Satzung der SKD BKK ab 01 01 2008 - mit 10 Nachtrag - 01 01 2013
Satzung der SKD BKK ab 01 01 2008 - mit 10 Nachtrag - 01 01 2013
Satzung der SKD BKK ab 01 01 2008 - mit 10 Nachtrag - 01 01 2013
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />
b) für Mitglie<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz bemessen werden:<br />
jährliche beitragspflichtige Einnahmen Jahresprämie<br />
> 8.<strong>10</strong>0 € bis 24.300 € 90 €<br />
> 24.300 € bis 36.400 € 270 €<br />
> 36.400 € bis 47.250 € 400 €<br />
> 47.250 € 500 €<br />
Für Mitglie<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en Beiträge sich im Kalen<strong>der</strong>jahr zeitweise nach dem ermäßigten<br />
und zeitweise nach dem allgemeinen Beitragssatz bemessen, berechnet<br />
sich die Prämie anteilig nach den entsprechenden Beitragszeiten.<br />
Ist das Mitglied nicht das gesamte Kalen<strong>der</strong>jahr bei <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> versichert gewesen,<br />
werden die beitragspflichtigen Einnahmen auf das gesamte Kalen<strong>der</strong>jahr hochgerechnet.<br />
Die sich dann aus <strong>der</strong> o. g. Staffelung ergebende Prämie wird anteilig<br />
entsprechend <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> als Mitglied versicherten Kalen<strong>der</strong>monate<br />
ausgezahlt. Die jährliche Prämienzahlung darf 1/12 des im Kalen<strong>der</strong>jahr an<br />
die Betriebskrankenkasse gezahlten Jahresbeitrages nicht überschreiten.<br />
IV. Einschränkung<br />
Mitglie<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en Beiträge vollständig von Dritten getragen werden, können den<br />
Wahltarif nach Absatz I nicht wählen.<br />
V. Bindungsfrist<br />
Die Mindestbindungsfrist an den Wahltarif beträgt ein Kalen<strong>der</strong>jahr. Sie beginnt<br />
<strong>mit</strong> Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats, in dem das Mitglied <strong>der</strong> Betriebskrankenkasse<br />
seine Teilnahme an dem Wahltarif nach Absatz I erklärt, frühestens jedoch <strong>mit</strong><br />
Beginn <strong>der</strong> Mitgliedschaft bei <strong>der</strong> Betriebskrankenkasse. Die Mindestbindungsfrist<br />
endet frühestens <strong>mit</strong> Ablauf des ersten vollen Kalen<strong>der</strong>jahres <strong>der</strong> Teilnahme<br />
am Wahltarif.<br />
Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf <strong>der</strong> einjährigen Mindestbindungsfrist<br />
gekündigt werden, <strong>ab</strong>er nicht vor Ablauf <strong>der</strong> Mindestbindungsfrist nach § 175<br />
Abs. 4 Satz 1 SGB V.<br />
Der Wahltarif verlängert sich jeweils um ein Jahr, soweit das Mitglied nicht einen<br />
Monat vor Ablauf <strong>der</strong> Mindestbindungsfrist nach Satz 1 bis Satz 3 bzw. vor<br />
Ablauf des Verlängerungszeitraums kündigt. Kündigt das Mitglied nach Ablauf<br />
<strong>der</strong> Mindestbindungsfrist seine Mitgliedschaft bei <strong>der</strong> Betriebskrankenkasse<br />
nach § 175 Absatz 4 SGB V, endet <strong>der</strong> Wahltarif <strong>mit</strong> dem Ausscheiden aus <strong>der</strong><br />
Mitgliedschaft bei <strong>der</strong> Betriebskrankenkasse.<br />
<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>3 Seite 48