28.05.2013 Aufrufe

7.02 Friedhofsatzung und Gebührenverzeichnis.pdf - Schwetzingen

7.02 Friedhofsatzung und Gebührenverzeichnis.pdf - Schwetzingen

7.02 Friedhofsatzung und Gebührenverzeichnis.pdf - Schwetzingen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 20 Anonyme Grabanlage<br />

(1) In der Grabanlage für anonyme Bestattungen werden nur Urnen beigesetzt.<br />

Jeder Urne wird ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen.<br />

(2) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstigen Angaben, die auf die<br />

Person des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanlage<br />

wird von der Friedhofsverwaltung angelegt <strong>und</strong> unterhalten. Die Hinterbliebenen<br />

dürfen auf ihr keine Grabmale errichten.<br />

(3) Anonyme Urnenbeisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder<br />

anderen Personen <strong>und</strong> ohne Hinweis auf den Zeitpunkt <strong>und</strong> die Stelle der Beisetzung<br />

von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.<br />

§ 21 Ehrengräber<br />

(1) Die Zuerkennung, die Anlage <strong>und</strong> die Unterhaltung von Ehrengräbern (einzeln<br />

oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt <strong>Schwetzingen</strong>. Die Zuerkennung<br />

eines Ehrengrabes erfolgt durch Gemeinderatsbeschluss. Die Pflege<br />

erfolgt durch die Friedhofsverwaltung <strong>Schwetzingen</strong>.<br />

(2) Für die Grabstätten der Opfer von Kriegen <strong>und</strong> Gewaltherrschaft gelten besondere<br />

gesetzliche Vorschriften.<br />

V. Gestaltung der Grabstätten, Grabmale <strong>und</strong> sonstige Grabausstattungen<br />

§ 22 Allgemeiner Gestaltungsgr<strong>und</strong>satz<br />

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten <strong>und</strong> an die Umgebung anzupassen, dass<br />

die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen <strong>und</strong> in seiner Gesamtanlage<br />

gewahrt wird.<br />

(2) Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen<br />

eingebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung<br />

ohne ausbeuterische Kinder- <strong>und</strong> oder Zwangsarbeit im Sinne der ILO-<br />

Konvention182 hergestellt worden sind.<br />

§ 23 Erlaubnisvorbehalt<br />

(1) Jede Errichtung oder Veränderung eines Grabmals, einer Einfassung oder einer<br />

sonstigen Grabausstattung bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis<br />

der Friedhofsverwaltung. Der Antrag ist vom Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten<br />

zu stellen. Weiterhin ist vom Antragsteller nachzuweisen, dass<br />

sämtliche Gebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. mit der vorgenommenen<br />

Bestattung beglichen wurden.<br />

14

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!