7.02 Friedhofsatzung und Gebührenverzeichnis.pdf - Schwetzingen
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§ 33 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg<br />
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1) einen Friedhof entgegen § 4 außerhalb der Öffnungszeiten unbefugt betritt,<br />
2) auf einem Friedhof Ruhe <strong>und</strong> Ordnung stört (§ 5 Abs. 1) oder gegen § 5<br />
Abs. 2 <strong>und</strong> 3 verstößt,<br />
3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt oder<br />
gegen die Vorschriften des § 6 verstößt,<br />
4) Särge <strong>und</strong> Urnen verwendet, die nicht den Anforderungen des § 8 entsprechen,<br />
5) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Stadt nach § 11 vornimmt<br />
6) Grabmale <strong>und</strong> sonstiges Grabzubehör entgegen § 23 ohne Zustimmung<br />
oder von der Zustimmung abweichend errichtet, verändert oder dauerhaft<br />
entfernt,<br />
7) bei der Aufstellung eines Grabmals gegen § 24 verstößt,<br />
8) Grabmale <strong>und</strong> sonstiges Grabzubehör nicht in verkehrssicherem Zustand<br />
nach § 26 hält<br />
9) Grabstätten im Sinne des § 29 vernachlässigt<br />
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.<br />
IX. Bestattungsgebühren<br />
§ 34 Erhebungsgr<strong>und</strong>satz<br />
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen <strong>und</strong> für Amtshandlungen<br />
auf dem Gebiet des Leichen- <strong>und</strong> Bestattungswesens werden Gebühren<br />
nach den folgenden Bestimmungen erhoben.<br />
§ 35 Gebührenschuldner<br />
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,<br />
1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie<br />
vorgenommen wird;<br />
2. wer die Gebührenschuld der Stadt <strong>Schwetzingen</strong> gegenüber durch<br />
schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines<br />
anderen kraft Gesetzes haftet.<br />
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