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7.02 Friedhofsatzung und Gebührenverzeichnis.pdf - Schwetzingen

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§ 27 Entfernung <strong>und</strong> Beseitigung, Aufhebung des Grabnutzungsrechts<br />

(1) Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf<br />

des Verfügungs- oder Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung<br />

der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.<br />

(2) Das Grabnutzungsrecht wird gr<strong>und</strong>sätzlich aufgehoben bei<br />

a) Ablauf der Nutzungszeit,<br />

b) Verzicht des Grabnutzungsberechtigten,<br />

c) Nichtübertragung des Nutzungsrechts auf einen Rechtsnachfolger,<br />

d) Vernachlässigung der Grabpflege,<br />

e) Nichtzahlung der Grabnutzungsgebühren.<br />

(3) Nach Aufhebung des Grabnutzungsrechts ist der bisherige Nutzungs- bzw.<br />

Verfügungsberechtigte verpflichtet, Grabmale, Einfassungen oder sonstige<br />

Grabausstattungen inklusive des F<strong>und</strong>amentes innerhalb von drei Monaten<br />

vom Friedhof zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Wird diese Verpflichtung<br />

trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt <strong>Schwetzingen</strong> nicht erfüllt, so kann<br />

die Stadt <strong>Schwetzingen</strong> die Grabmale <strong>und</strong> die sonstigen Grabausstattungen<br />

im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz<br />

Baden-Württemberg beseitigen oder beseitigen lassen. Die Kosten der<br />

Grabräumung werden ab dem 01.01.2011 von der Friedhofsverwaltung bereits<br />

mit der Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei Grabräumung durch den Verfügungs-<br />

bzw. Nutzungsberechtigten wird die entrichtete Gebühr auf Antrag unter<br />

Benennung der Kontoverbindung zurückerstattet. Grabmale, Einfassungen<br />

oder sonstige Grabausstattungen, welche von der Stadt <strong>Schwetzingen</strong> abgeräumt<br />

werden, gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt <strong>Schwetzingen</strong><br />

über. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.<br />

VI. Herrichten <strong>und</strong> Pflege der Grabstätte<br />

§ 28 Herrichtung, Unterhaltung <strong>und</strong> Pflege<br />

(1) Jede Grabstätte muss im Rahmen des § 22 hergerichtet <strong>und</strong> dauernd verkehrssicher<br />

instand gehalten werden.<br />

(2) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung<br />

bzw. Belegung hergerichtet sein.<br />

(3) Für die Herrichtung <strong>und</strong> die Instandhaltung der Grabstätte ist der Nutzungs-<br />

bzw. Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem<br />

Ablauf des Nutzungs- bzw. Verfügungsrechtes.<br />

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