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Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

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Führerschein (§ 25) ohne Angabe des Datums der Erteilung der beantragten Klasse<br />

unmittelbar zu <strong>über</strong>senden. Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob der Bewerber <strong>zum</strong><br />

Führen <strong>von</strong> Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, der beantragten Klasse<br />

befähigt ist. Der Sachverständige oder Prüfer oder sonst <strong>die</strong> Fahrerlaubnisbehörde<br />

händigt, wenn <strong>die</strong> Prüfung bestanden ist, den Führerschein nach dem Einsetzen des<br />

Aushändigungsdatums aus. Er darf nur ausgehändigt werden, wenn <strong>die</strong> Identität des<br />

Bewerbers zweifelsfrei feststeht. Hat der Sachverständige oder Prüfer den<br />

Führerschein ausgehändigt, teilt er <strong>die</strong>s der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe des<br />

Aushändigungsdatums mit. Außerdem hat er der Fahrerlaubnisbehörde <strong>die</strong><br />

Ausbildungsbescheinigung zu <strong>über</strong>senden. Die Fahrerlaubnis wird durch <strong>die</strong> Aushändigung<br />

des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine<br />

befristete Prüfungsbescheinigung, <strong>die</strong> im Inland <strong>zum</strong> Nachweis der Fahrberechtigung<br />

<strong>die</strong>nt, erteilt.<br />

(5) Die Technische Prüfstelle gibt den Prüfauftrag an <strong>die</strong> Fahrerlaubnisbehörde<br />

zurück, wenn<br />

1. <strong>die</strong> theoretische Prüfung nicht innerhalb <strong>von</strong> zwölf Monaten nach Eingang<br />

des Prüfauftrages bestanden ist,<br />

2. <strong>die</strong> praktische Prüfung nicht innerhalb <strong>von</strong> zwölf Monaten nach Bestehen der<br />

theoretischen Prüfung bestanden ist oder<br />

3. in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, <strong>die</strong><br />

praktische Prüfung nicht innerhalb <strong>von</strong> zwölf Monaten nach Eingang des<br />

Prüfauftrages bestanden ist.<br />

FeV § 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen<br />

(1) Die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T wird unbefristet<br />

erteilt. Die Fahrerlaubnis der übrigen Klassen wird längstens für folgende Zeiträume<br />

erteilt:<br />

1. Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung<br />

des 45. Lebensjahres des Bewerbers für fünf Jahre,<br />

2. Klassen C, CE: für fünf Jahre,<br />

3. Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre.<br />

Grundlage für <strong>die</strong> Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem <strong>die</strong><br />

Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.<br />

(2) Ist der Bewerber nur bedingt <strong>zum</strong> Führen <strong>von</strong> Kraftfahrzeugen geeignet, kann <strong>die</strong><br />

Fahrerlaubnisbehörde <strong>die</strong> Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter<br />

den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf<br />

eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen<br />

erstrecken.<br />

FeV § 24 Verlängerung <strong>von</strong> Fahrerlaubnissen<br />

(1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E<br />

wird auf Antrag des Inhabers jeweils um <strong>die</strong> in § 23 Abs. 1 angegebenen Zeiträume<br />

verlängert, wenn<br />

1. der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und <strong>die</strong> Erfüllung der<br />

Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und<br />

2. keine Tatsachen vorliegen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Annahme rechtfertigen, daß eine der<br />

sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für <strong>die</strong><br />

Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.<br />

Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1E kann nur dann <strong>über</strong> <strong>die</strong> Vollendung des<br />

50. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung<br />

nach Maßgabe der Anlage 5 Nr. 2 nachweist.<br />

(2) Absatz 1 ist auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse<br />

anzuwenden, wenn seit dem Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis bis<br />

<strong>zum</strong> Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis<br />

seinen ordentlichen Wohnsitz in einen nicht zur Europäischen Union oder <strong>zum</strong> Abkommen<br />

<strong>über</strong> den Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staat verlegt hat.<br />

FeV § 25 Ausfertigung des Führerscheins<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 18

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