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Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

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c) ein Fahrzeug im <strong>Straßenverkehr</strong> bei einer Blutalkoholkonzentration <strong>von</strong><br />

1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration <strong>von</strong> 0,8<br />

mg/l oder mehr geführt wurde,<br />

d) <strong>die</strong> Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a bis c genannten<br />

Gründe entzogen war oder<br />

e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmißbrauch nicht mehr besteht.<br />

FeV § 14 Klärung <strong>von</strong> Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel<br />

(1) Zur Vorbereitung <strong>von</strong> Entscheidungen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Erteilung oder <strong>die</strong> Verlängerung der<br />

Fahrerlaubnis oder <strong>über</strong> <strong>die</strong> Anordnung <strong>von</strong> Beschränkungen oder Auflagen ordnet <strong>die</strong><br />

Fahrerlaubnisbehörde an, daß ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3)<br />

beizubringen ist, wenn Tatsachen <strong>die</strong> Annahme begründen, daß<br />

1. Abhängigkeit <strong>von</strong> Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I<br />

S. 160), in der jeweils geltenden Fassung, oder <strong>von</strong> anderen psychoaktiv<br />

wirkenden Stoffen,<br />

2. Einnahme <strong>von</strong> Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder<br />

3. mißbräuchliche Einnahme <strong>von</strong> psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder<br />

anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen<br />

vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn<br />

der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich<br />

besitzt oder besessen hat. Das ärztliche Gutachten nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 kann auch<br />

<strong>von</strong> einem Arzt, der <strong>die</strong> Anforderungen an den Arzt nach Anlage 14 erfüllt, erstellt<br />

werden. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet<br />

werden, wenn gelegentliche Einnahme <strong>von</strong> Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen<br />

Zweifel an der Eignung begründen.<br />

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für <strong>die</strong> Zwecke<br />

nach Absatz 1 anzuordnen, wenn<br />

1. <strong>die</strong> Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe entzogen war<br />

oder<br />

2. zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu<br />

sein - weiterhin <strong>die</strong> in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt.<br />

FeV § 15 Fahrerlaubnisprüfung<br />

Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen und<br />

einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L<br />

bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten<br />

Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der<br />

zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1, der Klasse B auf <strong>die</strong> Klasse BE, der Klasse<br />

C1 auf <strong>die</strong> Klasse C1E, der Klasse D auf <strong>die</strong> Klasse DE und der Klasse D1 auf <strong>die</strong><br />

Klasse D1E jeweils nur einer praktischen Prüfung. Die Prüfungen werden <strong>von</strong> einem<br />

amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr<br />

abgenommen.<br />

FeV § 16 Theoretische Prüfung<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 14<br />

(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er<br />

1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen <strong>von</strong> Kraftfahrzeugen maßgebenden<br />

gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewußten und energiesparenden<br />

Fahrweise hat und<br />

2. mit den Gefahren des <strong>Straßenverkehr</strong>s und den zu ihrer Abwehr<br />

erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.<br />

(2) Die Prüfung erfolgt anhand <strong>von</strong> Fragen, <strong>die</strong> in unterschiedlicher Form und mit<br />

Hilfe unterschiedlicher Me<strong>die</strong>n gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, <strong>die</strong> Form<br />

der Prüfung, der Umfang der Prüfung, <strong>die</strong> Zusammenstellung der Fragen und <strong>die</strong><br />

Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1.<br />

(3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt <strong>die</strong> Zeit und den Ort der theoretischen<br />

Prüfung. Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen

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