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B-Plan Nr. 7 "Ostergraben", 3. Änderung - Begründung - Schiffdorf

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Schwarz + Winkenbach<br />

Bürogemeinschaft für<br />

Raum- und Umweltplanung<br />

Hasberger Dorfstraße 9<br />

27751 Delmenhorst<br />

Telefon 04221 / 444 02<br />

Telefax 04221 / 444 49<br />

<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong><br />

des<br />

Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 7<br />

„Ostergraben“<br />

(Bebauungsplan der Innenentwicklung)<br />

Gemeinde <strong>Schiffdorf</strong><br />

ENTWURF


Impressum<br />

Auftraggeber: Gemeinde <strong>Schiffdorf</strong><br />

Bearbeitung: Schwarz + Winkenbach<br />

Bürogemeinschaft für<br />

Raum- und Umweltplanung<br />

Hasberger Dorfstraße 9<br />

27751 Delmenhorst<br />

Projektleiter: Dipl.-Ing. Stefan Winkenbach<br />

Bearbeitungszeitraum: ab Oktober 2012<br />

Delmenhorst, 09. April 2013


Inhaltsverzeichnis<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

INHALTSVERZEICHNIS I<br />

1 Anlass und Ziel der <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes - 1 -<br />

2 <strong>Plan</strong>erische Vorgaben - 3 -<br />

3 Bestandsbeschreibung - 3 -<br />

4 <strong>Plan</strong>inhalt - 4 -<br />

5 Städtebauliche Kennwerte - 8 -<br />

6 Auswirkungen der <strong>Plan</strong>ung - 9 -<br />

7 Hinweise - 10 -<br />

8 Rechtsgrundlagen - 10 -<br />

Verfassererklärung - 10 -<br />

Stand: 09.04.2013, - I -<br />

Seite


<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 7 „Ostergraben“<br />

1 Anlass und Ziel der <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes<br />

<strong>Plan</strong>gebiet / <strong>Plan</strong>ungsziel<br />

Der Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 7 "Ostergraben" befindet sich im Zentrum der Ortschaft <strong>Schiffdorf</strong> und wurde<br />

1979 rechtskräftig. Die beiden bisherigen <strong>Änderung</strong>en beziehen sich auf Teilbereiche, die den gegenständigen<br />

Bereich der <strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> nicht betreffen.<br />

Die zeichnerischen Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplanes sind der untenstehenden Abbildung<br />

(ohne Maßstab) zu entnehmen:<br />

Demnach sah der ursprüngliche Bebauungsplan im Bereich westlich des Ostergrabens und südlich der<br />

Brameler Straße Mischgebiete vor. Dies war damit begründet, dass hier noch ein wirtschaftender Baubetrieb<br />

ansässig war. Zwischenzeitlich wurde dieser Betrieb aufgegeben, so dass sich die städtebaulichen<br />

Rahmenbedingungen grundlegend geändert haben. Zudem veränderte sich die Nutzungsstruktur durch die<br />

westlich des Wendehammers bestehende Kindertagesstätte.<br />

Stand: 09.04.2013 - 1 -<br />

Abbildung 1 Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 7 „Ostergraben“ i.d.F. 1979<br />

Für den nördlich der Wendeanlage liegenden Bereich, für den bisher keine überbaubare Grundstücksfläche<br />

festgesetzt war, besteht nun die Absicht, hier eine Wohnbebauung zu entwickeln. Vor diesem Hintergrund<br />

bezweckt die Gemeinde <strong>Schiffdorf</strong> einen 0,61 ha großen Teilbereich des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 7<br />

zu ändern und städtebaulich neu zu ordnen.


<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 7 „Ostergraben“<br />

Der Geltungsbereich der <strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes wird wie folgt abgegrenzt.<br />

Im Westen durch die Geltungsbereichsgrenze<br />

des ursprünglichenBebauungsplanes.<br />

Im Norden durch die Brameler<br />

Straße.<br />

Im Osten durch den Ostergraben.<br />

Im Süden bildet die Abgrenzung<br />

unterschiedlicher<br />

Nutzungen zwischen Misch-<br />

und Wohngebiet aus dem Ursprungsbebauungsplan<br />

die<br />

Geltungsbereichsgrenze.<br />

(In der <strong>Plan</strong>zeichnung vermaßt)<br />

Stand: 09.04.2013 - 2 -<br />

Abbildung 2 Geltungsbereich der <strong>Änderung</strong><br />

Ziel der <strong>Plan</strong>ung ist es, den Bereich des ehemaligen Baubetriebes an der Brameler Straße für mischgebietstypische<br />

Nutzungen vorzuhalten. Hier können beispielsweise handwerklichen Existenzgründern eine<br />

