Hauptsatzung der Gemeinde Ellerdorf, Kreis ... - Amt Nortorfer Land
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<strong>Hauptsatzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ellerdorf</strong>, <strong>Kreis</strong> Rendsburg-<br />
Eckernförde<br />
Inhalt:<br />
Neufassung vom 10.12.2003, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 51 vom 20.12.2003<br />
1. Än<strong>der</strong>ung vom 28.3.2011, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 13 vom 1.4.2011<br />
Vorgeschichte:<br />
Satzung vom 7.4.65<br />
1. Än<strong>der</strong>ung vom 6.11.68<br />
2. Än<strong>der</strong>ung vom 6.6.72, veröffentlicht durch Aushang am 7.6.72<br />
Neufassung vom 28.1.77, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 4 vom 28.1.77<br />
1. Än<strong>der</strong>ung vom 3.11.78, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 45vom 3.11.78<br />
2. Än<strong>der</strong>ung vom 29.6.79, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 26 vom 29.6.79<br />
3. Än<strong>der</strong>ung vom 12.7.80, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 28 vom 12.7.80<br />
4. Än<strong>der</strong>ung vom 10.1.84, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 2 vom 14.1.84<br />
Neufassung vom 16.1.91, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 3 vom 19.1.91<br />
1. Än<strong>der</strong>ung vom 3.2.94, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 9 vom 5.3.94<br />
Neufassung vom 27.10.97, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 44 vom 1.11.97<br />
1. Än<strong>der</strong>ung vom 10.8.98, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 32 vom 15.8.98<br />
2. Än<strong>der</strong>ung vom 17.04.2000, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 16 vom 22.04.2000<br />
Aufgrund des § 4 <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung für Schleswig-Holstein in <strong>der</strong> Fassung vom 28.<br />
Februar 2003 (GVOBl. 2003, Seite 57) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17. Dezember<br />
2010 (GVOBl. Schl.-H. Seite 789) wird nach Beschluss <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Ellerdorf</strong> vom 21. Februar 2011 und mit Genehmigung des <strong>Land</strong>rats des <strong>Kreis</strong>es<br />
Rendsburg-Eckernförde folgende 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung zur <strong>Hauptsatzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Ellerdorf</strong> vom 10. Dezember 2003 erlassen:<br />
§ 1 - Wappen, Flagge, Siegel<br />
(1) Das Wappen zeigt in Grün einen schräglinken silbernen Wellenbalken, begleitet oben<br />
von einem silbernen Erlenzweig, unten von einem silbernen Steinbeil mit dem<br />
schräglinks gestellten Schaft oben und <strong>der</strong> Schneide nach außen.<br />
(2) Die <strong>Gemeinde</strong>flagge zeigt auf weißem , oben und unten von einem grünen Streifen<br />
begrenzten Flaggentuch das <strong>Gemeinde</strong>wappen in flaggengerechter Tinktur.<br />
(3) Das Dienstsiegel zeigt das <strong>Gemeinde</strong>wappen mit <strong>der</strong> Umschrift "<strong>Gemeinde</strong> <strong>Ellerdorf</strong>,<br />
<strong>Kreis</strong> Rendsburg-Eckernförde".<br />
(4) Die Verwendung des <strong>Gemeinde</strong>wappens durch Dritte bedarf <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong><br />
Bürgermeisterin o<strong>der</strong> des Bürgermeisters.<br />
1
§ 2 - Bürgermeisterin o<strong>der</strong> Bürgermeister<br />
(1) Der Bürgermeisterin o<strong>der</strong> dem Bürgermeister obliegen die ihr o<strong>der</strong> ihm gesetzlich<br />
übertragenen Aufgaben.<br />
(2) Sie o<strong>der</strong> er entscheidet ferner über<br />
1. Stundungen bis zu einem Betrag von 20.000 €,<br />
2. Verzicht auf Ansprüche <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> und Nie<strong>der</strong>schlagung solcher Ansprüche,<br />
Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit<br />
ein Betrag von 3.000 € nicht überschritten wird,<br />
3. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung<br />
an<strong>der</strong>er Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem<br />
wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 2.000 € nicht überschritten<br />
wird,<br />
4. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit <strong>der</strong> Wert des Vermögensgegenstandes<br />
einen Betrag von 15.000 € nicht übersteigt,<br />
5. Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit <strong>der</strong> monatliche/jährliche Mietzins<br />
150 €/1.800 € nicht übersteigt,<br />
6. Veräußerung und Belastung von <strong>Gemeinde</strong>vermögen, soweit <strong>der</strong> Wert<br />
des Vermögensgegenstandes o<strong>der</strong> die Belastung einen Wert von 15.000<br />
€, bei <strong>der</strong> unentgeltlichen Veräußerung und Belastung einen Wert von<br />
3.000 €, nicht übersteigt,<br />
7. Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert<br />
von 15.000 €,<br />
8. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden soweit <strong>der</strong><br />
monatliche/jährliche Mietzins 400 €/4.800 € nicht übersteigt,<br />
9. Vermietung und Verpachtung gemeindlicher Grundstücke, Gebäude und<br />
