong><br />

in DM aufgeführten Beträge maßgeblich.<br />

§ 7<br />

Höhe <strong>der</strong> <strong>Benutzung</strong>sgebühren<br />

(1) Wird ein Kind zur Betreuung im Schulhort für länger als 10 Stunden je Woche im monatlichen<br />

Durchschnitt <strong>an</strong>gemeldet, beträgt <strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong> monatlichen Gebühr für <strong>die</strong> sonstigen<br />

Betriebskosten bei einem nach § 6 ermittelten monatlichen Einkommen:<br />

bis 920.00 EUR 0,0 EUR ab 1.1.2002<br />

(bis 1.800,00 DM) 0,0 DM vom 1.8.-31.12.2001<br />

<strong>über</strong> 920,00 EUR bis 1.432,00 EUR 10,00 EUR ab 1.1.2002<br />

(<strong>über</strong> 1.800,00 DM) bis (2.800,00 DM) 20,00 DM vom 1.8.-31.12.2001<br />

<strong>über</strong> 1.432,00 EUR 20,00 EUR ab 1.1.2002<br />

(<strong>über</strong> 2.800,00 DM) 40,00 DM vom 1.8.-31.12.2001<br />

(2) Wird eine Kind für bis zu 10 Stunden je im monatlichen Durchschnitt <strong>an</strong>gemeldet, ermäßigt sich<br />

<strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong> monatlichen Gebühr nach § 7 Abs. 1 um 40 von Hun<strong>der</strong>t und beträgt:<br />

bis 920,00 EUR 0,0 EUR ab 1.1.2002<br />

(bis 1.800,00 DM 0,0 DM vom 1.8.-31.12.2001<br />

<strong>über</strong> 920,00 EUR bis 1.432,00 EUR 7,00 EUR ab 1.1.2002<br />

(<strong>über</strong> 1.800,00 DM) bis ( 2.800,00 DM) 12,00 DM vom 1.8.-31.12.2001<br />

<strong>über</strong> 1.432,00 EUR 14,00 EUR ab 1.1.2002<br />

<strong>über</strong> 2.800,00 DM) 24,00 DM vom 1.8.-31.12.2001<br />

(3) Wird ein Kind nur während <strong>der</strong> Ferien bzw. in begründeten Ausnahmefällen zeitlich begrenzt<br />

tageweise zur Betreuung im Schulhort <strong>an</strong>gemeldet, beträgt <strong>die</strong> Gebühr je Tag bei einem nach § 6<br />

Abs. ermittelten monatlichen Einkommen:<br />

bis 920,00 EUR 0,0 EUR ab 1.1.2002<br />

(bis 1.800,00 DM) 0,0 DM vom 1.8.-31.12.2001<br />

4


<strong>über</strong> 920,00 EUR bis 1.432,00 EUR 1,00 EU ab 1.1.2002<br />

(<strong>über</strong> 1.800,00 DM) bis (2.800,00 DM) 2,00 DM vom 1.8.-31.12.2001<br />

<strong>über</strong> 1.432,00 EUR 1,50 EUR ab 1.1.2002<br />

(<strong>über</strong> 2.800,00 DM) 3,00 DM vom 1.8.-31.12.2001<br />

(4) Erziehungsberechtigte, <strong>die</strong> laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz beziehen, sind<br />

von <strong>der</strong> <strong>Benutzung</strong>sgebühr befreit. Erziehungsberechtigte, <strong>der</strong>en Einkommen <strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong><br />

Leistungen nicht <strong>über</strong>steigt, <strong>die</strong> ihnen entsprechend ihren Verhältnissen nach dem Bundes-<br />

sozialhilfegesetz monatlich laufend zum Unterhalt zu gewähren währen, k<strong>an</strong>n in entsprechen<strong>der</strong><br />

Anwendung des § 90 Abs. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch <strong>die</strong> Gebühr g<strong>an</strong>z o<strong>der</strong><br />

teilweise erlassen werden.<br />

(5) Die maßgebende Gebühr nach § 7 Abs. 1 bis 3 ermäßigt sich auf Antrag je Kind, für das <strong>die</strong><br />

Erziehungsberechtigten einen Kin<strong>der</strong>geld<strong>an</strong>spruch haben,<br />

• bei zwei Kin<strong>der</strong>n um 25 vom Hun<strong>der</strong>t<br />

• bei drei o<strong>der</strong> mehr Kin<strong>der</strong>n um 50 vom Hun<strong>der</strong>t<br />

(6) Besuchen vier o<strong>der</strong> mehr Kin<strong>der</strong> einer Familie den Schulhort, so wird für das vierte und jedes<br />

weitere Kind keine Gebühr erhoben.<br />

(7) Die Anzahl <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>, für <strong>die</strong> ein Anspruch auf Kin<strong>der</strong>geld besteht, ist durch Vorlage geeigneter<br />

Unterlagen (z.B. Bescheinigung <strong>über</strong> den Bezug von Kin<strong>der</strong>geld, Kontoauszug) zu belegen. Über<br />

den Bezug von „Laufen<strong>der</strong> Hilfe zum Lebensunterhalt“ ist eine aktuelle Bescheinigung des<br />

Sozialamtes vorzulegen. Wird eine Nachweis nicht erbracht, entfällt <strong>die</strong> Ermäßigung nach § 7<br />

Abs. 4, 5 und 6 .<br />

(8) Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>, für <strong>die</strong> ein Anspruch auf Kin<strong>der</strong>geld besteht, sind dem<br />

Schulverwaltungsamt unter Vorlage <strong>der</strong> notwendigen Unterlagen unverzüglich mitzuteilen.<br />

(9) Meldungen <strong>über</strong> Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Betreuungszeit sowie An- und Abmeldungen sind durch <strong>die</strong><br />

Erziehungsberechtigten schriftlich <strong>an</strong> das Schulverwaltungsamt zu richten.<br />

§ 8<br />

Festlegung <strong>der</strong> Gebühren<br />

(1) Die Stadtverwaltung <strong>Rudolstadt</strong> erlässt einen Gebührenbescheid, aus dem <strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong> Gebühren<br />

nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung hervorgeht.<br />

(2) Die Bescheide werden nach <strong>der</strong> Anmeldung und sozial gestaffelt erlassen.<br />

(3) Nach Mitteilung <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten <strong>über</strong> Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Bemessungs- grundlagen,<br />

erstellt das Schulverwaltungsamt einen Än<strong>der</strong>ungsbescheid, <strong>der</strong> Grundlage für weitere<br />

Gebührenzahlung ist.<br />

5


§ 9<br />

Personenbezogene Daten<br />

Zur Erfassung personenbezogener Daten wird auf § 5 <strong>der</strong> gültigen Satzung <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Horte</strong><br />

<strong>an</strong> Grundschulen in Trägerschaft <strong>der</strong> Stadt <strong>Rudolstadt</strong> (RuHortBenS) verwiesen.<br />

§ 10<br />

Überg<strong>an</strong>gsbestimmungen<br />

Bis zum 31. Dezember 2001 sind für <strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong> Hortgebühren jeweils <strong>die</strong> in DM (Deutsche Mark)<br />

<strong>an</strong>geführten Beträge maßgeblich.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt zum 1. August 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> <strong>Gebührensatzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Horte</strong> <strong>an</strong> Grundschulen <strong>der</strong> Stadt <strong>Rudolstadt</strong> vom 2. Dezember 1997 außer Kraft.<br />

<strong>Rudolstadt</strong>, den 6. August 2001<br />

Dr. Hartmut Fr<strong>an</strong>z - Siegel -<br />

Bürgermeister<br />

6

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