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Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

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Maßnahmen nach § 94 der Strafprozeßordnung sind zu tilgen, wenn <strong>die</strong> betreffenden<br />

Entscheidungen aufgehoben wurden.<br />

FeV § 64 Identitätsnachweis<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 40<br />

(1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8 oder § 58 des<br />

<strong>Straßenverkehr</strong>sgesetzes werden anerkannt<br />

1. <strong>die</strong> amtliche Beglaubigung der Unterschrift,<br />

2. <strong>die</strong> Ablichtung des Personalausweises oder des Passes oder<br />

3. bei persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder der<br />

behördliche Dienstausweis.<br />

(2) Für <strong>die</strong> Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist <strong>die</strong> Vorlage einer<br />

entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer beglaubigten Ausfertigung hier<strong>von</strong><br />

erforderlich.

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