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Satzung der SKD BKK ab 01 01 2008 - mit 10 Nachtrag - 01 01 2013

Satzung der SKD BKK ab 01 01 2008 - mit 10 Nachtrag - 01 01 2013

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<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

2. Die Wahl <strong>der</strong> Kostenerstattung kann vom Versicherten auf den Bereich<br />

<strong>der</strong> ärztlichen Versorgung, <strong>der</strong> zahnärztlichen Versorgung, den<br />

stationären Bereich o<strong>der</strong> auf veranlasste Leistungen beschränkt werden<br />

(Leistungsbereiche).<br />

3. Die Wahl erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber <strong>der</strong> <strong>BKK</strong>. Die<br />

gewählte Kostenerstattung beginnt zwei Wochen nach Zugang <strong>der</strong><br />

Erklärung. Der Versicherte ist mindestens für ein Kalen<strong>der</strong>vierteljahr an<br />

die Wahl <strong>der</strong> Kostenerstattung und eine eventuelle Beschränkung auf<br />

einen o<strong>der</strong> mehrere Leistungsbereiche gebunden. Er kann die Wahl <strong>der</strong><br />

Kostenerstattung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich<br />

kündigen. Die Mindestbindungsfrist gilt nicht für die Kostenerstattung<br />

nach § 129 Abs. 1 Satz 5 SGB V (Kostenerstattung Wahlarznei<strong>mit</strong>tel).<br />

4. Der Versicherte hat Art und Umfang <strong>der</strong> erhaltenen Leistungen durch<br />

spezifizierte Rechnungen und gegebenenfalls durch ärztliche Verordnungen<br />

nachzuweisen.<br />

5. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe <strong>der</strong> Vergütung, die<br />

die <strong>BKK</strong> bei Erbringung als Sach- o<strong>der</strong> Dienstleistung zu tragen hätte,<br />

jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.<br />

6. Der Erstattungsbetrag ist um 5 v. H., maximal 40 € für Verwaltungskosten<br />

zu kürzen. Die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen sind in Abzug<br />

zu bringen.<br />

7. Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem an<strong>der</strong>en<br />

Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union, einem an<strong>der</strong>en Vertragsstaat<br />

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Schweiz an Stelle <strong>der</strong> Sach- o<strong>der</strong> Dienstleistung im Wege <strong>der</strong> Kostenerstattung<br />

in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen<br />

Personenkreis im an<strong>der</strong>en Staat sind auf <strong>der</strong> Grundlage eines<br />

Pauschbetrages zu erstatten o<strong>der</strong> unterliegen auf Grund eines vereinbarten<br />

Erstattungsverzichts nicht <strong>der</strong> Erstattung.<br />

Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden,<br />

bei denen die Bedingungen des Zugangs und <strong>der</strong> Ausübung des<br />

Berufes Gegenstand einer Richtlinie <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft<br />

sind o<strong>der</strong> die im jeweiligen nationalen System <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

des Aufenthaltsstaates zur Versorgung <strong>der</strong> Versicherten berechtigt<br />

sind.<br />

Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe <strong>der</strong> Vergütung,<br />

die die <strong>BKK</strong> bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte.<br />

Der Erstattungsbetrag ist um <strong>10</strong> %, mindestens um 3 € und maximal<br />

um 50 €, für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen<br />

zu kürzen. Vorgesehene Zuzahlungen sind in Abzug zu bringen.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>3 Seite 28

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