Allgemeine Netzzugangsbestimmungen - Kommunalbetriebe ...
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erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht<br />
einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der<br />
Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter billiger Berücksichtigung<br />
der tatsächlichen Verhältnisse und wenn möglich aufgrund der vorjährigen<br />
Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme.<br />
6. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder<br />
Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung<br />
mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers<br />
oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der<br />
Verbindlichkeit des Netzkunden stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber<br />
anerkannt worden sind.<br />
7. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten<br />
gesendet. Zahlt der Lieferant die Rechnungen, so wirkt diese Zahlung schuldbefreiend<br />
für den Netzkunden. Der Lieferant wird dadurch nicht Schuldner des Netzbetreibers.<br />
<strong>Allgemeine</strong> Schadensminderungs- und Mitwirkungspflichten bleiben hievon unberührt.<br />
Die Rechnungsausstellung bzw. die – übermittlung ist in einer Form vorzunehmen,<br />
die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen<br />
(„Vorleistungsmodell“ gemäß Rz 1536 UStR 2000). Hierfür ist eine Vereinbarung<br />
zwischen Lieferant und Netzbetreiber abzuschließen, welche auch für die betroffenen<br />
Netzkunden gilt. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden<br />
Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch<br />
zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der<br />
Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten<br />
Daten der entnommenen Energie übereinstimmen.<br />
8. Wird der Netzzugangsvertrag durch den Netzkunden gekündigt, wird die Endabrechnung<br />
innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Beendigung des Netzzugangsvertrages<br />
durchgeführt, soweit die dafür erforderlichen Daten vorliegen (z.B. plausible Verbrauchswerte).<br />
XIX. Vertragsstrafe<br />
1. Der Verteilernetzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzkunde<br />
unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen<br />
liegt vor,<br />
• wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beeinflusst<br />
werden,<br />
• wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen<br />
in Anspruch genommen wird oder<br />
• wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der<br />
Netzdienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß Punkt XXIII. erfolgt und die Anlage<br />
vom Netzbetreiber stillgelegt wurde.<br />
2. Die Vertragsstrafe wird so bemessen, dass die für den Vertrag des Netzkunden<br />
geltenden Preisansätze mit einem Zuschlag von 25 Prozent verrechnet werden. Dabei<br />
werden für die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen die<br />
Verbrauchsdaten für vergangene Abrechnungsperioden herangezogen. Liegen diese Daten<br />
nicht vor, ist vom Verbrauch vergleichbarer Anlagen auszugehen.<br />
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