Nr. 2 · Februar 2010 · 38. Jahrgang Informationsblatt ... - Amt Eggebek
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Reicht eine Patientenverfügung aus?<br />
In letzter Zeit ist in den Medien immer wieder auf die Notwendigkeit der<br />
Errichtung einer Patientenverfügung in den Fällen hingewiesen worden, in<br />
denen sichergestellt werden soll, dass man etwa nach einem schweren Unfall,<br />
einem Schlaganfall oder im hohen Alter im Krankenhaus nicht künstlich ernährt<br />
oder beatmet wird.<br />
Anlass dafür war die Entscheidung des Bundestages, dass die behandelnden<br />
Ärzte nunmehr verpflichtet sind, entsprechende Anweisungen des Patienten<br />
zu befolgen. Die Formulierung einer solchen Patientenverfügung kann beispielsweise<br />
nach dem Muster erfolgen, das das Bundesjustizministerium erstellt<br />
hat. Die Erklärung muss vom Patienten lediglich unterschrieben werden<br />
und bedarf somit zu ihrer Wirksamkeit nicht der notariellen Beurkundung.<br />
Aber was hilft einem die schönste Patientenverfügung, wenn man keine Person<br />
bestimmt hat, die berechtigt ist, den behandelnden Ärzten die in der eigenen<br />
Urkundenmappe ruhende Verfügung vorzulegen? Die Einsetzung eines<br />
Vertreters ist unerlässlich beispielsweise in den Fällen, in denen der Patient<br />
im Koma liegt oder dement ist und so seine Vorstellungen über die Art der<br />
weiteren Behandlung nicht mehr äußern kann.<br />
Um die Übermittlung des Inhalts der eigenen Patientenverfügung an die<br />
Ärzte sicherzustellen, bedarf es daher der Bestimmung eines Vertreters des<br />
Patienten, der berechtigt ist, die Ärzte unter Vorlage der Patientenverfügung<br />
anzuweisen, deren Inhalt zu befolgen.<br />
Zwar ist das zuständige <strong>Amt</strong>sgericht berechtigt, für den Patienten einen Betreuer<br />
zu bestellen, der für den Fall seiner Handlungsunfähigkeit mit einer<br />
entsprechenden Vollmacht ausgestattet ist. Es besteht dabei jedoch das Risikio,<br />
dass dem Patienten eine Person als Betreuer „vor die Nase gesetzt”<br />
wird, die er in keiner Weise kennt und die er obendrein in erheblichem Umfang<br />
auch noch bezahlen muss.<br />
Dieses Risiko lässt sich nur dadurch ausschließen, dass man nahestehenden<br />
Menschen wie dem Ehegatten, den eigenen Kindern oder wirklich vertrauenswürdigen<br />
sonstigen Verwandten oder Freunden beizeiten eine Vorsorgevollmacht<br />
erteilt, die die Vorstellungen des Patienten genau kennen und<br />
auch kein Geld für ihre Tätigkeit nehmen. Wird dem <strong>Amt</strong>sgericht dann eine<br />
sachgerecht formulierte Vorsorgevollmacht vorgelegt, ist es gehalten, von der<br />
Bestellung eines Betreuers Abstand zu nehmen und den von dem Patienten<br />
eingesetzten Bevollmächtigten zu respektieren.<br />
Eine solche Vollmacht hat auch den Vorteil, dass sie den Bevollmächtigten<br />
nicht nur zur Vorlage einer Patientenverfügung berechtigt. Vielmehr darf<br />
dieser den Vollmachtgeber dann auch in sämtlichen anderen Bereichen vertreten,<br />
soweit die auf ihn lautende Vollmacht notariell beurkundet ist. Die<br />
Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist nicht nur für ältere, sondern auch für<br />
jüngere Menschen sinnvoll, da man auch in jüngeren Jahren beispielsweise<br />
wegen eines schweren Unfalls, eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalls<br />
zumindest eine Zeit lang handlungsunfähig werden kann und somit dringend<br />
der Hilfe eines nahestehenden Menschen bedarf, der alles für einen regelt.<br />
Wenn man sich also zu einer Patientenverfügung entschließt, reicht dies nicht<br />
aus. Vielmehr ist dann auch noch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht erforderlich,<br />
was häufig übersehen wird.<br />
Eine gesonderte Patientenverfügung ist aber nicht unerlässlich. Man kann<br />
eine Vorsorgevollmacht auch so formulieren, dass eine Patientenverfügung<br />
in ihr enthalten ist und somit eine gesonderte Patientenverfügung nicht mehr<br />
nötig ist. In jedem Fall ist aber unabhängig vom Alter eines Menschen die<br />
Erteilung einer Vorsorgevollmacht dringend erforderlich.<br />
Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Max Mulert, Tarp<br />
redaktionsschluss für die<br />
März-Ausgabe ist am15. Febr.<br />
Der „WIR”-Ratgeber<br />
27<br />
Brückentage <strong>2010</strong><br />
Ostern<br />
Karfreitag, 02.04. - Ostersonntag, 04.04. - Ostermontag, 05.04.<br />
mit dem Freitag und Ostermontag ein verlängertes Wochenende, ohne nur<br />
einen Tag frei nehmen zu müssen. Oder die vier Tage davor frei nehmen: Vier<br />
Urlaubstage = 10 Tage frei.<br />
1. Mai<br />
Der Maifeiertag am 01.05. ist ein Samstag - zum Heulen!<br />
Christi Himmelfahrt<br />
...ist <strong>2010</strong> am 13.05. - da lässt sich was machen: Das ist wie immer ein Donnerstag,<br />
also könnt ihr Freitag, den 14. Mai, schon mal Urlaub beantragen,<br />
dann habt ihr vier Tage in Folge frei.<br />
Oder ihr nehmt vier Tage schon ab Montag, den 10.5., dann habt ihr insgesamt<br />
neun Tage frei, und nur vier Urlaubstage genommen.<br />
Pfingsten<br />
Pfingstsonntag, 23.05. - Pfingstmontag, 24.05.<br />
Einfach Dienstag bis Freitag (davor oder danach) frei nehmen: Vier Urlaubstage<br />
weg = neun Tage frei.<br />
Tag der Deutschen Einheit<br />
Der 03.10. ist ein Sonntag - der Brückentag-Gott meint es im Jahr <strong>2010</strong><br />
schlecht mit uns.<br />
Weihnachten<br />
01. Weihnachtstag, 25.12. - 02. Weihnachtstag, 26.12.<br />
Weihnachten wird‘s noch schlimmer: Der 1. Weihnachtsfeiertag ist ein Samstag,<br />
der 2. ein Sonntag.<br />
Silvester<br />
Und die Krönung kommt dann Ende des Jahres: Silvester, der 31.12., ist ein<br />
Freitag, das heißt: Neujahr ist am Samstag.