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Satzung über die Entschädigung der ... - Amt Nortorfer Land

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<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Entschädigung</strong> <strong>der</strong> ehrenamtlich tätigen<br />

Bürgerinnen und Bürger in <strong>der</strong> Gemeinde Ellerdorf<br />

(<strong>Entschädigung</strong>ssatzung)<br />

Inhalt:<br />

Neufassung vom 31.1.2011, veröffentlicht im Bekanntmachungsblat Nr. 6 vom 11.2.2011<br />

Historik:<br />

Neufassung vom 15.1.2009, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 4 vom 24.1.2009<br />

<strong>Satzung</strong> vom 2.12.2003, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 49 vom 6.12.2003<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 4 und 24 Abs. 3 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in <strong>der</strong> Fassung<br />

vom 28.02.2003 (GVOBL. Schl.-H. S. 57), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.12.2010<br />

(GVOBl. Schl.-H. S. 789), in Verbindung mit <strong>der</strong> <strong>Land</strong>esverordnung <strong>über</strong> <strong>Entschädigung</strong>en in kommunalen<br />

Ehrenämtern (<strong>Entschädigung</strong>sverordnung – EntschVO) in <strong>der</strong> Fassung vom 19.03.2008<br />

(GVOBl. Schl.-H. S. 150), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Verordnung vom 11.11.2010 (GVOBl. Schl.-H. S.<br />

712), <strong>der</strong> <strong>Land</strong>esverordnung <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Entschädigung</strong> <strong>der</strong> Wehrführungen <strong>der</strong> freiwilligen Feuerwehren<br />

und ihrer Stellvertretungen (<strong>Entschädigung</strong>sverordnung freiwillige Feuerwehren – Entsch-<br />

VOfF) in <strong>der</strong> Fassung vom 19.02.2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 133), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />

vom 26.03.2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) und <strong>der</strong> Richtlinie <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Entschädigung</strong> von Mitglie<strong>der</strong>n<br />

<strong>der</strong> freiwilligen Feuerwehren und <strong>der</strong> Pflichtfeuerwehren (<strong>Entschädigung</strong>srichtlinie – EntschRichtlfF)<br />

in <strong>der</strong> Fassung vom 09.02.2008 (<strong>Amt</strong>sblatt Schl.-H. S. 115, berichtigt S. 690) wird nach Beschluss<br />

<strong>der</strong> Gemeindevertretung Ellerdorf vom 01.12.2010 folgende <strong>Satzung</strong> erlassen.<br />

§ 1 - Anwendungsbereich<br />

Die <strong>Entschädigung</strong>ssatzung regelt <strong>die</strong> <strong>Entschädigung</strong> <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gemeindevertretung<br />

und ihrer Ausschüsse, <strong>der</strong> Ehrenbeamtinnen und –beamten sowie <strong>der</strong> sonstigen ehrenamtlich<br />

tätigen Bürgerinnen und Bürger <strong>der</strong> Gemeinde nach Maßgabe<br />

a. <strong>der</strong> <strong>Land</strong>esverordnung <strong>über</strong> <strong>Entschädigung</strong>en in kommunalen Ehrenämtern (<strong>Entschädigung</strong>sverordnung),<br />

b. <strong>der</strong> <strong>Land</strong>esverordnung <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Entschädigung</strong> <strong>der</strong> Wehrführungen <strong>der</strong> Freiwilligen<br />

Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (<strong>Entschädigung</strong>sverordnung Freiwillige<br />

Feuerwehren - EntschVOfF) und<br />

c. <strong>der</strong> Richtlinien <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Entschädigung</strong> von Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> freiwilligen Feuerwehren<br />

und Pflichtfeuerwehren (<strong>Entschädigung</strong>srichtlinien – EntschRichtlfF)<br />

Abschnitt I<br />

Gemeindevertretung und ihre Ausschüsse<br />

§ 2 - Bürgermeisterin o<strong>der</strong> Bürgermeister<br />

1. Die Bürgermeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister erhält nach Maßgabe des § 6 <strong>der</strong><br />

EntschVO eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 385,00 €.<br />

1


2. Stellvertretenden <strong>der</strong> Bürgermeisterin o<strong>der</strong> des Bürgermeisters wird nach Maßgabe<br />

