7.02 Friedhofsatzung und Gebührenverzeichnis.pdf - Schwetzingen
7.02 Friedhofsatzung und Gebührenverzeichnis.pdf - Schwetzingen
7.02 Friedhofsatzung und Gebührenverzeichnis.pdf - Schwetzingen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
§ 31 Trauerfeiern<br />
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle),<br />
am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten<br />
werden.<br />
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn<br />
der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat<br />
oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.<br />
(3) Jede Musik- <strong>und</strong> jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen<br />
Zustimmung der Stadt <strong>Schwetzingen</strong>. Die in städtischem Eigentum stehenden<br />
Musikinstrumente in den Feierräumen dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich nur von<br />
den dafür zugelassenen Musikern gespielt werden.<br />
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 32 Obhuts- <strong>und</strong> Überwachungspflicht, Haftung<br />
(1) Der Stadt <strong>Schwetzingen</strong> obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden<br />
Obhuts- <strong>und</strong> Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für<br />
Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner<br />
Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere, durch Äste,<br />
herabfallendes Laub <strong>und</strong> Wurzeln von angrenzenden Bäumen <strong>und</strong> Sträuchern<br />
entstehen. Im übrigen haftet die Stadt <strong>Schwetzingen</strong> nur bei Vorsatz<br />
<strong>und</strong> grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.<br />
(2) Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten<br />
Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung<br />
widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands<br />
der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen<br />
Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.<br />
Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte<br />
zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.<br />
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 6 zugelassenen Gewerbetreibenden,<br />
auch für deren Bedienstete.<br />
21