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Ortsbildsatzung Hagelloch - in Tübingen

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§ 9 Werbeanlagen, Warenautomaten<br />

(1) Werbeanlagen s<strong>in</strong>d nur an der Stätte der Leistung und <strong>in</strong><br />

folgender Ausführung zulässig:<br />

1. als H<strong>in</strong>weis auf das Gewerbe oder Beruf,<br />

a) als aufgemalte Wandschrift bis zu e<strong>in</strong>er Höhe von 50 cm,<br />

als aufgesetzte Wandschrift mit E<strong>in</strong>zelbuchstaben bis zu<br />

e<strong>in</strong>er Höhe von 45 cm, e<strong>in</strong>er Breite von 300 cm und e<strong>in</strong>er<br />

Tiefe von bis 10 cm, als Wand- und Auslegerschild mit<br />

e<strong>in</strong>er Fläche von bis 0,5 m² und e<strong>in</strong>er Stärke bis 10 cm,<br />

b) wenn beleuchtet, nur als Schattenschrift mit überwiegend<br />

weiß beleuchteten E<strong>in</strong>zelbuchstaben und Zeichen bei<br />

unbeleuchtetem H<strong>in</strong>tergrund oder mit höchstens 2<br />

Strahlern mit Blendschutz.<br />

2. Werbeanlagen, die nicht als H<strong>in</strong>weis auf Gewerbe oder<br />

Beruf dienen, s<strong>in</strong>d nur als Werbetafeln auf<br />

Gebäudewänden mit e<strong>in</strong>er Größe von 90 cm x 125 cm<br />

zulässig.<br />

(2) Je Gebäudeseite und Betriebsstätte ist nur e<strong>in</strong>e<br />

Werbeanlage im Erdgeschoss zulässig. H<strong>in</strong>weis auf<br />

Gewerbe oder Beruf s<strong>in</strong>d auch <strong>in</strong> der Brüstungszone des<br />

1. OG zulässig.<br />

(3) Anlagen und E<strong>in</strong>richtungen, die dem Anschlag von<br />

Plakaten oder anderen werbewirksamen Anschlägen<br />

außerhalb der Stätte der Leistung dienen, s<strong>in</strong>d nur als<br />

Litfaßsäule mit e<strong>in</strong>em Durchmesser von höchstens 90 cm<br />

und nur auf öffentlichen Flächen zulässig.<br />

(4) Warenautomaten s<strong>in</strong>d nur <strong>in</strong> zurückgesetzten<br />

Hause<strong>in</strong>gängen und an Hausfassaden zulässig, sofern sie<br />

vollständig <strong>in</strong> die Hauswand e<strong>in</strong>gelassen werden.<br />

Werbeanlagen aus<br />

mehreren Teilen<br />

serienmäßig<br />

hergestellte<br />

Firmenwerbung<br />

Wandschilder<br />

Maße<br />

Schattenschrift<br />

Strahler mit<br />

Blendschutz<br />

Warenautomaten<br />

E<strong>in</strong>e Werbeanlage kann aus verschiedenen Teilen (die jeweils auch <strong>in</strong> sich abgeschlossene Werbe-<br />

anlagen se<strong>in</strong> können) zu e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>heit zusammengesetzt werden, sofern sie e<strong>in</strong>heitlich gestaltet mite<strong>in</strong>an-<br />

der verbunden werden. E<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne ist bei e<strong>in</strong>er Komb<strong>in</strong>ation von Auslegern mit<br />

flach liegenden Werbeanlagen nicht möglich.<br />

Alle Festsetzungen gelten auch für Serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen.<br />

Wandschilder belasten die Gebäudefassade stärker als Werbeanlagen aus e<strong>in</strong>zeln aufgesetzten oder gar<br />

aufgemalten Buchstaben, da sie volum<strong>in</strong>ös wirken.<br />

Bei e<strong>in</strong>er Schattenschrift wird der Buchstabe selbst nicht beleuchtet, sondern nur die Wand. Das von<br />

der Wand reflektierende Licht beleuchtet den Buchstaben.<br />

Das Anleuchten von außen, ohne das dabei e<strong>in</strong>e Blendung e<strong>in</strong>tritt, soll bei der Beleuchtung die Regel se<strong>in</strong>.<br />

Mit dieser Bestimmung soll vermieden werden, dass Automaten an Gebäudeaußenseiten maßgebend im<br />

Straßenraum mitsprechen und die tragenden Teile so verdecken, dass sich deren Tragfunktion nicht mehr<br />

ablesen lässt.

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