Mitglieder-Rundschreiben vom 08.11.2012 - Bochumer Anwalt
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4. 4. Gebührenanpassung<br />
Gebührenanpassung<br />
3<br />
Keine Rede oder Ansprache während der Jubiläen oder sonstigen Treffen von<br />
<strong>Anwalt</strong>svereinen, in der nicht das Thema Gebührenanpassung angestanden<br />
hätte. Auf bundespolitischer Ebene ist der Vorschlag nach einer linearen<br />
Gebührenerhöhung durch das Kabinett gegangen.<br />
Was sollte man zum zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wissen?<br />
1. Angestrebt ist eine lineare Erhöhung der <strong>Anwalt</strong>sgebühren, die es seit 1994<br />
nicht mehr gegeben hat. Veränderungen, die z.T. Erhöhungen mit sich<br />
brachten, sind durch das RVG 2004 eingeführt worden.<br />
2. Mit dem Gesamtpaket sind auch im Bereich der Kostenordnung, der<br />
Gerichtskosten, der Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige usw.<br />
Anpassungen vorgesehen. Daher der Titel Kostenrechtsmodernisierungsgesetz.<br />
3. So rechnet sich die Erhöhung: Im Bereich der linearen Erhöhung für die<br />
<strong>Anwalt</strong>schaft wird davon ausgegangen, dass seit 2004 – Anpassung durch das<br />
RVG bis heute – ein realer Geldwertschwund von etwa 19 % eingetreten ist.<br />
Davon sollen etwa 7 % aufgeholt worden sein durch entsprechend höhere<br />
Gegenstands- und Streitwerte, die ja ebenfalls strukturell dem<br />
Geldwertschwund unterliegen. Etwa 1 % wird durch die Regelung des RVG<br />
angenommen, so dass man von einer linearen Erhöhung von etwa 11 %<br />
ausgehen wird.<br />
Es wird dabei einige strukturelle Verwerfungen geben, weil die<br />
Streitwertgrenzen mit der Kostenordnung angepasst werden sollen. Deshalb<br />
kann es in wenigen Bereichen geringfügige Gebührenmindereinnahmen geben.<br />
So kann es sein, dass bei einem Unterschreiten der Streitwertgrenze 20,00 €<br />
oder 30,00 € weniger Gebühren anfallen als nach heutiger Lage, dafür in der<br />
nächsten Wertstufe aber erhebliche Steigerungen zu erwarten sind.<br />
Eine Regelungsneuheit ist die Wiedereinführung einer Erschwernisgebühr bei<br />
Beweisaufnahmen. Jedenfalls soll ab dem 3. Termin einer Beweisaufnahme mit<br />
Zeugen und Sachverständigen eine (einmalige) Erhöhung um 0,3-<br />
Gebührenpunkte stattfinden.<br />
Die Hindernisse? Bundespolitisch kein Problem, länderpolitisch ein<br />
erhebliches. Die Bundesländer befürchten Mehrausgaben im Bereich der<br />
Verfahrens-, Prozesskosten- und Beratungshilfe. Sie möchten die <strong>Anwalt</strong>schaft<br />
als Streitgenossen gewinnen, um eigene Gebührenerhöhungen in den<br />
Gerichtskosten umsetzen zu können.<br />
Den Bundesländern geht es letztendlich darum, den sog. Kostendeckungsgrad<br />
zu steigern. Der Justizhaushalt wird dahingehend gerechnet, dass etwa aus<br />
Einnahmen der Gerichtskosten in Nordhrein-Westfalen ca. 48 % der<br />
Haushaltsaufwendungen zurückfließen. Allerdings ist festzuhalten, dass in den<br />
Justizhaushalt auch die Kosten des Justizvollzugs mit eingestellt werden, der<br />
bekanntlich viel Geld kostet, aber praktisch keines generiert. Rückführungen<br />
aus der Prozesskostenhilfe (Ratenzahlung) und Bußgelder fließen nicht in den<br />
Justizhaushalt, sondern in den allgemeinen Haushalt zurück.<br />
Das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist ein Zustimmungsgesetz und<br />
deshalb sitzen die Bundesländer mit am Entscheidungshebel.<br />
Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher<strong>Anwalt</strong>Verein möchten die<br />
Begehrlichkeiten der Bundesländer zurückdrängen mit dem Argument, dass<br />
der Zugang zur Justiz eine staatliche Fürsorgeaufgabe ist und von daher durch<br />
höhere Gerichtskosten keine zusätzlichen Zugangserschwernisse geschaffen<br />
werden dürfen.<br />
Voraussichtlicher Zeitpunkt für eine Erhöhung der Gebühren ist der 01.07.2013.<br />
Viele Veränderungen wird es nicht mehr geben. Aus gut unterrichteten Kreisen<br />
ist zu hören, dass inzwischen durch die Diskussion auf Bundes- und