<strong>der</strong> EntschVO bei Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bürgermeisterin o<strong>der</strong> des Bürgermeisters für ihre<br />

o<strong>der</strong> seine beson<strong>der</strong>e Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung je nach Dauer <strong>der</strong><br />

Vertretung bis zur Höhe <strong>der</strong> Aufwandsentschädigung <strong>der</strong> Bürgermeisterin o<strong>der</strong> des<br />

Bürgermeisters gewährt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem<br />

<strong>die</strong> Bürgermeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel <strong>der</strong> monatlichen<br />

Aufwandsentschädigung <strong>der</strong> Bürgermeisterin o<strong>der</strong> des Bürgermeisters.<br />

3. Neben <strong>der</strong> monatlichen Aufwandsentschädigung werden auf Antrag beson<strong>der</strong>s erstattet:<br />

a. bei Benutzung eines Wohnraumes für <strong>die</strong>nstliche Zwecke <strong>die</strong> zusätzlichen Aufwendungen<br />

für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung in pauschalierter<br />

Höhe von jährlich 250,00 €;<br />

b. bei <strong>die</strong>nstlicher Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung einschließlich<br />

Handygebühren und Internetkosten <strong>die</strong> Kosten <strong>der</strong> <strong>die</strong>nstlich notwendigen<br />

Gebühren und <strong>die</strong> anteiligen Grundgebühren in pauschalierter Höhe<br />

von jährlich 200,00 €. Bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme<br />

des Ehrenamtes werden 50 v. H. <strong>der</strong> Herstellung <strong>über</strong>nommen.<br />

c. Wegstreckenentschädigung für Dienstfahrten innerhalb des <strong>Amt</strong>sbezirkes <strong>Nortorfer</strong><br />

<strong>Land</strong> in pauschalierter Höhe von jährlich 200,00 €. Reisekosten für Fahrten<br />

außerhalb des <strong>Amt</strong>sbereiches sind einzeln abzurechnen.<br />

4. Die monatlichen Pauschalen betragen für jeden Tag, an dem <strong>die</strong> Bürgermeisterin<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel <strong>der</strong> monatlichen Pauschale <strong>der</strong><br />

Bürgermeisterin o<strong>der</strong> des Bürgermeisters.<br />

§ 3 - Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gemeindevertretung und <strong>der</strong> Ausschüsse<br />

1. Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten nach Maßgabe <strong>der</strong> EntschVO<br />

eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 20,00 €.<br />

2. Die nicht <strong>der</strong> Gemeindevertretung angehörenden Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ausschüsse erhalten<br />

nach Maßgabe <strong>der</strong> EntschVO für <strong>die</strong> Teilnahme an Sitzungen <strong>der</strong> Ausschüsse, in <strong>die</strong><br />

sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 € je Sitzung.<br />

§ 4 - Ausschussvorsitzende<br />

1. Ausschussvorsitzende und bei <strong>der</strong>en Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong>en Vertretende erhalten nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> EntschVO für jede von ihnen geleitete Sitzung zusätzlich ein Sitzungsgeld<br />

in Höhe von 25,00 €.<br />

2. Ausschussvorsitzende, <strong>die</strong> nicht <strong>der</strong> Gemeindevertretung angehören, erhalten bei<br />

Teilnahme an Sitzungen <strong>der</strong> Gemeindevertretung, soweit Angelegenheiten ihres<br />

Ausschusses behandelt werden, ein Sitzungsgeld in Höhe von 2/3 des Betrages lt.<br />

Absatz 1.<br />

2


§ 5 - Fraktionsvorsitzende<br />

Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe <strong>der</strong> EntschVO eine Aufwandsentschädigung<br />

in Höhe von monatlich 11,00 €. Stellvertretenden von Fraktionsvorsitzenden wird nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> EntschVO bei Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Fraktionsvorsitzenden für ihre beson<strong>der</strong>e<br />

Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, <strong>der</strong>en Höhe von<br />

<strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an<br />

dem <strong>die</strong> Fraktionsvorsitzende o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fraktionsvorsitzende vertreten wird, ein Dreißigstel<br />

