Merkblatt 2: Internationaler und europäischer ... - TGZ Würzburg
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Zentrum Marke & Patent<br />
ERFINDUNGEN PATENT VERWERTEN<br />
Spätestens nach Ablauf von 18 Monaten erfolgt die Veröffentlichung der Patentanmeldung <strong>und</strong><br />
des Recherchenberichts durch das EPA <strong>und</strong> ermöglicht damit jedermann Akteneinsicht. Vom Tag<br />
der Veröffentlichung an gewährt eine europäische Patentanmeldung in den in der Veröffentlichung<br />
benannten Vertragsstaaten einen einstweiligen Schutz vor einer Benutzung der Erfindung durch<br />
Dritte, jedoch in einigen Vertragsstaaten erst ab dem Tag, an dem eine Übersetzung der Patent-<br />
ansprüche nach nationalem Recht veröffentlicht worden ist.<br />
Sobald der Recherchenbericht veröffentlicht ist, hat der Anmelder innerhalb von sechs Monaten<br />
einen Prüfungsantrag zu stellen, um das Verfahren fortzuführen – ansonsten gilt die Anmeldung<br />
als zurückgenommen. Innerhalb der vorgenannten Frist sind die Prüfungsgebühr, die<br />
Benennungsgebühr sowie ggf. die Erstreckungsgebühr(en) zu zahlen. Nach Stellung des<br />
Prüfungsantrags prüft das EPA anhand der Schutzvoraussetzungen, ob die Erfindung patentfähig<br />
ist. Hat der jeweilige Prüfer Einwände, so fordert er den Anmelder zur Stellungnahme <strong>und</strong> ggf. zu<br />
etwaigen Änderungen auf. Versäumt es der Anmelder, innerhalb der gesetzten Frist auf diesen<br />
oder weitere Bescheide zu antworten, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Der Anmelder<br />
kann auch jederzeit eine mündliche Verhandlung beantragen. Kommt die Prüfungsabteilung<br />
schließlich zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Erteilung vorliegen, so wird das<br />
Patent erteilt, anderenfalls wird die Anmeldung zurückgewiesen. Die Patenterteilung wird erst an<br />
dem Tag wirksam, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung hingewiesen wird. Auf<br />
Antrag erhält der Patentinhaber eine Urk<strong>und</strong>e.<br />
Mit der Erteilung zerfällt das europäische Patent in ein „Bündel“ nationaler Patente. Maßgebend<br />
ist ab diesem Zeitpunkt das jeweilige nationale Recht. Nach dem EPÜ können Vertragsstaaten die<br />
Gültigkeit des Patents davon abhängig machen, dass eine Übersetzung in die jeweilig vorge-<br />
schriebene Amtssprache einzureichen ist, sofern das Patent nicht schon in einer im betroffenen<br />
Land anerkannten Amtssprache erteilt wurde. In der Regel gilt für das Einreichen der Übersetzun-<br />
gen eine Frist von drei Monaten ab der Veröffentlichung der Erteilung des europäischen Patents.<br />
D. Schutzdauer<br />
Die Schutzfrist, die ab dem Anmeldetag läuft, beträgt 20 Jahre.<br />
E. Kosten<br />
Anmeldegebühr (35 Seiten):<br />
• Bei elektronischer Anmeldung: 105,- €<br />
• Bei Anmeldung in Papierform: 190,- €<br />
Zusatzgebühr für die 36. <strong>und</strong> jede weitere Seite: 13,- €<br />
Recherchegebühr : 1.105,- €<br />
<strong>Merkblatt</strong> 2: <strong>Internationaler</strong> <strong>und</strong> <strong>europäischer</strong> Patentschutz 4