Betriebsstätte angeboten werden. Die Kindertagesstätte soll, wie im Flächennutzungsplan bereits dargestellt,<br />

als „Fläche für den Gemeinbedarf“ festgesetzt werden. Das südlich der Kindertagesstätte gelegene<br />

Grundstück sowie die Grundstücke westlich der Brameler Straße sollen als Wohngebiet entwickelt werden.<br />

Das Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubaren Grundstücksflächen sollen dabei so gestaltet<br />

werden, dass sich die Vorhaben verträglich in die umgebende Baustruktur einpassen.<br />

Vorprüfung entsprechend § 13a (1) BauGB<br />

Die <strong>Änderung</strong>en des Bebauungsplanes beschränken sich auf einen bereits erschlossenen Bereich des<br />

Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 7 „Ostergraben“ im besiedelten Gebiet der Ortschaft <strong>Schiffdorf</strong>. Mit der <strong>Änderung</strong><br />

wird eine Maßnahme der Innenentwicklung angestrebt, welche die Voraussetzungen für eine verbesserte<br />

bauliche Nutzung eines bestehenden Gebiets schafft. Die vorliegende <strong>Änderung</strong> erfüllt die Voraussetzungen<br />

des § 13a BauGB, sodass der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt<br />

werden kann.<br />

Mit der vorliegenden <strong>Änderung</strong> werden keine Vorhaben zulässig, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(gem. UVPG) erforderlich wäre. Es wird lediglich eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche<br />

und eine <strong>Änderung</strong> der Art der baulichen Nutzung vorbereitet. Nach Prüfung kommt demzufolge<br />

die Gemeinde <strong>Schiffdorf</strong> zum Ergebnis, dass in diesem Verfahren von der Umweltprüfung gem. §2<br />

Abs. 4 BauGB sowie von dem Umweltbericht gem. §2a BauGB abgesehen werden kann.<br />

Die <strong>Plan</strong>änderung wird nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch durchgeführt.


<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 7 „Ostergraben“<br />

2 <strong>Plan</strong>erische Vorgaben<br />

Landes- und Regionalplanung<br />

Gemäß § 1 (4) Baugesetzbuch (BauGB) sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die<br />

<strong>Plan</strong>ungsinhalte wurden im Grundsatz bereits bei der ursprünglichen Aufstellung des Bebauungsplans<br />

beziehungsweise bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes an die Ziele der Raumordnung angepasst.<br />

Die nunmehr angestrebte <strong>Änderung</strong> hat keinen Einfluss auf die gesetzliche Anpassungspflicht, da<br />

sie diesbezüglich unwesentlich sind.<br />

Flächennutzungsplan<br />

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde <strong>Schiffdorf</strong> wird das südliche <strong>Plan</strong>gebiet als Wohnbaufläche, das<br />

nördliche <strong>Plan</strong>gebiet als gemischte Baufläche dargestellt. Für den Bereich der Kindertagesstätte ist eine<br />

Fläche für den Gemeinbedarf einzeichnet. Vor dem Hintergrund, dass der Flächennutzungsplan lediglich<br />

die Grundzüge der kommunalen <strong>Plan</strong>ung darstellt, kann die <strong>Änderung</strong> als aus dem Flächennutzungsplan<br />

entwickelt betrachtet werden. Eine Anpassung des Flächennutzungsplans gemäß §13a Abs.2 <strong>Nr</strong>. 2<br />

BauGB ist nicht erforderlich.<br />

3 Bestandsbeschreibung<br />

Erschließung<br />

Die Grundstücke des <strong>Plan</strong>gebiets sind entweder vom Ostergraben her oder von der Brameler Straße aus<br />

erschlossen. Über die anschließenden Straßen bestehen weitere Verbindungen an das örtliche und überörtliche<br />

Straßennetz. Der südliche Bereich der Straße „Ostergraben“ ist durch Pflanzmaßnahmen und<br />

Aufpflasterungen verkehrsberuhigt ausgebaut und endet in einem Wendehammer. Die Durchlässigkeit<br />

für Fußgänger und Radfahrer zum nördlichen Teilbereich der Straße ist gegeben. Die Brameler Straße ist<br />

in diesem Teilabschnitt als Tempo 30 Zone ausgewiesen. Im bestehenden Bebauungsplan wurde die Zu-<br />

und Abfahrt zum nördlichen Gewerbegrundstück (ehem. Baubetrieb) verbindlich geregelt.<br />

