Wechsel des Gasanbieters - Verbraucherzentrale Niedersachsen
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• Prüfen Sie die Unterlagen auf Übereinstimmung<br />
mit den vorherigen Informationen<br />
und Ihren Vorstellungen.<br />
• Der neue Anbieter benötigt eine gewisse<br />
Zeit, um die Versorgung sicherzustellen.<br />
Fragen Sie vorsichtshalber im Vorfeld<br />
nach, zu welchem Datum er sicher liefern<br />
kann. Lassen Sie sich den Lieferbeginn<br />
von dem neuen Anbieter schriftlich<br />
bestätigen.<br />
• Der konkrete Lieferbeginn sollte im Vertrag<br />
als verbindlicher Termin aufgeführt<br />
sein.<br />
• Prüfen Sie, ob das Vertragsangebot Ihnen<br />
schriftlich ein Rücktrittsrecht einräumt<br />
für den Fall, dass die Gaslieferung<br />
nicht zum vereinbarten Liefertermin aufgenommen<br />
wird.<br />
Wenn nicht, versuchen Sie ein solches<br />
auszuhandeln.<br />
• Schicken Sie den ausgefüllten Vertrag<br />
an den neuen Gasanbieter.<br />
Sie können dem neuen Anbieter eine<br />
Vollmacht erteilen, den alten Versorgungsvertrag<br />
zu kündigen.<br />
Praktisch: In diesem Fall erledigt der<br />
neue Gasanbieter alles Weitere für Sie.<br />
Diese Angaben sollten Sie dem künftigen<br />
Gasanbieter mitteilen: Name <strong>des</strong><br />
bisherigen Gaslieferanten, Ihre Kundennummer,<br />
Zählernummer und Ihren letzten<br />
Jahresverbrauch.<br />
Eine weitergehende Vollmacht sollten<br />
Sie nicht ausstellen!<br />
Läuft Ihre Kündigungsfrist bald ab<br />
oder wollen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht<br />
bei Preiserhöhungen<br />
wahrnehmen, kündigen Sie selbst.<br />
Der neue Anbieter benötigt für die Bearbeitung<br />
der Neuanträge einige Zeit<br />
und dürfte eine fristgerechte Kündigung<br />
nicht bewerkstelligen können!<br />
Was muss der alte Anbieter tun?<br />
• Der bisherige Anbieter schickt Ihnen<br />
eine Bestätigung der Kündigung und<br />
anschließend eine Schlussrechnung.<br />
Kommt die Bestätigung nicht, haken<br />
Sie nach!<br />
Die Schlussrechnung muss Ihnen<br />
spätestens sechs Wochen nach Ende<br />
<strong>des</strong> Abrechnungszeitraumes oder<br />
spätestens sechs Wochen nach dem<br />
Ende der Lieferbeziehungen zugehen!<br />
Kommt die Abrechnung nicht innerhalb<br />
von sechs Wochen nach Ende<br />
<strong>des</strong> Abrechnungszeitraumes/nach<br />
Beendigung der Lieferung, setzen<br />
Sie dem alten Anbieter eine Frist, bis<br />
wann die Abrechnung erfolgen muss.<br />
Was muss der neue Anbieter tun?<br />
• Ihr neuer Lieferant hat Ihnen unverzüglich,<br />
also so schnell es geht, per E-Mail,<br />
Fax oder Brief zu bestätigen, ob und zu<br />
wann er die Lieferung aufnehmen kann<br />
(§ 20 a Abs. 1 Satz 1 EnWG).<br />
• Ihren alten Vertrag kündigen, wenn Sie<br />
ihm eine Vollmacht erteilt haben.<br />
Verlangen Sie vom neuen Lieferanten eine<br />
schriftliche Bestätigung über die Kündigung<br />
<strong>des</strong> Vertrages mit dem alten Gasanbieter.<br />
• Der <strong>Wechsel</strong> muss gemäß der gesetzlichen<br />
Vorschriften durchgeführt werden.<br />
Der <strong>Wechsel</strong> darf gem. § 20a Abs. 2<br />
EnWG eine Frist von drei Wochen nicht<br />
überschreiten.<br />
Achtung: Diese Frist beginnt erst ab<br />
dem Zugangsdatum der Anmeldung<br />
Ihrer Belieferung durch den neuen<br />
Lieferanten beim Netzbetreiber!<br />
Erfolgt der <strong>Wechsel</strong> nicht in dieser<br />
Frist, können Sie von dem neuen Anbieter<br />
oder vom Netzbetreiber, der die<br />
Verzögerung zu vertreten hat, Ersatz<br />
Ihres Schadens verlangen, z. B. die<br />
Mehrkosten, falls Sie in die teure Ersatz-<br />
oder Grundversorgung fallen.<br />
Lieferant und Netzbetreiber müssen<br />
nachweisen, dass sie die Verzögerung<br />
nicht zu vertreten haben.<br />
Erhalten Sie die Bestätigung <strong>des</strong><br />
neuen Anbieters bis Ablauf der drei<br />
Wochen nicht, fordern Sie den neuen<br />
Anbieter schriftlich auf, Ihnen die Bestätigung<br />
unverzüglich zuzusenden.<br />
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