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B-Plan Nr. 7 "Ostergraben", 3. Änderung - Begründung - Schiffdorf

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<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 7 „Ostergraben“<br />

(B-<strong>Plan</strong> 7. „Ostergraben“)<br />

Bisherige Festsetzungen<br />

Stand: 09.04.2013 - 7 -<br />

(B-<strong>Plan</strong> 7. „Ostergraben“ <strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong>)<br />

geänderte und übernommene Festsetzungen<br />

6 Bauweise und überbaubare Grundfläche Bauweise und überbaubare Grundfläche<br />

- offene Bauweise<br />

In der Ursprünglichen <strong>Plan</strong>fassung wurde im gesamten<br />

<strong>Änderung</strong>sbereich die offene Bauweise festgesetzt.<br />

- Baugrenzen<br />

Mit den Baugrenzen wurden die im Bereich des Gewerbebetriebes<br />

eine große, zusammenhängende, überbaubare<br />

Grundstücksfläche festgesetzt. Um zu vermeiden, dass<br />

immissionsträchtige Anlagen näher an die umliegende<br />

Bebauung „heranrücken“, wurde für den unbebauten<br />

Bereich zum Ostergraben hin kein Baufenster festgesetzt.<br />

Für das südlich angrenzende Mischgebiet wurde entlang<br />

des Ostergrabens eine 30 Meter tiefe, zusammenhängende,<br />

überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, die im anschließenden<br />

Wohngebiet weitergeführt wird.<br />

- Offene Bauweise / Einzel- und Doppelhäuser<br />

Für das Mischgebiet wird die offene Bauweise übernommen.<br />

Im Bereich am Ostergraben wird mit der vorliegenden<br />

<strong>Änderung</strong> die Möglichkeit einer neuen Wohnbebauung<br />

eröffnet. Städtebauliches Ziel ist es, hier Einzel- oder<br />

Doppelhäuser zu errichten. Angesichts dieser Zielsetzung,<br />

der festgesetzten Baugrenzen sowie der zulässigen<br />

GRZ wird für die Wohngebiete eine offene Bauweise<br />

für Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt.<br />

- Baugrenzen<br />

Mit der geänderten Immissionssituation im <strong>Plan</strong>gebiet,<br />

ist eine Gliederung der überbaubaren Grundstücksflächen<br />

nicht mehr erforderlich. Im Vordergrund stehen<br />

vielmehr die Baugrenzen zum öffentlichen Straßenraum.<br />

Daher wird im <strong>Änderung</strong>sbereich eine große<br />

zusammenhängende, überbaubare Grundstücksfläche<br />

festgesetzt, die im Norden zur Straße hin ein Abstand<br />

von 5 Metern einhält. Hierdurch soll insbesondere im<br />

Mischgebiet eine flexible Bebauung ermöglicht werden.<br />

Mit der Erweiterung der Baugrenze auf dem<br />

Grundstück mit der Flurstücksnummer 36/6 wird eine<br />

zusätzliche Wohnbebauung am Ostergaben ermöglicht.<br />

Dabei wird zum nördlich angrenzenden, bestehenden<br />

Wohngebäude (Hausnummer 43) ein Abstand von<br />

insgesamt 13 Metern eingehalten. Dieser Abstand wurde<br />

aus dem ursprünglichen Bebauungsplanentwurf zur<br />

<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> übernommen.<br />

Im Bereich des Wendehammers und weiter südlich<br />

wird ein Abstand von 3 Metern zur Straße eingehalten.<br />

Dies entspricht den dort festgesetzten Baugrenzen aus<br />

der ursprünglichen <strong>Plan</strong>fassung.<br />

Wie im ursprünglichen Bebauungsplan wird im südlichen<br />

Bereich einen Bebauungstiefe von 30 m festgesetzt.<br />

Hierdurch wird ein Anschluss an die bestehenden<br />

Baugrenzen außerhalb des Geltungsbereiches gewährleistet.<br />

7 Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen<br />

Aus Gründen des Immissionsschutzes wurde im ursprünglichen<br />

Bebauungsplan geregelt, dass die Zufahrt zum<br />

Gewerbebetrieb über die Brameler Straße erfolgen und<br />

die Abfahrt über den Ostergaben erfolgen muss.<br />

Mit der Neuordnung des gewerblichen Anwesens im<br />

Norden des Geltungsbereiches wird der Bereich entlang<br />

der Straße Ostergraben als Wohngebiet festgesetzt. Um<br />

das vormals zusammen genutzte Areal auch bezüglich<br />

ihrer Zu- und Abfahrten zu trennen, wird festgesetzt,<br />

dass der Anschluss an die Verkehrsfläche im Wohnge-

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