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Zum Vortrag - Transparency International

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Wirtschaftlichkeitsuntersuchung<br />

Pflicht zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung: § 7 Abs. 2 BHO<br />

„Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen<br />

durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu<br />

berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen,<br />

ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche<br />

Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).“<br />

Methode der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung:<br />

Leitfaden des Bundes und der Länder „Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten“,<br />

September 2006:<br />

• 4 stufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung<br />

• Vergleich der prognostizierten Kosten der konventionellen Realisierung (=PSC) mit den<br />

tatsächlichen Kosten für die ÖPP-Variante (nach derzeitigem Stand ohne Kosten-Nutzen-<br />

Analyse im Hochbau)<br />

Konsequenz einer negativen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung<br />

• Haushaltsrechtliches Zuschlagsverbot (jenseits einer Bagatellgrenze)<br />

• Recht zur Aufhebung der Ausschreibung, § 17 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A<br />

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