Wohnungen<br />
10. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 15.000 €,<br />
11. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von<br />
5.000 €,<br />
12. Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem Bundesbaugesetzbuch,<br />
13. Verzichtserklärungen zum gemeindlichen Vorkaufsrecht nach dem Bundesbaugesetzbuch<br />
14. Berufung von für die <strong>Gemeinde</strong> aufgrund des § 19 <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung<br />
ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger.<br />
(3) Die Entscheidungsbefugnis <strong>der</strong> Bürgermeisterin o<strong>der</strong> des Bürgermeisters zu Abs. 2<br />
Ziffern 1 und 2 beinhaltet das Recht, die Entscheidung über Stundungsansprüche bis<br />
15.000 € und die Entscheidung über die Nie<strong>der</strong>schlagung und den Erlass von For<strong>der</strong>ungen<br />
bis 1000 € auf den Leitenden Verwaltungsbeamten des <strong>Amt</strong>es zu übertragen.<br />
In diesen Fällen sind die Mahngebühren und Nebenfor<strong>der</strong>ungen sowie Vollstreckungskosten<br />
eingeschlossen. Die Entscheidungsbefugnis <strong>der</strong> Bürgermeisterin o<strong>der</strong><br />
des Bürgermeisters zu Abs. 2 Ziffer 12 beinhaltet das Recht, die Entscheidung über<br />
die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens<br />
in solchen Fällen, die vornehmlich formale Bedeutung haben<br />
o<strong>der</strong> von untergeordneter Wichtigkeit sind, im Rahmen einer möglichst präzisen Fallbeschreibung<br />
auf den Leitenden Verwaltungsbeamten des <strong>Amt</strong>es zu übertragen.<br />
2
§ 3 - Gleichstellungsbeauftragte des <strong>Amt</strong>es<br />
Die Gleichstellungsbeauftragte des <strong>Amt</strong>es Nortorf-<strong>Land</strong> kann an den Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretungen<br />
und <strong>der</strong> Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche<br />
Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung <strong>der</strong> Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben.<br />
In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.<br />
§ 4 - Ständige Ausschüsse<br />
(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:<br />
a) Finanzausschuss<br />
Zusammensetzung:<br />
b)<br />
c)<br />
d)<br />
Aufgabengebiet:<br />
Ausschuss zur Prüfung<br />
<strong>der</strong> Jahresrechnung<br />
Zusammensetzung:<br />
Aufgabengebiet:<br />
Bau- und Wegeausschuss<br />
Zusammensetzung:<br />
Aufgabengebiet:<br />
Kulturausschuss<br />
Zusammensetzung:<br />
Aufgabengebiet;<br />
3 <strong>Gemeinde</strong>vertreterinnen und <strong>Gemeinde</strong>vertreter<br />
Finanzwesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern<br />
3 <strong>Gemeinde</strong>vertreterinnen und <strong>Gemeinde</strong>vertreter<br />
Prüfung <strong>der</strong> Jahresrechnung<br />
5 Mitglie<strong>der</strong><br />
Bau- und Wegewesen<br />
5 Mitglie<strong>der</strong><br />
Kultur- und Gemeinschaftswesen<br />
In die Ausschüsse zu c) und d) können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung angehören können; ihre Zahl darf die <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertreterinnen<br />
und -vertreter im Ausschuss nicht erreichen.<br />
(2) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />
werden die nach beson<strong>der</strong>en gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse<br />
bestellt.<br />
(3) Folgende <strong>der</strong> in Absatz 1 (und 2) genannten Ausschüsse tagen nichtöffentlich: Finanzausschuss,<br />
Ausschuss zur Prüfung <strong>der</strong> Jahresrechnung<br />
(4) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglie<strong>der</strong> und<br />
<strong>der</strong> nach § 46 Abs. 8 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.<br />
§ 5 - Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen,<br />
soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister o<strong>der</strong> auf ständige<br />
Ausschüsse übertragen hat.<br />
3
§ 6 - Einwohnerversammlung<br />
(1) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung beruft einmal im Jahr eine Versammlung<br />
<strong>der</strong> Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung,<br />
die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.<br />
(2) Für die Einwohnerversammlung ist von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />
eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus <strong>der</strong> Einwohnerversammlung<br />
ergänzt werden, wenn mindestens 25 v. H. <strong>der</strong> anwesenden<br />
Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung <strong>der</strong><br />
Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.<br />
(3) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung leitet die Einwohnerversammlung.<br />
Sie o<strong>der</strong> er kann die Redezeit bis zu fünf Minuten je Rednerin o<strong>der</strong> Redner beschränken,<br />
falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung <strong>der</strong> Einwohnerversammlung<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist. Sie o<strong>der</strong> er übt das Hausrecht aus.<br />
