Satzung der SKD BKK ab 01 01 2008 - mit 10 Nachtrag - 01 01 2013
Satzung der SKD BKK ab 01 01 2008 - mit 10 Nachtrag - 01 01 2013
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<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />
§ 6 Kreis <strong>der</strong> versicherten Personen<br />
Der Kreis <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> versicherten Personen umfasst:<br />
I. Pflichtversicherte<br />
1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die<br />
gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Als gegen Arbeitsentgelt<br />
beschäftigte Arbeiter und Angestellte gelten auch die Bezieher von<br />
Vorruhestandsgeld, wenn sie un<strong>mit</strong>telbar vor Bezug des<br />
Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das<br />
Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 v. H. des<br />
Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des<br />
Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird,<br />
2. Personen in <strong>der</strong> Zeit, für die sie Arbeitslosengeld o<strong>der</strong><br />
Unterhaltsgeld nach dem SGB III beziehen o<strong>der</strong> nur deshalb nicht<br />
beziehen, weil <strong>der</strong> Anspruch <strong>ab</strong> Beginn des 2. Monats bis zur<br />
zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 des SGB III) o<strong>der</strong> <strong>ab</strong> Beginn<br />
des 2. Monats wegen einer Urlaubs<strong>ab</strong>geltung (§ 143 Absatz 2 SGB<br />
III) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug <strong>der</strong><br />
Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben o<strong>der</strong> die Leistung<br />
zurückgefor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> zurückgezahlt worden ist.<br />
3. Personen in <strong>der</strong> Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem SGB II<br />
beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass<br />
diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird o<strong>der</strong> nur<br />
Leistungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 SGB II bezogen werden; dies<br />
gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug <strong>der</strong> Leistung<br />
geführt hat, rückwirkend aufgehoben o<strong>der</strong> die Leistung<br />
zurückgefor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> zurückgezahlt worden ist.<br />
4. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des<br />
Künstlersozialversicherungsgesetzes,<br />
5. Personen, die in Einrichtungen <strong>der</strong> Jugendhilfe für eine<br />
Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,<br />
6. Teilnehmer an Leistungen zur Teilh<strong>ab</strong>e am Arbeitsleben sowie an<br />
Abklärungen <strong>der</strong> beruflichen Eignung o<strong>der</strong> Arbeitserprobung, es sei<br />
denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des<br />
Bundesversorgungsgesetzes erbracht,<br />
<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>3 Seite 12