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Satzung der SKD BKK ab 01 01 2008 - mit 10 Nachtrag - 01 01 2013

Satzung der SKD BKK ab 01 01 2008 - mit 10 Nachtrag - 01 01 2013

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<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 6 Kreis <strong>der</strong> versicherten Personen<br />

Der Kreis <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> versicherten Personen umfasst:<br />

I. Pflichtversicherte<br />

1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die<br />

gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Als gegen Arbeitsentgelt<br />

beschäftigte Arbeiter und Angestellte gelten auch die Bezieher von<br />

Vorruhestandsgeld, wenn sie un<strong>mit</strong>telbar vor Bezug des<br />

Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das<br />

Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 v. H. des<br />

Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des<br />

Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird,<br />

2. Personen in <strong>der</strong> Zeit, für die sie Arbeitslosengeld o<strong>der</strong><br />

Unterhaltsgeld nach dem SGB III beziehen o<strong>der</strong> nur deshalb nicht<br />

beziehen, weil <strong>der</strong> Anspruch <strong>ab</strong> Beginn des 2. Monats bis zur<br />

zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 des SGB III) o<strong>der</strong> <strong>ab</strong> Beginn<br />

des 2. Monats wegen einer Urlaubs<strong>ab</strong>geltung (§ 143 Absatz 2 SGB<br />

III) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug <strong>der</strong><br />

Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben o<strong>der</strong> die Leistung<br />

zurückgefor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> zurückgezahlt worden ist.<br />

3. Personen in <strong>der</strong> Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem SGB II<br />

beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass<br />

diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird o<strong>der</strong> nur<br />

Leistungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 SGB II bezogen werden; dies<br />

gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug <strong>der</strong> Leistung<br />

geführt hat, rückwirkend aufgehoben o<strong>der</strong> die Leistung<br />

zurückgefor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> zurückgezahlt worden ist.<br />

4. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des<br />

Künstlersozialversicherungsgesetzes,<br />

5. Personen, die in Einrichtungen <strong>der</strong> Jugendhilfe für eine<br />

Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,<br />

6. Teilnehmer an Leistungen zur Teilh<strong>ab</strong>e am Arbeitsleben sowie an<br />

Abklärungen <strong>der</strong> beruflichen Eignung o<strong>der</strong> Arbeitserprobung, es sei<br />

denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des<br />

Bundesversorgungsgesetzes erbracht,<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>3 Seite 12

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