<strong>der</strong> monatlichen Aufwandsentschädigung <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Fraktionsvorsitzenden. Die Aufwandsentschädigung<br />

für <strong>die</strong> Stellvertretung darf <strong>die</strong> Aufwandsentschädigung <strong>der</strong> Fraktionsvorsitzenden<br />

o<strong>der</strong> des Fraktionsvorsitzenden nicht <strong>über</strong>steigen.<br />

§ 6 - Sonstige <strong>Entschädigung</strong>en<br />

1. Ehrenamtlich tätige Personen einschließlich <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gemeindevertretung<br />

und <strong>der</strong> Ausschüsse, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> Gemeindevertretung o<strong>der</strong> in einem Ausschuss <strong>die</strong><br />

Aufgabe <strong>der</strong> Protokollführung wahrnehmen und soweit es sich nicht um Mitarbeiterinnen<br />

bzw. Mitarbeiter <strong>der</strong> <strong>Amt</strong>sverwaltung handelt, erhalten für <strong>die</strong>se Tätigkeit eine<br />

anlassbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 € je Protokoll und Sitzung.<br />

2. Der Höchstbetrag nach § 13 Abs. 2 EntschVO (Ver<strong>die</strong>nstausfallentschädigung) wird<br />

auf 40,00 € je Stunde festgelegt. Der Höchstbetrag, <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Ver<strong>die</strong>nstausfallentschädigung<br />

je Tag nicht <strong>über</strong>schritten werden darf, wird auf 200,00 € festgelegt.<br />

3. Der Stundensatz nach § 13 Abs. 3 EntschVO (Abwesenheitsentschädigung) wird auf<br />

10,00 € festgelegt.<br />

Abschnitt II<br />

Freiwillige Feuerwehr<br />

§ 7 - Aufwandsentschädigung für <strong>die</strong> Wehrführungen<br />

1. Die Gemeindewehrführung erhält nach Maßgabe <strong>der</strong> EntschVO freiwillige Feuerwehren<br />

eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 82,00 €.<br />

2. Die Stellvertretung <strong>der</strong> Gemeindewehrführung erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />

in Höhe <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> Aufwandsentschädigung <strong>der</strong> Wehrführung.<br />

§ 8 - Klei<strong>der</strong>geld<br />

1. Der Gemeindewehrführerin o<strong>der</strong> dem Gemeindewehrführer wird ein monatliches<br />

Klei<strong>der</strong>geld in Höhe von 18,00 € gezahlt.<br />

2. Die Stellvertretung <strong>der</strong> Gemeindewehrführung erhält ein monatliches Klei<strong>der</strong>geld in<br />

Höhe <strong>der</strong> Hälfte des Klei<strong>der</strong>geldes <strong>der</strong> Wehrführung.<br />

3


§ 9 - Sonstige <strong>Entschädigung</strong>en<br />

1. Die Gerätewartin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gerätewart erhält für den Mehraufwand an Wartung und<br />

Pflege <strong>der</strong> Fahrzeuge eine monatliche Pauschale in Höhe von 45,00 €.<br />

2. Die Gerätewartin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gerätewart für <strong>die</strong> Atemschutzgeräte erhält für den Mehraufwand<br />

an Wartung und Pflege eine monatliche <strong>Entschädigung</strong> in Höhe von 22,00<br />

€.<br />

3. Lehrgangsteilnehmer <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr erhalten für <strong>die</strong> Dauer des Lehrgangs<br />

ein Taschengeld in Höhe von täglich 10,00 €.<br />

4. Selbständige Lehrgangsteilnehmer erhalten als Ver<strong>die</strong>nstausfall pauschal<br />

100,00€/Tag, sofern nicht <strong>der</strong> tatsächliche Ver<strong>die</strong>nstausfall o<strong>der</strong> Kosten für eine Vertretungskraft<br />

nachgewiesen werden.<br />

§ 10 - Inkrafttreten<br />

Die <strong>Entschädigung</strong>ssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig<br />

tritt <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Entschädigung</strong> von ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger<br />

in <strong>der</strong> Gemeinde Ellerdorf vom 15. Januar 2009 außer Kraft.<br />

Ellerdorf, den 31. Januar 2011<br />

Gemeinde Ellerdorf<br />

Die Bürgermeisterin<br />

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