Ver- und Entsorgung<br />

Die Ver- und Entsorgung mit technischer Infrastruktur ist im <strong>Änderung</strong>sbereich durch bestehende Anschlüsse<br />

an das vorhandene Infrastrukturnetz sichergestellt. Das Ver- und Entsorgungsnetz ist so ausgelegt,<br />

dass auch die hier vorgesehenen Nutzungen angeschlossen werden können.<br />

Bebauung und Nutzung<br />

Das <strong>Plan</strong>gebiet ist durch unterschiedlich bebaute Bereiche geprägt. Im Norden an der Brameler Straße,<br />

auf dem ehemals gewerblich genutzten Grundstück bestehen ein- und zweigeschossige Betriebsgebäude.<br />

Neben einem Betriebsleiterwohngebäude mit Büronutzung sind hier auch Hallen sowie größere Abstellflächen<br />

vorhanden. Es bestehen Zu- und Abfahrtmöglichkeiten über die Brameler Straße und über den<br />

Ostergraben.<br />

Auf dem Eckgrundstück Ostergraben/Brameler Straße befindet sich ein eingeschossiges Wohnhaus mit<br />

zugehörigem Nutz- und Ziergarten.<br />

Südlich des Betriebsgrundstücks befindet sich die Kindertagesstätte mit dem angeschlossenen Spielplatz.<br />

Das südlich daran angeschlossene Grundstück ist unbebaut und wird gärtnerisch genutzt.<br />

Stand: 09.04.2013 - 3 -


<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 7 „Ostergraben“<br />

Die Umgebung östlich des <strong>Plan</strong>gebiets wird überwiegend durch eingeschossige Wohnnutzungen geprägt.<br />

Westlich des <strong>Plan</strong>gebiets schließt der zentrale Bereich der Gemeinde <strong>Schiffdorf</strong> mit Kindergarten, Kirche<br />

und Rathaus an. Zwischen diesen zentralen Einrichtungen befinden sich nicht wesentlich störende Betriebe.<br />

Immissionsschutz<br />

Aufgrund der Vornutzung und der damals beabsichtigten betrieblichen Erweiterung wurden im ursprünglichen<br />

Bebauungsplan Maßnahmen zum Immissionsschutz festgesetzt. Durch die Gliederung des Mischgebietes<br />

durch die Festsetzungen der Baugrenze, die Stellung der baulichen Anlagen, Lärmschutzanlagen<br />

und Anschluss an die Verkehrsflächen sollte der Immissionsschutz für die vorhandene und mögliche<br />

Bebauung in der Umgebung gewährleistet werden.<br />

Statt der früher beabsichtigten Betriebserweiterung ist jedoch eine Reduzierung der betrieblichen Aktivitäten<br />

eingetreten. Wesentlich störende Nutzungen bestehen hier nicht mehr und sind auch nicht vorgesehen.<br />

Auch die gemeindliche Zielsetzung der vorliegenden Bebauungsplanänderung ist so ausgerichtet,<br />

dass hier keine wesentlichen störenden Betriebe zulässig sein sollen, wodurch die ursprünglich festgesetzten<br />

immissionsschützenden Maßnahmen nicht mehr erforderlich werden.<br />

Natur und Landschaft<br />

Die Freibereiche des bisher gewerblich genutzten Grundstücks sind durch umfangreich befestigte Flächen<br />

charakterisiert. Daneben bestehen Bereiche, die als Ziergarten / Wiese angelegt wurden. Der erhaltenswerte<br />

Baumbestand (Eichen) entlang des Ostergrabens im Osten des <strong>Plan</strong>gebiets wurde eingemessen<br />

und ist auch in der <strong>Änderung</strong> zum Erhalt festgesetzt worden. Die Freibereiche des Eckgrundstücks an der<br />

Brameler Straße sowie das südlich des Kindergartens angrenzende Grundstück bestehen als Nutz- und<br />

Ziergarten. Es ist durch Hecken eingefasst. Am intensiv genutzten Kinderspielplatz befinden sich randlich<br />

ebenfalls Gehölzpflanzungen.<br />

4 <strong>Plan</strong>inhalt<br />

Grundsätzlich anzumerken ist, dass mit der Bekanntmachung dieser <strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> innerhalb seines Geltungsbereichs<br />

sämtliche Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplanes außer Kraft treten.<br />

Zur Verdeutlichung und zur <strong>Begründung</strong> der <strong>Änderung</strong>en werden nachfolgend die Festsetzungen und<br />

<strong>Begründung</strong>en des seit dem 04.10.1979 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes den Festsetzungen der <strong>3.</strong><br />

<strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes gegenübergestellt.<br />

