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Ortsbildsatzung Hagelloch - in Tübingen

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§ 14 Ausnahmen<br />

Von diesen örtlichen Bauvorschriften können Ausnahmen<br />

zugelassen werden, wenn sie aus dem historischen<br />

Gebäudebestand zu begründen s<strong>in</strong>d oder wenn die von<br />

den Festsetzungen abweichenden Anlagen nach Art,<br />

Umfang oder Lage im Ortsbild von untergeordneter<br />

Bedeutung und die beabsichtigte Gestaltung des Ortsbildes<br />

nicht bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />

§ 15 Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig den<br />

vorgenannten örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt.<br />

Ordnungswidrigkeiten können mit e<strong>in</strong>er Geldbuße bis zu<br />

DM 100.000,-- nach § 74 LBO geahndet werden.<br />

§ 16 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt mit der örtsüblichen Bekanntmachung<br />

nach § 12 BauGB <strong>in</strong> Kraft.<br />

historischer<br />

Gebäudebestand<br />

Art<br />

Umfang<br />

Lage<br />

Ausnahmen können zugelassen werden, wenn sie aus dem historischen<br />

Gebäudestand zu begründen s<strong>in</strong>d, d.h. wenn an e<strong>in</strong>em Gebäude historische andere<br />

Gestaltungsformen bestehen. So könnten z.B. beim Anbau an e<strong>in</strong> klassizistisches<br />

Gebäude e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>gere Dachneigung und größere Dachüberstände zugelassen<br />

werden, als <strong>in</strong> der Satzung geregelt.<br />

Nach ihrer Art s<strong>in</strong>d von der OBS abweichende Anlagen dann im Ortsbild von<br />

untergeordneter Bedeutung, wenn sie aufgrund ihrer ger<strong>in</strong>gen baulichen<br />

Gewichtung das historische Ersche<strong>in</strong>ungsbild des Ortes nur wenig bee<strong>in</strong>trächtigt (wie<br />

etwa e<strong>in</strong> harmloses Vordach o.ä.).<br />

Im H<strong>in</strong>blick auf den Umfang s<strong>in</strong>d von der OBS abweichenden Anlagen für das Ortsbild<br />

von untergeordneter Bedeutung, wenn beispielsweise ihre Größe oder Anzahl ger<strong>in</strong>g<br />

s<strong>in</strong>d. Maßgebend s<strong>in</strong>d die konkreten Umstände des E<strong>in</strong>zelfalls.<br />

Nach der Lage ist e<strong>in</strong>e von der Satzung abweichende bauliche Anlage für das<br />

Ortsbild von untergeordneter Bedeutung, wenn diese nicht an exponierter Stelle,<br />

sondern deutlich vom Verkehrsraum abgerückt errichtet wird und damit von<br />

Durchschnittsbetrachter erst “auf den zweiten Blick“ wahrgenommen wird.<br />

E<strong>in</strong>e Ausnahme kommt dann nicht <strong>in</strong> Frage, wenn die bauliche Anlage im historischen<br />

Ortskern e<strong>in</strong> Fremdkörper ist. Die Gewährung e<strong>in</strong>er Ausnahme ist <strong>in</strong> das Ermessen<br />

der Baubehörde gestellt.

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