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Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

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Verkehrszuwiderhandlungen.<br />

(2) Bei der Anordnung ist für <strong>die</strong> Teilnahme an dem Aufbauseminar eine angemessene<br />

Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem<br />

Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.<br />

(3) Für <strong>die</strong> verkehrspsychologische Beratung gilt § 38 entsprechend.<br />

(4) Die Anordnung eines Verkehrsunterrichts nach § 48 der <strong>Straßenverkehr</strong>s-Ordnung<br />

bleibt unberührt.<br />

FeV § 42 Aufbauseminare<br />

Hinsichtlich der Zielsetzung, des Inhalts, der Dauer und der Gestaltung der<br />

Aufbauseminare ist § 35 entsprechend anzuwenden.<br />

FeV § 43 Besondere Aufbauseminare nach § 4 Abs. 8 Satz 4 des <strong>Straßenverkehr</strong>sgesetzes<br />

Inhaber <strong>von</strong> Fahrerlaubnissen, <strong>die</strong> wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c Abs. 1 Nr. 1<br />

Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder § 24a des<br />

<strong>Straßenverkehr</strong>sgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn<br />

sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen<br />

Aufbauseminar nach § 36 zuzuweisen.<br />

FeV § 44 Teilnahmebescheinigung<br />

Hinsichtlich der Bescheinigung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Teilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar<br />

sowie der Verarbeitung und Nutzung der Teilnehmerdaten ist § 37 entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

FeV § 45 Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer<br />

verkehrspsychologischen Beratung<br />

(1) Nimmt der Inhaber der Fahrerlaubnis unter den in § 4 Abs. 4 des<br />

<strong>Straßenverkehr</strong>sgesetzes genannten Voraussetzungen freiwillig an einem Aufbauseminar<br />

oder an einer verkehrspsychologischen Beratung teil, unterrichtet <strong>die</strong><br />

Fahrerlaubnisbehörde hier<strong>über</strong> das Kraftfahrt-Bundesamt.<br />

(2) Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis Verstöße im Sinne des § 43 begangen, wird ein<br />

Punkteabzug nur gewährt, wenn er an einem besonderen Aufbauseminar gemäß § 36<br />

teilgenommen hat.<br />

8. Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung <strong>von</strong> Auflagen<br />

FeV § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen<br />

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet <strong>zum</strong> Führen <strong>von</strong><br />

Kraftfahrzeugen, hat ihm <strong>die</strong> Fahrerlaubnisbehörde <strong>die</strong> Fahrerlaubnis zu entziehen.<br />

Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6<br />

vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder<br />

Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch <strong>die</strong> Eignung <strong>zum</strong> Führen <strong>von</strong> Kraftfahrzeugen<br />

ausgeschlossen ist.<br />

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet <strong>zum</strong> Führen<br />

<strong>von</strong> Kraftfahrzeugen, schränkt <strong>die</strong> Fahrerlaubnisbehörde <strong>die</strong> Fahrerlaubnis soweit wie<br />

notwendig ein oder ordnet <strong>die</strong> erforderlichen Auflagen an; <strong>die</strong> Anlagen 4, 5 und 6 sind<br />

zu berücksichtigen.<br />

(3) Werden Tatsachen bekannt, <strong>die</strong> Bedenken begründen, daß der Inhaber einer<br />

Fahrerlaubnis <strong>zum</strong> Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist,<br />

finden <strong>die</strong> §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.<br />

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt<br />

<strong>zum</strong> Führen <strong>von</strong> Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme,<br />

kann <strong>die</strong> Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Entziehung<br />

<strong>die</strong> Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder<br />

Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Abs. 6 bis 8 ist entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

(5) Mit der Entziehung erlischt <strong>die</strong> Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen<br />

Fahrerlaubnis erlischt das Recht <strong>zum</strong> Führen <strong>von</strong> Kraftfahrzeugen im Inland.<br />

FeV § 47 Verfahrensregelungen<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 26

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