(4) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung berichtet <strong>der</strong> Einwohnerversammlung<br />
über wichtige Angelegenheiten <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> und stellt diese zur Erörterung.<br />
Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über<br />
Anregungen und Vorschläge aus <strong>der</strong> Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen.<br />
Vor <strong>der</strong> Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie<br />
gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 51 v. H. <strong>der</strong> anwesenden<br />
Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung<br />
über Anregungen und Vorschläge, die nicht <strong>Gemeinde</strong>angelegenheiten betreffen, ist<br />
nicht zulässig.<br />
(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Nie<strong>der</strong>schrift aufzunehmen. Die Nie<strong>der</strong>schrift<br />
soll mindestens enthalten:<br />
1. die Zeit und den Ort <strong>der</strong> Einwohnerversammlung,<br />
2. die Zahl <strong>der</strong> teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,<br />
3. die Angelegenheiten, die Gegenstand <strong>der</strong> Einwohnerversammlung waren,<br />
4. den Inhalt <strong>der</strong> Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und<br />
das Ergebnis <strong>der</strong> Abstimmung.<br />
Die Nie<strong>der</strong>schrift wird von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung und<br />
<strong>der</strong> Protokollführerin o<strong>der</strong> dem Protokollführer unterzeichnet.<br />
(6) Anregungen und Vorschläge <strong>der</strong> Einwohnerversammlung, die in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />
behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung<br />
vorgelegt werden.<br />
§ 7 - Verträge mit <strong>Gemeinde</strong>vertreterinnen und –vertretern<br />
Verträge <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> mit <strong>Gemeinde</strong>vertreterinnen und -vertretern, <strong>der</strong> Bürgermeisterin<br />
o<strong>der</strong> dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen <strong>Gemeinde</strong>vertreterinnen<br />
o<strong>der</strong> -vertreter o<strong>der</strong> die Bürgermeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne<br />
Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer<br />
4
Wertgrenze von 25.000 €, bei wie<strong>der</strong>kehrenden Leistungen von monatlich 2.500 €, halten.<br />
Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und <strong>der</strong> Zuschlag<br />
nach Maßgabe <strong>der</strong> Verdingungsordnung für Leistungen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verdingungsordnung für<br />
Bauleistungen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden,<br />
so ist <strong>der</strong> Vertrag ohne Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung rechtsverbindlich, wenn er<br />
sich innerhalb einer Wertgrenze von 50.000 €, bei wie<strong>der</strong>kehrenden Leistungen von monatlich<br />
5.000 €, hält.<br />
§ 8 - Verpflichtungserklärungen<br />
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, <strong>der</strong>en Wert 20.000 €, bei wie<strong>der</strong>kehrenden<br />
Leistungen monatlich 2.000 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht<br />
den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung entsprechen.<br />
§ 9 - Veröffentlichungen<br />
(1) Die örtlichen Bekanntmachungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ellerdorf</strong> werden auf <strong>der</strong> Internetseite<br />
des <strong>Amt</strong>es <strong>Nortorfer</strong> <strong>Land</strong> unter www.amt-nortorfer-land.de veröffentlicht. Es gelten<br />
die entsprechenden Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>Hauptsatzung</strong> des <strong>Amt</strong>es <strong>Nortorfer</strong> <strong>Land</strong>.<br />
(2) An<strong>der</strong>e gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls<br />
in <strong>der</strong> Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist.<br />
(3) Das <strong>Amt</strong> <strong>Nortorfer</strong> <strong>Land</strong> hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bekanntmachungen unter<br />
dem <strong>Gemeinde</strong>namen aufzufinden sind und die sonstigen Verfahrensvorgaben<br />
<strong>der</strong> Bekanntmachungsverordnung eingehalten werden.<br />
(4) Diese Regelungen sind im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß <strong>der</strong><br />
§§ 121 ff <strong>Land</strong>esverwaltungsgesetz (LVwG) i.V.m. § 4 Abs. 3 <strong>der</strong> Bekanntmachungsverordnung<br />
mit dem <strong>Amt</strong> <strong>Nortorfer</strong> <strong>Land</strong> zu vereinbaren.<br />
§ 10 - Inkrafttreten<br />
Diese 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung tritt zum 01. April 2011 in Kraft.<br />
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung wurde durch Verfügung des<br />
<strong>Land</strong>rates des <strong>Kreis</strong>es Rendsburg-Eckernförde vom 24.03.2011erteilt.<br />
<strong>Ellerdorf</strong>, den 28.03.2011<br />
Bürgermeisterin<br />
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