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Hauptsatzung der Gemeinde Ellerdorf, Kreis ... - Amt Nortorfer Land

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<strong>Hauptsatzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ellerdorf</strong>, <strong>Kreis</strong> Rendsburg-<br />

Eckernförde<br />

Inhalt:<br />

Neufassung vom 10.12.2003, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 51 vom 20.12.2003<br />

1. Än<strong>der</strong>ung vom 28.3.2011, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 13 vom 1.4.2011<br />

Vorgeschichte:<br />

Satzung vom 7.4.65<br />

1. Än<strong>der</strong>ung vom 6.11.68<br />

2. Än<strong>der</strong>ung vom 6.6.72, veröffentlicht durch Aushang am 7.6.72<br />

Neufassung vom 28.1.77, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 4 vom 28.1.77<br />

1. Än<strong>der</strong>ung vom 3.11.78, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 45vom 3.11.78<br />

2. Än<strong>der</strong>ung vom 29.6.79, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 26 vom 29.6.79<br />

3. Än<strong>der</strong>ung vom 12.7.80, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 28 vom 12.7.80<br />

4. Än<strong>der</strong>ung vom 10.1.84, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 2 vom 14.1.84<br />

Neufassung vom 16.1.91, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 3 vom 19.1.91<br />

1. Än<strong>der</strong>ung vom 3.2.94, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 9 vom 5.3.94<br />

Neufassung vom 27.10.97, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 44 vom 1.11.97<br />

1. Än<strong>der</strong>ung vom 10.8.98, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 32 vom 15.8.98<br />

2. Än<strong>der</strong>ung vom 17.04.2000, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 16 vom 22.04.2000<br />

Aufgrund des § 4 <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung für Schleswig-Holstein in <strong>der</strong> Fassung vom 28.<br />

Februar 2003 (GVOBl. 2003, Seite 57) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17. Dezember<br />

2010 (GVOBl. Schl.-H. Seite 789) wird nach Beschluss <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Ellerdorf</strong> vom 21. Februar 2011 und mit Genehmigung des <strong>Land</strong>rats des <strong>Kreis</strong>es<br />

Rendsburg-Eckernförde folgende 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung zur <strong>Hauptsatzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Ellerdorf</strong> vom 10. Dezember 2003 erlassen:<br />

§ 1 - Wappen, Flagge, Siegel<br />

(1) Das Wappen zeigt in Grün einen schräglinken silbernen Wellenbalken, begleitet oben<br />

von einem silbernen Erlenzweig, unten von einem silbernen Steinbeil mit dem<br />

schräglinks gestellten Schaft oben und <strong>der</strong> Schneide nach außen.<br />

(2) Die <strong>Gemeinde</strong>flagge zeigt auf weißem , oben und unten von einem grünen Streifen<br />

begrenzten Flaggentuch das <strong>Gemeinde</strong>wappen in flaggengerechter Tinktur.<br />

(3) Das Dienstsiegel zeigt das <strong>Gemeinde</strong>wappen mit <strong>der</strong> Umschrift "<strong>Gemeinde</strong> <strong>Ellerdorf</strong>,<br />

<strong>Kreis</strong> Rendsburg-Eckernförde".<br />

(4) Die Verwendung des <strong>Gemeinde</strong>wappens durch Dritte bedarf <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong><br />

Bürgermeisterin o<strong>der</strong> des Bürgermeisters.<br />

1


§ 2 - Bürgermeisterin o<strong>der</strong> Bürgermeister<br />

(1) Der Bürgermeisterin o<strong>der</strong> dem Bürgermeister obliegen die ihr o<strong>der</strong> ihm gesetzlich<br />

übertragenen Aufgaben.<br />

(2) Sie o<strong>der</strong> er entscheidet ferner über<br />

1. Stundungen bis zu einem Betrag von 20.000 €,<br />

2. Verzicht auf Ansprüche <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> und Nie<strong>der</strong>schlagung solcher Ansprüche,<br />

Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit<br />

ein Betrag von 3.000 € nicht überschritten wird,<br />

3. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung<br />

an<strong>der</strong>er Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem<br />

wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 2.000 € nicht überschritten<br />

wird,<br />

4. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit <strong>der</strong> Wert des Vermögensgegenstandes<br />

einen Betrag von 15.000 € nicht übersteigt,<br />

5. Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit <strong>der</strong> monatliche/jährliche Mietzins<br />

150 €/1.800 € nicht übersteigt,<br />

6. Veräußerung und Belastung von <strong>Gemeinde</strong>vermögen, soweit <strong>der</strong> Wert<br />

des Vermögensgegenstandes o<strong>der</strong> die Belastung einen Wert von 15.000<br />

€, bei <strong>der</strong> unentgeltlichen Veräußerung und Belastung einen Wert von<br />

