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Allgemeine Netzzugangsbestimmungen - Kommunalbetriebe ...

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13. Kosten für darüber hinausgehende Ablesungen, die auf Wunsch eines Markteilnehmers<br />

durchgeführt werden, werden zusätzlich zum Entgelt für Messleistungen<br />

gemäß Preisblatt verrechnet.<br />

14. Sofern bei Ablesung der Messeinrichtungen an Ort und Stelle eine Anwesenheit<br />

des Kunden notwendig ist, wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche<br />

des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine vereinbart werden. Kann der Termin<br />

nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich<br />

zu vereinbaren.<br />

15. Bei Fernablesung von Lastprofilzählern für Zählpunkte, bei denen sowohl der<br />

Jahresverbrauch/die jährliche Einspeisung von 100.000 kWh als auch 50 kW Anschlussleistung<br />

überschritten wird, hat der Netzkunde, wenn dies technisch möglich und<br />

zumutbar ist, unentgeltlich eine Leitung oder die Möglichkeit einer Übertragung zum<br />

öffentlichen Telefonnetz zur Verfügung zu stellen.<br />

16. Der Netzkunde hat dafür zu sorgen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich<br />

sind. Solange die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden können oder im Fall<br />

der gewünschten Selbstablesung nicht abgelesen werden, wenn die Plomben entfernt<br />

oder unzulässige Manipulationen an den Messeinrichtungen vorgenommen worden<br />

sind, wird die Einspeisung oder die Entnahme gemäß einer taggenauen Aliquotierung<br />

oder Aliquotierung gemäß zugeordnetem Lastprofil ermittelt.<br />

XII. Lastprofil<br />

1. Der Netzbetreiber legt im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, den geltenden<br />

technischen Regeln und unter Berücksichtigung der Interessen des Netzkunden fest,<br />

ob diesem ein Lastprofilzähler eingebaut oder ein standardisiertes Lastprofil zugeteilt<br />

wird. Die Lastprofile werden auf der Homepage der Verrechnungsstelle veröffentlicht<br />

(Regelzone Verbund APG: www.apcs.at, Regelzone Tirol und Vorarlberg.: www.aundb.at).<br />

2. Für jeden Zählpunkt eines Endverbrauchers, der weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch<br />

oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweist, teilt der Netzbetreiber entsprechend<br />

der Netznutzung am Zählpunkt ein genehmigtes, standardisiertes Lastprofil<br />

zu, soweit der Netzkunde nicht den Einbau eines Lastprofilzählers verlangt.<br />

Dies gilt sinngemäß auch für Zählpunkte von Einspeisern mit weniger als 100.000 kWh<br />

jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung.<br />

3. Für jeden Zählpunkt eines Endverbrauchers und Einspeisers, bei dem sowohl der Jahresverbrauch/die<br />

jährliche Einspeisung von 100.000 kWh als auch 50 kW Anschlussleistung<br />

überschritten werden, ist vom Netzbetreiber jedenfalls ein Lastprofilzähler einzubauen.<br />

E) Datenmanagement<br />

I. Evidenthaltung und Aufbewahrung von Daten<br />

Der Netzbetreiber hat zählpunktbezogen folgende Daten des Netzkunden evident zu halten:<br />

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