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Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

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jeweilige Prüfung erst nach Ablauf <strong>von</strong> drei Monaten wiederholen.<br />

(2) Die praktische Prüfung muß innerhalb <strong>von</strong> zwölf Monaten nach Bestehen der<br />

theoretischen Prüfung abgelegt werden. Andernfalls verliert <strong>die</strong> theoretische Prüfung<br />

ihre Gültigkeit. Der Zeitraum zwischen Abschluß der praktischen Prüfung oder - wenn<br />

keine praktische Prüfung erforderlich ist - zwischen Abschluß der theoretischen<br />

Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht <strong>über</strong>schreiten.<br />

Andernfalls verliert <strong>die</strong> gesamte Prüfung ihre Gültigkeit.<br />

(3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen fest, <strong>die</strong> bei ihm Zweifel <strong>über</strong><br />

<strong>die</strong> körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der<br />

Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hier<strong>über</strong> zu unterrichten.<br />

FeV § 19 Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Ausbildung in Erster Hilfe<br />

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L oder T müssen an<br />

einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen teilnehmen. Die Unterweisung<br />

soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen<br />

<strong>die</strong> Grundzüge der Erstversorgung <strong>von</strong> Unfallverletzten im <strong>Straßenverkehr</strong> vermitteln,<br />

ihn insbesondere mit der Rettung und Lagerung <strong>von</strong> Unfallverletzten sowie mit anderen<br />

lebensrettenden Sofortmaßnahmen vertraut machen.<br />

(2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E<br />

müssen an einer Ausbildung in Erster Hilfe teilnehmen. Die Ausbildung soll dem<br />

Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches<br />

Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln.<br />

(3) Der Nachweis <strong>über</strong> <strong>die</strong> Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden<br />

Sofortmaßnahmen oder einer Ausbildung in Erster Hilfe wird durch <strong>die</strong> Bescheinigung<br />

einer für solche Unterweisungen oder Ausbildungen amtlich anerkannten Stelle oder<br />

eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei<br />

oder der Bundespolizei, geführt.<br />

(4) Eine Ausbildung in Erster Hilfe ersetzt eine Unterweisung in lebensrettenden<br />

Sofortmaßnahmen.<br />

(5) Als Nachweis <strong>über</strong> <strong>die</strong> Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden<br />

Sofortmaßnahmen und einer Ausbildung in Erster Hilfe gilt auch <strong>die</strong> Vorlage<br />

1. eines Zeugnisses <strong>über</strong> <strong>die</strong> bestandene ärztliche oder zahnärztliche<br />

Staatsprüfung oder der Nachweis <strong>über</strong> eine im Ausland erworbene<br />

abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung,<br />

2. eines Zeugnisses <strong>über</strong> eine abgeschlossene Ausbildung als Krankenschwester,<br />

Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Hebamme,<br />

Entbindungspfleger, Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer,<br />

Altenpflegerin, Altenpfleger, Arzthelferin, Arzthelfer,<br />

Rettungsassistentin, Rettungsassistent, Masseurin, Masseur, medizinische<br />

Bademeisterin, medizinischer Bademeister, Krankengymnastin oder<br />

Krankengymnast oder<br />

3. einer Bescheinigung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Ausbildung als Schwesternhelferin,<br />

Pflege<strong>die</strong>nsthelfer, <strong>über</strong> eine Sanitätsausbildung oder rettungs<strong>die</strong>nstliche<br />

Ausbildung oder <strong>die</strong> Ausbildung als Rettungsschwimmer (Deutsches<br />

Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder Gold).<br />

FeV § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis<br />

(1) Für <strong>die</strong> Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder<br />

nach vorangegangenem Verzicht gelten <strong>die</strong> Vorschriften für <strong>die</strong> Ersterteilung.<br />

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn<br />

keine Tatsachen vorliegen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber <strong>die</strong> nach §<br />

16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr<br />

besitzt. Ein Verzicht auf <strong>die</strong> Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung,<br />

der vorläufigen Entziehung, der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen<br />

Maßnahme nach § 94 der Strafprozeßordnung oder dem Verzicht mehr als zwei Jahre<br />

verstrichen sind.<br />

(3) Unberührt bleibt <strong>die</strong> Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung<br />

nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5.<br />

3. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 16

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