Tabelle 1 Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung<br />

(B-<strong>Plan</strong> 7. „Ostergraben“)<br />

Bisherige Festsetzungen<br />

1 Art der baulichen Nutzung /<br />

Nutzungsbezogene Festsetzungen<br />

In der <strong>Plan</strong>zeichnung waren festgesetzt:<br />

Im Geltungsbereich der <strong>Änderung</strong> setzte der ursprüngliche<br />

Bebauungsplan Mischgebiet gem. § 6 BauNVO (77)<br />

als Art der baulichen Nutzung fest. Dies resultierte insbesondere<br />

aus der gewerblichen Nutzung im nördlichen<br />

Stand: 09.04.2013 - 4 -<br />

(B-<strong>Plan</strong> 7. „Ostergraben“ <strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong>)<br />

geänderte und übernommene Festsetzungen<br />

Art der baulichen Nutzung /<br />

Nutzungsbezogene Festsetzungen<br />

Vor dem Hintergrund einer geänderten städtebaulichen<br />

Zielsetzung wird die Art der baulichen Nutzung im<br />

<strong>Plan</strong>gebiet wie folgt neu geordnet:<br />

1) Die Grundstücke mit den Flurstücksnummern 36/7


<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 7 „Ostergraben“<br />

(B-<strong>Plan</strong> 7. „Ostergraben“)<br />

Bisherige Festsetzungen<br />

Bereich.<br />

Zur Gliederung des Mischgebiets waren für den Bereich<br />

der heutigen Kindertagesstätte sowie im Grundstücksteil<br />

südlich davon sonstige Gewerbebetriebe gem. §6 (2) <strong>Nr</strong>.<br />

4 BauNVO nicht zulässig.<br />

Stand: 09.04.2013 - 5 -<br />

(B-<strong>Plan</strong> 7. „Ostergraben“ <strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong>)<br />

geänderte und übernommene Festsetzungen<br />

und 34/1 (ehem. Baubetrieb) wird weiterhin als Mischgebiet<br />

festgesetzt. Aufgrund der Lage im zentralen<br />

Bereich der Ortschaft <strong>Schiffdorf</strong> sowie aufgrund der<br />

umliegenden Nutzungsstruktur und Verkehrsinfrastruktur<br />

werden Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten<br />

an dieser Stelle ausgeschlossen.<br />

2) Für den Bereich der Kindertagesstätte wird in der<br />

<strong>Plan</strong>zeichnung eine Fläche für Gemeinbedarf festgesetzt.<br />

Dies entspricht der tatsächlichen Nutzung, wie sie<br />

auch im Flächennutzungsplan dargestellt wurde. Alternativ<br />

hierzu wurde die Festsetzung eines Wohn- bzw.<br />

Mischgebiets in Erwägung gezogen, worin Kindertagesstätten<br />

als soziale Einrichtungen zur Versorgung des<br />

Gebiets zulässig wären. Aufgrund des großen Einzugsbereiches<br />

der Kindertagesstätte entschied sich die Gemeinde<br />

für die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf<br />

mit der Zweckbestimmung „Kindertagestätte“.<br />

Ein Maß der baulichen Nutzung wird in der Gemeinbedarfsfläche<br />

nicht festgesetzt.<br />

3) Das Eckgrundstück an der Brameler Straße (Flurstück<br />

33/1) sowie das südlich angrenzende Grundstück<br />

mit der Flurstücksnummer 36/6 werden als „Allgemeines<br />

Wohngebiet“ gem. §4 BauNVO (1990) festgesetzt.<br />

Mit dieser Festsetzsetzung wird zum einen dem Bestand<br />

(Eckgrundstück) entsprochen, zum anderen wird<br />

hierdurch eine Wohnbebauung auf dem Grundstück<br />

36/6 vorbereitet. Aufgrund der Lage im zentralen Bereich<br />

sowie aufgrund der umliegenden Nutzungsstruktur<br />

und Verkehrsinfrastruktur sollen Betriebe des Beherbergungsgewerbes,<br />

sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,<br />

Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe<br />

sowie Tankstellen (§4 Abs. 3 BauNVO) an dieser<br />

Stelle auch nicht ausnahmsweise zulässig sein.<br />

4) Für den Bereich südlich der Kindertagsstätte wird<br />

„Allgemeines Wohngebiet“ gem. §4 BauNVO (1990)<br />

festgesetzt. Diese Festsetzung entspricht der südlich<br />

anschließenden Art der baulichen Nutzung. Da anzunehmen<br />

ist, dass dieser ca. 10-12 Meter breite Grundstücksstreifen<br />

in Verbindung mit dem südlich angrenzenden<br />

Grundstückteil erschlossen wird, wurde die Art<br />

der baulichen Nutzung entsprechend angepasst.<br />

Auch hier sollen die gem. §4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise<br />

zulässigen Nutzungen ausgeschlossen<br />

werden.


