Richtlinie zur Durchführung von Wettbewerbsreisen und Incentives
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Häufig wird bei der Abrechnung durch die Agenturen der § 25<br />
UStG (sog. Margenbesteuerung; Differenzbesteuerung)<br />
angewandt. Dabei werden die Reisevorleistungen brutto<br />
(ohne separaten Umsatzsteuerausweis) in Rechnung gestellt.<br />
Lediglich die auf die Agenturkosten entfallenden Umsatzsteuern<br />
werden getrennt ausgewiesen. Diese Regelung gilt<br />
nur für Leistungen an Privatpersonen. Da bei einer Incentive-<br />
Reise immer eine Gesellschaft des ERGO Konzerns <strong>und</strong><br />
somit ein Unternehmer Leistungsempfänger ist, ist die Regelung<br />
nicht anwendbar. Diese Rechnungen sind unter Angabe<br />
der USt-ID-Nr./VAT No. <strong>zur</strong>ück zuschicken.<br />
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