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Nr. 2 · Februar 2010 · 38. Jahrgang Informationsblatt ... - Amt Eggebek

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Reicht eine Patientenverfügung aus?<br />

In letzter Zeit ist in den Medien immer wieder auf die Notwendigkeit der<br />

Errichtung einer Patientenverfügung in den Fällen hingewiesen worden, in<br />

denen sichergestellt werden soll, dass man etwa nach einem schweren Unfall,<br />

einem Schlaganfall oder im hohen Alter im Krankenhaus nicht künstlich ernährt<br />

oder beatmet wird.<br />

Anlass dafür war die Entscheidung des Bundestages, dass die behandelnden<br />

Ärzte nunmehr verpflichtet sind, entsprechende Anweisungen des Patienten<br />

zu befolgen. Die Formulierung einer solchen Patientenverfügung kann beispielsweise<br />

nach dem Muster erfolgen, das das Bundesjustizministerium erstellt<br />

hat. Die Erklärung muss vom Patienten lediglich unterschrieben werden<br />

und bedarf somit zu ihrer Wirksamkeit nicht der notariellen Beurkundung.<br />

Aber was hilft einem die schönste Patientenverfügung, wenn man keine Person<br />

bestimmt hat, die berechtigt ist, den behandelnden Ärzten die in der eigenen<br />

Urkundenmappe ruhende Verfügung vorzulegen? Die Einsetzung eines<br />

Vertreters ist unerlässlich beispielsweise in den Fällen, in denen der Patient<br />

im Koma liegt oder dement ist und so seine Vorstellungen über die Art der<br />

weiteren Behandlung nicht mehr äußern kann.<br />

Um die Übermittlung des Inhalts der eigenen Patientenverfügung an die<br />

Ärzte sicherzustellen, bedarf es daher der Bestimmung eines Vertreters des<br />

Patienten, der berechtigt ist, die Ärzte unter Vorlage der Patientenverfügung<br />

anzuweisen, deren Inhalt zu befolgen.<br />

Zwar ist das zuständige <strong>Amt</strong>sgericht berechtigt, für den Patienten einen Betreuer<br />

zu bestellen, der für den Fall seiner Handlungsunfähigkeit mit einer<br />

entsprechenden Vollmacht ausgestattet ist. Es besteht dabei jedoch das Risikio,<br />

dass dem Patienten eine Person als Betreuer „vor die Nase gesetzt”<br />

wird, die er in keiner Weise kennt und die er obendrein in erheblichem Umfang<br />

auch noch bezahlen muss.<br />

Dieses Risiko lässt sich nur dadurch ausschließen, dass man nahestehenden<br />

Menschen wie dem Ehegatten, den eigenen Kindern oder wirklich vertrauenswürdigen<br />

sonstigen Verwandten oder Freunden beizeiten eine Vorsorgevollmacht<br />

erteilt, die die Vorstellungen des Patienten genau kennen und<br />

auch kein Geld für ihre Tätigkeit nehmen. Wird dem <strong>Amt</strong>sgericht dann eine<br />

sachgerecht formulierte Vorsorgevollmacht vorgelegt, ist es gehalten, von der<br />

Bestellung eines Betreuers Abstand zu nehmen und den von dem Patienten<br />

eingesetzten Bevollmächtigten zu respektieren.<br />

Eine solche Vollmacht hat auch den Vorteil, dass sie den Bevollmächtigten<br />

nicht nur zur Vorlage einer Patientenverfügung berechtigt. Vielmehr darf<br />

dieser den Vollmachtgeber dann auch in sämtlichen anderen Bereichen vertreten,<br />

soweit die auf ihn lautende Vollmacht notariell beurkundet ist. Die<br />

Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist nicht nur für ältere, sondern auch für<br />

jüngere Menschen sinnvoll, da man auch in jüngeren Jahren beispielsweise<br />

wegen eines schweren Unfalls, eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalls<br />

zumindest eine Zeit lang handlungsunfähig werden kann und somit dringend<br />

der Hilfe eines nahestehenden Menschen bedarf, der alles für einen regelt.<br />

Wenn man sich also zu einer Patientenverfügung entschließt, reicht dies nicht<br />

aus. Vielmehr ist dann auch noch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht erforderlich,<br />

was häufig übersehen wird.<br />

Eine gesonderte Patientenverfügung ist aber nicht unerlässlich. Man kann<br />

eine Vorsorgevollmacht auch so formulieren, dass eine Patientenverfügung<br />

in ihr enthalten ist und somit eine gesonderte Patientenverfügung nicht mehr<br />

nötig ist. In jedem Fall ist aber unabhängig vom Alter eines Menschen die<br />

Erteilung einer Vorsorgevollmacht dringend erforderlich.<br />

Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Max Mulert, Tarp<br />

redaktionsschluss für die<br />

März-Ausgabe ist am15. Febr.<br />

Der „WIR”-Ratgeber<br />

27<br />

Brückentage <strong>2010</strong><br />

Ostern<br />

Karfreitag, 02.04. - Ostersonntag, 04.04. - Ostermontag, 05.04.<br />

mit dem Freitag und Ostermontag ein verlängertes Wochenende, ohne nur<br />

einen Tag frei nehmen zu müssen. Oder die vier Tage davor frei nehmen: Vier<br />

Urlaubstage = 10 Tage frei.<br />

1. Mai<br />

Der Maifeiertag am 01.05. ist ein Samstag - zum Heulen!<br />

Christi Himmelfahrt<br />

...ist <strong>2010</strong> am 13.05. - da lässt sich was machen: Das ist wie immer ein Donnerstag,<br />

also könnt ihr Freitag, den 14. Mai, schon mal Urlaub beantragen,<br />

dann habt ihr vier Tage in Folge frei.<br />

Oder ihr nehmt vier Tage schon ab Montag, den 10.5., dann habt ihr insgesamt<br />

neun Tage frei, und nur vier Urlaubstage genommen.<br />

Pfingsten<br />

Pfingstsonntag, 23.05. - Pfingstmontag, 24.05.<br />

Einfach Dienstag bis Freitag (davor oder danach) frei nehmen: Vier Urlaubstage<br />

weg = neun Tage frei.<br />

Tag der Deutschen Einheit<br />

Der 03.10. ist ein Sonntag - der Brückentag-Gott meint es im Jahr <strong>2010</strong><br />

schlecht mit uns.<br />

Weihnachten<br />

01. Weihnachtstag, 25.12. - 02. Weihnachtstag, 26.12.<br />

Weihnachten wird‘s noch schlimmer: Der 1. Weihnachtsfeiertag ist ein Samstag,<br />

der 2. ein Sonntag.<br />

Silvester<br />

Und die Krönung kommt dann Ende des Jahres: Silvester, der 31.12., ist ein<br />

Freitag, das heißt: Neujahr ist am Samstag.

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