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7.02 Friedhofsatzung und Gebührenverzeichnis.pdf - Schwetzingen

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§ 33 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg<br />

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1) einen Friedhof entgegen § 4 außerhalb der Öffnungszeiten unbefugt betritt,<br />

2) auf einem Friedhof Ruhe <strong>und</strong> Ordnung stört (§ 5 Abs. 1) oder gegen § 5<br />

Abs. 2 <strong>und</strong> 3 verstößt,<br />

3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt oder<br />

gegen die Vorschriften des § 6 verstößt,<br />

4) Särge <strong>und</strong> Urnen verwendet, die nicht den Anforderungen des § 8 entsprechen,<br />

5) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Stadt nach § 11 vornimmt<br />

6) Grabmale <strong>und</strong> sonstiges Grabzubehör entgegen § 23 ohne Zustimmung<br />

oder von der Zustimmung abweichend errichtet, verändert oder dauerhaft<br />

entfernt,<br />

7) bei der Aufstellung eines Grabmals gegen § 24 verstößt,<br />

8) Grabmale <strong>und</strong> sonstiges Grabzubehör nicht in verkehrssicherem Zustand<br />

nach § 26 hält<br />

9) Grabstätten im Sinne des § 29 vernachlässigt<br />

(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.<br />

IX. Bestattungsgebühren<br />

§ 34 Erhebungsgr<strong>und</strong>satz<br />

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen <strong>und</strong> für Amtshandlungen<br />

auf dem Gebiet des Leichen- <strong>und</strong> Bestattungswesens werden Gebühren<br />

nach den folgenden Bestimmungen erhoben.<br />

§ 35 Gebührenschuldner<br />

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,<br />

1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie<br />

vorgenommen wird;<br />

2. wer die Gebührenschuld der Stadt <strong>Schwetzingen</strong> gegenüber durch<br />

schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines<br />

anderen kraft Gesetzes haftet.<br />

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