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Richtlinie zur Durchführung von Wettbewerbsreisen und Incentives

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2. <strong>Incentives</strong> <strong>und</strong> andere<br />

Veranstaltungen<br />

2.1. Begriff des <strong>Incentives</strong><br />

Ein Incentive ist eine Veranstaltung, die <strong>von</strong> einem Unternehmen<br />

durchgeführt wird, um Geschäftspartner (z. B.<br />

selbstständige Agenturinhaber, Makler) oder Arbeitnehmer<br />

des Betriebs für erbrachte Leistungen zu belohnen <strong>und</strong> zu<br />

Mehr- oder Höchstleistungen zu motivieren. Programm,<br />

etwaiges Reiseziel, Unterbringung, Transportmittel <strong>und</strong> Teilnehmerkreis<br />

werden <strong>von</strong> dem das Incentive gewährenden<br />

Unternehmen festgelegt. Das Incentive dient der Unterhaltung<br />

<strong>und</strong>/oder allgemein-touristischen Interessen (vgl. BMF-<br />

Schreiben vom 14.10.1996, BStBl I S. 1192).<br />

2.2. Abgrenzung zu anderen Veranstaltungen Betriebs<br />

veranstaltungen<br />

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher<br />

Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben <strong>und</strong> bei<br />

denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen eines<br />

Standorts oder einer Organisationseinheit offen steht<br />

(z. B. Standortfeste, Weihnachtsfeiern; vgl. R 19.5 Abs. 2<br />

LStR). Betriebsveranstaltungen beziehen sich also auf Arbeitnehmer<br />

<strong>und</strong> dienen nicht der Belohnung einzelner Arbeitnehmer,<br />

sondern der Förderung des Betriebsklimas an<br />

einem Standort, einer Einheit etc.<br />

Geschäftsreisen<br />

Eine Geschäftsreise (beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit)<br />

liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb seiner regelmäßigen<br />

Arbeitsstätte(n) <strong>und</strong> seiner Wohnung(en) vorübergehend<br />

aus dienstlichen Gründen tätig wird (vgl. ERGO<br />

Reiserichtlinien).<br />

Bewirtungen<br />

Eine Bewirtung liegt vor, wenn Personen ausschließlich<br />

beköstigt werden. Dies ist stets dann der Fall, wenn die<br />

Darreichung <strong>von</strong> Speisen <strong>und</strong>/oder Getränken eindeutig im<br />

Vordergr<strong>und</strong> steht (R 4.10 Abs. 5 EStR).<br />

Werden Geschäftspartner (wie z. B. Agenturinhaber, Makler,<br />

K<strong>und</strong>en) bewirtet, handelt es sich um so genannte geschäftlich<br />

veranlasste Bewirtungen (R 4.10 Abs. 6 EStR).<br />

Auch bei Teilnahme <strong>von</strong> Arbeitnehmern handelt es sich noch<br />

um eine geschäftlich veranlasste Bewirtung, wenn wenigstens<br />

ein Geschäftspartner an der Bewirtung teilnimmt, der<br />

nicht Arbeitnehmer des bewirtenden Unternehmens ist.<br />

Nehmen hingegen ausschließlich Arbeitnehmer des bewirtenden<br />

Unternehmens an einer Bewirtung teil, handelt es<br />

sich um so genannte nicht geschäftliche Bewirtungen<br />

(R 4.10 Abs. 7 EStR).<br />

Mischfälle<br />

In der betrieblichen Praxis treten häufig Mischfälle auf, z. B.:<br />

· Auswärtige Tagung der Führungskräfte eines Ressorts<br />

mit anschließendem festlichen Abendessen<br />

· Leitendentagung mit anschließendem Besuch eines<br />

Museums<br />

· Fortbildungsveranstaltungen für Agenturinhaber mit<br />

allgemein-touristischem Anteil (Stadtbesichtigung, Ausstellungsbesuch<br />

etc.)<br />

In solchen Mischfällen ist regelmäßig eine Aufteilung der<br />

Aufwendungen vorzunehmen (siehe 3.2.), es sei denn, der<br />

allgemein-touristische Anteil oder der betriebsfunktionale<br />

Anteil ist jeweils unbedeutend (BFH-Urteil v. 18.8.2005, VI R<br />

32/03, BStBl II 2006 S. 30).<br />

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