<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 7 „Ostergraben“<br />

(B-<strong>Plan</strong> 7. „Ostergraben“)<br />

Bisherige Festsetzungen<br />

Stand: 09.04.2013 - 6 -<br />

(B-<strong>Plan</strong> 7. „Ostergraben“ <strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong>)<br />

geänderte und übernommene Festsetzungen<br />

2 Maß der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung<br />

In der <strong>Plan</strong>zeichnung waren festgesetzt:<br />

Bei einer maximal zweigeschossigen offenen Bauweise<br />

wurden im nördlichen Bereich des ursprünglichen Bebauungsplanes<br />

bis zur nördlichen Grenze der Kindertagesstätte<br />

eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 sowie<br />

eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 festgesetzt.<br />

Zugrunde gelegt wurde die BauNVO von 1977, wonach<br />

umfangreichere Überschreitungen der festgesetzten Werte<br />

möglich waren. Die GRZ gibt an, wie viel qm<br />

Grundfläche je qm Grundstücksfläche von baulichen<br />

Anlagen überdeckt werden darf. Die GFZ gibt an, wie<br />

viel qm Geschossfläche je qm Grundstücksfläche zulässig<br />

sind.<br />

3 Zahl der Vollgeschosse. Zahl der Vollgeschosse<br />

Innerhalb des <strong>Änderung</strong>sbereiches wurden im ursprünglichen<br />

Bebauungsplan maximal zwei Vollgeschosse<br />

festgesetzt.<br />

Auf der Basis der aktuellen Baunutzungsverordnung<br />

(BauNVO´90) wurden für das Mischgebiet die bisher<br />

festgesetzten Werte zum Maß der baulichen Nutzung<br />

(GRZ +GFZ) in der geänderten <strong>Plan</strong>zeichnung übernommen.<br />

Da mit der BauNVO´90 die Nebenanlagen<br />

zur GRZ hinzuzurechnen sind, wird mit der geänderten<br />

<strong>Plan</strong>ung lediglich eine geringe bauliche Erweiterung<br />

eingeräumt.<br />

Für die festgesetzten Wohngebiete wird eine GRZ von<br />

0,3 im nördlichen und im südlichen Bereich festgesetzt.<br />

Hierdurch wird die ursprüngliche bauliche Dichte auf<br />

ein der Umgebung angepasstes und den jeweiligen<br />

Wohngrundstücken entsprechendes Maß reduziert.<br />

Mit der Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse<br />

wird insbesondere die Gebäudehöhe bestimmt. Aufgrund<br />

der Prägung durch die umliegende Bebauung<br />

entlang des Ostergrabens wird in den hier festgesetzten<br />

Wohngebieten eine eingeschossige Bebauung vorgesehen.<br />

Für das bestehende eingeschossige Wohngebäude<br />

auf dem Eckgrundstück an der Brameler Straße wird<br />

lediglich der Bestand festgeschrieben. Vor dem Hintergrund<br />

der bestehenden und geplanten Baustruktur entlang<br />

des Ostergrabens wird an dieser Stelle die ursprünglich<br />

festgesetzte Zweigeschossigkeit zurückgenommen.<br />

4 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen Höchstzulässige Zahl der Wohnungen<br />

Eine Festsetzung zur Zahl der zulässigen Wohnungen<br />

war im ursprünglichen Bebauungsplan nicht vorhanden.<br />

5 Höhe baulicher Anlagen Höhe baulicher Anlagen<br />

Eine Festsetzung zur Höhe baulicher Anlagen war im<br />

ursprünglichen Bebauungsplan nicht vorhanden.<br />

Damit sich die, im allgemeinen Wohngebiet zulässigen,<br />

Doppelhäuser in die umliegende Siedlungsstruktur<br />

einfügen, wird die Anzahl der maximal zulässigen<br />

Wohnungen in Doppelhäusern auf 4 begrenzt. Je Doppelhaushälfte<br />

sind demnach maximal 2 Wohnungen<br />

zulässig.<br />

Neben den festgesetzten Vollgeschossen wird in der<br />

<strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes die maximale Höhe<br />

des Erdgeschossfußbodens (max. 0,6 m) festgesetzt.<br />

Hierdurch sollen übermäßig hohe Gebäudesockel vermieden<br />

werden. Bezugshöhe ist die nächstgelegene<br />

Straßenoberkante.


