Satzung der SKD BKK ab 01 01 2008 - mit 10 Nachtrag - 01 01 2013
Satzung der SKD BKK ab 01 01 2008 - mit 10 Nachtrag - 01 01 2013
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<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />
§ 15c Wahltarif beson<strong>der</strong>e ambulante ärztliche Versorgung<br />
I. Die <strong>BKK</strong> bietet ihren Versicherten zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Qualität und<br />
Wirtschaftlichkeit <strong>der</strong> medizinischen Versorgung eine beson<strong>der</strong>e ärztliche<br />
Versorgung nach § 73 c SGB V auf <strong>der</strong> Grundlage von Verträgen<br />
<strong>mit</strong> vertragsärztlichen Leistungserbringern, Gemeinschaften dieser<br />
Leistungserbringer, Trägern von Einrichtungen, die eine ambulante<br />
Versorgung nach § 73 c SGB V anbieten o<strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen<br />
an. Die Teilnahme an diesen Versorgungsformen ist für<br />
die Versicherten freiwillig.<br />
II. Inhalt und Ausgestaltung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en ambulanten Versorgung<br />
sowie die Folgen bei Pflichtverstößen ergeben sich aus den für die jeweiligen<br />
Regionen <strong>ab</strong>geschlossenen Verträgen. Die <strong>BKK</strong> führt ein<br />
Verzeichnis über die beson<strong>der</strong>e ambulante ärztliche Versorgung nach<br />
§ 73 c SGB V. Das Verzeichnis enthält Ang<strong>ab</strong>en über die Leistungsinhalte,<br />
die beson<strong>der</strong>en Voraussetzungen für die Teilnahme <strong>der</strong> Versicherten,<br />
die Folgen bei Pflichtverstößen, die teilnehmenden Leistungserbringer<br />
und den Ort <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en ambulanten<br />
ärztlichen Versorgung. Die <strong>BKK</strong> stellt den teilnehmenden Versicherten<br />
das Verzeichnis zur Verfügung.<br />
III. Der Versicherte ist an die Verpflichtungen nach Absatz II ein Jahr gebunden,<br />
er soll bei den beson<strong>der</strong>en ambulanten Versorgungsformen<br />
nach Absatz I an<strong>der</strong>e als die vertraglich gebundenen Leistungserbringer<br />
nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Wohnungswechsel,<br />
Praxisschließung o<strong>der</strong> Störung des Vertrauensverhältnisses) in<br />
Anspruch nehmen. Eine Kündigung <strong>der</strong> Verpflichtungen nach Absatz<br />
II kann frühestens sechs Wochen vor Ablauf des ersten Jahres erfolgen.<br />
Danach ist sie <strong>mit</strong> einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende<br />
möglich. Die Kündigung ist <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> schriftlich zu erklären.<br />
<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>3 Seite 40