B-Plan Nr. 7 "Ostergraben", 3. Änderung - Begründung - Schiffdorf
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<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 7 „Ostergraben“<br />
(B-<strong>Plan</strong> 7. „Ostergraben“)<br />
Bisherige Festsetzungen<br />
Stand: 09.04.2013 - 7 -<br />
(B-<strong>Plan</strong> 7. „Ostergraben“ <strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong>)<br />
geänderte und übernommene Festsetzungen<br />
6 Bauweise und überbaubare Grundfläche Bauweise und überbaubare Grundfläche<br />
- offene Bauweise<br />
In der Ursprünglichen <strong>Plan</strong>fassung wurde im gesamten<br />
<strong>Änderung</strong>sbereich die offene Bauweise festgesetzt.<br />
- Baugrenzen<br />
Mit den Baugrenzen wurden die im Bereich des Gewerbebetriebes<br />
eine große, zusammenhängende, überbaubare<br />
Grundstücksfläche festgesetzt. Um zu vermeiden, dass<br />
immissionsträchtige Anlagen näher an die umliegende<br />
Bebauung „heranrücken“, wurde für den unbebauten<br />
Bereich zum Ostergraben hin kein Baufenster festgesetzt.<br />
Für das südlich angrenzende Mischgebiet wurde entlang<br />
des Ostergrabens eine 30 Meter tiefe, zusammenhängende,<br />
überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, die im anschließenden<br />
Wohngebiet weitergeführt wird.<br />
- Offene Bauweise / Einzel- und Doppelhäuser<br />
Für das Mischgebiet wird die offene Bauweise übernommen.<br />
Im Bereich am Ostergraben wird mit der vorliegenden<br />
<strong>Änderung</strong> die Möglichkeit einer neuen Wohnbebauung<br />
eröffnet. Städtebauliches Ziel ist es, hier Einzel- oder<br />
Doppelhäuser zu errichten. Angesichts dieser Zielsetzung,<br />
der festgesetzten Baugrenzen sowie der zulässigen<br />
GRZ wird für die Wohngebiete eine offene Bauweise<br />
für Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt.<br />
- Baugrenzen<br />
Mit der geänderten Immissionssituation im <strong>Plan</strong>gebiet,<br />
ist eine Gliederung der überbaubaren Grundstücksflächen<br />
nicht mehr erforderlich. Im Vordergrund stehen<br />
vielmehr die Baugrenzen zum öffentlichen Straßenraum.<br />
Daher wird im <strong>Änderung</strong>sbereich eine große<br />
zusammenhängende, überbaubare Grundstücksfläche<br />
festgesetzt, die im Norden zur Straße hin ein Abstand<br />
von 5 Metern einhält. Hierdurch soll insbesondere im<br />
Mischgebiet eine flexible Bebauung ermöglicht werden.<br />
Mit der Erweiterung der Baugrenze auf dem<br />
Grundstück mit der Flurstücksnummer 36/6 wird eine<br />
zusätzliche Wohnbebauung am Ostergaben ermöglicht.<br />
Dabei wird zum nördlich angrenzenden, bestehenden<br />
Wohngebäude (Hausnummer 43) ein Abstand von<br />
insgesamt 13 Metern eingehalten. Dieser Abstand wurde<br />
aus dem ursprünglichen Bebauungsplanentwurf zur<br />
<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> übernommen.<br />
Im Bereich des Wendehammers und weiter südlich<br />
wird ein Abstand von 3 Metern zur Straße eingehalten.<br />
Dies entspricht den dort festgesetzten Baugrenzen aus<br />
der ursprünglichen <strong>Plan</strong>fassung.<br />
Wie im ursprünglichen Bebauungsplan wird im südlichen<br />
Bereich einen Bebauungstiefe von 30 m festgesetzt.<br />
Hierdurch wird ein Anschluss an die bestehenden<br />
Baugrenzen außerhalb des Geltungsbereiches gewährleistet.<br />
7 Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen<br />
Aus Gründen des Immissionsschutzes wurde im ursprünglichen<br />
Bebauungsplan geregelt, dass die Zufahrt zum<br />
Gewerbebetrieb über die Brameler Straße erfolgen und<br />
die Abfahrt über den Ostergaben erfolgen muss.<br />
Mit der Neuordnung des gewerblichen Anwesens im<br />
Norden des Geltungsbereiches wird der Bereich entlang<br />
der Straße Ostergraben als Wohngebiet festgesetzt. Um<br />
das vormals zusammen genutzte Areal auch bezüglich<br />
ihrer Zu- und Abfahrten zu trennen, wird festgesetzt,<br />
dass der Anschluss an die Verkehrsfläche im Wohnge-