28.05.2013 Aufrufe

Satzung der SKD BKK ab 01 01 2008 - mit 10 Nachtrag - 01 01 2013

Satzung der SKD BKK ab 01 01 2008 - mit 10 Nachtrag - 01 01 2013

Satzung der SKD BKK ab 01 01 2008 - mit 10 Nachtrag - 01 01 2013

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

b) für Mitglie<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz bemessen werden:<br />

jährliche beitragspflichtige Einnahmen Jahresprämie<br />

> 8.<strong>10</strong>0 € bis 24.300 € 90 €<br />

> 24.300 € bis 36.400 € 270 €<br />

> 36.400 € bis 47.250 € 400 €<br />

> 47.250 € 500 €<br />

Für Mitglie<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en Beiträge sich im Kalen<strong>der</strong>jahr zeitweise nach dem ermäßigten<br />

und zeitweise nach dem allgemeinen Beitragssatz bemessen, berechnet<br />

sich die Prämie anteilig nach den entsprechenden Beitragszeiten.<br />

Ist das Mitglied nicht das gesamte Kalen<strong>der</strong>jahr bei <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> versichert gewesen,<br />

werden die beitragspflichtigen Einnahmen auf das gesamte Kalen<strong>der</strong>jahr hochgerechnet.<br />

Die sich dann aus <strong>der</strong> o. g. Staffelung ergebende Prämie wird anteilig<br />

entsprechend <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> als Mitglied versicherten Kalen<strong>der</strong>monate<br />

ausgezahlt. Die jährliche Prämienzahlung darf 1/12 des im Kalen<strong>der</strong>jahr an<br />

die Betriebskrankenkasse gezahlten Jahresbeitrages nicht überschreiten.<br />

IV. Einschränkung<br />

Mitglie<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en Beiträge vollständig von Dritten getragen werden, können den<br />

Wahltarif nach Absatz I nicht wählen.<br />

V. Bindungsfrist<br />

Die Mindestbindungsfrist an den Wahltarif beträgt ein Kalen<strong>der</strong>jahr. Sie beginnt<br />

<strong>mit</strong> Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats, in dem das Mitglied <strong>der</strong> Betriebskrankenkasse<br />

seine Teilnahme an dem Wahltarif nach Absatz I erklärt, frühestens jedoch <strong>mit</strong><br />

Beginn <strong>der</strong> Mitgliedschaft bei <strong>der</strong> Betriebskrankenkasse. Die Mindestbindungsfrist<br />

endet frühestens <strong>mit</strong> Ablauf des ersten vollen Kalen<strong>der</strong>jahres <strong>der</strong> Teilnahme<br />

am Wahltarif.<br />

Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf <strong>der</strong> einjährigen Mindestbindungsfrist<br />

gekündigt werden, <strong>ab</strong>er nicht vor Ablauf <strong>der</strong> Mindestbindungsfrist nach § 175<br />

Abs. 4 Satz 1 SGB V.<br />

Der Wahltarif verlängert sich jeweils um ein Jahr, soweit das Mitglied nicht einen<br />

Monat vor Ablauf <strong>der</strong> Mindestbindungsfrist nach Satz 1 bis Satz 3 bzw. vor<br />

Ablauf des Verlängerungszeitraums kündigt. Kündigt das Mitglied nach Ablauf<br />

<strong>der</strong> Mindestbindungsfrist seine Mitgliedschaft bei <strong>der</strong> Betriebskrankenkasse<br />

nach § 175 Absatz 4 SGB V, endet <strong>der</strong> Wahltarif <strong>mit</strong> dem Ausscheiden aus <strong>der</strong><br />

Mitgliedschaft bei <strong>der</strong> Betriebskrankenkasse.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>3 Seite 48

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!