<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 7 „Ostergraben“<br />

(B-<strong>Plan</strong> 7. „Ostergraben“)<br />

Bisherige Festsetzungen<br />

Stand: 09.04.2013 - 7 -<br />

(B-<strong>Plan</strong> 7. „Ostergraben“ <strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong>)<br />

geänderte und übernommene Festsetzungen<br />

6 Bauweise und überbaubare Grundfläche Bauweise und überbaubare Grundfläche<br />

- offene Bauweise<br />

In der Ursprünglichen <strong>Plan</strong>fassung wurde im gesamten<br />

<strong>Änderung</strong>sbereich die offene Bauweise festgesetzt.<br />

- Baugrenzen<br />

Mit den Baugrenzen wurden die im Bereich des Gewerbebetriebes<br />

eine große, zusammenhängende, überbaubare<br />

Grundstücksfläche festgesetzt. Um zu vermeiden, dass<br />

immissionsträchtige Anlagen näher an die umliegende<br />

Bebauung „heranrücken“, wurde für den unbebauten<br />

Bereich zum Ostergraben hin kein Baufenster festgesetzt.<br />

Für das südlich angrenzende Mischgebiet wurde entlang<br />

des Ostergrabens eine 30 Meter tiefe, zusammenhängende,<br />

überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, die im anschließenden<br />

Wohngebiet weitergeführt wird.<br />

- Offene Bauweise / Einzel- und Doppelhäuser<br />

Für das Mischgebiet wird die offene Bauweise übernommen.<br />

Im Bereich am Ostergraben wird mit der vorliegenden<br />

<strong>Änderung</strong> die Möglichkeit einer neuen Wohnbebauung<br />

eröffnet. Städtebauliches Ziel ist es, hier Einzel- oder<br />

Doppelhäuser zu errichten. Angesichts dieser Zielsetzung,<br />

der festgesetzten Baugrenzen sowie der zulässigen<br />

GRZ wird für die Wohngebiete eine offene Bauweise<br />

für Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt.<br />

- Baugrenzen<br />

Mit der geänderten Immissionssituation im <strong>Plan</strong>gebiet,<br />

ist eine Gliederung der überbaubaren Grundstücksflächen<br />

nicht mehr erforderlich. Im Vordergrund stehen<br />

vielmehr die Baugrenzen zum öffentlichen Straßenraum.<br />

Daher wird im <strong>Änderung</strong>sbereich eine große<br />

zusammenhängende, überbaubare Grundstücksfläche<br />

festgesetzt, die im Norden zur Straße hin ein Abstand<br />

von 5 Metern einhält. Hierdurch soll insbesondere im<br />

Mischgebiet eine flexible Bebauung ermöglicht werden.<br />

Mit der Erweiterung der Baugrenze auf dem<br />

Grundstück mit der Flurstücksnummer 36/6 wird eine<br />

zusätzliche Wohnbebauung am Ostergaben ermöglicht.<br />

Dabei wird zum nördlich angrenzenden, bestehenden<br />

Wohngebäude (Hausnummer 43) ein Abstand von<br />

insgesamt 13 Metern eingehalten. Dieser Abstand wurde<br />

aus dem ursprünglichen Bebauungsplanentwurf zur<br />

<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> übernommen.<br />

Im Bereich des Wendehammers und weiter südlich<br />

wird ein Abstand von 3 Metern zur Straße eingehalten.<br />

Dies entspricht den dort festgesetzten Baugrenzen aus<br />

der ursprünglichen <strong>Plan</strong>fassung.<br />

Wie im ursprünglichen Bebauungsplan wird im südlichen<br />

Bereich einen Bebauungstiefe von 30 m festgesetzt.<br />

Hierdurch wird ein Anschluss an die bestehenden<br />

Baugrenzen außerhalb des Geltungsbereiches gewährleistet.<br />

7 Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen<br />

Aus Gründen des Immissionsschutzes wurde im ursprünglichen<br />

Bebauungsplan geregelt, dass die Zufahrt zum<br />

Gewerbebetrieb über die Brameler Straße erfolgen und<br />

die Abfahrt über den Ostergaben erfolgen muss.<br />

Mit der Neuordnung des gewerblichen Anwesens im<br />

Norden des Geltungsbereiches wird der Bereich entlang<br />

der Straße Ostergraben als Wohngebiet festgesetzt. Um<br />

das vormals zusammen genutzte Areal auch bezüglich<br />

ihrer Zu- und Abfahrten zu trennen, wird festgesetzt,<br />

dass der Anschluss an die Verkehrsfläche im Wohnge-


<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 7 „Ostergraben“<br />

(B-<strong>Plan</strong> 7. „Ostergraben“)<br />

Bisherige Festsetzungen<br />

Stand: 09.04.2013 - 8 -<br />

(B-<strong>Plan</strong> 7. „Ostergraben“ <strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong>)<br />

