7.02 Friedhofsatzung und Gebührenverzeichnis.pdf - Schwetzingen
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§ 20 Anonyme Grabanlage<br />
(1) In der Grabanlage für anonyme Bestattungen werden nur Urnen beigesetzt.<br />
Jeder Urne wird ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen.<br />
(2) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstigen Angaben, die auf die<br />
Person des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanlage<br />
wird von der Friedhofsverwaltung angelegt <strong>und</strong> unterhalten. Die Hinterbliebenen<br />
dürfen auf ihr keine Grabmale errichten.<br />
(3) Anonyme Urnenbeisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder<br />
anderen Personen <strong>und</strong> ohne Hinweis auf den Zeitpunkt <strong>und</strong> die Stelle der Beisetzung<br />
von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.<br />
§ 21 Ehrengräber<br />
(1) Die Zuerkennung, die Anlage <strong>und</strong> die Unterhaltung von Ehrengräbern (einzeln<br />
oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt <strong>Schwetzingen</strong>. Die Zuerkennung<br />
eines Ehrengrabes erfolgt durch Gemeinderatsbeschluss. Die Pflege<br />
erfolgt durch die Friedhofsverwaltung <strong>Schwetzingen</strong>.<br />
(2) Für die Grabstätten der Opfer von Kriegen <strong>und</strong> Gewaltherrschaft gelten besondere<br />
gesetzliche Vorschriften.<br />
V. Gestaltung der Grabstätten, Grabmale <strong>und</strong> sonstige Grabausstattungen<br />
§ 22 Allgemeiner Gestaltungsgr<strong>und</strong>satz<br />
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten <strong>und</strong> an die Umgebung anzupassen, dass<br />
die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen <strong>und</strong> in seiner Gesamtanlage<br />
gewahrt wird.<br />
(2) Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen<br />
eingebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung<br />
ohne ausbeuterische Kinder- <strong>und</strong> oder Zwangsarbeit im Sinne der ILO-<br />
Konvention182 hergestellt worden sind.<br />
§ 23 Erlaubnisvorbehalt<br />
(1) Jede Errichtung oder Veränderung eines Grabmals, einer Einfassung oder einer<br />
sonstigen Grabausstattung bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis<br />
der Friedhofsverwaltung. Der Antrag ist vom Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten<br />
zu stellen. Weiterhin ist vom Antragsteller nachzuweisen, dass<br />
sämtliche Gebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. mit der vorgenommenen<br />
Bestattung beglichen wurden.<br />
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