05.06.2013 Aufrufe

Allgemeine Netzzugangsbestimmungen - Kommunalbetriebe ...

Allgemeine Netzzugangsbestimmungen - Kommunalbetriebe ...

Allgemeine Netzzugangsbestimmungen - Kommunalbetriebe ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht<br />

einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der<br />

Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter billiger Berücksichtigung<br />

der tatsächlichen Verhältnisse und wenn möglich aufgrund der vorjährigen<br />

Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme.<br />

6. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder<br />

Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung<br />

mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers<br />

oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der<br />

Verbindlichkeit des Netzkunden stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber<br />

anerkannt worden sind.<br />

7. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten<br />

gesendet. Zahlt der Lieferant die Rechnungen, so wirkt diese Zahlung schuldbefreiend<br />

für den Netzkunden. Der Lieferant wird dadurch nicht Schuldner des Netzbetreibers.<br />

<strong>Allgemeine</strong> Schadensminderungs- und Mitwirkungspflichten bleiben hievon unberührt.<br />

Die Rechnungsausstellung bzw. die – übermittlung ist in einer Form vorzunehmen,<br />

die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen<br />

(„Vorleistungsmodell“ gemäß Rz 1536 UStR 2000). Hierfür ist eine Vereinbarung<br />

zwischen Lieferant und Netzbetreiber abzuschließen, welche auch für die betroffenen<br />

Netzkunden gilt. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden<br />

Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch<br />

zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der<br />

Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten<br />

Daten der entnommenen Energie übereinstimmen.<br />

8. Wird der Netzzugangsvertrag durch den Netzkunden gekündigt, wird die Endabrechnung<br />

innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Beendigung des Netzzugangsvertrages<br />

durchgeführt, soweit die dafür erforderlichen Daten vorliegen (z.B. plausible Verbrauchswerte).<br />

XIX. Vertragsstrafe<br />

1. Der Verteilernetzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzkunde<br />

unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen<br />

liegt vor,<br />

• wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beeinflusst<br />

werden,<br />

• wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen<br />

in Anspruch genommen wird oder<br />

• wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der<br />

Netzdienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß Punkt XXIII. erfolgt und die Anlage<br />

vom Netzbetreiber stillgelegt wurde.<br />

2. Die Vertragsstrafe wird so bemessen, dass die für den Vertrag des Netzkunden<br />

geltenden Preisansätze mit einem Zuschlag von 25 Prozent verrechnet werden. Dabei<br />

werden für die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen die<br />

Verbrauchsdaten für vergangene Abrechnungsperioden herangezogen. Liegen diese Daten<br />

nicht vor, ist vom Verbrauch vergleichbarer Anlagen auszugehen.<br />

Seite 19 von 43

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!