geänderte und übernommene Festsetzungen<br />

biet über den Ostergraben und im Mischgebiet über die<br />

Brameler Straße erfolgen muss.<br />

8 Erhalt von Bäumen und Sträuchern Erhalt von Bäumen und Sträuchern<br />

Im Geltungsbereich der vorliegenden <strong>Änderung</strong> setzt der<br />

ursprüngliche Bebauungsplan 4 Eichen zum Erhalt fest.<br />

9 Stellung baulicher Anlagen<br />

Aus Gründen des Immissionsschutzes wurde im ursprünglichen<br />

Bebauungsplan die Stellung baulicher Anlagen<br />

zeichnerisch festgesetzt.<br />

10<br />

Lärmschutzanlagen<br />

Aus Gründen des Immissionsschutzes wurden im ursprünglichen<br />

Bebauungsplan Anlagen zum Lärmschutz<br />

zeichnerisch und textlich festgesetzt.<br />

5 Städtebauliche Kennwerte<br />

Der Baumbestand im <strong>Plan</strong>gebiet sowie in der näheren<br />

Umgebung wurde für die <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes<br />

aufgenommen und eingemessen. Demnach werden<br />

die bisher festgesetzten 4 Eichen auch in der <strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong><br />

zum Erhalt festgesetzt. Ergänzt wird die zeichnerische<br />

durch textliche Festsetzungen, wonach der Gehölzbestand<br />

dauerhaft zu erhalten ist und bei Abgang<br />

eines Gehölzes eine artgleiche Ersatzpflanzung<br />

vorzunehmen ist. Fachgerechte Pflegemaßnahmen sind<br />

von der Festsetzung ausgenommen.<br />

Zum Schutz der Bäume wir weiterhin die Baugrenze in<br />

einem Abstand von 5 Meter zur Stammmitte festgesetzt.<br />

Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen und der<br />

geänderten Zielsetzung der Gemeinde, hier lediglich<br />

nicht wesentliche störende Betriebe zuzulassen, wird<br />

auf die Festsetzung zur Stellung baulicher Anlagen<br />

verzichtet.<br />

Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen und der<br />

geänderten Zielsetzung der Gemeinde, hier lediglich<br />

nicht wesentliche störende Betriebe zuzulassen, kann<br />

auf Festsetzungen zum Lärmschutz verzichtet werden.<br />

Zweckbestimmung der Fläche m² %<br />

0 Geltungsbereich der <strong>3.</strong><strong>Änderung</strong> 6.095 100<br />

Ursprünglicher<br />

Bebauungsplan<br />

1 Mischgebiet 2.865 47 6.095 m²<br />

2 Allgemeines Wohngebiet 2.080 34,1 -<br />

3 Fläche für Gemeinbedarf (Kindertagesstätte) 1.150 18,9 -


<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 7 „Ostergraben“<br />

6 Auswirkungen der <strong>Plan</strong>ung<br />

Geringerer Versiegelungsanteil<br />

Mit der <strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> wird die Grundflächenzahl (GRZ) in den Teilbereichen, die als Wohngebiete festgesetzt<br />

werden, reduziert. Zudem ist anzumerken, dass mit der <strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> nunmehr die Baunutzungsverordnung<br />

(BauNVO) von 1990 zugrunde zu legen ist. Gegenüber der bisher hier gültigen BauNVO 77<br />

sind bei der Berechnung der zulässigen Grundfläche daher geänderte Ansätze zu berücksichtigen. So sind<br />

die bisher nicht mitzurechnenden Nebenanlagen nun bei der Berechnung der GRZ zu berücksichtigen.<br />

Insgesamt führen die geänderten Festsetzungen daher zu einem geringeren Versiegelungsanteil.<br />

Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche<br />

Mit der neuen Festsetzung der Baugrenzen können nun Bereiche überbaut werden, die gemäß dem ursprünglichen<br />

Bebauungsplan nicht bzw. in gewissem Rahmen lediglich durch Nebenanlagen bebaut werden<br />

konnten. Dies betrifft insbesondere das Grundstück mit der Flurstücksnummer 36/6. In Verbindung<br />

mit den getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wird jedoch eine aufgelockerte Bebauung<br />

angestrebt, so dass keine wesentlichen Auswirkungen durch diese <strong>Änderung</strong> zu erwarten sind.<br />

Soweit keine abweichenden privatrechtlichen Regelungen getroffen werden, gelten die bauordungsrechtlichen<br />

Abstandsbestimmungen.<br />

Natur und Landschaft<br />

Die <strong>Änderung</strong>en des Bebauungsplanes beziehen sich auf bereits besiedelte Bereiche innerhalb der Ortschaft<br />

