Ortsbildsatzung Hagelloch - in Tübingen
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§ 12 Antennen<br />
Für jedes Gebäude ist nur e<strong>in</strong>e Rundfunk- und<br />
Fernsehantenne zulässig. Satellitenempfangsanlagen s<strong>in</strong>d<br />
auf dem von der öffentlichen Verkehrsfläche abgewandten<br />
Teil der Grundstücke auf dem Erdboden zu errichten.<br />
Wo dies räumlich oder technisch nicht möglich ist, s<strong>in</strong>d sie -<br />
soweit die Empfangsanlage dies zuläßt - auf der von der<br />
öffentlichen Verkehrsfläche abgewandten Gebäudeseite<br />
unterhalb der Firstl<strong>in</strong>ie des Daches zu errichten.<br />
Satelliten-<br />
empfangsanlagen<br />
Parabolantennen können das Ortsbild besonders nachteilig stören. Diese<br />
Festsetzung schränkt den Standort <strong>in</strong> der vorgesehenen Weise e<strong>in</strong>:<br />
1. Satellitenempfangsanlagen s<strong>in</strong>d auf dem von der öffentlichen<br />
Verkehrsfläche abgewandten Teil der Grundstücke auf dem Erdboden<br />
zu errichten.<br />
2. Nur wo dies räumlich oder technisch nicht möglich ist, s<strong>in</strong>d sie auf der<br />
von der öffentlichen Verkehrsfläche abgewandten Gebäudeseite<br />
unterhalb der Firstl<strong>in</strong>ie des Daches zu errichten.<br />
3. Erst wenn an den beiden o.g. Stellen ke<strong>in</strong> Empfang möglich ist, können<br />
Satellitenempfangsanlagen auch an den anderen (möglichst wenig<br />
störenden) Stellen zugelassen werden.