3.000 €, nicht übersteigt,<br />

7. Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert<br />

von 15.000 €,<br />

8. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden soweit <strong>der</strong><br />

monatliche/jährliche Mietzins 400 €/4.800 € nicht übersteigt,<br />

9. Vermietung und Verpachtung gemeindlicher Grundstücke, Gebäude und<br />

Wohnungen<br />

10. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 15.000 €,<br />

11. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von<br />

5.000 €,<br />

12. Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem Bundesbaugesetzbuch,<br />

13. Verzichtserklärungen zum gemeindlichen Vorkaufsrecht nach dem Bundesbaugesetzbuch<br />

14. Berufung von für die <strong>Gemeinde</strong> aufgrund des § 19 <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung<br />

ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger.<br />

(3) Die Entscheidungsbefugnis <strong>der</strong> Bürgermeisterin o<strong>der</strong> des Bürgermeisters zu Abs. 2<br />

Ziffern 1 und 2 beinhaltet das Recht, die Entscheidung über Stundungsansprüche bis<br />

15.000 € und die Entscheidung über die Nie<strong>der</strong>schlagung und den Erlass von For<strong>der</strong>ungen<br />

bis 1000 € auf den Leitenden Verwaltungsbeamten des <strong>Amt</strong>es zu übertragen.<br />

In diesen Fällen sind die Mahngebühren und Nebenfor<strong>der</strong>ungen sowie Vollstreckungskosten<br />

eingeschlossen. Die Entscheidungsbefugnis <strong>der</strong> Bürgermeisterin o<strong>der</strong><br />

des Bürgermeisters zu Abs. 2 Ziffer 12 beinhaltet das Recht, die Entscheidung über<br />

die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens<br />

in solchen Fällen, die vornehmlich formale Bedeutung haben<br />

o<strong>der</strong> von untergeordneter Wichtigkeit sind, im Rahmen einer möglichst präzisen Fallbeschreibung<br />

auf den Leitenden Verwaltungsbeamten des <strong>Amt</strong>es zu übertragen.<br />

2


§ 3 - Gleichstellungsbeauftragte des <strong>Amt</strong>es<br />

Die Gleichstellungsbeauftragte des <strong>Amt</strong>es Nortorf-<strong>Land</strong> kann an den Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretungen<br />

und <strong>der</strong> Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche<br />

Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung <strong>der</strong> Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben.<br />

In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.<br />

§ 4 - Ständige Ausschüsse<br />

(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:<br />

a) Finanzausschuss<br />

Zusammensetzung:<br />

b)<br />

c)<br />

d)<br />

Aufgabengebiet:<br />

Ausschuss zur Prüfung<br />

<strong>der</strong> Jahresrechnung<br />

Zusammensetzung:<br />

Aufgabengebiet:<br />

Bau- und Wegeausschuss<br />

Zusammensetzung:<br />

Aufgabengebiet:<br />

Kulturausschuss<br />

Zusammensetzung:<br />

Aufgabengebiet;<br />

3 <strong>Gemeinde</strong>vertreterinnen und <strong>Gemeinde</strong>vertreter<br />

Finanzwesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern<br />

3 <strong>Gemeinde</strong>vertreterinnen und <strong>Gemeinde</strong>vertreter<br />

Prüfung <strong>der</strong> Jahresrechnung<br />

5 Mitglie<strong>der</strong><br />

Bau- und Wegewesen<br />

5 Mitglie<strong>der</strong><br />

Kultur- und Gemeinschaftswesen<br />

In die Ausschüsse zu c) und d) können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung angehören können; ihre Zahl darf die <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertreterinnen<br />

und -vertreter im Ausschuss nicht erreichen.<br />

(2) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

werden die nach beson<strong>der</strong>en gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse<br />

bestellt.<br />

(3) Folgende <strong>der</strong> in Absatz 1 (und 2) genannten Ausschüsse tagen nichtöffentlich: Finanzausschuss,<br />

Ausschuss zur Prüfung <strong>der</strong> Jahresrechnung<br />

(4) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglie<strong>der</strong> und<br />

<strong>der</strong> nach § 46 Abs. 8 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.<br />

§ 5 - Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen,<br />

soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister o<strong>der</strong> auf ständige<br />

Ausschüsse übertragen hat.<br />

3


§ 6 - Einwohnerversammlung<br />

(1) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung beruft einmal im Jahr eine Versammlung<br />

<strong>der</strong> Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung,<br />

die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.<br />

(2) Für die Einwohnerversammlung ist von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus <strong>der</strong> Einwohnerversammlung<br />

ergänzt werden, wenn mindestens 25 v. H. <strong>der</strong> anwesenden<br />

Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung <strong>der</strong><br />

Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.<br />

(3) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung leitet die Einwohnerversammlung.<br />

