Zum Vortrag - Transparency International
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Wirtschaftlichkeitsuntersuchung<br />
Pflicht zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung: § 7 Abs. 2 BHO<br />
„Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen<br />
durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu<br />
berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen,<br />
ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche<br />
Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).“<br />
Methode der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung:<br />
Leitfaden des Bundes und der Länder „Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten“,<br />
September 2006:<br />
• 4 stufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung<br />
• Vergleich der prognostizierten Kosten der konventionellen Realisierung (=PSC) mit den<br />
tatsächlichen Kosten für die ÖPP-Variante (nach derzeitigem Stand ohne Kosten-Nutzen-<br />
Analyse im Hochbau)<br />
Konsequenz einer negativen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung<br />
• Haushaltsrechtliches Zuschlagsverbot (jenseits einer Bagatellgrenze)<br />
• Recht zur Aufhebung der Ausschreibung, § 17 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A<br />
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