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Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

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1. nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf Grund <strong>die</strong>ses Gesetzes erlassenen<br />

Rechtsvorschriften,<br />

2. nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz oder den auf Grund <strong>die</strong>ses<br />

Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,<br />

3. nach dem Gesetz <strong>über</strong> das Fahrpersonal im <strong>Straßenverkehr</strong> oder den auf Grund<br />

<strong>die</strong>ses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften<br />

werden gemäß § 30 Abs. 2 des <strong>Straßenverkehr</strong>sgesetzes <strong>die</strong> auf Grund des § 28 Abs. 3<br />

Nr. 1 bis 10 des <strong>Straßenverkehr</strong>sgesetzes nach § 59 Abs. 1 - für Verwaltungsmaßnahmen<br />

nach Nummer 1 zusätzlich nach § 59 Abs. 2 - <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong> gespeicherten Daten<br />

<strong>über</strong>mittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen<br />

1. auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Notfallrettung und den<br />

Krankentransport,<br />

2. nach dem <strong>Personen</strong>beförderungsgesetz oder den auf Grund <strong>die</strong>ses Gesetzes<br />

erlassenen Rechtsvorschriften,<br />

3. nach dem Güterkraftverkehrsgesetz oder den auf Grund <strong>die</strong>ses Gesetzes<br />

erlassenen Rechtsvorschriften,<br />

4. nach dem Gesetz <strong>über</strong> <strong>die</strong> Beförderung gefährlicher Güter oder den auf Grund<br />

<strong>die</strong>ses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften<br />

werden gemäß § 30 Abs. 2 des <strong>Straßenverkehr</strong>sgesetzes <strong>die</strong> auf Grund des § 28 Abs. 3<br />

Nr. 1 bis 3 des <strong>Straßenverkehr</strong>sgesetzes nach § 59 Abs. 1 <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong><br />

gespeicherten Daten <strong>über</strong>mittelt.<br />

(4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen gemäß § 30 Abs. 3 des <strong>Straßenverkehr</strong>sgesetzes<br />

werden <strong>die</strong> auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 2, 3 (1. Alternative) und 4 bis 9 des<br />

<strong>Straßenverkehr</strong>sgesetzes nach § 59 Abs. 1 <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong> gespeicherten Daten<br />

<strong>über</strong>mittelt.<br />

(5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 4 des<br />

<strong>Straßenverkehr</strong>sgesetzes werden <strong>die</strong> auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des<br />

<strong>Straßenverkehr</strong>sgesetzes nach § 59 Abs. 1 <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong> gespeicherten Daten<br />

<strong>über</strong>mittelt.<br />

(6) Im Rahmen des § 30 Abs. 7 des <strong>Straßenverkehr</strong>sgesetzes werden <strong>die</strong> auf Grund des §<br />

28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des <strong>Straßenverkehr</strong>sgesetzes nach § 59 Abs. 1 <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong><br />

gespeicherten Daten<br />

1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des <strong>Straßenverkehr</strong>s den<br />

<strong>Straßenverkehr</strong>sbehörden und<br />

2. für <strong>die</strong> Verfolgung <strong>von</strong> Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem<br />

Gebiet des <strong>Straßenverkehr</strong>s oder für <strong>die</strong> Verfolgung <strong>von</strong> Straftaten den<br />

Polizei- und Justizbehörden<br />

unmittelbar <strong>über</strong>mittelt, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, daß andere<br />

Behörden zuständig sind.<br />

FeV § 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des <strong>Straßenverkehr</strong>sgesetzes<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 38<br />

(1) Zur Übermittlung nach § 30a Abs. 1 und 3 des <strong>Straßenverkehr</strong>sgesetzes durch Abruf<br />

im automatisierten Verfahren dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:<br />

1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit hierzu<br />

Eintragungen vorliegen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad,<br />

Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift des Betroffenen,<br />

Staatsangehörigkeit sowie Hinweise auf Zweifel an der Identität gemäß § 28<br />

Abs. 5 des <strong>Straßenverkehr</strong>sgesetzes,<br />

2. <strong>die</strong> Tatsache, ob <strong>über</strong> <strong>die</strong> betreffende Person Eintragungen vorhanden sind,<br />

3. <strong>die</strong> Eintragungen <strong>über</strong> Ordnungswidrigkeiten mit den Angaben <strong>über</strong><br />

a) <strong>die</strong> entscheidende Stelle, den Tag der Entscheidung und <strong>die</strong><br />

Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, <strong>die</strong> mitteilende Stelle und den<br />

Tag der Mitteilung, den Tag der Rechtskraft,<br />

b) Ort, Tag und Zeit der Tat, <strong>die</strong> Angabe, ob <strong>die</strong> Tat im Zusammenhang mit<br />

einem Verkehrsunfall steht, <strong>die</strong> Art der Verkehrsteilnahme sowie <strong>die</strong><br />

Fahrzeugart,

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