05.06.2013 Aufrufe

Allgemeine Netzzugangsbestimmungen - Kommunalbetriebe ...

Allgemeine Netzzugangsbestimmungen - Kommunalbetriebe ...

Allgemeine Netzzugangsbestimmungen - Kommunalbetriebe ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

3. Die Vertragsstrafe kann für ein Jahr berechnet werden, wenn die Dauer der unbefugten<br />

Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nicht mit ausreichender Genauigkeit<br />

festgestellt werden kann.<br />

XX. Vorauszahlung, Sicherheitsleistung<br />

1. Der Netzbetreiber kann Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des jeweiligen<br />

Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen<br />

nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B.: laufendes bzw. eingeleitetes Mahnverfahren,<br />

wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs)<br />

eröffnet wurde, wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung<br />

hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Vorauszahlung bemisst<br />

sich nach dem Rechnungsbetrag des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder nach<br />

dem durchschnittlichen Rechnungsbetrag vergleichbarer Netzkunden. Wenn der Netzkunde<br />

glaubhaft macht, dass sein Rechnungsbetrag erheblich geringer ist, so ist dies angemessen<br />

zu berücksichtigen.<br />

2. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit<br />

(Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern,<br />

wobei der Kunde die Art der Sicherheit bestimmen kann) in angemessener Höhe verlangen<br />

oder die Netznutzung mittels Einrichtungen zur Vorausverrechnung (Pre-Payment-<br />

Zähler) freigeben. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit bedienen, wenn der<br />

Netzkunde im Verzug ist und nach Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen<br />

nachkommt. Die Sicherheit ist vom Netzbetreiber umgehend an den Netzkunden<br />

zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Leistung wegfallen, wobei<br />

im Falle einer Barsicherheit diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen<br />

Nationalbank verzinst zurückgestellt wird.<br />

XXI. Zahlungen der Netzkunden<br />

1. Zahlungen der Netzkunden sind abzugsfrei auf ein vom Netzbetreiber bekannt gegebenes<br />

Konto zu leisten (z.B. Überweisung mittels Zahlschein, Online-Banking). Bei Zahlungsverzug<br />

werden ab dem der Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen in Höhe von vier<br />

Prozentpunkten über dem von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz<br />

sowie bei Unternehmensgeschäften in der Höhe von acht Prozentpunkten über<br />

dem Basiszinssatz verrechnet.<br />

2. Der Netzkunde ist verpflichtet, die Kosten für die Betreibung und/oder die Einbringung<br />

der Forderung dem Netzbetreiber zu bezahlen, soweit diese zur zweckentsprechenden<br />

Betreibung und/oder Einbringung notwendig sind, den Netzkunden ein Verschulden<br />

trifft und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.<br />

3. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z.B. Verwendung von<br />

nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking)<br />

ist der Netzbetreiber berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen<br />

Pauschalbetrag, maximal jedoch EUR 2.- in Rechnung zu stellen.<br />

Seite 20 von 43

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!