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Ortsbildsatzung Hagelloch - in Tübingen

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§ 12 Antennen<br />

Für jedes Gebäude ist nur e<strong>in</strong>e Rundfunk- und<br />

Fernsehantenne zulässig. Satellitenempfangsanlagen s<strong>in</strong>d<br />

auf dem von der öffentlichen Verkehrsfläche abgewandten<br />

Teil der Grundstücke auf dem Erdboden zu errichten.<br />

Wo dies räumlich oder technisch nicht möglich ist, s<strong>in</strong>d sie -<br />

soweit die Empfangsanlage dies zuläßt - auf der von der<br />

öffentlichen Verkehrsfläche abgewandten Gebäudeseite<br />

unterhalb der Firstl<strong>in</strong>ie des Daches zu errichten.<br />

Satelliten-<br />

empfangsanlagen<br />

Parabolantennen können das Ortsbild besonders nachteilig stören. Diese<br />

Festsetzung schränkt den Standort <strong>in</strong> der vorgesehenen Weise e<strong>in</strong>:<br />

1. Satellitenempfangsanlagen s<strong>in</strong>d auf dem von der öffentlichen<br />

Verkehrsfläche abgewandten Teil der Grundstücke auf dem Erdboden<br />

zu errichten.<br />

2. Nur wo dies räumlich oder technisch nicht möglich ist, s<strong>in</strong>d sie auf der<br />

von der öffentlichen Verkehrsfläche abgewandten Gebäudeseite<br />

unterhalb der Firstl<strong>in</strong>ie des Daches zu errichten.<br />

3. Erst wenn an den beiden o.g. Stellen ke<strong>in</strong> Empfang möglich ist, können<br />

Satellitenempfangsanlagen auch an den anderen (möglichst wenig<br />

störenden) Stellen zugelassen werden.

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