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7.02 Friedhofsatzung und Gebührenverzeichnis.pdf - Schwetzingen

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(2) Ohne Genehmigung sind, bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung<br />

oder Beisetzung, Holzkreuze <strong>und</strong> Holztafeln als provisorische Grabmale zulässig.<br />

Die Kreuze dürfen eine Höhe von 0,80 m <strong>und</strong> die Tafeln ein Maß von<br />

0,30 m x 0,35 m nicht überschreiten.<br />

(3) Dem Antrag ist der Grabmal- bzw. Einfassungsentwurf mit Gr<strong>und</strong>riss im Maßstab<br />

1:10 zweifach unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der F<strong>und</strong>amentierung,<br />

der Inhalt <strong>und</strong> der Anordnung der Schrift, der Ornamente <strong>und</strong><br />

der Symbole beizufügen. Soweit erforderlich kann die Stadt <strong>Schwetzingen</strong><br />

Zeichnungen der Schrift, der Ornamente <strong>und</strong> der Symbole im Maßstab 1:1 unter<br />

Angabe des Materials, seiner Bearbeitung <strong>und</strong> der Form verlangen. In besonderen<br />

Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe<br />

auf der Grabstätte verlangt werden.<br />

(4) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen ohne<br />

schriftliche Erlaubnis der Friedhofsverwaltung aufgestellt oder nicht ordnungsgemäß<br />

errichtet, so müssen diese von der/m Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte/n<br />

unverzüglich entfernt werden.<br />

(5) Die Friedhofsverwaltung kann die Genehmigung zur Grabmalaufstellung mit<br />

Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen verknüpfen. Werden Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen<br />

nicht erfüllt, kann die Stadt <strong>Schwetzingen</strong> die Entfernung des Grabmals oder<br />

der sonstigen Grabausstattungen verlangen.<br />

(6) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal, die Einfassung oder sonstige Grabausstattungen<br />

nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Erlaubnis errichtet<br />

worden ist.<br />

(7) Die Grabmale sind so zu liefern, dass diese vor ihrer Aufstellung von der<br />

Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Zur Überprüfung ist die<br />

Gebührensempfangsbescheinigung, der genehmigte Entwurf <strong>und</strong> die genehmigte<br />

Zeichnung der Schrift, Ornamente <strong>und</strong> der Symbole vorzulegen.<br />

§ 24 F<strong>und</strong>amentierung, Befestigung, Kennzeichnung<br />

(1) Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen sind nach den allgemeinen<br />

anerkannten Regeln des Handwerks zu f<strong>und</strong>amentieren <strong>und</strong> zu errichten,<br />

dass sie dauerhaft stand- <strong>und</strong> frostsicher sind <strong>und</strong> beim Öffnen benachbarter<br />

Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Allgemein<br />

anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die<br />

Richtlinien für die Erstellung <strong>und</strong> Prüfung von Grabdenkmälern <strong>und</strong> Einfassungen<br />

für Grabstätten des B<strong>und</strong>esinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-,<br />

Stein- <strong>und</strong> Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung.<br />

(2) Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die<br />

Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale<br />

bestimmt sich nach § 25.<br />

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