Allgemeine Netzzugangsbestimmungen - Kommunalbetriebe ...
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3. Die Vertragsstrafe kann für ein Jahr berechnet werden, wenn die Dauer der unbefugten<br />
Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nicht mit ausreichender Genauigkeit<br />
festgestellt werden kann.<br />
XX. Vorauszahlung, Sicherheitsleistung<br />
1. Der Netzbetreiber kann Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des jeweiligen<br />
Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen<br />
nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B.: laufendes bzw. eingeleitetes Mahnverfahren,<br />
wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs)<br />
eröffnet wurde, wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung<br />
hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Vorauszahlung bemisst<br />
sich nach dem Rechnungsbetrag des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder nach<br />
dem durchschnittlichen Rechnungsbetrag vergleichbarer Netzkunden. Wenn der Netzkunde<br />
glaubhaft macht, dass sein Rechnungsbetrag erheblich geringer ist, so ist dies angemessen<br />
zu berücksichtigen.<br />
2. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit<br />
(Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern,<br />
wobei der Kunde die Art der Sicherheit bestimmen kann) in angemessener Höhe verlangen<br />
oder die Netznutzung mittels Einrichtungen zur Vorausverrechnung (Pre-Payment-<br />
Zähler) freigeben. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit bedienen, wenn der<br />
Netzkunde im Verzug ist und nach Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen<br />
nachkommt. Die Sicherheit ist vom Netzbetreiber umgehend an den Netzkunden<br />
zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Leistung wegfallen, wobei<br />
im Falle einer Barsicherheit diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen<br />
Nationalbank verzinst zurückgestellt wird.<br />
XXI. Zahlungen der Netzkunden<br />
1. Zahlungen der Netzkunden sind abzugsfrei auf ein vom Netzbetreiber bekannt gegebenes<br />
Konto zu leisten (z.B. Überweisung mittels Zahlschein, Online-Banking). Bei Zahlungsverzug<br />
werden ab dem der Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen in Höhe von vier<br />
Prozentpunkten über dem von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz<br />
sowie bei Unternehmensgeschäften in der Höhe von acht Prozentpunkten über<br />
dem Basiszinssatz verrechnet.<br />
2. Der Netzkunde ist verpflichtet, die Kosten für die Betreibung und/oder die Einbringung<br />
der Forderung dem Netzbetreiber zu bezahlen, soweit diese zur zweckentsprechenden<br />
Betreibung und/oder Einbringung notwendig sind, den Netzkunden ein Verschulden<br />
trifft und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.<br />
3. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z.B. Verwendung von<br />
nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking)<br />
ist der Netzbetreiber berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen<br />
Pauschalbetrag, maximal jedoch EUR 2.- in Rechnung zu stellen.<br />
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