Mitglieder-Rundschreiben vom 08.11.2012 - Bochumer Anwalt
Mitglieder-Rundschreiben vom 08.11.2012 - Bochumer Anwalt
Mitglieder-Rundschreiben vom 08.11.2012 - Bochumer Anwalt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
7<br />
dass zuvor eine inhaltliche Diskussion mit den Vertretern des Nurnotariats<br />
geführt wurde. Einstimmig wird das einheitliche Auftreten des Notariats in<br />
Deutschland unabhängig von der jeweiligen Notariatsform befürwortet.<br />
Von dem den hiesigen Bereich vertretenden Mitglied des Vorstands der<br />
Westfälischen Notarkammer wird befürwortet, die o.a. Thesen des DAV auch<br />
inhaltlich vor Ort zu diskutieren.<br />
16. 16. Berichte Berichte aus aus der der Notarkammer Notarkammer (Verf. RA. u. Notar E. Eisel)<br />
16.1 Notarkosten<br />
Der vorstehend unter 3.2 geäußerte Optimismus bezüglich der Ablösung der<br />
KostO durch ein neues Gerichts- und NotarkostenG zum 1. Juli 2013 wird in<br />
der Notarkammer nicht geteilt; es bestehen offenbar immer noch große<br />
Differenzen insbesondere bezüglich der Interessen der Länder, in diesem<br />
Gesetzespaket – dem 2. KostRMoG – auch eine Anhebung der (den Ländern<br />
zufließenden Gerichtskosten) durchzusetzen. Die <strong>Anwalt</strong>skollegInnen seien<br />
allerdings daran erinnert, dass die letzte Erhöhung der Notarkosten im Jahre<br />
1986 erfolgt war!<br />
Falls die „neue KostO“ kommen sollte, würde es – ebenso wie GKG und RVG<br />
usw. – auch ein (sogar 5stelliges!) Kostenverzeichnis erhalten. Schönheitsfehler<br />
dabei wäre allerdings, dass dieses keinen Auffangtatbestand wie § 147 Abs. 2<br />
KostO enthalten soll; für notarielle Tätigkeiten, welche nicht im<br />
Kostenverzeichnis aufgeführt sind, gäbe es dann auch keine Gebühren. Die<br />
Westfälische Notarkammer hat sich darauf vorbereitet, nach der<br />
Verabschiedung des Gesetzes rechtzeitig Fortbildungen für Notarinnen und<br />
Notare und deren MitarbeiterInnen anzubieten.<br />
16.2 Elektronischer Rechtsverkehr<br />
Die vorstehend unter 11. angeführte „Annehmlichkeit und Geschwindigkeit“ des<br />
Elektronischen Rechtsverkehrs kann notariellerseits nicht bestätigt werden.<br />
Einerseits bereitet das auf Java basierende EGVP der Länder immer wieder<br />
technische Schwierigkeiten. Die von der BNotK vorgesehene Möglichkeit des<br />
Datenversands direkt von X-Notar wird nur das Versenden, nicht aber den<br />
Empfang der Eintragungsbenachrichtigungen und sonstigen Mitteilungen von<br />
den Gerichten erleichtern. Auch der in etwas weiterer Zukunft drohende Zwang,<br />
alle Anträge zum Grundbuchamt – wie bereits zum Handelsregister – nur noch in<br />
qualifiziert elektronischer Form einzureichen, wird vorläufig zu einem<br />
Flickenteppich und auch zu großem technischen Durcheinander führen. Zur<br />
Beruhigung: Die Pilotprojekte des Landes NRW zur Einführung des<br />
Elektronischen Rechtsverkehrs im Grundbuchrecht sind für nicht absehbare<br />
Zeit auf Eis gelegt.<br />
Hierzu auch noch folgender Hinweis: Datenspeicherungen in Internetcloud oder<br />
Dropbox sind unzulässig. Im Notariat erfordert ein E-Mail-Verkehr das<br />
ausdrückliche Einverständnis aller Beteiligten – nur die Anweisung von<br />
Maklern/Banken, einen Entwurf per E-Mail zu schicken, stellt einen Verstoß<br />
gegen die notarielle Verschwiegenheitspflicht dar.<br />
16.3 Nachwehen der Berliner Schrottimmobilienaffäre<br />
Als Konsequenz aus der Berliner Schrott-Immobilien-Affäre (mit Rücktritt eines<br />
hierein verwickelten frisch ernannten Justizsenators) droht eine für alle<br />
Notariate unerträgliche Verschärfung durch folgende Ergänzung des § Abs. 2 a<br />
BeurkG: „Der beabsichtigte Text (ROHENTWURF) soll dem Verbraucher in der<br />
Regel durch den Notar (und nicht durch einen Dritten) KOSTENFREI zur<br />
Verfügung gestellt werden“ – die Hervorhebungen sind <strong>vom</strong> Verfasser, der<br />
bislang noch nie einen Rohentwurf ausgehändigt hat und eigentlich für seine<br />
Amtstätigkeit auch gern Kosten erhielte).