7.02 Friedhofsatzung und Gebührenverzeichnis.pdf - Schwetzingen
7.02 Friedhofsatzung und Gebührenverzeichnis.pdf - Schwetzingen
7.02 Friedhofsatzung und Gebührenverzeichnis.pdf - Schwetzingen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
(2) Ohne Genehmigung sind, bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung<br />
oder Beisetzung, Holzkreuze <strong>und</strong> Holztafeln als provisorische Grabmale zulässig.<br />
Die Kreuze dürfen eine Höhe von 0,80 m <strong>und</strong> die Tafeln ein Maß von<br />
0,30 m x 0,35 m nicht überschreiten.<br />
(3) Dem Antrag ist der Grabmal- bzw. Einfassungsentwurf mit Gr<strong>und</strong>riss im Maßstab<br />
1:10 zweifach unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der F<strong>und</strong>amentierung,<br />
der Inhalt <strong>und</strong> der Anordnung der Schrift, der Ornamente <strong>und</strong><br />
der Symbole beizufügen. Soweit erforderlich kann die Stadt <strong>Schwetzingen</strong><br />
Zeichnungen der Schrift, der Ornamente <strong>und</strong> der Symbole im Maßstab 1:1 unter<br />
Angabe des Materials, seiner Bearbeitung <strong>und</strong> der Form verlangen. In besonderen<br />
Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe<br />
auf der Grabstätte verlangt werden.<br />
(4) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen ohne<br />
schriftliche Erlaubnis der Friedhofsverwaltung aufgestellt oder nicht ordnungsgemäß<br />
errichtet, so müssen diese von der/m Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte/n<br />
unverzüglich entfernt werden.<br />
(5) Die Friedhofsverwaltung kann die Genehmigung zur Grabmalaufstellung mit<br />
Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen verknüpfen. Werden Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen<br />
nicht erfüllt, kann die Stadt <strong>Schwetzingen</strong> die Entfernung des Grabmals oder<br />
der sonstigen Grabausstattungen verlangen.<br />
(6) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal, die Einfassung oder sonstige Grabausstattungen<br />
nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Erlaubnis errichtet<br />
worden ist.<br />
(7) Die Grabmale sind so zu liefern, dass diese vor ihrer Aufstellung von der<br />
Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Zur Überprüfung ist die<br />
Gebührensempfangsbescheinigung, der genehmigte Entwurf <strong>und</strong> die genehmigte<br />
Zeichnung der Schrift, Ornamente <strong>und</strong> der Symbole vorzulegen.<br />
§ 24 F<strong>und</strong>amentierung, Befestigung, Kennzeichnung<br />
(1) Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen sind nach den allgemeinen<br />
anerkannten Regeln des Handwerks zu f<strong>und</strong>amentieren <strong>und</strong> zu errichten,<br />
dass sie dauerhaft stand- <strong>und</strong> frostsicher sind <strong>und</strong> beim Öffnen benachbarter<br />
Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Allgemein<br />
anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die<br />
Richtlinien für die Erstellung <strong>und</strong> Prüfung von Grabdenkmälern <strong>und</strong> Einfassungen<br />
für Grabstätten des B<strong>und</strong>esinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-,<br />
Stein- <strong>und</strong> Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung.<br />
(2) Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die<br />
Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale<br />
bestimmt sich nach § 25.<br />
15