Merkblatt 2: Internationaler und europäischer ... - TGZ Würzburg
Merkblatt 2: Internationaler und europäischer ... - TGZ Würzburg
Merkblatt 2: Internationaler und europäischer ... - TGZ Würzburg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Zentrum Marke & Patent<br />
ERFINDUNGEN PATENT VERWERTEN<br />
Erstellung des Recherchenberichts oder bis zum Ablauf von 22 Monaten nach dem Anmelde- bzw.<br />
Prioritätstag (abhängig davon, welche Frist später abläuft) ist es zusätzlich möglich, einen Antrag<br />
auf internationale vorläufige Prüfung zu stellen. Der internationale vorläufige Prüfungsbericht ist ein<br />
Gutachten über das Vorliegen der Schutzvoraussetzungen (Neuheit, erfinderische Tätigkeit <strong>und</strong><br />
gewerbliche Anwendbarkeit), entfaltet aber keine Bindungswirkung für die späteren nationalen<br />
Prüfungsphasen in den einzelnen Bestimmungsstaaten. Spätestens nach Ablauf von 18 Monaten<br />
ab dem Anmelde- bzw. Prioritätstag wird die internationale Patentanmeldung von der<br />
Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in der Regel mit dem internationalen Recherchen-<br />
bericht veröffentlicht.<br />
Auf der Gr<strong>und</strong>lage des internationalen Recherchenberichtes <strong>und</strong> ggf. des vorläufigen Prüfungsbe-<br />
richtes kann der Anmelder überprüfen <strong>und</strong> entscheiden, in welchen Ländern er die PCT-Anmel-<br />
dung in die nationale Phase zur Prüfung <strong>und</strong> Erteilung überführen will. Dabei hat der Anmelder<br />
eine Frist von in der Regel 30 Monaten ab dem Anmelde- bzw. Prioritätstag (in einigen Staaten<br />
abweichend; Übersicht → www.wipo.int/pct/en/texts/time_limits.html) einzuhalten, innerhalb der er<br />
bei den einzelnen Ämtern der gewünschten Bestimmungsstaaten das Verfahren weiterführen<br />
kann. Wie <strong>und</strong> unter welchen Voraussetzungen die einzelnen Bestimmungsländer die Anmeldung<br />
in der nationalen Phase sachlich prüfen, wird durch den PCT nicht berührt. Der Anmelder sollte<br />
sich über die in dem jeweiligen Bestimmungsstaat geltenden Erfordernisse (Übersetzungen,<br />
Zahlung der nationalen Gebühr usw.) genau erk<strong>und</strong>igen, da diese teilweise unterschiedlich sein<br />
können <strong>und</strong> in der Regel mit Ablauf der Frist alle erforderlichen Handlungen bereits vorgenommen<br />
sein müssen.<br />
Innerhalb einer PCT-Anmeldung kann auch bspw. „Europa“ als eine Bestimmungsregion benannt<br />
werden. Dies führt dann dazu, dass die PCT-Anmeldung beim Eintritt in die regionale Phase als<br />
europäische Patentanmeldung weitergeführt werden kann (sog. Euro-PCT-Verfahren). Zunächst<br />
sind automatisch alle EPÜ-Länder für das Patent bestimmt. Möchte der Anmelder nur für einzelne<br />
Staaten ein europäisches Patent erlangen, so muss er die anderen Länder zurücknehmen. War<br />
das EPA nicht bereits als internationale Recherchenbehörde ausgewählt, nimmt es noch eine<br />
ergänzende europäische Recherche vor. Die internationale Veröffentlichung der PCT-Anmeldung<br />
tritt gr<strong>und</strong>sätzlich an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung. Dennoch<br />
wird die Euro-PCT-Anmeldung zusätzlich im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht. Ab die-<br />
sem Zeitpunkt genießt der Anmelder einstweiligen Rechtsschutz. Wenn die Schutzvorausset-<br />
zungen vorliegen, erteilt das EPA das Patent. Mit der Erteilung zerfällt es in ein „Bündel“ nationaler<br />
Patente. Maßgebend ist ab diesem Zeitpunkt das nationale Recht. In den meisten Staaten müssen<br />
noch weitere Handlungen (z. B. Einreichen von Übersetzungen) vorgenommen werden, damit das<br />
Patent Gültigkeit erlangt (vgl. Ausführungen zum EPÜ).<br />
<strong>Merkblatt</strong> 2: <strong>Internationaler</strong> <strong>und</strong> <strong>europäischer</strong> Patentschutz 8