Satzung der SKD BKK ab 01 01 2008 - mit 10 Nachtrag - 01 01 2013
Satzung der SKD BKK ab 01 01 2008 - mit 10 Nachtrag - 01 01 2013
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<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />
2. Die Wahl <strong>der</strong> Kostenerstattung kann vom Versicherten auf den Bereich<br />
<strong>der</strong> ärztlichen Versorgung, <strong>der</strong> zahnärztlichen Versorgung, den<br />
stationären Bereich o<strong>der</strong> auf veranlasste Leistungen beschränkt werden<br />
(Leistungsbereiche).<br />
3. Die Wahl erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber <strong>der</strong> <strong>BKK</strong>. Die<br />
gewählte Kostenerstattung beginnt zwei Wochen nach Zugang <strong>der</strong><br />
Erklärung. Der Versicherte ist mindestens für ein Kalen<strong>der</strong>vierteljahr an<br />
die Wahl <strong>der</strong> Kostenerstattung und eine eventuelle Beschränkung auf<br />
einen o<strong>der</strong> mehrere Leistungsbereiche gebunden. Er kann die Wahl <strong>der</strong><br />
Kostenerstattung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich<br />
kündigen. Die Mindestbindungsfrist gilt nicht für die Kostenerstattung<br />
nach § 129 Abs. 1 Satz 5 SGB V (Kostenerstattung Wahlarznei<strong>mit</strong>tel).<br />
4. Der Versicherte hat Art und Umfang <strong>der</strong> erhaltenen Leistungen durch<br />
spezifizierte Rechnungen und gegebenenfalls durch ärztliche Verordnungen<br />
nachzuweisen.<br />
5. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe <strong>der</strong> Vergütung, die<br />
die <strong>BKK</strong> bei Erbringung als Sach- o<strong>der</strong> Dienstleistung zu tragen hätte,<br />
jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.<br />
6. Der Erstattungsbetrag ist um 5 v. H., maximal 40 € für Verwaltungskosten<br />
zu kürzen. Die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen sind in Abzug<br />
zu bringen.<br />
7. Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem an<strong>der</strong>en<br />
Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union, einem an<strong>der</strong>en Vertragsstaat<br />
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Schweiz an Stelle <strong>der</strong> Sach- o<strong>der</strong> Dienstleistung im Wege <strong>der</strong> Kostenerstattung<br />
in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen<br />
Personenkreis im an<strong>der</strong>en Staat sind auf <strong>der</strong> Grundlage eines<br />
Pauschbetrages zu erstatten o<strong>der</strong> unterliegen auf Grund eines vereinbarten<br />
Erstattungsverzichts nicht <strong>der</strong> Erstattung.<br />
Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden,<br />
bei denen die Bedingungen des Zugangs und <strong>der</strong> Ausübung des<br />
Berufes Gegenstand einer Richtlinie <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft<br />
sind o<strong>der</strong> die im jeweiligen nationalen System <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />
des Aufenthaltsstaates zur Versorgung <strong>der</strong> Versicherten berechtigt<br />
sind.<br />
Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe <strong>der</strong> Vergütung,<br />
die die <strong>BKK</strong> bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte.<br />
Der Erstattungsbetrag ist um <strong>10</strong> %, mindestens um 3 € und maximal<br />
um 50 €, für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen<br />
zu kürzen. Vorgesehene Zuzahlungen sind in Abzug zu bringen.<br />
<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>3 Seite 28