Sie o<strong>der</strong> er kann die Redezeit bis zu fünf Minuten je Rednerin o<strong>der</strong> Redner beschränken,<br />

falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung <strong>der</strong> Einwohnerversammlung<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist. Sie o<strong>der</strong> er übt das Hausrecht aus.<br />

(4) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung berichtet <strong>der</strong> Einwohnerversammlung<br />

über wichtige Angelegenheiten <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> und stellt diese zur Erörterung.<br />

Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über<br />

Anregungen und Vorschläge aus <strong>der</strong> Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen.<br />

Vor <strong>der</strong> Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie<br />

gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 51 v. H. <strong>der</strong> anwesenden<br />

Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung<br />

über Anregungen und Vorschläge, die nicht <strong>Gemeinde</strong>angelegenheiten betreffen, ist<br />

nicht zulässig.<br />

(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Nie<strong>der</strong>schrift aufzunehmen. Die Nie<strong>der</strong>schrift<br />

soll mindestens enthalten:<br />

1. die Zeit und den Ort <strong>der</strong> Einwohnerversammlung,<br />

2. die Zahl <strong>der</strong> teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,<br />

3. die Angelegenheiten, die Gegenstand <strong>der</strong> Einwohnerversammlung waren,<br />

4. den Inhalt <strong>der</strong> Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und<br />

das Ergebnis <strong>der</strong> Abstimmung.<br />

Die Nie<strong>der</strong>schrift wird von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung und<br />

<strong>der</strong> Protokollführerin o<strong>der</strong> dem Protokollführer unterzeichnet.<br />

(6) Anregungen und Vorschläge <strong>der</strong> Einwohnerversammlung, die in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung<br />

vorgelegt werden.<br />

§ 7 - Verträge mit <strong>Gemeinde</strong>vertreterinnen und –vertretern<br />

Verträge <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> mit <strong>Gemeinde</strong>vertreterinnen und -vertretern, <strong>der</strong> Bürgermeisterin<br />

o<strong>der</strong> dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen <strong>Gemeinde</strong>vertreterinnen<br />

o<strong>der</strong> -vertreter o<strong>der</strong> die Bürgermeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne<br />

Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer<br />

4


Wertgrenze von 25.000 €, bei wie<strong>der</strong>kehrenden Leistungen von monatlich 2.500 €, halten.<br />

Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und <strong>der</strong> Zuschlag<br />

nach Maßgabe <strong>der</strong> Verdingungsordnung für Leistungen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verdingungsordnung für<br />

Bauleistungen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden,<br />

so ist <strong>der</strong> Vertrag ohne Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung rechtsverbindlich, wenn er<br />

sich innerhalb einer Wertgrenze von 50.000 €, bei wie<strong>der</strong>kehrenden Leistungen von monatlich<br />

5.000 €, hält.<br />

§ 8 - Verpflichtungserklärungen<br />

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, <strong>der</strong>en Wert 20.000 €, bei wie<strong>der</strong>kehrenden<br />

Leistungen monatlich 2.000 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht<br />

den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung entsprechen.<br />

§ 9 - Veröffentlichungen<br />

(1) Die örtlichen Bekanntmachungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ellerdorf</strong> werden auf <strong>der</strong> Internetseite<br />

des <strong>Amt</strong>es <strong>Nortorfer</strong> <strong>Land</strong> unter www.amt-nortorfer-land.de veröffentlicht. Es gelten<br />

die entsprechenden Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>Hauptsatzung</strong> des <strong>Amt</strong>es <strong>Nortorfer</strong> <strong>Land</strong>.<br />

(2) An<strong>der</strong>e gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls<br />

in <strong>der</strong> Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist.<br />

(3) Das <strong>Amt</strong> <strong>Nortorfer</strong> <strong>Land</strong> hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bekanntmachungen unter<br />

dem <strong>Gemeinde</strong>namen aufzufinden sind und die sonstigen Verfahrensvorgaben<br />

<strong>der</strong> Bekanntmachungsverordnung eingehalten werden.<br />

(4) Diese Regelungen sind im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß <strong>der</strong><br />

§§ 121 ff <strong>Land</strong>esverwaltungsgesetz (LVwG) i.V.m. § 4 Abs. 3 <strong>der</strong> Bekanntmachungsverordnung<br />

mit dem <strong>Amt</strong> <strong>Nortorfer</strong> <strong>Land</strong> zu vereinbaren.<br />

§ 10 - Inkrafttreten<br />

Diese 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung tritt zum 01. April 2011 in Kraft.<br />

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung wurde durch Verfügung des<br />

<strong>Land</strong>rates des <strong>Kreis</strong>es Rendsburg-Eckernförde vom 24.03.2011erteilt.<br />

<strong>Ellerdorf</strong>, den 28.03.2011<br />

Bürgermeisterin<br />

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