<strong>Schiffdorf</strong>. Das zulässige Maß der potentiellen baulichen Nutzung wird für große Teilbereiche<br />

vom bestehenden Bebauungsplan übernommen. Daneben werden in den Wohngebieten die Geschosshöhe<br />

sowie die zulässige Grundflächenzahl reduziert. Hierdurch wird eine aufgelockerte Bebauung vorbereitet.<br />

Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist daher nicht zu erwarten. Ebenso werden die übrigen<br />

Schutzgüter (Pflanzen, Tier, Boden, Wasser, Klima, Luft) durch die <strong>Änderung</strong>en nicht wesentlich<br />

beeinträchtigt.<br />

Mit der Festsetzung zum Erhalt von Bäumen wird gewährleistet, dass die ortsbildprägenden Eichen am<br />

Ostergraben weiterhin bestehen bleiben. Die Festsetzung der Baugrenze in einem Abstand von 5,0 m zur<br />

Mitte der Bäume sichert zudem den Erhalt der Bäume.<br />

Gemäß dem § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bestehen allgemein gültige artenschutzrechtliche<br />

Verbote (insbesondere Störungsverbot und Tötungsverbot). Diese Verbotstatbestände haben keine direkten<br />

Auswirkungen auf die Bauleitplanung, sondern richten sich vielmehr an die Bauherrn oder Vorhabenträger.<br />

Im Bauleitplan ist jedoch vorsorglich zu prognostizieren, inwieweit die Verbotstatbestände des<br />

Artenschutzrechtes einer Realisierung der <strong>Plan</strong>ung entgegenstehen könnten.<br />

Im vorliegenden <strong>Plan</strong>gebiet liegen der Gemeinde jedoch keine Erkenntnisse über besonders geschützte<br />

und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten gem. Bundesnaturschutzgesetz (§44) vor.<br />

Obgleich bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung von einer Eingriffsbeurteilung abgesehen werden<br />

kann, ist der Umgang mit potentiellen Eingriffen in die Natur und Landschaft bei der Abwägung zur<br />

Bebauungsplanänderung mit zu berücksichtigen. Für den hier in Rede stehenden vollständig erschlossenen<br />

und überwiegend bebauten Bereich kommt die Gemeinde nach entsprechender Prüfung zum Ergebnis,<br />

dass die potentiellen Eingriffe in die Natur und Landschaft bereits durch die ursprüngliche <strong>Plan</strong>ung<br />

vorbereitet bzw. bereits realisiert wurden. Mit der vorliegenden <strong>Änderung</strong> werden keine zusätzlichen<br />

Eingriffe in die Natur und Landschaft vorbereitet.<br />

Stand: 09.04.2013 - 9 -


<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 7 „Ostergraben“<br />

7 Hinweise<br />

Bodenfunde<br />

Sollte bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a.<br />

sein: Tongefäßscherben, Holzkohlesammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und<br />

Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) angeschnitten werden, sind diese gemäß § 14<br />

Abs. 1 Nieders. Denkmalschutzgesetz (NDSchG) meldepflichtig und müssen der Archäologischen Denkmalpflege<br />

des Landkreises Cuxhaven (im Museum Burg Bederkesa, T.: 04745-94390) unverzüglich<br />

angezeigt werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde<br />

und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige<br />

unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen.<br />

Altlasten<br />

Im Geltungsbereich des <strong>Plan</strong>gebietes befinden sich zum gegenwärtigen Kenntnisstand keine erfassten<br />

Altlasten (Altablagerungen, Altstandorte oder Verdachtsflächen).<br />

Sollten sich bei der weiteren <strong>Plan</strong>ung, bei der Erschließung oder bei der Bebauung Hinweise auf schädliche<br />

Bodenveränderungen oder Altlasten ergeben, so ist dieses der Unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

8 Rechtsgrundlagen<br />

Die Aufstellung der Bebauungsplanänderung erfolgt nach folgenden Rechtsgrundlagen des Bundes:<br />

- Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2<strong>3.</strong> September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt<br />

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist<br />

- Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2<strong>3.</strong> Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die<br />

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist<br />

- <strong>Plan</strong>zeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die durch Artikel 2 des Gesetzes<br />

vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist<br />

Verfassererklärung<br />

Die <strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 7 der Gemeinde <strong>Schiffdorf</strong> wurde ausgearbeitet von<br />

Stefan Winkenbach, Raum- und Umweltplaner, Delmenhorst.<br />

Delmenhorst, 09. April 2013<br />

anerkannt:<br />

<strong>Schiffdorf</strong>, den ……………………..<br />

(Bürgermeister)<br />

Stand: 09.04.2013 - 10 -

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